Eine Scheidung ist nicht nur emotional belastend, sondern wirft auch zahlreiche rechtliche und finanzielle Fragen auf. Vom Trennungsjahr über die Kosten bis hin zum Unterhalt und der Vermögensaufteilung – in diesem Ratgeber erfahren Sie, wie das Scheidungsverfahren in Deutschland abläuft und worauf Sie achten sollten.
Auf einen Blick
Voraussetzungen der Scheidung
In Deutschland gilt das sogenannte Zerrüttungsprinzip (§ 1565 BGB). Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist – das heißt, die Lebensgemeinschaft der Ehegatten besteht nicht mehr und es ist nicht zu erwarten, dass sie wiederhergestellt wird. Grundsätzlich muss vor der Scheidung ein Trennungsjahr eingehalten werden.
- Zerrüttungsprinzip: Ehe muss gescheitert sein (§ 1565 BGB)
- Trennungsjahr als Regelvoraussetzung (§ 1566 Abs. 1 BGB)
- Härtefallscheidung ohne Trennungsjahr nur in Ausnahmefällen (§ 1565 Abs. 2 BGB)
- Trennung innerhalb der Ehewohnung möglich – aber nachweispflichtig
- Nach 3 Jahren Trennung: unwiderlegbare Zerrüttungsvermutung (§ 1566 Abs. 2 BGB)
Eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung ist grundsätzlich möglich, muss aber nachweisbar sein. Die Ehegatten müssen getrennt von Tisch und Bett leben – also getrennte Schlafzimmer, keine gemeinsame Haushaltsführung und keine Versorgungsleistungen füreinander. Nach drei Jahren Trennung wird die Zerrüttung der Ehe unwiderlegbar vermutet, sodass es auf die Zustimmung des anderen Ehegatten nicht mehr ankommt.
Ablauf des Scheidungsverfahrens
Das Scheidungsverfahren beginnt mit dem Scheidungsantrag, der zwingend durch einen Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden muss. Der Antrag wird dem anderen Ehegatten zugestellt, der Stellung nehmen kann. Anschließend wird in der Regel der Versorgungsausgleich durchgeführt, bevor das Gericht den Scheidungstermin ansetzt.
| Schritt | Zeitrahmen | Beschreibung |
|---|---|---|
| Trennung | Tag 0 | Beginn des Trennungsjahres |
| Scheidungsantrag | nach 10-12 Monaten | Einreichung beim Familiengericht durch Anwalt |
| Zustellung an Ehepartner | 2-4 Wochen | Gericht stellt den Antrag förmlich zu |
| Versorgungsausgleich | 3-6 Monate | Auskünfte bei Rentenversicherungsträgern einholen |
| Scheidungstermin | 1-3 Monate nach VA | Persönliche Anhörung vor dem Familiengericht |
| Rechtskraft | 1 Monat nach Beschluss | Bei Rechtsmittelverzicht beider Seiten sofort |
Bei einer einvernehmlichen Scheidung verläuft das Verfahren in der Regel deutlich schneller und kostengünstiger. Beide Ehegatten sind sich über die Scheidung und die wesentlichen Folgesachen einig. Bei einer streitigen Scheidung können Folgesachen wie Unterhalt, Zugewinnausgleich oder Sorgerecht als sogenannte Verbundsachen im Scheidungsverfahren mitverhandelt werden – was die Dauer erheblich verlängern kann.
Kosten der Scheidung
Die Kosten einer Scheidung setzen sich aus Gerichtskosten und Anwaltsgebühren zusammen. Beide richten sich nach dem sogenannten Verfahrenswert, der in der Regel das dreifache Nettoeinkommen beider Ehegatten beträgt (§ 43 FamGKG). Vermögenswerte können den Verfahrenswert zusätzlich erhöhen.
- Verfahrenswert: in der Regel 3× Nettoeinkommen beider Ehegatten (§ 43 FamGKG)
- Gerichtskosten: abhängig vom Verfahrenswert, werden grundsätzlich hälftig geteilt
- Anwaltsgebühren: richten sich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)
- Einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt spart ca. 50 % der Anwaltskosten
- Verfahrenskostenhilfe (VKH) bei geringem Einkommen möglich
| Verfahrenswert | Gerichtskosten | 1 Anwalt | 2 Anwälte |
|---|---|---|---|
| 6.000 € | ca. 200 € | ca. 1.000 € | ca. 2.000 € |
| 12.000 € | ca. 300 € | ca. 1.600 € | ca. 3.200 € |
| 24.000 € | ca. 500 € | ca. 2.400 € | ca. 4.800 € |
| 50.000 € | ca. 800 € | ca. 3.800 € | ca. 7.600 € |
Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt grundsätzlich ein Anwalt für den Antragsteller. Der andere Ehegatte kann dem Antrag ohne eigenen Anwalt zustimmen – dies spart erhebliche Kosten. Wer sich keinen Anwalt leisten kann, hat unter Umständen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (VKH). Diese wird auf Antrag beim Familiengericht bewilligt, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
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Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB)
Während des Trennungsjahres kann der wirtschaftlich schwächere Ehegatte grundsätzlich Trennungsunterhalt verlangen. Dieser soll den ehelichen Lebensstandard während der Trennungszeit sichern. Der Anspruch besteht ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung.
Die Berechnung erfolgt in der Regel nach der sogenannten 3/7-Methode bei Erwerbseinkommen: Der Unterhaltsberechtigte erhält grundsätzlich 3/7 der Differenz der bereinigten Nettoeinkommen. Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen liegt derzeit bei 1.510 Euro monatlich gegenüber dem Ehegatten. Im ersten Trennungsjahr besteht in der Regel keine Erwerbsobliegenheit – der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss also nicht sofort eine Arbeit aufnehmen.
Berechnung des Trennungsunterhalts
Die Berechnung richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Maßgeblich sind die bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten. Von der Einkommensdifferenz stehen dem Berechtigten grundsätzlich 3/7 (bei Erwerbseinkommen) bzw. 1/2 (bei sonstigen Einkünften) zu.
Dauer des Trennungsunterhalts
Der Trennungsunterhalt endet grundsätzlich mit Rechtskraft der Scheidung. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Regeln zum nachehelichen Unterhalt, die deutlich strengere Voraussetzungen haben.
Verwirkung des Trennungsunterhalts
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann verwirkt werden, etwa bei einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft, bei schweren Straftaten gegen den Unterhaltspflichtigen oder wenn der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat.
Nachehelicher Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB)
Nach der Scheidung gilt grundsätzlich der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB). Jeder Ehegatte ist gehalten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht nur, wenn ein gesetzlich geregelter Unterhaltstatbestand erfüllt ist.
- Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB): wegen Kinderbetreuung, mindestens 3 Jahre
- Altersunterhalt (§ 1571 BGB): wegen Alters keine Erwerbstätigkeit zumutbar
- Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB): wegen Krankheit oder Gebrechen
- Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB): für Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
- Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB): Differenz zum ehelichen Lebensstandard
Die wichtigsten Unterhaltstatbestände sind der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder, der Altersunterhalt (§ 1571 BGB), der Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB) und der Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB). Der nacheheliche Unterhalt kann nach § 1578b BGB zeitlich befristet oder in der Höhe begrenzt werden – insbesondere wenn die Ehe von kurzer Dauer war oder keine ehebedingten Nachteile entstanden sind.
Zugewinnausgleich (§§ 1372 ff. BGB)
Haben die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Während der Ehe bleibt das Vermögen jedes Ehegatten grundsätzlich getrennt. Bei der Scheidung wird jedoch der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs (Zugewinn) ausgeglichen.
- Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand (kein Gemeinschaftseigentum)
- Zugewinn = Endvermögen minus Anfangsvermögen bei jedem Ehegatten
- Ausgleichsanspruch: Hälfte der Differenz der beiderseitigen Zugewinne
- Erbschaften und Schenkungen: privilegierter Erwerb (§ 1374 Abs. 2 BGB)
- Stichtag für das Endvermögen: Zustellung des Scheidungsantrags
- Ausschluss oder Modifikation durch Ehevertrag möglich
Für den Zugewinnausgleich wird das Anfangsvermögen (bei Eheschließung) mit dem Endvermögen (bei Zustellung des Scheidungsantrags) verglichen. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss die Hälfte der Differenz an den anderen zahlen. Erbschaften und Schenkungen während der Ehe werden dem Anfangsvermögen zugerechnet (privilegierter Erwerb nach § 1374 Abs. 2 BGB) und unterliegen grundsätzlich nicht dem Zugewinnausgleich.
Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich dient dem Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche (§ 1 VersAusglG). Er wird grundsätzlich von Amts wegen im Scheidungsverfahren durchgeführt – das Familiengericht führt ihn also automatisch durch, ohne dass ein Antrag erforderlich ist.
| Anrecht | Beispiel | Teilung |
|---|---|---|
| Gesetzliche Rente | Deutsche Rentenversicherung | Interne Teilung |
| Betriebsrente | Pensionskasse, Direktzusage | Interne/externe Teilung |
| Riester-Rente | Private Altersvorsorge | Interne Teilung |
| Beamtenversorgung | Pension | Interne Teilung |
Beim Versorgungsausgleich werden die während der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Altersversorgung hälftig geteilt. Dies betrifft die gesetzliche Rentenversicherung, Betriebsrenten, Riester-Renten, Beamtenversorgung und andere Anwartschaften. Bei kurzer Ehedauer (unter 3 Jahren) findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag statt. Zudem kann der Versorgungsausgleich durch notarielle Vereinbarung ausgeschlossen oder modifiziert werden.
Fazit
Eine Scheidung ist ein vielschichtiger Prozess, der sorgfältige Vorbereitung erfordert. Wer sich frühzeitig über Kosten, Unterhalt und Vermögensaufteilung informiert, kann das Verfahren in der Regel schneller und günstiger gestalten. Eine einvernehmliche Lösung spart Zeit, Geld und Nerven.
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