Stand: August 2026 · gesetzliche Grundlagen: RVG und GKG (Fassung ab 01.06.2025), ZPO, FamGKG, ArbGG.
Was kostet ein Gerichtsverfahren?
Die Kosten eines Gerichtsverfahrens setzen sich aus zwei Hauptbestandteilen zusammen: den Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und den Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG). Beide richten sich nach dem Streitwert – also dem wirtschaftlichen Wert des Streitgegenstands.
Je höher der Streitwert, desto höher die Gebühren. Bei einem Streitwert von 5.000 € liegen die Kosten einer Zivilklage 1. Instanz mit einem Anwalt bei rund 1.590 € (eigene Anwaltskosten plus Gerichtskosten); trägt man am Ende auch den gegnerischen Anwalt, steigt das Gesamtrisiko auf etwa 2.670 €. Bei 50.000 € Streitwert liegen die eigenen Kosten bei rund 5.975 €, das Gesamtrisiko bei etwa 10.000 €. Ein Vergleich senkt die Gerichtsgebühr von 3,0 auf 1,0 – die Anwaltskosten steigen dafür durch die Einigungsgebühr an.
Neben dem Streitwert beeinflussen die Instanz (Amtsgericht, Landgericht, OLG, BGH), die Verfahrensart und die Frage, ob ein Vergleich erzielt wird, die Gesamtkosten. In der Berufung am OLG oder der Revision am BGH sind die Anwaltsgebühren höher als in der ersten Instanz.
Streitwert richtig bestimmen: Tabelle nach Verfahrensart
Der Streitwert (auch Gegenstandswert) ist die zentrale Rechengröße für Anwalts- und Gerichtskosten. Bei einer Geldforderung entspricht er dem eingeklagten Betrag. Für viele typische Verfahren gelten dagegen gesetzliche Streitwertregeln:
| Verfahren | Streitwert nach Gesetz | Norm |
|---|---|---|
| Räumungsklage Wohnraum | 12 × Nettokaltmiete (Jahresmiete) | § 41 Abs. 2 GKG |
| Mietminderungsklage | 12 × monatlicher Minderungsbetrag | § 41 Abs. 5 GKG |
| Kündigungsschutzklage | in der Regel 3 Bruttomonatsgehälter | § 42 Abs. 2 GKG |
| Scheidungsverbund | 3 × Nettomonatseinkommen beider Ehegatten, mind. 3.000 € | § 43 FamGKG |
| Unterhaltsklage | 12-facher Jahresbetrag der geforderten Leistung | § 51 FamGKG |
| Sorge-/Umgangsrecht | Regelwert 4.000 € (je Kind separat wertend) | § 45 FamGKG |
| Verkehrsunfall | Schadenshöhe + Schmerzensgeld | § 3 ZPO |
| Unterlassungsklage | wirtschaftliches Interesse, im Wettbewerbsrecht regelmäßig 10.000–30.000 € | § 51 GKG |
| Nachbarschaftsstreit (Grenze/Immissionen) | objektives Interesse, oft 1.500–5.000 € | § 3 ZPO |
Anwaltskosten nach RVG
Die Anwaltsgebühren im gerichtlichen Verfahren berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Anwalt erhält eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr, jeweils als Vielfaches der einfachen Gebühr aus der RVG-Gebührentabelle (Anlage 2 RVG).
In der ersten Instanz (AG/LG) beträgt die Verfahrensgebühr das 1,3-Fache (VV 3100) und die Terminsgebühr das 1,2-Fache (VV 3104) der einfachen Gebühr. In der Berufung am OLG steigt die Verfahrensgebühr auf das 1,6-Fache (VV 3200), in der Revision am BGH auf das 1,8-Fache (VV 3208).
Wird ein Vergleich geschlossen, erhält der Anwalt zusätzlich eine 1,0-fache Einigungsgebühr (VV 1000). Hinzu kommt die Post- und Telekommunikationspauschale nach VV 7002: Sie beträgt 20 % der angefallenen Gebühren, höchstens jedoch 20 €. Auf die Summe aus Gebühren und Auslagen kommen 19 % Umsatzsteuer (VV 7008).
RVG-Tabelle 2026 (Anlage 2 zu § 13 RVG)
Die folgende Tabelle zeigt die einfache Gebühr (1,0) nach Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG in der seit dem 01.06.2025 geltenden Fassung sowie die daraus abgeleiteten Anwaltskosten einer Zivilklage erster Instanz (1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr + Auslagenpauschale + 19 % USt). Übersteigt der Streitwert 500.000 €, erhöht sich die einfache Gebühr je angefangene 50.000 € um 175 €.
| Streitwert bis | Einfache Gebühr (1,0) | Anwaltskosten 1. Instanz (brutto) |
|---|---|---|
| 500 € | 51,50 € | ca. 177,00 € |
| 1.000 € | 93,00 € | ca. 300,00 € |
| 1.500 € | 134,50 € | ca. 424,00 € |
| 2.000 € | 176,00 € | ca. 547,00 € |
| 3.000 € | 235,50 € | ca. 724,00 € |
| 4.000 € | 295,00 € | ca. 901,00 € |
| 5.000 € | 354,50 € | ca. 1.078,00 € |
| 6.000 € | 414,00 € | ca. 1.255,00 € |
| 7.000 € | 473,50 € | ca. 1.432,00 € |
| 8.000 € | 533,00 € | ca. 1.609,00 € |
| 9.000 € | 592,50 € | ca. 1.786,00 € |
| 10.000 € | 652,00 € | ca. 1.964,00 € |
| 13.000 € | 707,00 € | ca. 2.127,00 € |
| 16.000 € | 762,00 € | ca. 2.291,00 € |
| 19.000 € | 817,00 € | ca. 2.454,00 € |
| 22.000 € | 872,00 € | ca. 2.618,00 € |
| 25.000 € | 927,00 € | ca. 2.782,00 € |
| 30.000 € | 1.013,00 € | ca. 3.037,00 € |
| 35.000 € | 1.099,00 € | ca. 3.293,00 € |
| 40.000 € | 1.185,00 € | ca. 3.549,00 € |
| 45.000 € | 1.271,00 € | ca. 3.805,00 € |
| 50.000 € | 1.357,00 € | ca. 4.061,00 € |
| 65.000 € | 1.456,50 € | ca. 4.357,00 € |
| 80.000 € | 1.556,00 € | ca. 4.653,00 € |
| 95.000 € | 1.655,50 € | ca. 4.949,00 € |
| 110.000 € | 1.755,00 € | ca. 5.245,00 € |
| 125.000 € | 1.854,50 € | ca. 5.541,00 € |
| 140.000 € | 1.954,00 € | ca. 5.837,00 € |
| 155.000 € | 2.053,50 € | ca. 6.133,00 € |
| 170.000 € | 2.153,00 € | ca. 6.429,00 € |
| 185.000 € | 2.252,50 € | ca. 6.725,00 € |
| 200.000 € | 2.352,00 € | ca. 7.021,00 € |
| 230.000 € | 2.492,00 € | ca. 7.438,00 € |
| 260.000 € | 2.632,00 € | ca. 7.854,00 € |
| 290.000 € | 2.772,00 € | ca. 8.271,00 € |
| 320.000 € | 2.912,00 € | ca. 8.687,00 € |
| 350.000 € | 3.052,00 € | ca. 9.104,00 € |
| 380.000 € | 3.192,00 € | ca. 9.520,00 € |
| 410.000 € | 3.332,00 € | ca. 9.937,00 € |
| 440.000 € | 3.472,00 € | ca. 10.353,00 € |
| 470.000 € | 3.612,00 € | ca. 10.770,00 € |
| 500.000 € | 3.752,00 € | ca. 11.186,00 € |
Erstberatung und außergerichtliche Vertretung
Vor einem Prozess steht meist die Beratung. Für ein erstes Beratungsgespräch mit einem Verbraucher darf der Anwalt nach § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG höchstens 190 € netto verlangen (226,10 € brutto); für sonstige Beratung oder ein schriftliches Gutachten liegt die Grenze bei 250 € netto. Diese Kappung greift nur, wenn keine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wurde – gesetzlich soll der Anwalt auf eine solche Vereinbarung hinwirken.
Bei außergerichtlicher Vertretung – etwa einem Anwaltsschreiben an die Gegenseite – entsteht die Geschäftsgebühr nach VV 2300. Sie liegt in einem Rahmen von 0,5 bis 2,5, üblich ist bei durchschnittlichen Fällen die Regelgebühr von 1,3. Kommt es später doch zum Prozess, wird die Geschäftsgebühr zur Hälfte, höchstens mit 0,75, auf die Verfahrensgebühr angerechnet (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG). Der Rechner oben bildet ausschließlich das gerichtliche Verfahren ab.
Gerichtskosten nach GKG
Die Gerichtskosten richten sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG). Sie werden als Vielfaches der Gerichtsgebühr aus Anlage 2 zu § 34 GKG berechnet – diese Tabelle ist nicht identisch mit der RVG-Tabelle und liegt in den unteren Stufen deutlich darunter. Für eine reguläre Zivilklage fallen 3,0 Gebühren an (KV 1210). Wird das Verfahren durch Vergleich, Klagerücknahme oder Anerkenntnisurteil beendet, ermäßigen sich die Gerichtskosten auf 1,0 Gebühren (KV 1211).
Für ein Mahnverfahren werden 0,5 Gebühren erhoben, mindestens jedoch 38 € (KV 1100), für eine einstweilige Verfügung 1,5 Gebühren (KV 1410). Der Gerichtskostenvorschuss ist vom Kläger bei Einreichung der Klage zu zahlen (§ 12 GKG); nach Abschluss des Verfahrens werden die Kosten entsprechend der Kostenentscheidung verteilt.
Gerichtskostentabelle 2026 (Anlage 2 zu § 34 GKG)
Die Tabelle zeigt die einfache Gerichtsgebühr in der Fassung ab 01.06.2025 sowie die Gerichtskosten einer Zivilklage erster Instanz mit Urteil (3,0) und bei vorzeitiger Beendigung, etwa durch Vergleich (1,0). Über 500.000 € Streitwert erhöht sich die Gebühr je angefangene 50.000 € um 210 € (§ 34 Abs. 1 Satz 3 GKG). Die Mindestgebühr beträgt 15 € (§ 34 Abs. 2 GKG).
| Streitwert bis | Gebühr (1,0) | Klage mit Urteil (3,0) | Vergleich / Rücknahme (1,0) |
|---|---|---|---|
| 500 € | 40,00 € | 120,00 € | 40,00 € |
| 1.000 € | 61,00 € | 183,00 € | 61,00 € |
| 1.500 € | 82,00 € | 246,00 € | 82,00 € |
| 2.000 € | 103,00 € | 309,00 € | 103,00 € |
| 3.000 € | 125,50 € | 376,50 € | 125,50 € |
| 4.000 € | 148,00 € | 444,00 € | 148,00 € |
| 5.000 € | 170,50 € | 511,50 € | 170,50 € |
| 6.000 € | 193,00 € | 579,00 € | 193,00 € |
| 7.000 € | 215,50 € | 646,50 € | 215,50 € |
| 8.000 € | 238,00 € | 714,00 € | 238,00 € |
| 9.000 € | 260,50 € | 781,50 € | 260,50 € |
| 10.000 € | 283,00 € | 849,00 € | 283,00 € |
| 13.000 € | 313,50 € | 940,50 € | 313,50 € |
| 16.000 € | 344,00 € | 1.032,00 € | 344,00 € |
| 19.000 € | 374,50 € | 1.123,50 € | 374,50 € |
| 22.000 € | 405,00 € | 1.215,00 € | 405,00 € |
| 25.000 € | 435,50 € | 1.306,50 € | 435,50 € |
| 30.000 € | 476,00 € | 1.428,00 € | 476,00 € |
| 35.000 € | 516,50 € | 1.549,50 € | 516,50 € |
| 40.000 € | 557,00 € | 1.671,00 € | 557,00 € |
| 45.000 € | 597,50 € | 1.792,50 € | 597,50 € |
| 50.000 € | 638,00 € | 1.914,00 € | 638,00 € |
| 65.000 € | 778,00 € | 2.334,00 € | 778,00 € |
| 80.000 € | 918,00 € | 2.754,00 € | 918,00 € |
| 95.000 € | 1.058,00 € | 3.174,00 € | 1.058,00 € |
| 110.000 € | 1.198,00 € | 3.594,00 € | 1.198,00 € |
| 125.000 € | 1.338,00 € | 4.014,00 € | 1.338,00 € |
| 140.000 € | 1.478,00 € | 4.434,00 € | 1.478,00 € |
| 155.000 € | 1.618,00 € | 4.854,00 € | 1.618,00 € |
| 170.000 € | 1.758,00 € | 5.274,00 € | 1.758,00 € |
| 185.000 € | 1.898,00 € | 5.694,00 € | 1.898,00 € |
| 200.000 € | 2.038,00 € | 6.114,00 € | 2.038,00 € |
| 230.000 € | 2.248,00 € | 6.744,00 € | 2.248,00 € |
| 260.000 € | 2.458,00 € | 7.374,00 € | 2.458,00 € |
| 290.000 € | 2.668,00 € | 8.004,00 € | 2.668,00 € |
| 320.000 € | 2.878,00 € | 8.634,00 € | 2.878,00 € |
| 350.000 € | 3.088,00 € | 9.264,00 € | 3.088,00 € |
| 380.000 € | 3.298,00 € | 9.894,00 € | 3.298,00 € |
| 410.000 € | 3.508,00 € | 10.524,00 € | 3.508,00 € |
| 440.000 € | 3.718,00 € | 11.154,00 € | 3.718,00 € |
| 470.000 € | 3.928,00 € | 11.784,00 € | 3.928,00 € |
| 500.000 € | 4.138,00 € | 12.414,00 € | 4.138,00 € |
Gerichtskosten berechnen: Vorschuss, Instanzen und Erstattung
Die Gerichtskosten ergeben sich immer aus zwei Faktoren: der einfachen Gebühr nach dem Streitwert (Anlage 2 zu § 34 GKG) und dem Gebührensatz für die jeweilige Verfahrensart, der im Kostenverzeichnis (KV) zum GKG festgelegt ist. Wer die Gerichtskosten selbst berechnen möchte, sucht deshalb zuerst die Gebühr zum Streitwert und multipliziert sie mit dem passenden Gebührensatz.
| Verfahren | Gebührensatz | Fundstelle |
|---|---|---|
| Zivilklage 1. Instanz (Urteil) | 3,0 | KV 1210 |
| Beendigung ohne Urteil (Vergleich, Rücknahme, Anerkenntnis) | 1,0 | KV 1211 |
| Mahnverfahren | 0,5 (mind. 38 €) | KV 1100 |
| Einstweilige Verfügung / Arrest | 1,5 | KV 1410 |
| Berufung (Zivilverfahren) | 4,0 | KV 1220 |
| Revision zum BGH | 5,0 | KV 1230 |
Die Berufung ist damit deutlich teurer als die erste Instanz: Bei 10.000 € Streitwert liegen die Gerichtskosten in der ersten Instanz bei 3,0 × 283 € = 849 €, in der Berufung bei 4,0 × 283 € = 1.132 € – zuzüglich der Anwaltsgebühren, die in der Berufungsinstanz mit einer 1,6-Verfahrensgebühr angesetzt werden.
Gerichtskostenvorschuss: Wer zahlt zuerst?
In Zivilverfahren wird die Klage in der Regel erst zugestellt, wenn der Kläger den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat (§ 12 Abs. 1 GKG). Der Vorschuss umfasst die volle 3,0-Gebühr, auch wenn sich das Verfahren später durch Vergleich ermäßigt. Die Vorschusspflicht gilt nicht für alle Verfahrensarten: Im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz wird die Klage ohne Kostenvorschuss zugestellt (§ 11 GKG), und bei bewilligter Prozesskostenhilfe entfällt die Vorschusspflicht ebenfalls.
Rückerstattung bei Vergleich oder Rücknahme
Endet das Verfahren ohne Urteil, ermäßigt sich die Gerichtsgebühr auf 1,0 (KV 1211). Der Überschuss aus dem gezahlten Vorschuss wird nach der Kostenrechnung der Gerichtskasse zurückerstattet – in der Regel automatisch, ohne besonderen Antrag. Wer den Prozess ganz oder teilweise gewinnt, kann die verauslagten Gerichtskosten anschließend im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO gegen die unterlegene Partei geltend machen; Grundlage ist die Kostenentscheidung des Gerichts (§ 91 ZPO).
Gerichtskosten in der Zwangsvollstreckung
In der Zwangsvollstreckung wird nicht nach Streitwert gerechnet: Für Anträge beim Vollstreckungsgericht – etwa auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – gelten streitwertunabhängige Festgebühren nach dem Kostenverzeichnis des GKG; die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers richtet sich nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG). Diese Kosten trägt zunächst der Gläubiger, sie sind aber als notwendige Vollstreckungskosten grundsätzlich vom Schuldner zu ersetzen (§ 788 ZPO). Der Rechner oben deckt diese Festgebühren nicht ab – er berechnet Anwalts- und Gerichtskosten des Erkenntnisverfahrens.
Kosten des Mahnverfahrens
Das gerichtliche Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO ist der günstigste Weg, eine unstreitige Geldforderung titulieren zu lassen. Das Gericht erhebt 0,5 Gebühren nach KV 1100 GKG, mindestens 38 €. Bei 5.000 € Forderung sind das 85,25 €, bei 10.000 € 141,50 €.
Ein Anwalt ist im Mahnverfahren nicht vorgeschrieben. Wird er beauftragt, entsteht in der Regel eine 1,0-Verfahrensgebühr nach VV 3305; legt der Gegner Widerspruch ein und geht die Sache in das streitige Verfahren über, wird diese Gebühr auf die dortige Verfahrensgebühr angerechnet. Auch die Gerichtsgebühr KV 1100 wird auf die Gebühr KV 1210 angerechnet – das Mahnverfahren verursacht also keine doppelten Kosten.
Prozesskostenhilfe (PKH)
Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO ermöglicht einkommensschwachen Personen die Führung eines Rechtsstreits. Der Staat übernimmt die Anwalts- und Gerichtskosten ganz oder teilweise. Voraussetzungen sind: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig sein.
Der Antrag wird beim zuständigen Gericht gestellt und muss eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse enthalten (§ 117 ZPO). Bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens werden Freibeträge für den Antragsteller selbst, unterhaltsberechtigte Personen sowie Wohnkosten berücksichtigt (§ 115 ZPO).
PKH kann ohne Ratenzahlung (bei sehr geringem Einkommen) oder mit Ratenzahlung über bis zu 48 Monate bewilligt werden. Beachten Sie: Die PKH deckt grundsätzlich nur die eigenen Kosten ab. Verlieren Sie den Prozess, müssen Sie die Anwaltskosten der Gegenseite trotzdem tragen – es sei denn, auch dafür wird eine Kostenübernahme bewilligt.
KostBRÄG 2025: Was hat sich am 01.06.2025 geändert?
Mit dem Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025, BGBl. 2025 I Nr. 109 v. 07.04.2025) wurden die Gebührentabellen von RVG (Anlage 2) und GKG (Anlage 2) zum 01.06.2025 linear angehoben. Hintergrund war der spürbare Kostenanstieg in Anwaltskanzleien und der Justizverwaltung seit der letzten Anpassung 2021.
Kernpunkte der Reform:
- Anhebung der Wertgebühren nach § 13 RVG um im Schnitt rund 6 %
- Anhebung der Gerichtsgebühren nach § 34 GKG in ähnlicher Größenordnung
- Erhöhung der Festgebühren und Rahmengebühren (u. a. Beratungshilfe, Strafverfahren)
- Höhere Zeugen- und Sachverständigenentschädigung nach JVEG
- Übergangsregelung: Für Aufträge/Verfahren, die vor dem 01.06.2025 erteilt bzw. eingeleitet wurden, gilt weiterhin das alte Recht (§ 60 RVG, § 71 GKG)
Beispielrechnungen: Was kostet welcher Prozess?
Die folgenden Richtwerte zeigen typische Kostengrößenordnungen (jeweils 1. Instanz, streitiges Verfahren mit Urteil, ein Anwalt pro Partei, RVG/GKG-Fassung ab 01.06.2025). „Eigene Kosten" umfassen den eigenen Anwalt plus 3,0 Gerichtsgebühren, „Gesamtrisiko" zusätzlich den gegnerischen Anwalt im Fall des Unterliegens. Bei einer vergleichsweisen Einigung reduzieren sich die Gerichtskosten auf 1,0 Gebühren (KV 1211).
| Fall | Streitwert | Eigene Kosten (ca.) | Gesamtrisiko (ca.) |
|---|---|---|---|
| Zivilklage kleiner Forderung | 1.500 € | 670 € | 1.094 € |
| Verkehrsunfall mittlerer Schaden | 5.000 € | 1.590 € | 2.668 € |
| Kündigungsschutzklage (3 Monatsgehälter á 3.000 €) | 9.000 € | 1.786 € (§ 12a ArbGG: keine Erstattung) | 1.786 € (jede Partei eigene Anwaltskosten) |
| Räumungsklage (Jahresmiete 9.600 €) | 9.600 € | 2.813 € | 4.776 € |
| Zivilklage mittlerer Streitwert | 25.000 € | 4.088 € | 6.870 € |
| Bauprozess | 50.000 € | 5.975 € | 10.036 € |
Richtwerte inkl. USt., ohne Auslagen für Sachverständige, Zeugen oder Vollstreckung. Bei der Kündigungsschutzklage entstehen Gerichtsgebühren nur, wenn das Verfahren nicht durch Vergleich oder Rücknahme endet.
Wer trägt die Kosten?
Die Kostentragung im Zivilprozess richtet sich nach § 91 ZPO: Die unterlegene Partei trägt grundsätzlich die gesamten Kosten des Rechtsstreits. Das umfasst sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten der obsiegenden Partei. Bei einem teilweisen Obsiegen werden die Kosten quotenmäßig aufgeteilt (§ 92 ZPO).
Wichtig: Erstattungsfähig sind nur die gesetzlichen Gebühren nach RVG, nicht etwaige Honorarvereinbarungen. Wenn Ihr Anwalt ein höheres Honorar vereinbart hat, tragen Sie die Differenz selbst – auch bei vollständigem Obsiegen.
Bei einem gerichtlichen Vergleich werden die Kosten in der Regel gegeneinander aufgehoben: Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten, die Gerichtskosten werden hälftig geteilt. Davon abweichende Vereinbarungen im Vergleich sind möglich und üblich.
Prozesskosten Arbeitsgericht, Familiengericht, Verwaltungsgericht
Nicht jedes Verfahren wird nach RVG/GKG abgerechnet. Je nach Gerichtsbarkeit gelten Sonderregeln, die die Kostenstruktur teils erheblich verändern:
Arbeitsgericht (1. Instanz)
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz besteht eine Besonderheit: Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten selbst – unabhängig vom Ausgang (§ 12a ArbGG). Wer also gewinnt, kann die Anwaltskosten nicht vom Gegner zurückfordern. Gerichtsgebühren entstehen nur, wenn das Verfahren nicht durch Vergleich oder Klagerücknahme endet. Bei Kündigungsschutzklagen ist dadurch ein Vergleich besonders attraktiv.
Familiengericht
Familiensachen werden nach dem FamGKG abgerechnet. Bei Scheidungen wird der Verfahrenswert aus dem dreifachen Nettomonatseinkommen beider Ehegatten gebildet, zuzüglich pauschal 5 % des vorhandenen Vermögens. Folgesachen (Versorgungsausgleich, Unterhalt, Sorgerecht) werden separat bewertet. Bei einvernehmlicher Scheidung mit nur einem Anwalt sinken die Kosten deutlich – der Anwalt darf jedoch nur einen Ehegatten vertreten.
Verwaltungsgericht
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gelten GKG und RVG. Der Streitwert bemisst sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache; bei nicht bezifferbaren Begehren wird häufig der Auffangstreitwert von 5.000 € angesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Im Klageverfahren fallen 3,0 Gerichtsgebühren an, bei einstweiligen Anordnungen 1,5. Anwaltszwang besteht erst ab der Berufungsinstanz (OVG/VGH).