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    Zugewinnausgleichsrechner

    Berechnen Sie die voraussichtliche Ausgleichsforderung bei Scheidung – basierend auf dem Anfangs- und Endvermögen beider Ehepartner nach §§ 1373–1378 BGB. Berücksichtigt werden privilegiertes Anfangsvermögen, negatives Anfangsvermögen und die Kappungsgrenze.

    Vermögensangaben

    Ehepartner 1

    Ehepartner 2

    Was ist der Zugewinnausgleich?

    Der Zugewinnausgleich ist der zentrale vermögensrechtliche Ausgleichsmechanismus bei Beendigung einer Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363–1390 BGB). Die Zugewinngemeinschaft ist der in Deutschland häufigste Güterstand – er gilt automatisch für alle Ehepaare, die keinen Ehevertrag geschlossen haben.

    Entgegen einer verbreiteten Annahme bedeutet die Zugewinngemeinschaft nicht, dass das Vermögen der Ehepartner während der Ehe gemeinsam wird. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen grundsätzlich selbstständig. Erst bei Beendigung des Güterstands – in der Regel durch Scheidung – wird der während der Ehe erwirtschaftete Vermögenszuwachs verglichen und ausgeglichen.

    Maßgeblich ist dabei der sogenannte Zugewinn: die Differenz zwischen dem Endvermögen eines Ehegatten und seinem Anfangsvermögen. Der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zahlen.

    Rechenbeispiel
    Ehepartner 1 hatte bei der Heirat ein Vermögen von 10.000 € und bei der Scheidung 150.000 € – Zugewinn: 140.000 €. Ehepartner 2 hatte 5.000 € Anfangsvermögen und 80.000 € Endvermögen – Zugewinn: 75.000 €. Die Differenz beträgt 65.000 €. Die Ausgleichsforderung: 65.000 € ÷ 2 = 32.500 €. Ehepartner 1 zahlt 32.500 € an Ehepartner 2.

    Berechnung Schritt für Schritt

    Die Berechnung des Zugewinnausgleichs erfolgt in vier klar definierten Schritten:

    1. Anfangsvermögen ermitteln (§ 1374 BGB): Das Vermögen jedes Ehegatten bei Eheschließung wird festgestellt. Dazu gehören alle Vermögenswerte (Bankguthaben, Immobilien, Wertpapiere) abzüglich aller Verbindlichkeiten. Seit 2009 kann das Anfangsvermögen auch negativ sein, wenn die Schulden das Vermögen übersteigen.
    2. Endvermögen ermitteln (§ 1375 BGB): Das Vermögen jedes Ehegatten zum Stichtag wird festgestellt. Stichtag ist grundsätzlich der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB). Illoyale Vermögensminderungen in den letzten zehn Jahren vor dem Stichtag können dem Endvermögen hinzugerechnet werden (§ 1375 Abs. 2 BGB).
    3. Zugewinn berechnen (§ 1373 BGB): Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt. Ein negativer Zugewinn ist nicht möglich – er wird auf null gesetzt. War das Anfangsvermögen negativ (Schulden), fällt der Zugewinn entsprechend höher aus.
    4. Ausgleichsforderung berechnen (§ 1378 BGB): Die Hälfte der Differenz zwischen dem höheren und dem niedrigeren Zugewinn ergibt die Ausgleichsforderung. Diese ist durch die Kappungsgrenze auf das Endvermögen des Ausgleichspflichtigen begrenzt.
    SchrittFormelRechtsgrundlage
    Bereinigtes AVAnfangsvermögen + privilegiertes AV§ 1374 BGB
    Zugewinnmax(0, Endvermögen − bereinigtes AV)§ 1373 BGB
    DifferenzZugewinn A − Zugewinn B§ 1378 Abs. 1 BGB
    Ausgleich½ × |Differenz|§ 1378 Abs. 1 BGB
    Kappungmin(Ausgleich, Endvermögen Zahler)§ 1378 Abs. 2 BGB

    Privilegiertes Anfangsvermögen

    Nach § 1374 Abs. 2 BGB wird Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe durch Erbschaft, Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Dies wird als „privilegiertes Anfangsvermögen" bezeichnet. Der Gedanke dahinter: Vermögenszuwächse, die nicht auf gemeinsamer ehelicher Lebensleistung beruhen, sollen nicht in den Zugewinnausgleich einfließen.

    Typische Fälle sind: eine geerbte Immobilie, eine Schenkung der Eltern zum Hausbau oder eine Lebensversicherung, die durch Erbfall ausgezahlt wird. Die Wertsteigerung eines geerbten Gegenstands (z. B. steigende Immobilienpreise) fällt hingegen grundsätzlich in den Zugewinn – nur der Wert zum Zeitpunkt des Erwerbs wird privilegiert.

    Tipp
    Dokumentieren Sie Erbschaften und Schenkungen während der Ehe sorgfältig – idealerweise mit notariellen Urkunden, Kontoauszügen oder Schenkungsverträgen. Im Streitfall tragen Sie die Beweislast für das privilegierte Anfangsvermögen.

    Negatives Anfangsvermögen seit 2009

    Seit der Reform des Zugewinnausgleichsrechts zum 1. September 2009 wird ein negatives Anfangsvermögen bei der Berechnung des Zugewinns berücksichtigt. Vor der Reform wurde ein negatives Anfangsvermögen auf null gesetzt – was zu Ungerechtigkeiten führen konnte.

    Ein Beispiel: Hatte ein Ehegatte bei der Heirat 50.000 € Schulden (Anfangsvermögen: −50.000 €) und bei der Scheidung ein Vermögen von 100.000 €, beträgt der Zugewinn nach neuem Recht 150.000 € (statt nur 100.000 € nach altem Recht). Die Tilgung von Schulden während der Ehe wird damit als eheliche Leistung anerkannt und fließt in den Zugewinn ein.

    Warnung
    Die Berücksichtigung negativen Anfangsvermögens kann zu erheblich höheren Ausgleichsforderungen führen. Prüfen Sie bei Ehen, die vor September 2009 geschlossen wurden, ob Übergangsregelungen gelten. Im Zweifel sollten Sie einen Fachanwalt für Familienrecht konsultieren.

    Kappungsgrenze und Stundung

    Die Ausgleichsforderung ist nach § 1378 Abs. 2 BGB auf die Höhe des Endvermögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten begrenzt (sogenannte Kappungsgrenze). Hat der zahlungspflichtige Ehepartner also einen hohen Zugewinn erzielt, aber durch Wertverfall oder Verbindlichkeiten nur noch wenig Endvermögen, wird die Forderung auf das Endvermögen beschränkt.

    Kann der ausgleichspflichtige Ehegatte die Forderung nicht sofort bezahlen, kann das Familiengericht auf Antrag eine Stundung gewähren (§ 1382 BGB). Die Stundung kommt insbesondere in Betracht, wenn die sofortige Zahlung zu einer unbilligen Härte führen würde – etwa wenn dafür das Familienheim verkauft werden müsste. Während der Stundung kann das Gericht eine Verzinsung anordnen.

    Die Ausgleichsforderung entsteht mit Beendigung des Güterstands und verjährt nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Scheidung rechtskräftig wird und der ausgleichsberechtigte Ehegatte von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt.

    Beispiel Kappungsgrenze
    Ehepartner 1 hat einen Zugewinn von 200.000 €, Ehepartner 2 von 0 €. Die rechnerische Ausgleichsforderung beträgt 100.000 €. Hat Ehepartner 1 jedoch nur noch 60.000 € Endvermögen (z. B. durch Immobilienkredit), wird die Forderung auf 60.000 € gekappt.

    Häufige Fragen zum Zugewinnausgleich

    Rechtlicher Hinweis: Dieser Ratgeber dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt. Ausführlicher Hinweis: Disclaimer.

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