Familienrecht
Familienrechtliche Fragen sind oft emotional belastend. Unsere Ratgeber geben Ihnen Orientierung zu Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht.

Ratgeber im Familienrecht
Sorgerecht & Umgangsrecht: Rechte der Eltern nach Trennung
Ehevertrag: Inhalt, Kosten & Wirksamkeit im Überblick
Kindesunterhalt 2026: Düsseldorfer Tabelle, Berechnung & Selbstbehalt
Zugewinnausgleich bei Scheidung: Berechnung, Vermögen & Ausnahmen
Trennungsunterhalt & nachehelicher Unterhalt: Anspruch, Berechnung & Befristung
Familienrecht in Deutschland – ein Überblick
Das Familienrecht ist im Vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 1297–1921 BGB) geregelt und umfasst alle Rechtsbeziehungen innerhalb der Familie. Dazu gehören Ehe und Lebenspartnerschaft, Verwandtschaft, Unterhalt, elterliche Sorge sowie Vormundschaft und Betreuung. Familienrechtliche Streitigkeiten werden in der Regel vor dem Familiengericht verhandelt – einem speziellen Spruchkörper des Amtsgerichts. Das Familienrecht berührt fast jeden Menschen im Laufe seines Lebens: ob bei der Eheschließung, der Geburt eines Kindes, einer Trennung oder der Regelung von Unterhaltsansprüchen. Gerade in emotional belastenden Situationen ist es wichtig, die eigenen Rechte und Pflichten zu kennen. Unsere Ratgeber bieten Ihnen eine erste Orientierung – ersetzen aber keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.
Scheidung: Ablauf, Trennungsjahr und Kosten
Eine Ehe kann nach § 1564 BGB grundsätzlich nur durch richterlichen Beschluss auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Voraussetzung ist in der Regel ein Trennungsjahr (§ 1566 Abs. 1 BGB). Während des Trennungsjahres müssen die Eheleute „von Tisch und Bett“ getrennt leben – das ist grundsätzlich auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung möglich, wenn die Lebensbereiche klar getrennt werden. Nach drei Jahren Trennung gilt die Ehe unwiderleglich als gescheitert (§ 1566 Abs. 2 BGB). In Härtefällen kann das Trennungsjahr ausnahmsweise entfallen (§ 1565 Abs. 2 BGB), etwa bei häuslicher Gewalt. Die Scheidungskosten richten sich nach dem Verfahrenswert, der sich am Nettoeinkommen beider Ehegatten orientiert. Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht grundsätzlich ein Anwalt für den Antragsteller aus – der andere Ehegatte muss dem Antrag lediglich zustimmen.
Unterhalt: Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt
Unterhaltspflichten ergeben sich aus dem Verwandtschafts- oder Eheverhältnis. Der Kindesunterhalt richtet sich nach §§ 1601 ff. BGB und wird in der Praxis anhand der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Diese wird jährlich vom Oberlandesgericht Düsseldorf aktualisiert und berücksichtigt Einkommen des Unterhaltspflichtigen sowie Alter des Kindes (Stand 2026). Beim Ehegattenunterhalt unterscheidet das Gesetz zwischen Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) und nachehelichem Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB). Während des Trennungsjahres besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung – nachehelicher Unterhalt kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht, etwa wegen Betreuung gemeinsamer Kinder, Alter, Krankheit oder zur Aufstockung bei erheblichem Einkommensgefälle.
Sorgerecht und Umgangsrecht
Das Sorgerecht umfasst nach § 1626 BGB die Personensorge und die Vermögenssorge für das Kind. Verheirateten Eltern steht das gemeinsame Sorgerecht automatisch zu. Bei nicht verheirateten Eltern hat zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht – der Vater kann durch eine Sorgeerklärung (§ 1626a BGB) oder gerichtlichen Antrag das gemeinsame Sorgerecht erlangen. Das Umgangsrecht (§ 1684 BGB) steht jedem Elternteil zu und dient dem Wohl des Kindes. Auch Großeltern und enge Bezugspersonen können unter bestimmten Voraussetzungen ein Umgangsrecht haben (§ 1685 BGB). Bei Streitigkeiten über den Umgang entscheidet das Familiengericht – dabei steht das Kindeswohl stets im Mittelpunkt. Ein vollständiger Ausschluss des Umgangs ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn das Kindeswohl erheblich gefährdet wäre.
Ehevertrag und Zugewinnausgleich
Ohne Ehevertrag leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Das bedeutet: Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig, bei Beendigung der Ehe wird jedoch der während der Ehezeit erzielte Zugewinn ausgeglichen (§§ 1372 ff. BGB). Wer während der Ehe mehr Vermögen aufgebaut hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen auszahlen. Durch einen Ehevertrag (§ 1408 BGB) können Eheleute abweichende Regelungen treffen – etwa Gütertrennung oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft. Ein Ehevertrag bedarf grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Gerichte prüfen Eheverträge jedoch auf Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB): Einseitig benachteiligende Klauseln, die einen Ehegatten unangemessen belasten, können unwirksam sein.
Häufige Fragen
Rechtlicher Hinweis: Dieser Ratgeber dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt. Ausführlicher Hinweis: Disclaimer.