Nebenkostenabrechnung erstellen
Erstellen Sie als Vermieter eine Betriebskostenabrechnung nach § 2 BetrKV. Füllen Sie das Formular aus, prüfen Sie die Live-Vorschau und laden Sie das fertige Dokument als PDF herunter.
Ihre Angaben
Live-Vorschau
[Name Vermieter]
[Straße Vermieter]
[PLZ, Ort Vermieter]
[Name Mieter]
[Straße Mieter]
[PLZ, Ort Mieter]
[Ort], den 10.05.2026
Betriebskostenabrechnung
für die Wohnung [Adresse Mietobjekt], [PLZ, Ort]
Abrechnungszeitraum: [Beginn] – [Ende]
Sehr geehrte/r [Name Mieter],
hiermit erhalten Sie die Betriebskostenabrechnung für den oben genannten Abrechnungszeitraum gemäß § 556 BGB i. V. m. § 2 BetrKV.
Wohnfläche Mietobjekt: [–] m²
Gesamtfläche Gebäude: [–] m²
Verteilerschlüssel: Wohnfläche (§ 556a BGB) – Ihr Anteil: 0.00 %
| Nr. | Kostenart | Gesamtkosten | Ihr Anteil |
|---|---|---|---|
| Keine Positionen aktiviert | |||
Geleistete Vorauszahlungen: 0,00 € (0 € × 12 Monate)
Ihr Kostenanteil: 0,00 €
Es ergibt sich weder eine Nachzahlung noch ein Guthaben.
Die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege können Sie nach vorheriger Terminvereinbarung bei mir einsehen (§ 259 BGB).
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift Vermieter]
Nebenkostenabrechnung erstellen – Pflichtangaben für Vermieter
Die jährliche Betriebskostenabrechnung gehört zu den wichtigsten Pflichten eines Vermieters. Damit die Abrechnung formell wirksam ist, muss sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mindestens folgende Angaben enthalten: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten je Kostenart, die Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels, die Berechnung des Mieteranteils sowie den Abzug der geleisteten Vorauszahlungen.
Fehlt eine dieser Mindestangaben, ist die Abrechnung formell unwirksam. Der Mieter kann die Zahlung einer Nachforderung verweigern, bis der Vermieter eine ordnungsgemäße Abrechnung vorlegt. Inhaltliche Fehler (z. B. falsche Beträge) machen die Abrechnung nicht unwirksam, berechtigen den Mieter aber zur Beanstandung.
Umlagefähige Kosten nach § 2 BetrKV
Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) zählt in § 2 abschließend 17 Kostenarten auf, die der Vermieter auf den Mieter umlegen darf – vorausgesetzt, dies ist im Mietvertrag vereinbart. Typischerweise enthält der Mietvertrag eine Klausel, die auf § 2 BetrKV verweist.
Zu den häufigsten Positionen gehören Grundsteuer, Wasserversorgung und Entwässerung, Heizkosten, Müllbeseitigung, Gebäudeversicherung und Hausmeisterkosten. Die Position „sonstige Betriebskosten" (Nr. 17) ist nur umlagefähig, wenn die konkreten Kosten im Mietvertrag einzeln benannt sind – eine pauschale Verweisung genügt nicht.
Abrechnungsfrist: 12 Monate nach § 556 Abs. 3 BGB
Die Nebenkostenabrechnung muss dem Mieter innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Endet der Abrechnungszeitraum am 31. Dezember 2025, muss die Abrechnung spätestens am 31. Dezember 2026 beim Mieter eingehen.
Verpasst der Vermieter diese Frist, tritt die sogenannte Ausschlussfrist ein: Er kann keine Nachforderung mehr geltend machen (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB). Das Guthaben des Mieters bleibt dagegen bestehen – der Mieter verliert seinen Rückzahlungsanspruch nicht. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat (z. B. weil der Grundsteuerbescheid der Gemeinde noch ausstand).
Verteilerschlüssel nach § 556a BGB
Der Verteilerschlüssel bestimmt, welchen Anteil der Gesamtkosten der einzelne Mieter trägt. Ist im Mietvertrag kein Schlüssel vereinbart, gilt nach § 556a Abs. 1 BGB die Wohnfläche als gesetzlicher Standardschlüssel. Weitere gängige Schlüssel sind Personenzahl, Wohneinheiten oder der Verbrauch.
Für Heiz- und Warmwasserkosten schreibt die Heizkostenverordnung (HeizKV) eine teilweise verbrauchsabhängige Abrechnung vor: Mindestens 50 %, höchstens 70 % der Kosten müssen nach dem erfassten Verbrauch abgerechnet werden. Der Restanteil wird nach Wohnfläche verteilt. Dieser Generator berechnet den Mieteranteil nach Wohnfläche – für Heizkosten kann eine differenzierte Aufteilung erforderlich sein.
Häufige Fehler bei der Nebenkostenabrechnung
Studien zeigen, dass ein erheblicher Anteil aller Nebenkostenabrechnungen fehlerhaft ist. Die häufigsten Fehler sind:
- Nicht umlagefähige Kosten (Verwaltung, Reparaturen) werden abgerechnet
- Der Abrechnungszeitraum überschreitet 12 Monate
- Die Abrechnungsfrist von 12 Monaten wird nicht eingehalten
- Der Verteilerschlüssel wird nicht angegeben oder falsch angewendet
- Gesamtkosten werden nicht nach Kostenarten aufgeschlüsselt
- Vorauszahlungen werden falsch berechnet oder vergessen
- Bei Mieterwechsel wird der Zeitraum nicht anteilig berechnet
Widerspruchsrecht des Mieters
Der Mieter hat nach Zugang der Abrechnung 12 Monate Zeit, Einwendungen gegen die Abrechnung zu erheben (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB). Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nur noch geltend machen, wenn er die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat.
Der Mieter hat zudem ein Recht auf Belegeinsicht (§ 259 BGB). Der Vermieter muss dem Mieter ermöglichen, die der Abrechnung zugrunde liegenden Rechnungen, Bescheide und Verträge einzusehen. Verweigert der Vermieter die Einsicht, kann der Mieter die Zahlung der Nachforderung zurückhalten.
Häufige Fragen zur Nebenkostenabrechnung
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