Privatdarlehensvertrag-Generator
Erstellen Sie einen rechtssicheren Privatdarlehensvertrag nach §§ 488 ff. BGB. Regeln Sie Darlehensbetrag, Zinssatz, Rückzahlung und Sicherheiten – und laden Sie den fertigen Vertrag als PDF herunter. Alle Eingaben bleiben lokal in Ihrem Browser.
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Privatdarlehensvertrag
§ 1 Vertragsparteien
Zwischen
[Darlehensgeber]
[Straße], [PLZ Ort]
– nachfolgend „Darlehensgeber" genannt –
und
[Darlehensnehmer]
[Straße], [PLZ Ort]
– nachfolgend „Darlehensnehmer" genannt –
wird folgender Darlehensvertrag gemäß §§ 488 ff. BGB geschlossen:
§ 2 Darlehensbetrag und Auszahlung
Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen in Höhe von [Betrag] €.
Die Auszahlung erfolgt am [Datum] per Überweisung auf das Konto des Darlehensnehmers.
Der Darlehensnehmer bestätigt mit seiner Unterschrift den Erhalt des Darlehensbetrags.
§ 3 Verzinsung
Das Darlehen wird mit einem festen Jahreszins von 4,0 % p.a. verzinst.
Die Zinsen sind jährlich nachträglich zur Zahlung fällig. Die Berechnung erfolgt taggenau nach der deutschen Zinsmethode (30/360).
§ 4 Rückzahlung
Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt in monatlichen Annuitätenraten.
Die erste Rate ist fällig am [Datum]. Folgeraten sind jeweils zum gleichen Tag des Folgemonats fällig.
Die Gesamtlaufzeit beträgt 60 Monate (5 Jahre). Mit Zahlung der letzten Rate ist das Darlehen vollständig getilgt.
Sämtliche Zahlungen erfolgen auf das Konto des Darlehensgebers.
§ 5 Verzug
Kommt der Darlehensnehmer mit einer fälligen Zahlung in Verzug, schuldet er Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank (§ 288 Abs. 1 BGB).
Bei kalendarisch bestimmten Fälligkeiten tritt der Verzug ohne Mahnung ein (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der Darlehensgeber behält sich die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden vor.
§ 6 Kündigung
Bei vereinbarter fester Laufzeit endet das Darlehen mit Ablauf der Laufzeit. Soweit keine Laufzeit vereinbart ist, kann jede Vertragspartei das Darlehen mit einer Frist von drei Monaten kündigen (§ 488 Abs. 3 BGB).
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach §§ 314, 490 BGB bleibt unberührt.
§ 7 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Wohnsitz des Darlehensgebers.
Beide Parteien bestätigen, ein gleichlautendes Exemplar dieses Vertrages erhalten zu haben.
[Ort], den 10.05.2026
Darlehensgeber
Darlehensnehmer
Privatdarlehen – Was Sie wissen müssen
Ein Privatdarlehen nach §§ 488 ff. BGB ist eine Vereinbarung zwischen zwei Privatpersonen oder zwischen Privaten und Unternehmen außerhalb des klassischen Bankgeschäfts. Der Darlehensgeber überlässt dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag zur freien Verfügung, der zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzuzahlen ist – meist gegen Zinsen, in Familien aber häufig auch zinslos.
Während Banken ihre Darlehensverträge nach den strengen Regeln des Verbraucherkreditrechts (§§ 491 ff. BGB) gestalten müssen, bleiben Privatdarlehen unter Privatpersonen weitgehend frei verhandelbar. Trotzdem gelten die Grundprinzipien des Schuldrechts: Der Darlehensbetrag, die Zinshöhe, die Rückzahlungsmodalitäten und etwaige Sicherheiten sollten klar und nachprüfbar dokumentiert werden – am besten in Schriftform mit Unterschrift beider Parteien.
Zinssatz und steuerliche Behandlung
Die Höhe des Zinssatzes können die Parteien grundsätzlich frei vereinbaren. Sittenwidrig und damit nichtig sind jedoch Zinsen, die mehr als das Doppelte des marktüblichen Zinses betragen (§ 138 BGB). Als marktüblich gelten derzeit etwa 4 bis 6 % p.a. für unbesicherte Privatdarlehen mit mittlerer Laufzeit.
Steuerlich gilt: Erhaltene Zinsen sind beim Darlehensgeber als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit der Abgeltungsteuer (25 % zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer) zu versteuern. Beim Darlehensnehmer können Zinsen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sein, wenn das Darlehen der Einkünfteerzielung dient (z. B. Vermietung, Geschäftsbetrieb).
Rückzahlungsmodelle im Vergleich
Bei der Rückzahlung stehen drei Grundmodelle zur Auswahl, die sich in Liquiditätswirkung, Zinslast und Risiko deutlich unterscheiden.
| Modell | Vorteil | Nachteil |
|---|---|---|
| Annuitätenrate | Konstante Belastung, planbar | Höhere Gesamtzinslast als bei Tilgung |
| Endfälliges Darlehen | Niedrige laufende Belastung | Hohe Schlussrate, höhere Zinslast |
| Einmalzahlung | Einfach, kein laufender Aufwand | Hoher Liquiditätsbedarf am Ende |
Für Familiendarlehen mit längerer Laufzeit empfiehlt sich meist die Annuitätenrate – sie entspricht dem üblichen Bankdarlehen und ist für das Finanzamt am ehesten als fremdüblich anzuerkennen. Endfällige Darlehen sind bei Bauzwischenfinanzierungen oder Geschäftsdarlehen verbreitet, bei denen am Ende ein größerer Geldzufluss erwartet wird.
Sicherheiten und Verzugsfolgen
Bei höheren Darlehensbeträgen sollte der Darlehensgeber Sicherheiten verlangen. Üblich sind drei Formen: Die Bürgschaft nach § 765 BGB, bei der ein Dritter für die Schuld einsteht – sie bedarf zwingend der Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 766 BGB). Die Sicherungsübereignung eines beweglichen Gegenstands (z. B. Pkw, Maschine), bei der das Eigentum auf den Darlehensgeber übergeht, der Schuldner den Gegenstand aber weiter nutzt. Und die Grundschuld, die im Grundbuch eingetragen wird und notariell bestellt werden muss.
Kommt der Darlehensnehmer mit einer Zahlung in Verzug, schuldet er gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Eine Mahnung ist nach § 286 Abs. 2 BGB nicht erforderlich, wenn die Fälligkeit kalendarisch bestimmt ist. Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Darlehensnehmers kann der Darlehensgeber das Darlehen außerdem außerordentlich kündigen (§ 490 BGB).
Häufige Fragen zum Privatdarlehensvertrag
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