Wer in Deutschland eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben möchte, benötigt eine Gaststättenerlaubnis nach dem Gaststättengesetz (GastG). Der Antrag ist an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft – von der persönlichen Zuverlässigkeit über die IHK-Unterrichtung bis hin zu geeigneten Räumlichkeiten. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie die Erlaubnis beantragen, welche Kosten anfallen und wann ein Widerruf droht.
Auf einen Blick
Wann brauche ich eine Gaststättenerlaubnis?
Die Gaststättenerlaubnis ist nach § 2 Abs. 1 GastG erforderlich, wenn Sie in einem stehenden Gewerbebetrieb Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten und dabei alkoholische Getränke ausschenken. Die Erlaubnispflicht knüpft also an zwei kumulative Voraussetzungen an: den Betrieb einer Gaststätte und den Ausschank von Alkohol.
| Betriebsart | Erlaubnispflicht | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Restaurant mit Alkoholausschank | Ja | § 2 Abs. 1 GastG |
| Imbiss ohne Alkohol | Nein (nur Gewerbeanmeldung) | § 2 Abs. 2 GastG |
| Foodtruck mit Bierausschank | Ja (Reisegewerbe ggf. abweichend) | § 2 GastG, § 55 GewO |
| Catering (nur Lieferung) | Nein | – |
| Vereinsfest (vorübergehend) | Gestattung nach § 12 GastG | § 12 GastG |
Entscheidend ist die Abgrenzung zu erlaubnisfreien Betrieben. Ein reiner Imbiss ohne Alkoholausschank benötigt nach § 2 Abs. 2 GastG grundsätzlich keine Gaststättenerlaubnis – wohl aber eine Gewerbeanmeldung. Auch Catering-Unternehmen, die ausschließlich außer Haus liefern, unterliegen in der Regel nicht der Erlaubnispflicht, da kein Verzehr an Ort und Stelle stattfindet.
Voraussetzungen und Antragstellung
Die Gaststättenerlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller persönlich zuverlässig ist, über die erforderlichen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse verfügt und geeignete Betriebsräume nachweisen kann. Die Zuverlässigkeit wird anhand eines Führungszeugnisses und eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister geprüft. Erhebliche Steuerschulden, einschlägige Vorstrafen oder frühere Gewerbeuntersagungen können zur Versagung führen.
- Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt vornehmen
- Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister beantragen
- IHK-Unterrichtung nach § 4 GastG absolvieren
- Belehrung nach § 43 IfSG (Gesundheitszeugnis) einholen
- Grundrissplan und Beschreibung der Betriebsräume vorbereiten
- Antrag auf Gaststättenerlaubnis beim Ordnungsamt einreichen
- Prüfung durch Behörde abwarten – ggf. Auflagen akzeptieren
Die lebensmittelrechtliche Unterrichtung nach § 4 GastG erfolgt bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK). Sie umfasst Themen wie Lebensmittelhygiene, Jugendschutz und gaststättenrechtliche Vorschriften. Zusätzlich wird in der Regel eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) – das sogenannte Gesundheitszeugnis – verlangt. Die Räumlichkeiten müssen den bauordnungsrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen.
Kosten und Bearbeitungsdauer
Die Gebühren für die Gaststättenerlaubnis variieren je nach Kommune und Betriebsgröße erheblich. In kleineren Gemeinden können die Kosten bei 100–200 € liegen, während in Großstädten und bei großen Betrieben Gebühren von 500–1.500 € anfallen können. Hinzu kommen die Kosten für die erforderlichen Unterlagen – Führungszeugnis, Gewerbezentralregister-Auszug, IHK-Unterrichtung und Gesundheitszeugnis.
| Kostenposition | Typischer Betrag |
|---|---|
| Gaststättenerlaubnis (Gebühr) | 100–1.500 € |
| Führungszeugnis | 13 € |
| Auszug Gewerbezentralregister | 13 € |
| IHK-Unterrichtung (§ 4 GastG) | 100–150 € |
| Gesundheitszeugnis (§ 43 IfSG) | 20–40 € |
| Gesamt (geschätzt) | 250–1.700 € |
Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 4–12 Wochen, kann aber je nach Kommune und Auslastung der Behörde auch länger dauern. Planen Sie ausreichend Vorlaufzeit ein, bevor Sie Ihren Betrieb eröffnen möchten. In einigen Bundesländern kann eine vorläufige Erlaubnis erteilt werden, die den Betriebsbeginn vor Abschluss des Verfahrens ermöglicht.
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Auflagen: Sperrzeit, Lärmschutz & Nichtraucherschutz
Die Gaststättenerlaubnis wird in der Regel mit Auflagen verbunden. Die wichtigsten betreffen die Sperrzeit, den Lärmschutz und den Nichtraucherschutz. Die Sperrzeitregelungen sind landesrechtlich geregelt und variieren erheblich – in Bayern gilt grundsätzlich eine Sperrzeit von 5:00 bis 6:00 Uhr, in anderen Bundesländern kann sie deutlich restriktiver ausfallen.
- Sperrzeitregelungen sind Landesrecht – prüfen Sie die Vorgaben Ihres Bundeslandes
- TA Lärm: Immissionsrichtwerte nachts in Wohngebieten grundsätzlich 35 dB(A)
- Nichtraucherschutz: In den meisten Bundesländern weitgehendes Rauchverbot
- Jugendschutz (JuSchG): Keine Abgabe von Branntwein an unter 18-Jährige
- Auflagen können nachträglich verschärft werden, wenn sich Umstände ändern
Der Lärmschutz richtet sich nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Gaststätten in Wohngebieten unterliegen strengen Immissionsrichtwerten, insbesondere in den Nachtstunden. Der Nichtraucherschutz ist ebenfalls landesrechtlich geregelt – in den meisten Bundesländern gilt ein weitgehendes Rauchverbot in Gaststätten mit begrenzten Ausnahmen für abgetrennte Nebenräume. Der Jugendschutz nach dem JuSchG verpflichtet Gaststättenbetreiber zudem, den Aufenthalt Minderjähriger und die Abgabe von Alkohol an Jugendliche zu kontrollieren.
Vorübergehende Gestattung für Events
Für zeitlich und örtlich begrenzte Veranstaltungen – etwa Volksfeste, Vereinsfeiern oder Straßenfeste – gibt es die vorübergehende Gestattung nach § 12 GastG. Sie ermöglicht den Ausschank alkoholischer Getränke, ohne dass eine reguläre Gaststättenerlaubnis erforderlich ist. Das Verfahren ist gegenüber dem regulären Erlaubnisverfahren deutlich vereinfacht.
Die Gestattung wird beim zuständigen Ordnungsamt beantragt und ist an die konkrete Veranstaltung gebunden. Der Antrag sollte mindestens 2–4 Wochen vor der Veranstaltung eingereicht werden. Die Gebühren sind in der Regel niedrig und liegen typischerweise bei 30–100 €. Auch für die vorübergehende Gestattung gelten Auflagen – etwa zum Jugendschutz, zur Sperrzeit und zur Hygiene.
Widerruf und Untersagung
Die Gaststättenerlaubnis kann nach § 15 GastG widerrufen werden, wenn der Inhaber unzuverlässig geworden ist oder die Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich entfallen sind. Typische Gründe für einen Widerruf sind erhebliche Steuerschulden, strafrechtliche Verurteilungen, wiederholte Verstöße gegen Hygienevorschriften oder dauerhafte Missachtung von Auflagen.
- Widerruf bei nachträglicher Unzuverlässigkeit (§ 15 GastG)
- Typische Gründe: Steuerschulden, Straftaten, Hygienemängel, Auflagenverstöße
- Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerrufsbescheids
- Anfechtungsklage bei erfolglosem Widerspruch
- Eilrechtsschutz bei angeordnetem Sofortvollzug prüfen
Gegen den Widerruf können Sie Widerspruch einlegen und bei Erfolglosigkeit Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Beachten Sie: Der Widerruf kann mit Sofortvollzug versehen werden – in diesem Fall müssen Sie einen Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen, um den Betrieb bis zur gerichtlichen Klärung fortführen zu können. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist in diesen Fällen dringend empfohlen.
Schnittstellen: Gewerbeanmeldung, Baurecht & Nachbarrecht
Die Gaststättenerlaubnis ist nur eine von mehreren Genehmigungen, die Sie für den Betrieb einer Gaststätte benötigen. Unabhängig von der Erlaubnispflicht müssen Sie eine Gewerbeanmeldung vornehmen. Wenn Sie bestehende Räumlichkeiten für die gastronomische Nutzung umbauen oder umnutzen, kann eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung erforderlich sein – insbesondere wenn sich die Nutzungsart nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ändert.
- Gewerbeanmeldung ist neben der Gaststättenerlaubnis immer erforderlich
- Nutzungsänderung der Räumlichkeiten kann eine Baugenehmigung erfordern
- Nachbarschaftskonflikte wegen Lärm und Geruch frühzeitig adressieren
- In Mischgebieten sind Gaststätten grundsätzlich zulässig (§ 6 BauNVO)
- In reinen Wohngebieten ist eine Gaststättennutzung in der Regel unzulässig
In Wohn- und Mischgebieten kann der Betrieb einer Gaststätte zudem nachbarrechtliche Konflikte auslösen – etwa wegen Lärm, Geruchsimmissionen oder erhöhtem Verkehrsaufkommen. Nachbarn können unter bestimmten Voraussetzungen Abwehransprüche geltend machen. Eine frühzeitige Abstimmung mit dem Bauamt und den Nachbarn kann spätere Konflikte vermeiden.
Fazit
Die Gaststättenerlaubnis ist der zentrale Schritt in die Gastronomie – bereiten Sie den Antrag sorgfältig vor und kalkulieren Sie Bearbeitungszeit und Kosten realistisch. Achten Sie auf die Einhaltung der Auflagen zu Sperrzeit, Lärmschutz und Jugendschutz. Bei Auflagenverstößen droht der Widerruf, gegen den Sie sich mit Widerspruch und Klage wehren können.
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