Was kostet ein Gerichtsverfahren?
Die Kosten eines Gerichtsverfahrens setzen sich aus zwei Hauptbestandteilen zusammen: den Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und den Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG). Beide richten sich nach dem Streitwert – also dem wirtschaftlichen Wert des Streitgegenstands.
Je höher der Streitwert, desto höher die Gebühren. Bei einem Streitwert von 5.000 € liegen die Gesamtkosten für eine Zivilklage mit einem Anwalt bei rund 2.400 €. Bei 50.000 € Streitwert steigen die Kosten auf über 8.000 €. Ein Vergleich kann die Gerichtskosten erheblich senken – die Anwaltskosten steigen jedoch durch die zusätzliche Einigungsgebühr leicht an.
Neben dem Streitwert beeinflussen die Instanz (Amtsgericht, Landgericht, OLG, BGH), die Verfahrensart und die Frage, ob ein Vergleich erzielt wird, die Gesamtkosten. In der Berufung am OLG oder der Revision am BGH sind die Anwaltsgebühren höher als in der ersten Instanz.
Anwaltskosten nach RVG
Die Anwaltsgebühren im gerichtlichen Verfahren berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Anwalt erhält eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr, jeweils als Vielfaches der einfachen Gebühr aus der RVG-Gebührentabelle (Anlage 2 RVG).
In der ersten Instanz (AG/LG) beträgt die Verfahrensgebühr das 1,3-Fache (VV 3100) und die Terminsgebühr das 1,2-Fache (VV 3104) der einfachen Gebühr. In der Berufung am OLG steigt die Verfahrensgebühr auf das 1,6-Fache (VV 3200), in der Revision am BGH auf das 1,8-Fache (VV 3208).
Wird ein Vergleich geschlossen, erhält der Anwalt zusätzlich eine 1,0-fache Einigungsgebühr (VV 1000). Hinzu kommen die Auslagenpauschale von 20 € (VV 7002) und 19 % Umsatzsteuer auf die Gesamtsumme.
| Streitwert | Einfache Gebühr | Anwaltskosten 1. Instanz (brutto) |
|---|---|---|
| 3.000 € | 222 € | ca. 684 € |
| 5.000 € | 334 € | ca. 1.017 € |
| 10.000 € | 614 € | ca. 1.850 € |
| 25.000 € | 874 € | ca. 2.624 € |
| 50.000 € | 1.279 € | ca. 3.829 € |
| 100.000 € | 1.557 € | ca. 4.656 € |
Gerichtskosten nach GKG
Die Gerichtskosten richten sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und werden als Vielfaches der einfachen Gebühr berechnet. Für eine reguläre Zivilklage fallen 3,0 Gebühren an (KV 1210). Wird das Verfahren durch einen Vergleich beendet, ermäßigen sich die Gerichtskosten auf 1,0 Gebühren (KV 1211) – eine Ersparnis von zwei Dritteln.
Für ein Mahnverfahren werden lediglich 0,5 Gebühren erhoben (KV 1100), für eine einstweilige Verfügung 1,5 Gebühren (KV 1410). Der Gerichtskostenvorschuss muss vom Kläger bei Einreichung der Klage gezahlt werden. Nach Abschluss des Verfahrens werden die Kosten entsprechend dem Urteil verteilt.
Bei einem Streitwert von 10.000 € betragen die Gerichtskosten einer Zivilklage 1.842 € (3,0 × 614 €). Bei einem Vergleich sinken sie auf 614 € (1,0 × 614 €) – eine Ersparnis von 1.228 €. Zusammen mit der Anwalts-Einigungsgebühr kann ein Vergleich dennoch günstiger sein als ein streitiges Urteil.
Prozesskostenhilfe (PKH)
Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO ermöglicht einkommensschwachen Personen die Führung eines Rechtsstreits. Der Staat übernimmt die Anwalts- und Gerichtskosten ganz oder teilweise. Voraussetzungen sind: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig sein.
Der Antrag wird beim zuständigen Gericht gestellt und muss eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse enthalten (§ 117 ZPO). Bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens werden Freibeträge für den Antragsteller selbst, unterhaltsberechtigte Personen sowie Wohnkosten berücksichtigt (§ 115 ZPO).
PKH kann ohne Ratenzahlung (bei sehr geringem Einkommen) oder mit Ratenzahlung über bis zu 48 Monate bewilligt werden. Beachten Sie: Die PKH deckt grundsätzlich nur die eigenen Kosten ab. Verlieren Sie den Prozess, müssen Sie die Anwaltskosten der Gegenseite trotzdem tragen – es sei denn, auch dafür wird eine Kostenübernahme bewilligt.
Wer trägt die Kosten?
Die Kostentragung im Zivilprozess richtet sich nach § 91 ZPO: Die unterlegene Partei trägt grundsätzlich die gesamten Kosten des Rechtsstreits. Das umfasst sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten der obsiegenden Partei. Bei einem teilweisen Obsiegen werden die Kosten quotenmäßig aufgeteilt (§ 92 ZPO).
Wichtig: Erstattungsfähig sind nur die gesetzlichen Gebühren nach RVG, nicht etwaige Honorarvereinbarungen. Wenn Ihr Anwalt ein höheres Honorar vereinbart hat, tragen Sie die Differenz selbst – auch bei vollständigem Obsiegen.
Bei einem gerichtlichen Vergleich werden die Kosten in der Regel gegeneinander aufgehoben: Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten, die Gerichtskosten werden hälftig geteilt. Davon abweichende Vereinbarungen im Vergleich sind möglich und üblich.