Zum Inhalt springen
    Reiserecht / Fluggastrechte

    Reiserücktritt: Stornokosten, Fristen & kostenfreie Stornierung

    Reiserecht / Fluggastrechte
    Aktualisiert: 4 Min. LesezeitVon Redaktion Gesetz-Ratgeber

    Eine gebuchte Pauschalreise lässt sich grundsätzlich jederzeit stornieren – allerdings selten ohne Kosten. Reiseveranstalter dürfen nach § 651h BGB eine angemessene Entschädigung verlangen, deren Höhe sich an einer abgestuften Stornostaffel orientiert. Kostenfrei zurücktreten können Reisende nur bei „unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen“ am Reiseziel. Dieser Ratgeber erklärt die Rechtsgrundlagen, typische Stornopauschalen, die Rolle der Reiserücktrittsversicherung sowie die 14-Tage-Frist zur Rückzahlung.

    Auf einen Blick

    1Pauschalreisen können nach § 651h BGB grundsätzlich jederzeit vor Reisebeginn storniert werden – ohne Angabe von Gründen.
    2Der Veranstalter darf eine angemessene Entschädigung verlangen, in der Regel als gestaffelte Stornopauschale (15 % bis 95 % je nach Zeitpunkt).
    3Bei „unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen“ am Zielort ist der Rücktritt kostenfrei (§ 651h Abs. 3 BGB).
    4Der BGH hat 2022 entschieden, dass auch Pandemie-Lagen außergewöhnliche Umstände sein können.
    5Reiserücktrittsversicherungen decken in der Regel persönliche Gründe wie schwere Erkrankung, nicht aber bloße Reiseunlust.
    6Geleistete Zahlungen sind nach Stornierung binnen 14 Tagen zurückzuerstatten (§ 651h Abs. 5 BGB).

    Rücktrittsrecht nach § 651h BGB – die Grundlagen

    Mit der Reform des Pauschalreiserechts 2018 wurde das Rücktrittsrecht in § 651h BGB neu gefasst. Reisende können jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten – ohne dass sie hierfür einen Grund angeben müssen. Im Gegenzug verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber eine angemessene Entschädigung verlangen (§ 651h Abs. 1 BGB).

    • Rücktritt jederzeit vor Reisebeginn möglich – ohne Begründungspflicht
    • Veranstalter verliert Anspruch auf den Reisepreis
    • Im Gegenzug: Anspruch auf angemessene Entschädigung (§ 651h Abs. 1 S. 3 BGB)
    • Pauschalsätze in AGB sind zulässig, müssen aber gestaffelt und sachlich gerechtfertigt sein
    • Reisende können stets nachweisen, dass dem Veranstalter geringere oder gar keine Kosten entstanden sind
    ReiseartTypische StornostaffelBesonderheit
    Pauschalreise (Standard)15 % – 95 %Gestaffelt nach Tagen vor Reisebeginn
    Kreuzfahrt20 % – 95 %Frühere und höhere Stufen üblich
    Ferienhaus / Ferienwohnung30 % – 95 %Bereits ab Buchung oft Mindestpauschale
    Last-Minute / SonderpreiseBis 100 %Häufig nicht stornierbar

    Die Höhe der Entschädigung richtet sich grundsätzlich nach dem Reisepreis abzüglich gewöhnlich ersparter Aufwendungen und dem, was der Veranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erlangt. In der Praxis arbeiten Veranstalter mit pauschalen Sätzen, die in den Reisebedingungen ausgewiesen sind – diese müssen sachlich gerechtfertigt sein und nach Reiseart sowie Zeitabstand zum Reisebeginn differenzieren.

    Stornostaffel: typische Pauschalen nach Zeitpunkt

    Die meisten großen Reiseveranstalter arbeiten mit einer Zeitstaffel, die sich am Abstand zwischen Stornierung und Reisebeginn orientiert. Je näher der Reisetermin, desto höher die Pauschale – das spiegelt die geringer werdende Chance einer Anderweitvergabe wider. Stand 2026 sind die Sätze je Veranstalter unterschiedlich, bewegen sich aber in einem üblichen Korridor.

    Zeitraum vor ReisebeginnÜbliche PauschaleGrundgedanke
    bis 30 Tageca. 15 %Anderweitige Vergabe noch realistisch
    29 – 22 Tageca. 25 %Erhöhter Vermarktungsaufwand
    21 – 15 Tageca. 35 %Kurzfristige Umbuchung schwierig
    14 – 7 Tageca. 50 – 65 %Anderweitvergabe meist nur mit Rabatt
    6 – 1 Tageca. 80 %Nahezu keine Wiederverwertung möglich
    Am Reisetag / No-Show90 – 95 %Nur ersparte Aufwendungen abzuziehen

    Reisende sollten die Stornostaffel grundsätzlich vor Buchung in den Reisebedingungen prüfen. Auffällig hohe Frühstornopauschalen oder pauschale 100-%-Klauseln können nach § 651h Abs. 2 BGB unwirksam sein, wenn sie keine sachliche Differenzierung enthalten. Bei Bedenken kann ein Verbraucherschutz-Check sinnvoll sein.

    Beispiel
    Pauschalreise 2.400 € auf die Kanaren, Stornierung 12 Tage vor Abflug: Bei einer Pauschale von 50 % stellt der Veranstalter 1.200 € in Rechnung, 1.200 € werden zurückerstattet. Wer durch ein ärztliches Attest plausibel macht, dass der Veranstalter den Platz neu vergeben hat, kann die Pauschale grundsätzlich noch reduzieren lassen.

    Kostenfreier Rücktritt bei außergewöhnlichen Umständen (§ 651h Abs. 3 BGB)

    Treten am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ auf, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung dorthin erheblich beeinträchtigen, kann ohne Entschädigung zurückgetreten werden. Klassische Fälle sind Naturkatastrophen, Kriegsausbruch, Terroranschläge, schwere politische Unruhen oder Epidemien.

    • Außergewöhnliche Umstände müssen am Reiseziel oder in unmittelbarer Nähe auftreten
    • Beeinträchtigung muss erheblich sein – bloße Unannehmlichkeiten genügen nicht
    • Maßstab: Prognose aus Sicht zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung
    • Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ist starkes Indiz, aber nicht zwingend
    • Voller Anspruch auf Rückzahlung des bereits gezahlten Reisepreises (§ 651h Abs. 5 BGB)
    • Kein Anspruch auf Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude

    Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Corona-Entscheidungen (u. a. BGH X ZR 53/21, 2022) klargestellt, dass auch Pandemie-Lagen außergewöhnliche Umstände im Sinne der Vorschrift sein können. Maßgeblich ist eine Prognose im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung: Konnte ein verständiger Reisender mit erheblichen Beeinträchtigungen rechnen? Reine, allgemeine Sorgen reichen grundsätzlich nicht aus.

    Warnung
    Eine rein persönliche Sorge vor einem Risiko – etwa Angst vor Flugreisen oder allgemeines Unbehagen – reicht nicht aus. Erforderlich ist eine objektive Gefahrenlage am Zielort. Wer zu früh stornieren möchte, sollte die Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes und die Lageeinschätzung des Veranstalters dokumentieren.

    Das könnte Sie auch interessieren

    Reisemängel: Minderung, Kündigung & Schadensersatz bei Pauschalreisen

    Reisemängel bei der Pauschalreise? Minderung, Kündigung und Schadensersatz. So setzen Sie Ihre Ansprüche durch.

    Reiserücktrittsversicherung – wann sie zahlt

    Persönliche Gründe wie schwere Erkrankung, Unfall, Tod naher Angehöriger oder erheblicher Sachschaden am Wohneigentum führen nicht zu einem kostenfreien Rücktritt nach § 651h Abs. 3 BGB. Sie können aber durch eine Reiserücktrittsversicherung abgesichert werden, die die Stornopauschale ganz oder teilweise übernimmt.

    AspektStornopauschale (§ 651h)Reiserücktrittsversicherung
    AuslöserBeliebige GründeNur versicherte Gründe (z. B. Krankheit)
    Höhe der Belastung15 – 95 % je nach ZeitpunktSelbstbeteiligung in der Regel 10 – 20 %
    NachweisKeiner notwendigAttest, Sterbeurkunde, Polizeibericht
    Erstattung durchReiseveranstalter (nach Abzug)Versicherung an Versicherten
    Pandemie / NaturkatastropheKostenfrei nach § 651h Abs. 3Häufig ausgeschlossen oder Zusatzbaustein

    Versicherte Gründe sind grundsätzlich abschließend in den Versicherungsbedingungen aufgelistet. Üblich ist eine Selbstbeteiligung von 10 bis 20 %. Wichtig ist, die Versicherung zeitnah nach Buchung abzuschließen – viele Tarife verlangen eine Frist von 14 oder 30 Tagen. Bei länger im Voraus gebuchten Reisen lohnt sich oft ein Jahresvertrag. Vertiefende Hinweise zur Leistungspflicht von Versicherern finden sich in unserem Ratgeber zur Leistungsverweigerung von Versicherungen.

    Tipp
    Wer eine Versicherung erst kurz vor Reiseantritt abschließt, riskiert eine Wartezeit von oft 10 Tagen. Bei Buchung sollte die Versicherung in der Regel binnen 14 Tagen abgeschlossen werden, damit auch kurzfristige Erkrankungen abgedeckt sind.

    Rücktritt durch den Veranstalter

    Auch der Veranstalter kann unter engen Voraussetzungen vom Reisevertrag zurücktreten. Häufigster Fall ist die Nichterreichung einer in den Reisebedingungen ausdrücklich vereinbarten Mindestteilnehmerzahl. Daneben darf der Veranstalter bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Zielort ebenfalls absagen (§ 651h Abs. 4 BGB).

    • Mindestteilnehmerzahl muss vorab klar in den AGB angegeben sein
    • Informationsfristen je nach Reisedauer: 48 h, 7 oder 20 Tage
    • Volle Rückzahlung des Reisepreises binnen 14 Tagen
    • Bei außergewöhnlichen Umständen: ebenfalls kostenfreie Absage möglich
    • Reisende können bei Bedarf eine Ersatzreise verlangen, wenn angeboten

    Bei einer Absage muss der Veranstalter den Reisenden unverzüglich informieren – bei Mindestteilnehmerzahl spätestens 20 Tage vor Reisebeginn (bei Reisen länger als 6 Tage), 7 Tage (Reisen 2 – 6 Tage) bzw. 48 Stunden (Kurzreisen). Der vollständige Reisepreis ist binnen 14 Tagen zurückzuerstatten. Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude besteht in diesen Fällen grundsätzlich nicht.

    Beispiel
    Eine 14-tägige Studienreise wird mangels Mindestteilnehmerzahl 18 Tage vor Abflug abgesagt. Da die 20-Tage-Frist nicht eingehalten wurde, schuldet der Veranstalter neben der Rückzahlung in der Regel auch die Differenz zu einer kurzfristig gebuchten Ersatzreise als Schadensersatz.

    Umbuchung statt Stornierung – die Alternative

    Statt einer kostenpflichtigen Stornierung kommt häufig eine Umbuchung in Betracht. Reisende können dem Veranstalter nach § 651e BGB eine Vertragsübertragung auf einen Dritten anbieten, der in den Vertrag eintritt. Daneben sehen viele Veranstalter freiwillige Umbuchungen auf einen anderen Termin oder ein anderes Ziel vor – häufig gegen eine Umbuchungsgebühr.

    • Vertragsübertragung nach § 651e BGB: bis 7 Tage vor Reisebeginn
    • Eintretender und ursprünglicher Reisender haften gesamtschuldnerisch
    • Freiwillige Umbuchung in der Regel gegen Gebühr (50 – 100 € üblich)
    • Spätumbuchungen werden häufig wie Storno + Neubuchung behandelt
    • Bei Familien mit Kindern oft kulante Lösungen möglich – schriftlich bestätigen

    Eine Vertragsübertragung nach § 651e BGB muss bis 7 Tage vor Reisebeginn angezeigt werden. Der ursprüngliche Reisende und der Eintretende haften gesamtschuldnerisch für den Reisepreis und etwaige Mehrkosten. Freiwillige Umbuchungen sind dagegen reine Kulanzleistungen, deren Bedingungen sich aus den Reisebedingungen ergeben.

    Tipp
    Bevor Sie stornieren, fragen Sie schriftlich nach einer Umbuchung – auch auf einen späteren Termin. Viele Veranstalter zeigen sich kulant, wenn die Umbuchung kurzfristig wirtschaftlich attraktiver ist als die Stornierung mit Wiedervergabe.

    Rückzahlung & Durchsetzung der Ansprüche

    Der Veranstalter muss die geleisteten Zahlungen nach § 651h Abs. 5 BGB binnen 14 Tagen ab Wirksamwerden des Rücktritts erstatten. Die Frist beginnt grundsätzlich mit Zugang der Rücktrittserklärung. Verzögert der Veranstalter die Rückzahlung, geraten Reisende in der Regel ohne weitere Mahnung in Verzug, da die Frist gesetzlich bestimmt ist.

    1. Rücktritt schriftlich erklären (E-Mail mit Lesebestätigung oder Einschreiben)
    2. Stornorechnung des Veranstalters auf Plausibilität prüfen
    3. 14-Tage-Frist zur Rückzahlung kalendarisch notieren
    4. Bei Fristablauf: Mahnung mit konkreter Frist von 7 Tagen
    5. Verzugszinsen nach § 288 BGB einfordern (Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte)
    6. Bei Erfolglosigkeit: Mahnbescheid oder Klage am Verbraucherwohnsitz

    Verbraucher können dann Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB verlangen. Bleibt die Erstattung weiter aus, sollten Sie eine letzte Frist setzen und ggf. den gerichtlichen Mahnbescheid oder eine Klage am eigenen Wohnsitz (§ 29c ZPO) erwägen.

    Beispiel
    Reisepreis 2.400 €, Stornopauschale 50 % = 1.200 € Rückzahlungsanspruch. Veranstalter zahlt erst nach 30 Tagen. Bei einem Basiszinssatz von z. B. 1,27 % (Stand 2026) ergeben sich rund 6,27 % Verzugszins p. a. – für 16 Tage Verzug auf 1.200 € sind das ca. 3,30 € zusätzlich.

    Fazit: Mit Strategie stornieren – Kosten minimieren

    Pauschalreisen können nach § 651h BGB grundsätzlich jederzeit storniert werden – wer aber nicht von außergewöhnlichen Umständen profitiert, zahlt in der Regel eine empfindliche Stornopauschale. Klug ist, zunächst eine Umbuchung zu prüfen, persönliche Risiken über eine Reiserücktrittsversicherung abzudecken und im Stornofall die 14-Tage-Rückzahlungsfrist konsequent einzufordern. Bei Streit über die Höhe der Pauschale lohnt der Blick in die Rechtsprechung – viele pauschale 100-%-Klauseln halten der Inhaltskontrolle nicht stand.

    Häufige Fragen

    RG

    Über die Redaktion

    Redaktion Gesetz-Ratgeber

    Redaktionsteam

    Das Redaktionsteam von Gesetz-Ratgeber recherchiert aktuelle Rechtsthemen und bereitet sie verständlich auf. Jeder Artikel durchläuft einen mehrstufigen Qualitätsprozess: Recherche der aktuellen Rechtslage, Abgleich mit Gesetzestexten und Rechtsprechung, verständliche Aufbereitung und abschließende Prüfung. Wir arbeiten unabhängig und finanzieren uns ausschließlich über Werbung und Gastbeiträge – unsere redaktionellen Inhalte sind davon nicht beeinflusst.

    Rechtlicher Hinweis: Dieser Ratgeber dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

    Weiterführende Beiträge

    Reiserecht / Fluggastrechte

    Reisemängel: Minderung, Kündigung & Schadensersatz bei Pauschalreisen

    Verschmutzter Pool, Baulärm oder ein Hotel fernab der versprochenen Strandlage – Reisemängel können den Urlaub erheblich beeinträchtigen. Bei Pauschalreisen haben Sie umfangreiche Rechte: Reisepreisminderung, Schadensersatz und in schweren Fällen sogar das Recht zur Kündigung des Reisevertrags. Seit der Reform des Pauschalreiserechts 2018 sind diese Rechte in den §§ 651a–651y BGB klar geregelt. Dieser Ratgeber erklärt, was ein Reisemangel ist, wie Sie richtig reklamieren und welche Ansprüche Ihnen zustehen.

    Weiterlesen →
    Reiserecht / Fluggastrechte

    Flugverspätung & Flugausfall: Entschädigung nach EU-Verordnung 261/2004

    Flugverspätungen und Flugausfälle gehören zu den häufigsten Reiseärgernissen. Was viele Passagiere nicht wissen: Die EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 sichert Ihnen bei erheblichen Verspätungen, Annullierungen und Nichtbeförderung finanzielle Entschädigung von bis zu 600 € zu – unabhängig vom Ticketpreis. Dieser Ratgeber erklärt, wann Ihnen eine Entschädigung zusteht, wie hoch sie ausfällt und wie Sie Ihre Ansprüche durchsetzen.

    Weiterlesen →
    Reiserecht / Fluggastrechte

    Kreuzfahrt: Reisemängel, Routenänderung & Schadensersatz

    Kreuzfahrten gelten in der Regel als Pauschalreisen und genießen damit den vollen Schutz der §§ 651a ff. BGB. Wer Routenänderungen, Hafenausfälle, Kabinenmängel oder Personenschäden hinnehmen muss, kann Reisepreisminderung, Schadensersatz und ggf. Rückerstattung des Bordkredits verlangen. Dieser Ratgeber erläutert die rechtliche Einordnung, typische Minderungssätze nach der „Frankfurter Tabelle“, die Bedeutung des Athener Übereinkommens und das richtige Vorgehen bei Mängelanzeige und Anspruchsdurchsetzung.

    Weiterlesen →
    Reiserecht / Fluggastrechte

    Flugannullierung: Umbuchung, Erstattung & Entschädigung

    Wenn ein Flug gestrichen wird, greifen die EU-Fluggastrechte aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Reisende haben dann ein Wahlrecht zwischen Erstattung des Ticketpreises binnen 7 Tagen und alternativer Beförderung („Umbuchung“), zusätzlich Anspruch auf Betreuungsleistungen und in vielen Fällen eine pauschale Ausgleichszahlung von 250 bis 600 € pro Person. Dieser Ratgeber erklärt die Voraussetzungen, die Streckenstaffel, die wichtigsten Ausnahmen wegen außergewöhnlicher Umstände und das Vorgehen zur Anspruchsdurchsetzung.

    Weiterlesen →