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    Prozesskostenrechner

    Aktualisiert: Juli 2026 · RVG & GKG

    Berechnen Sie die voraussichtlichen Kosten eines Gerichtsverfahrens – Anwaltsgebühren nach RVG und Gerichtskosten nach GKG. Die hier hinterlegten Gebührensätze bilden die RVG-Fassung vor dem KostBRÄG 2025 (Inkrafttreten 01.06.2025) ab; die tatsächlichen Kosten liegen entsprechend höher.

    Ihre Angaben

    Standardverfahren vor dem Zivilgericht. Die unterlegene Partei trägt grundsätzlich alle Kosten (§ 91 ZPO).

    Stand: Juni 2026 · gesetzliche Grundlagen: RVG, GKG, ZPO, FamGKG, ArbGG.

    Was kostet ein Gerichtsverfahren?

    Die Kosten eines Gerichtsverfahrens setzen sich aus zwei Hauptbestandteilen zusammen: den Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und den Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG). Beide richten sich nach dem Streitwert – also dem wirtschaftlichen Wert des Streitgegenstands.

    Je höher der Streitwert, desto höher die Gebühren. Bei einem Streitwert von 5.000 € liegen die Gesamtkosten für eine Zivilklage mit einem Anwalt bei rund 2.400 €. Bei 50.000 € Streitwert steigen die Kosten auf über 8.000 €. Ein Vergleich kann die Gerichtskosten erheblich senken – die Anwaltskosten steigen jedoch durch die zusätzliche Einigungsgebühr leicht an.

    Neben dem Streitwert beeinflussen die Instanz (Amtsgericht, Landgericht, OLG, BGH), die Verfahrensart und die Frage, ob ein Vergleich erzielt wird, die Gesamtkosten. In der Berufung am OLG oder der Revision am BGH sind die Anwaltsgebühren höher als in der ersten Instanz.

    Tipp
    Ein außergerichtlicher Vergleich spart nicht nur Nerven, sondern auch erhebliche Kosten – die Gerichtsgebühren reduzieren sich von 3,0 auf 1,0 Gebühren und das Verfahren endet schneller. Prüfen Sie daher immer, ob eine einvernehmliche Lösung möglich ist.

    Streitwert richtig bestimmen: Tabelle nach Verfahrensart

    Der Streitwert (auch Gegenstandswert) ist die zentrale Rechengröße für Anwalts- und Gerichtskosten. Bei einer Geldforderung entspricht er dem eingeklagten Betrag. Für viele typische Verfahren gelten dagegen gesetzliche Streitwertregeln:

    VerfahrenStreitwert nach GesetzNorm
    Räumungsklage Wohnraum12 × Nettokaltmiete (Jahresmiete)§ 41 Abs. 2 GKG
    Mietminderungsklage12 × monatlicher Minderungsbetrag§ 41 Abs. 5 GKG
    Kündigungsschutzklagein der Regel 3 Bruttomonatsgehälter§ 42 Abs. 2 GKG
    Scheidungsverbund3 × Nettomonatseinkommen beider Ehegatten, mind. 3.000 €§ 43 FamGKG
    Unterhaltsklage12-facher Jahresbetrag der geforderten Leistung§ 51 FamGKG
    Sorge-/UmgangsrechtRegelwert 4.000 € (je Kind separat wertend)§ 45 FamGKG
    VerkehrsunfallSchadenshöhe + Schmerzensgeld§ 3 ZPO
    Unterlassungsklagewirtschaftliches Interesse, im Wettbewerbsrecht regelmäßig 10.000–30.000 €§ 51 GKG
    Nachbarschaftsstreit (Grenze/Immissionen)objektives Interesse, oft 1.500–5.000 €§ 3 ZPO
    Tipp
    Bei Kündigungsschutzklagen begrenzt § 42 Abs. 2 GKG den Streitwert auf höchstens ein Vierteljahreseinkommen – unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis bestand. Das deckelt die Kostenrisiken auch bei sehr langer Betriebszugehörigkeit.

    Anwaltskosten nach RVG

    Die Anwaltsgebühren im gerichtlichen Verfahren berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Anwalt erhält eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr, jeweils als Vielfaches der einfachen Gebühr aus der RVG-Gebührentabelle (Anlage 2 RVG).

    In der ersten Instanz (AG/LG) beträgt die Verfahrensgebühr das 1,3-Fache (VV 3100) und die Terminsgebühr das 1,2-Fache (VV 3104) der einfachen Gebühr. In der Berufung am OLG steigt die Verfahrensgebühr auf das 1,6-Fache (VV 3200), in der Revision am BGH auf das 1,8-Fache (VV 3208).

    Wird ein Vergleich geschlossen, erhält der Anwalt zusätzlich eine 1,0-fache Einigungsgebühr (VV 1000). Hinzu kommen die Auslagenpauschale von 20 € (VV 7002) und 19 % Umsatzsteuer auf die Gesamtsumme.

    StreitwertEinfache GebührAnwaltskosten 1. Instanz (brutto)
    3.000222ca. 684
    5.000334ca. 1.017
    10.000614ca. 1.850
    25.000874ca. 2.624
    50.0001.279ca. 3.829
    100.0001.557ca. 4.656
    Warnung
    Auch wenn Sie den Prozess gewinnen, müssen Sie Ihren Anwalt zunächst selbst bezahlen. Die Erstattung durch die Gegenseite erfolgt erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens – und kann bei Zahlungsunfähigkeit des Gegners ganz ausfallen.

    Gerichtskosten nach GKG

    Die Gerichtskosten richten sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und werden als Vielfaches der einfachen Gebühr berechnet. Für eine reguläre Zivilklage fallen 3,0 Gebühren an (KV 1210). Wird das Verfahren durch einen Vergleich beendet, ermäßigen sich die Gerichtskosten auf 1,0 Gebühren (KV 1211) – eine Ersparnis von zwei Dritteln.

    Für ein Mahnverfahren werden lediglich 0,5 Gebühren erhoben (KV 1100), für eine einstweilige Verfügung 1,5 Gebühren (KV 1410). Der Gerichtskostenvorschuss muss vom Kläger bei Einreichung der Klage gezahlt werden. Nach Abschluss des Verfahrens werden die Kosten entsprechend dem Urteil verteilt.

    Bei einem Streitwert von 10.000 € betragen die Gerichtskosten einer Zivilklage 1.842 € (3,0 × 614 €). Bei einem Vergleich sinken sie auf 614 € (1,0 × 614 €) – eine Ersparnis von 1.228 €. Zusammen mit der Anwalts-Einigungsgebühr kann ein Vergleich dennoch günstiger sein als ein streitiges Urteil.

    Rechenbeispiel: 10.000 € Streitwert
    Zivilklage am Amtsgericht, 1 Anwalt, ohne Vergleich. Einfache Gebühr: 614 €. Anwaltskosten: 1,3 × 614 + 1,2 × 614 + 20 = 1.555 € netto, mit 19 % USt = 1.850,45 € brutto. Gerichtskosten: 3,0 × 614 = 1.842 €. Gesamtkosten: rund 3.692 €. Bei einem Vergleich würden die Gerichtskosten auf 614 € sinken, dafür käme eine Einigungsgebühr von 614 € hinzu – Gesamtkosten dann rund 3.195 € (Ersparnis ca. 497 €).

    Prozesskostenhilfe (PKH)

    Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO ermöglicht einkommensschwachen Personen die Führung eines Rechtsstreits. Der Staat übernimmt die Anwalts- und Gerichtskosten ganz oder teilweise. Voraussetzungen sind: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig sein.

    Der Antrag wird beim zuständigen Gericht gestellt und muss eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse enthalten (§ 117 ZPO). Bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens werden Freibeträge für den Antragsteller selbst, unterhaltsberechtigte Personen sowie Wohnkosten berücksichtigt (§ 115 ZPO).

    PKH kann ohne Ratenzahlung (bei sehr geringem Einkommen) oder mit Ratenzahlung über bis zu 48 Monate bewilligt werden. Beachten Sie: Die PKH deckt grundsätzlich nur die eigenen Kosten ab. Verlieren Sie den Prozess, müssen Sie die Anwaltskosten der Gegenseite trotzdem tragen – es sei denn, auch dafür wird eine Kostenübernahme bewilligt.

    KostBRÄG 2025: Was hat sich am 01.06.2025 geändert?

    Mit dem Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025, BGBl. 2025 I Nr. 109 v. 07.04.2025) wurden die Gebührentabellen von RVG (Anlage 2) und GKG (Anlage 2) zum 01.06.2025 linear angehoben. Hintergrund war der spürbare Kostenanstieg in Anwaltskanzleien und der Justizverwaltung seit der letzten Anpassung 2021.

    Kernpunkte der Reform:

    • Anhebung der Wertgebühren nach § 13 RVG um im Schnitt rund 6 %
    • Anhebung der Gerichtsgebühren nach § 34 GKG in ähnlicher Größenordnung
    • Erhöhung der Festgebühren und Rahmengebühren (u. a. Beratungshilfe, Strafverfahren)
    • Höhere Zeugen- und Sachverständigenentschädigung nach JVEG
    • Übergangsregelung: Für Aufträge/Verfahren, die vor dem 01.06.2025 erteilt bzw. eingeleitet wurden, gilt weiterhin das alte Recht (§ 60 RVG, § 71 GKG)
    Warnung
    Der Rechner oben bildet die RVG-/GKG-Werte in der Fassung vor KostBRÄG 2025 ab und liegt damit systematisch etwas unter den aktuellen Beträgen. Für eine punktgenaue Kalkulation nach dem 01.06.2025 lassen Sie sich einen Kostenvoranschlag von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt oder direkt vom Gericht geben.

    Beispielrechnungen: Was kostet welcher Prozess?

    Die folgenden Richtwerte zeigen typische Kostengrößenordnungen (jeweils 1. Instanz, streitiges Verfahren, ein Anwalt pro Partei, RVG-Fassung vor KostBRÄG 2025). Bei einer vergleichsweisen Einigung reduzieren sich die Gerichtskosten deutlich (KV 1211: 1,0 statt 3,0).

    FallStreitwertEigene Kosten (ca.)Gesamtrisiko (ca.)
    Zivilklage kleiner Forderung1.500 €620 €1.240 €
    Verkehrsunfall mittlerer Schaden5.000 €1.590 €3.180 €
    Kündigungsschutzklage (3 Monatsgehälter á 3.000 € = 9.000 €)9.000 €1.750 € (§ 12a ArbGG: keine Erstattung)1.750 € (jede Partei eigene Anwaltskosten)
    Räumungsklage (Jahresmiete 9.600 €)9.600 €2.200 €4.400 €
    Zivilklage mittlerer Streitwert25.000 €4.750 €9.500 €
    Bauprozess50.000 €8.100 €16.200 €

    Richtwerte inkl. USt., ohne Auslagen für Sachverständige, Zeugen, Vollstreckung. Nach KostBRÄG 2025 real etwa 6 % höher.

    Kostenrisiko-Faustregel
    Für eine grobe Einschätzung des Gesamt­kostenrisikos (eigener Anwalt + gegnerischer Anwalt + Gerichtskosten) können Sie bei einer Zivilklage 1. Instanz mit rund 35–40 % des Streitwerts bei kleinen Werten (bis 5.000 €) und 15–20 % bei mittleren Werten (10.000–50.000 €) rechnen.

    Wer trägt die Kosten?

    Die Kostentragung im Zivilprozess richtet sich nach § 91 ZPO: Die unterlegene Partei trägt grundsätzlich die gesamten Kosten des Rechtsstreits. Das umfasst sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten der obsiegenden Partei. Bei einem teilweisen Obsiegen werden die Kosten quotenmäßig aufgeteilt (§ 92 ZPO).

    Wichtig: Erstattungsfähig sind nur die gesetzlichen Gebühren nach RVG, nicht etwaige Honorarvereinbarungen. Wenn Ihr Anwalt ein höheres Honorar vereinbart hat, tragen Sie die Differenz selbst – auch bei vollständigem Obsiegen.

    Bei einem gerichtlichen Vergleich werden die Kosten in der Regel gegeneinander aufgehoben: Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten, die Gerichtskosten werden hälftig geteilt. Davon abweichende Vereinbarungen im Vergleich sind möglich und üblich.

    Prozesskosten Arbeitsgericht, Familiengericht, Verwaltungsgericht

    Nicht jedes Verfahren wird nach RVG/GKG abgerechnet. Je nach Gerichtsbarkeit gelten Sonderregeln, die die Kostenstruktur teils erheblich verändern:

    Arbeitsgericht (1. Instanz)

    Im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz besteht eine Besonderheit: Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten selbst – unabhängig vom Ausgang (§ 12a ArbGG). Wer also gewinnt, kann die Anwaltskosten nicht vom Gegner zurückfordern. Gerichtsgebühren entstehen nur, wenn das Verfahren nicht durch Vergleich oder Klagerücknahme endet. Bei Kündigungsschutzklagen ist dadurch ein Vergleich besonders attraktiv.

    Familiengericht

    Familiensachen werden nach dem FamGKG abgerechnet. Bei Scheidungen wird der Verfahrenswert aus dem dreifachen Nettomonatseinkommen beider Ehegatten gebildet, zuzüglich pauschal 5 % des vorhandenen Vermögens. Folgesachen (Versorgungsausgleich, Unterhalt, Sorgerecht) werden separat bewertet. Bei einvernehmlicher Scheidung mit nur einem Anwalt sinken die Kosten deutlich – der Anwalt darf jedoch nur einen Ehegatten vertreten.

    Verwaltungsgericht

    Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gelten GKG und RVG. Der Streitwert bemisst sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache; bei nicht bezifferbaren Begehren wird häufig der Auffangstreitwert von 5.000 € angesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Im Klageverfahren fallen 3,0 Gerichtsgebühren an, bei einstweiligen Anordnungen 1,5. Anwaltszwang besteht erst ab der Berufungsinstanz (OVG/VGH).

    Tipp
    Vor dem Sozialgericht ist das Verfahren für Versicherte, Leistungsempfänger und Behinderte gerichtskostenfrei (§ 183 SGG). Auch hier gibt es jedoch Anwaltskosten – diese werden nur bei Obsiegen vom Gegner erstattet.

    Häufige Fragen zu Prozesskosten

    Rechtlicher Hinweis: Dieser Ratgeber dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt. Ausführlicher Hinweis: Disclaimer.