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    Scheidungskostenrechner

    Berechnen Sie die voraussichtlichen Kosten Ihrer Scheidung – Anwaltsgebühren nach RVG und Gerichtskosten nach GKG. Alle Berechnungen basieren auf den aktuellen Gebührentabellen (Stand 2026).

    Ihre Angaben

    Was kostet eine Scheidung?

    Die Kosten einer Scheidung setzen sich aus zwei Hauptbestandteilen zusammen: den Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und den Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG). Beide richten sich nach dem sogenannten Verfahrenswert, der individuell berechnet wird.

    In Deutschland besteht für Scheidungsverfahren Anwaltszwang – mindestens ein Ehepartner muss anwaltlich vertreten sein (§ 114 Abs. 1 FamFG). Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht grundsätzlich ein Anwalt, der den Scheidungsantrag stellt. Der andere Ehepartner stimmt dem Antrag lediglich zu und benötigt keinen eigenen Anwalt.

    Die Gesamtkosten einer Scheidung hängen im Wesentlichen von drei Faktoren ab: dem gemeinsamen Nettoeinkommen, dem Vermögen der Ehepartner und davon, ob ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Bei einem durchschnittlichen Einkommen beider Partner von zusammen 4.500 € netto liegen die Kosten einer einvernehmlichen Scheidung in der Regel zwischen 1.500 und 3.000 €.

    Tipp
    Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht grundsätzlich ein Anwalt aus. Der andere Ehepartner stimmt dem Antrag lediglich zu – das spart erhebliche Kosten, da die Anwaltsgebühren nur einmal anfallen.

    Der Verfahrenswert bei Scheidungen

    Der Verfahrenswert (auch Streitwert oder Gegenstandswert genannt) ist die zentrale Berechnungsgrundlage für alle Scheidungskosten. Er bestimmt sowohl die Höhe der Anwalts- als auch der Gerichtsgebühren. Die Berechnung richtet sich nach § 43 FamGKG (Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen).

    Die Grundformel lautet: Verfahrenswert = 3 × monatliches Nettoeinkommen beider Ehepartner. Der Mindestverfahrenswert beträgt 3.000 €. Wird ein Versorgungsausgleich durchgeführt, erhöht sich der Verfahrenswert um 10 % je Versorgungsanrecht, mindestens jedoch um 1.000 € pro Anrecht.

    Bei erheblichem gemeinsamen Vermögen kann das Gericht den Verfahrenswert zusätzlich erhöhen. In der Praxis werden häufig 5 % des Vermögens über einem Freibetrag von etwa 30.000 € (15.000 € pro Ehepartner) zum Verfahrenswert addiert. Die genaue Berechnung liegt im Ermessen des Gerichts.

    Rechenbeispiel
    Ehepartner 1 verdient 2.500 € netto, Ehepartner 2 verdient 2.000 € netto. Versorgungsausgleich mit 4 Anrechten. Verfahrenswert: 3 × 4.500 € = 13.500 €, plus 4 × max(1.350 €, 1.000 €) = 5.400 €. Gesamt-Verfahrenswert: 18.900 €. Einfache Gebühr: 770 €. Anwaltskosten (1 Anwalt): 770 € × 2,5 + 20 € = 1.945 € netto, mit USt: 2.314,55 €. Gerichtskosten: 770 € × 2,0 = 1.540 €. Gesamtkosten einvernehmlich: rund 3.855 €.

    Anwaltskosten nach RVG

    Die Anwaltskosten bei einer Scheidung berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Anwalt erhält eine 1,3-fache Verfahrensgebühr (VV 3100) und eine 1,2-fache Terminsgebühr (VV 3104), jeweils auf Basis der einfachen Gebühr nach der RVG-Gebührentabelle (Anlage 2 RVG).

    Hinzu kommt eine Auslagenpauschale von 20 € (VV 7002) für Post- und Telekommunikationskosten. Auf die Gesamtsumme werden 19 % Umsatzsteuer erhoben. Bei einer streitigen Scheidung benötigt jeder Ehepartner einen eigenen Anwalt, sodass die Anwaltskosten doppelt anfallen.

    VerfahrenswertEinfache GebührAnwaltskosten (brutto, 1 Anwalt)
    3.000 €222 €ca. 689 €
    10.000 €614 €ca. 1.852 €
    19.000 €770 €ca. 2.314 €
    30.000 €955 €ca. 2.864 €
    50.000 €1.279 €ca. 3.829 €
    Warnung
    Der Versorgungsausgleich erhöht den Verfahrenswert und damit die Kosten erheblich. Ein Ausschluss per notariellem Ehevertrag ist nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam – insbesondere darf kein Ehepartner dadurch unangemessen benachteiligt werden (§ 8 VersAusglG).

    Gerichtskosten nach GKG

    Die Gerichtskosten für ein Scheidungsverfahren betragen grundsätzlich das 2,0-Fache der einfachen Gebühr (KV 1110 FamGKG). Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann die Gebühr auf Antrag auf das 0,5-Fache ermäßigt werden (KV 1111 FamGKG), sofern beide Ehepartner dem Scheidungsantrag zustimmen.

    Die Gerichtskosten werden in der Regel hälftig zwischen den Ehepartnern geteilt. Der Gerichtskostenvorschuss muss vom antragstellenden Ehepartner bei Einreichung des Scheidungsantrags gezahlt werden. Nach Abschluss des Verfahrens erfolgt die Kostenverteilung durch das Gericht.

    Bei einem Verfahrenswert von 15.000 € betragen die regulären Gerichtskosten 1.436 € (2,0 × 718 €). Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann dieser Betrag auf 359 € (0,5 × 718 €) reduziert werden – eine Ersparnis von über 1.000 €.

    Verfahrenskostenhilfe

    Wer die Kosten einer Scheidung nicht selbst tragen kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (VKH) nach § 114 ZPO. Die VKH übernimmt die Anwalts- und Gerichtskosten ganz oder teilweise. Voraussetzung ist, dass die antragstellende Person nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten nicht aufbringen kann und das Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

    Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wird beim Familiengericht gestellt und muss eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse enthalten. Bei Bewilligung ohne Ratenzahlung trägt die Staatskasse die gesamten Kosten. Bei Bewilligung mit Ratenzahlung müssen die Kosten über einen Zeitraum von bis zu 48 Monaten zurückgezahlt werden.

    Die Einkommensgrenzen für Verfahrenskostenhilfe richten sich nach dem einzusetzenden Einkommen gemäß § 115 ZPO. Dabei werden Freibeträge für den Antragsteller, Ehegatten und unterhaltsberechtigte Personen sowie Wohnkosten berücksichtigt. Ein Anwalt kann vorab prüfen, ob ein VKH-Antrag Aussicht auf Erfolg hat.

    Tipp
    Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe kann zusammen mit dem Scheidungsantrag eingereicht werden. Ihr Anwalt übernimmt in der Regel die Antragstellung. Auch bei Bewilligung ohne Ratenzahlung sollten Sie beachten, dass die VKH rückwirkend aufgehoben werden kann, wenn sich Ihre wirtschaftliche Situation innerhalb von vier Jahren verbessert.

    Häufige Fragen zu Scheidungskosten

    Rechtlicher Hinweis: Dieser Ratgeber dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt. Ausführlicher Hinweis: Disclaimer.