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    Werkvertrag-Generator (Handwerker)

    Erstellen Sie einen rechtssicheren Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB für Handwerker- und Bauleistungen. Regeln Sie Abnahme, Gewährleistung, Zahlungsplan und Vertragsstrafe – und laden Sie den fertigen Vertrag als PDF herunter.

    Ihre Angaben

    Auftraggeber (Besteller)
    Auftragnehmer (Unternehmer)
    Werkleistung

    Tipp: Bei umfangreichen Bauvorhaben auf ein beigefügtes Leistungsverzeichnis verweisen.

    Vergütung
    Optionale Klauseln
    Tipp
    Die förmliche Abnahme nach § 640 BGB löst Fälligkeit der Schlusszahlung, Beginn der Gewährleistungsfrist und Beweislastumkehr aus. Verweigert der Besteller die Abnahme grundlos, gilt sie nach 12 Werktagen als erfolgt (fiktive Abnahme).
    Warnung
    Bei Bauwerken gilt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB), bei sonstigen Werken 2 Jahre. Gegenüber Verbrauchern darf diese Frist nicht durch AGB verkürzt werden.
    Ort & Datum

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    Werkvertrag

    § 1 Vertragsparteien

    Zwischen

    [Auftraggeber]
    [Straße], [PLZ Ort]

    – nachfolgend „Besteller" genannt –

    und

    [Auftragnehmer]
    [Straße], [PLZ Ort]

    – nachfolgend „Unternehmer" genannt –

    wird folgender Werkvertrag gemäß §§ 631 ff. BGB geschlossen:

    § 2 Gegenstand des Werkvertrags

    Der Unternehmer verpflichtet sich, für den Besteller das nachfolgend beschriebene Werk herzustellen: [Werkbezeichnung].

    Leistungsbeschreibung:

    [Detaillierte Leistungsbeschreibung]

    Leistungsort: [Adresse Baustelle].

    Der Unternehmer schuldet die mangelfreie Herstellung des vereinbarten Werks als Erfolg im Sinne des § 631 BGB.

    § 3 Ausführungsfristen

    Die Ausführung der Arbeiten beginnt am [Datum].

    Die Fertigstellung des Werks ist bis spätestens [Datum] vorgesehen.

    Bei Behinderungen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, witterungsbedingte Verzögerungen), verlängern sich die Fristen angemessen.

    § 4 Vergütung

    Die Vergütung erfolgt als Festpreis (Pauschalvergütung).

    Der Nettobetrag beträgt [Betrag] €. Zuzüglich 19 % gesetzlicher Umsatzsteuer ergibt sich ein Bruttobetrag von [Brutto] €.

    Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 286, 288 BGB).

    § 5 Zahlungsplan

    Die Schlusszahlung wird nach mangelfreier Abnahme des Werks und Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung fällig.

    Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

    § 6 Abnahme

    Nach Fertigstellung zeigt der Unternehmer dem Besteller die Abnahmebereitschaft schriftlich oder in Textform an. Die Abnahme erfolgt förmlich mit Abnahmeprotokoll.

    Verweigert der Besteller die Abnahme nicht binnen 12 Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung unter Angabe konkreter Mängel, gilt das Werk als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB).

    Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Besteller über, die Schlusszahlung wird fällig und die Gewährleistungsfrist beginnt.

    § 7 Gewährleistung und Mängelhaftung

    Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte nach §§ 633 ff. BGB. Bei Mängeln kann der Besteller zunächst Nacherfüllung verlangen (Mangelbeseitigung oder Neuherstellung nach Wahl des Unternehmers).

    Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Bauwerken 5 Jahre, bei sonstigen Werken 2 Jahre ab Abnahme (§ 634a BGB).

    Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigert der Unternehmer sie ernsthaft und endgültig, kann der Besteller mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

    § 8 Schlussbestimmungen

    Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Bestellers.

    Beide Parteien bestätigen, ein Exemplar dieses Vertrages erhalten zu haben.

    [Ort], den 10.05.2026

    Besteller

    Unternehmer

    Warnung
    Werkvertrag vs. Dienstvertrag: Beim Werkvertrag schuldet der Unternehmer einen konkreten Erfolg (z. B. funktionierende Heizung), beim Dienstvertrag nur die Tätigkeit. Falsche Einordnung führt zu unklaren Gewährleistungsrechten und Haftungsfragen.
    Tipp
    Dokumentieren Sie den Zustand der Baustelle vor Beginn der Arbeiten mit Fotos. Erstellen Sie bei der Abnahme ein detailliertes Protokoll mit Mängeln und vereinbartem Nachbesserungstermin – das vermeidet spätere Streitigkeiten.

    Werkvertrag mit Handwerkern – Was Sie wissen müssen

    Ein Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB ist die rechtliche Grundlage für jede Beauftragung eines Handwerkers oder Bauunternehmens. Anders als beim Dienstvertrag schuldet der Unternehmer nicht nur eine Tätigkeit, sondern einen konkreten Erfolg – etwa ein funktionierendes Bad, eine dichte Dachdeckung oder eine fachgerecht eingebaute Heizung. Diese Erfolgshaftung ist der entscheidende Unterschied und prägt sämtliche Rechte und Pflichten beider Parteien.

    Ein schriftlicher Werkvertrag ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, aber dringend zu empfehlen: Er schafft Klarheit über Leistungsumfang, Termine, Vergütung und Mängelrechte. Gerade bei größeren Aufträgen wie Sanierungen, Anbauten oder Komplettumbauten verhindert ein detaillierter Vertrag spätere Streitigkeiten. Unser Generator erstellt einen rechtssicheren Werkvertrag mit allen wesentlichen Klauseln – sämtliche Eingaben verbleiben dabei in Ihrem Browser.

    Beispiel
    Praxisbeispiel: Ein Bauherr beauftragt einen Sanitärbetrieb mit der Komplettsanierung eines Bades zum Festpreis von 18.000 € netto. Vereinbart werden 30 % Anzahlung (5.355 € brutto), Abschlagszahlungen nach Baufortschritt und 5 % Sicherheitseinbehalt bis zum Ablauf der Gewährleistung. Bei Terminüberschreitung fällt eine Vertragsstrafe von 0,2 % pro Werktag an, maximal jedoch 5 % der Auftragssumme.

    Abnahme – der zentrale Moment im Werkvertrag

    Die Abnahme nach § 640 BGB ist der wichtigste Moment im Werkvertrag. Mit ihr wird die Schlusszahlung fällig, die Gewährleistungsfrist beginnt zu laufen, die Gefahr geht auf den Besteller über und es kommt zur Beweislastumkehr: Nach der Abnahme muss der Besteller einen Mangel beweisen – vor der Abnahme der Unternehmer dessen Abwesenheit.

    Empfehlenswert ist eine förmliche Abnahme mit schriftlichem Protokoll, in dem vorhandene Mängel und Vereinbarungen zur Nachbesserung festgehalten werden. Verweigert der Besteller die Abnahme grundlos oder reagiert er nicht binnen 12 Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung, gilt das Werk nach § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen (fiktive Abnahme).

    Warnung
    Vorsicht bei der konkludenten Abnahme: Auch ohne förmliche Erklärung kann eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten vorliegen – etwa durch Bezug der fertigen Wohnung oder vorbehaltlose Zahlung der Schlussrechnung. Mängel sollten daher unbedingt vor solchen Handlungen schriftlich gerügt werden.

    Vergütungsmodelle für Handwerkerleistungen

    Bei der Vergütung stehen vier Modelle zur Auswahl. Die Wahl beeinflusst die Kostentransparenz, das Risiko von Mehrkosten und die Abrechnungsmodalitäten erheblich.

    ModellVorteilRisiko
    FestpreisVolle KostensicherheitAufschläge für Risiko
    EinheitspreiseFaire Abrechnung nach AufmaßEndsumme erst nach Abschluss bekannt
    StundenlohnFlexibel bei unklarem UmfangKosten kaum kalkulierbar
    KostenvoranschlagOrientierung mit SpielraumÜberschreitung möglich (§ 650 BGB)

    Bei einem Kostenvoranschlag nach § 650 BGB darf die endgültige Vergütung den veranschlagten Betrag nicht wesentlich überschreiten. Als wesentlich gilt nach ständiger Rechtsprechung eine Überschreitung von mehr als 15 bis 20 %. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich über drohende Überschreitungen zu informieren – andernfalls drohen Vergütungseinbußen.

    Vertragsstrafe und Sicherheitseinbehalt – Schutz für den Besteller

    Vertragsstrafen für Terminüberschreitungen sind nach BGH-Rechtsprechung nur wirksam, wenn sie der Höhe nach angemessen sind. Die Obergrenze liegt bei 5 % der Nettoauftragssumme – höhere Klauseln sind insgesamt unwirksam (§ 307 BGB). Pro Werktag haben sich Sätze zwischen 0,2 und 0,3 % etabliert. Der Anspruch auf die Vertragsstrafe muss spätestens bei der Schlusszahlung schriftlich vorbehalten werden, sonst geht er verloren.

    Der Sicherheitseinbehalt von 5 % der Schlussrechnung dient als Sicherheit für Mängelansprüche während der Gewährleistungsfrist. Der Unternehmer kann den Einbehalt jederzeit durch eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft ablösen. Bei Bauleistungen hat der Unternehmer zusätzlich nach § 650f BGB Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherung vom Besteller – allerdings nur, wenn der Besteller kein Verbraucher ist.

    Tipp
    Praktische Empfehlung: Vereinbaren Sie sowohl Vertragsstrafe als auch Sicherheitseinbehalt bei größeren Aufträgen. Das gibt dem Besteller wirksame Druckmittel und sichert die Erfüllung von Nachbesserungsansprüchen ab. Beide Klauseln sind bei individueller Aushandlung weitgehend unproblematisch.

    Häufige Fragen zum Werkvertrag

    Weiterführende Inhalte

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