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    Verwaltungs- & Gewerberecht

    Gaststättenerlaubnis & Schanklizenz – Antrag, Auflagen & Widerruf

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    Aktualisiert: 4 Min. LesezeitVon Redaktion Gesetz-Ratgeber

    Wer in Deutschland eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben möchte, benötigt eine Gaststättenerlaubnis nach dem Gaststättengesetz (GastG). Der Antrag ist an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft – von der persönlichen Zuverlässigkeit über die IHK-Unterrichtung bis hin zu geeigneten Räumlichkeiten. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie die Erlaubnis beantragen, welche Kosten anfallen und wann ein Widerruf droht.

    Auf einen Blick

    1Eine Gaststättenerlaubnis nach § 2 GastG ist grundsätzlich erforderlich, wenn alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle ausgeschenkt werden.
    2Zu den Voraussetzungen zählen persönliche Zuverlässigkeit, eine IHK-Unterrichtung nach § 4 GastG sowie geeignete Betriebsräume.
    3Die Kosten variieren je nach Kommune und Betriebsgröße in der Regel zwischen 100 und 1.500 €.
    4Erlaubnisfreie Gaststätten sind reine Imbissbetriebe ohne Alkoholausschank (§ 2 Abs. 2 GastG).
    5Die Behörde kann Auflagen erteilen – etwa zu Sperrzeiten, Lärmschutz und Nichtraucherschutz.
    6Bei Unzuverlässigkeit oder wiederholten Auflagenverstößen kann die Erlaubnis nach § 15 GastG widerrufen werden.

    Wann brauche ich eine Gaststättenerlaubnis?

    Die Gaststättenerlaubnis ist nach § 2 Abs. 1 GastG erforderlich, wenn Sie in einem stehenden Gewerbebetrieb Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten und dabei alkoholische Getränke ausschenken. Die Erlaubnispflicht knüpft also an zwei kumulative Voraussetzungen an: den Betrieb einer Gaststätte und den Ausschank von Alkohol.

    BetriebsartErlaubnispflichtRechtsgrundlage
    Restaurant mit AlkoholausschankJa§ 2 Abs. 1 GastG
    Imbiss ohne AlkoholNein (nur Gewerbeanmeldung)§ 2 Abs. 2 GastG
    Foodtruck mit BierausschankJa (Reisegewerbe ggf. abweichend)§ 2 GastG, § 55 GewO
    Catering (nur Lieferung)Nein
    Vereinsfest (vorübergehend)Gestattung nach § 12 GastG§ 12 GastG

    Entscheidend ist die Abgrenzung zu erlaubnisfreien Betrieben. Ein reiner Imbiss ohne Alkoholausschank benötigt nach § 2 Abs. 2 GastG grundsätzlich keine Gaststättenerlaubnis – wohl aber eine Gewerbeanmeldung. Auch Catering-Unternehmen, die ausschließlich außer Haus liefern, unterliegen in der Regel nicht der Erlaubnispflicht, da kein Verzehr an Ort und Stelle stattfindet.

    Voraussetzungen und Antragstellung

    Die Gaststättenerlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller persönlich zuverlässig ist, über die erforderlichen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse verfügt und geeignete Betriebsräume nachweisen kann. Die Zuverlässigkeit wird anhand eines Führungszeugnisses und eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister geprüft. Erhebliche Steuerschulden, einschlägige Vorstrafen oder frühere Gewerbeuntersagungen können zur Versagung führen.

    1. Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt vornehmen
    2. Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister beantragen
    3. IHK-Unterrichtung nach § 4 GastG absolvieren
    4. Belehrung nach § 43 IfSG (Gesundheitszeugnis) einholen
    5. Grundrissplan und Beschreibung der Betriebsräume vorbereiten
    6. Antrag auf Gaststättenerlaubnis beim Ordnungsamt einreichen
    7. Prüfung durch Behörde abwarten – ggf. Auflagen akzeptieren

    Die lebensmittelrechtliche Unterrichtung nach § 4 GastG erfolgt bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK). Sie umfasst Themen wie Lebensmittelhygiene, Jugendschutz und gaststättenrechtliche Vorschriften. Zusätzlich wird in der Regel eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) – das sogenannte Gesundheitszeugnis – verlangt. Die Räumlichkeiten müssen den bauordnungsrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen.

    Tipp
    Die IHK-Unterrichtung nach § 4 GastG dauert nur einen Tag und kostet ca. 100–150 €. Sie ist Pflicht für jeden Gaststättenbetreiber – auch wenn Sie bereits Erfahrung in der Gastronomie haben. Buchen Sie frühzeitig, da Termine schnell ausgebucht sind.

    Kosten und Bearbeitungsdauer

    Die Gebühren für die Gaststättenerlaubnis variieren je nach Kommune und Betriebsgröße erheblich. In kleineren Gemeinden können die Kosten bei 100–200 € liegen, während in Großstädten und bei großen Betrieben Gebühren von 500–1.500 € anfallen können. Hinzu kommen die Kosten für die erforderlichen Unterlagen – Führungszeugnis, Gewerbezentralregister-Auszug, IHK-Unterrichtung und Gesundheitszeugnis.

    KostenpositionTypischer Betrag
    Gaststättenerlaubnis (Gebühr)100–1.500 €
    Führungszeugnis13 €
    Auszug Gewerbezentralregister13 €
    IHK-Unterrichtung (§ 4 GastG)100–150 €
    Gesundheitszeugnis (§ 43 IfSG)20–40 €
    Gesamt (geschätzt)250–1.700 €

    Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 4–12 Wochen, kann aber je nach Kommune und Auslastung der Behörde auch länger dauern. Planen Sie ausreichend Vorlaufzeit ein, bevor Sie Ihren Betrieb eröffnen möchten. In einigen Bundesländern kann eine vorläufige Erlaubnis erteilt werden, die den Betriebsbeginn vor Abschluss des Verfahrens ermöglicht.

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    Auflagen: Sperrzeit, Lärmschutz & Nichtraucherschutz

    Die Gaststättenerlaubnis wird in der Regel mit Auflagen verbunden. Die wichtigsten betreffen die Sperrzeit, den Lärmschutz und den Nichtraucherschutz. Die Sperrzeitregelungen sind landesrechtlich geregelt und variieren erheblich – in Bayern gilt grundsätzlich eine Sperrzeit von 5:00 bis 6:00 Uhr, in anderen Bundesländern kann sie deutlich restriktiver ausfallen.

    • Sperrzeitregelungen sind Landesrecht – prüfen Sie die Vorgaben Ihres Bundeslandes
    • TA Lärm: Immissionsrichtwerte nachts in Wohngebieten grundsätzlich 35 dB(A)
    • Nichtraucherschutz: In den meisten Bundesländern weitgehendes Rauchverbot
    • Jugendschutz (JuSchG): Keine Abgabe von Branntwein an unter 18-Jährige
    • Auflagen können nachträglich verschärft werden, wenn sich Umstände ändern

    Der Lärmschutz richtet sich nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Gaststätten in Wohngebieten unterliegen strengen Immissionsrichtwerten, insbesondere in den Nachtstunden. Der Nichtraucherschutz ist ebenfalls landesrechtlich geregelt – in den meisten Bundesländern gilt ein weitgehendes Rauchverbot in Gaststätten mit begrenzten Ausnahmen für abgetrennte Nebenräume. Der Jugendschutz nach dem JuSchG verpflichtet Gaststättenbetreiber zudem, den Aufenthalt Minderjähriger und die Abgabe von Alkohol an Jugendliche zu kontrollieren.

    Warnung
    Verstöße gegen Sperrzeitregelungen oder Lärmschutzauflagen können nicht nur Bußgelder nach sich ziehen, sondern bei wiederholten Verstößen zum Widerruf der Gaststättenerlaubnis führen. Dokumentieren Sie Ihre Maßnahmen zur Einhaltung der Auflagen sorgfältig.

    Vorübergehende Gestattung für Events

    Für zeitlich und örtlich begrenzte Veranstaltungen – etwa Volksfeste, Vereinsfeiern oder Straßenfeste – gibt es die vorübergehende Gestattung nach § 12 GastG. Sie ermöglicht den Ausschank alkoholischer Getränke, ohne dass eine reguläre Gaststättenerlaubnis erforderlich ist. Das Verfahren ist gegenüber dem regulären Erlaubnisverfahren deutlich vereinfacht.

    Die Gestattung wird beim zuständigen Ordnungsamt beantragt und ist an die konkrete Veranstaltung gebunden. Der Antrag sollte mindestens 2–4 Wochen vor der Veranstaltung eingereicht werden. Die Gebühren sind in der Regel niedrig und liegen typischerweise bei 30–100 €. Auch für die vorübergehende Gestattung gelten Auflagen – etwa zum Jugendschutz, zur Sperrzeit und zur Hygiene.

    Beispiel
    Für das Sommerfest Ihres Vereins benötigen Sie eine vorübergehende Gestattung nach § 12 GastG. Beantragen Sie diese mindestens 4 Wochen vor der Veranstaltung beim Ordnungsamt. Die Kosten liegen typischerweise bei 30–100 €. Auch hier gelten Jugendschutz- und Sperrzeitregelungen.

    Widerruf und Untersagung

    Die Gaststättenerlaubnis kann nach § 15 GastG widerrufen werden, wenn der Inhaber unzuverlässig geworden ist oder die Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich entfallen sind. Typische Gründe für einen Widerruf sind erhebliche Steuerschulden, strafrechtliche Verurteilungen, wiederholte Verstöße gegen Hygienevorschriften oder dauerhafte Missachtung von Auflagen.

    • Widerruf bei nachträglicher Unzuverlässigkeit (§ 15 GastG)
    • Typische Gründe: Steuerschulden, Straftaten, Hygienemängel, Auflagenverstöße
    • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerrufsbescheids
    • Anfechtungsklage bei erfolglosem Widerspruch
    • Eilrechtsschutz bei angeordnetem Sofortvollzug prüfen

    Gegen den Widerruf können Sie Widerspruch einlegen und bei Erfolglosigkeit Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Beachten Sie: Der Widerruf kann mit Sofortvollzug versehen werden – in diesem Fall müssen Sie einen Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen, um den Betrieb bis zur gerichtlichen Klärung fortführen zu können. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist in diesen Fällen dringend empfohlen.

    Warnung
    Wird die Gaststättenerlaubnis widerrufen, müssen Sie den Betrieb grundsätzlich sofort einstellen. Bei angeordnetem Sofortvollzug hilft nur ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht. Reagieren Sie bei einer Anhörung vor dem Widerruf sofort und legen Sie dar, warum die Unzuverlässigkeit nicht besteht.

    Schnittstellen: Gewerbeanmeldung, Baurecht & Nachbarrecht

    Die Gaststättenerlaubnis ist nur eine von mehreren Genehmigungen, die Sie für den Betrieb einer Gaststätte benötigen. Unabhängig von der Erlaubnispflicht müssen Sie eine Gewerbeanmeldung vornehmen. Wenn Sie bestehende Räumlichkeiten für die gastronomische Nutzung umbauen oder umnutzen, kann eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung erforderlich sein – insbesondere wenn sich die Nutzungsart nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ändert.

    • Gewerbeanmeldung ist neben der Gaststättenerlaubnis immer erforderlich
    • Nutzungsänderung der Räumlichkeiten kann eine Baugenehmigung erfordern
    • Nachbarschaftskonflikte wegen Lärm und Geruch frühzeitig adressieren
    • In Mischgebieten sind Gaststätten grundsätzlich zulässig (§ 6 BauNVO)
    • In reinen Wohngebieten ist eine Gaststättennutzung in der Regel unzulässig

    In Wohn- und Mischgebieten kann der Betrieb einer Gaststätte zudem nachbarrechtliche Konflikte auslösen – etwa wegen Lärm, Geruchsimmissionen oder erhöhtem Verkehrsaufkommen. Nachbarn können unter bestimmten Voraussetzungen Abwehransprüche geltend machen. Eine frühzeitige Abstimmung mit dem Bauamt und den Nachbarn kann spätere Konflikte vermeiden.

    Fazit

    Die Gaststättenerlaubnis ist der zentrale Schritt in die Gastronomie – bereiten Sie den Antrag sorgfältig vor und kalkulieren Sie Bearbeitungszeit und Kosten realistisch. Achten Sie auf die Einhaltung der Auflagen zu Sperrzeit, Lärmschutz und Jugendschutz. Bei Auflagenverstößen droht der Widerruf, gegen den Sie sich mit Widerspruch und Klage wehren können.

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