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    Testamentsvorlage – Orientierungshilfe

    Erstellen Sie eine individuelle Vorlage für Ihr eigenhändiges Testament – kostenlos, mit Live-Vorschau und PDF-Download als Abschreibvorlage.

    Wichtiger Hinweis: Handschriftpflicht nach § 2247 BGB

    Ein eigenhändiges Testament muss vollständig handschriftlich geschrieben und eigenhändig unterschrieben werden. Ein Ausdruck dieses Dokuments ist als privatschriftliches Testament unwirksam. Nutzen Sie diese Vorlage ausschließlich als Orientierungshilfe und schreiben Sie den Text anschließend vollständig per Hand ab.

    Ihre Angaben

    Testamentsart
    Erblasser
    Erben

    Bestimmen Sie, wer Ihr Vermögen erben soll.

    Ersatzerbe (optional)
    Vermächtnisse (optional)

    Ein Vermächtnis ist eine Einzelzuwendung ohne Erbenstellung.

    Testamentsvollstrecker (optional)
    Enterbung (optional)
    Auflagen (optional)
    Unterschrift

    Live-Vorschau (Abschreibvorlage)

    ⚠ ABSCHREIBVORLAGE – Bitte schreiben Sie diesen Text vollständig eigenhändig per Hand ab! Ein Ausdruck ist als Testament unwirksam (§ 2247 BGB).

    Mein Testament

    Ich, [Ihr vollständiger Name], geboren am [Geburtsdatum], wohnhaft in [Anschrift], errichte hiermit mein Testament.

    Ich widerrufe alle bisher von mir errichteten letztwilligen Verfügungen.

    [Ort], den 14.08.2026

    [Eigenhändige Unterschrift Vor- und Nachname]

    Warnung
    Formvorschrift: Ein eigenhändiges Testament muss vollständig handschriftlich verfasst und mit Vor- und Nachnamen unterschrieben werden (§ 2247 BGB). Datum und Ort sollten Sie ebenfalls angeben – fehlen sie, ist das Testament zwar nicht automatisch unwirksam, kann aber bei mehreren Testamenten zu Problemen führen.
    Tipp
    Hinterlegen Sie Ihr fertiges handschriftliches Testament beim Amtsgericht (amtliche Verwahrung, § 2248 BGB). Kosten: einmalig 75 € pauschal. So ist sichergestellt, dass es nach Ihrem Tod aufgefunden und eröffnet wird.

    Stand: Juni 2026 · gesetzliche Grundlagen: §§ 2229 ff. BGB, GNotKG.

    Eigenhändiges Testament: Formvorschriften nach § 2247 BGB

    Das eigenhändige Testament ist die häufigste Form der letztwilligen Verfügung in Deutschland. Nach § 2247 BGB muss der Erblasser den gesamten Text eigenhändig schreiben und mit Vor- und Nachnamen unterschreiben. Ein am Computer verfasstes und lediglich unterschriebenes Dokument ist als privatschriftliches Testament unwirksam. Die Testierfähigkeit beginnt grundsätzlich mit Vollendung des 16. Lebensjahres (§ 2229 Abs. 1 BGB), wobei Minderjährige kein gemeinschaftliches Testament errichten können.

    Das Gesetz empfiehlt zudem die Angabe von Ort und Datum. Fehlen diese Angaben, ist das Testament zwar nicht automatisch unwirksam, doch kann es bei mehreren Testamenten zu Schwierigkeiten bei der Feststellung kommen, welches das zuletzt errichtete ist. In der Praxis sollten Sie daher immer Ort und vollständiges Datum angeben.

    Beispiel
    Beispiel für die korrekte Form: „Musterstadt, den 15. März 2026 – Ich, Max Mustermann, geboren am 01.01.1960, bestimme hiermit …" – der gesamte Text muss in Ihrer eigenen Handschrift verfasst sein, einschließlich Datum und Unterschrift.

    Berliner Testament für Ehepaare

    Das Berliner Testament (§ 2269 BGB) ist die beliebteste Testamentsform unter Ehepaaren. Die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen gemeinsame Schlusserben – in der Regel die gemeinsamen Kinder. Der überlebende Ehegatte erhält damit den gesamten Nachlass und ist finanziell abgesichert.

    Bei einem gemeinschaftlichen handschriftlichen Testament reicht es aus, wenn ein Partner den gesamten Text schreibt und beide Partner eigenhändig unterschreiben (§ 2267 BGB). Der mitunterzeichnende Ehegatte sollte dabei ebenfalls Ort und Datum angeben.

    Zu beachten ist die Bindungswirkung: Sogenannte wechselbezügliche Verfügungen – also Regelungen, die der eine nur getroffen hat, weil der andere sie ebenfalls getroffen hat – können nach dem Tod des ersten Partners vom Überlebenden grundsätzlich nicht mehr widerrufen werden (§ 2271 BGB). Dies kann insbesondere bei einer neuen Partnerschaft problematisch werden.

    Warnung
    Pflichtteil der Kinder: Beim Berliner Testament werden die Kinder beim ersten Erbfall faktisch enterbt. Sie haben daher einen Pflichtteilsanspruch gegen den überlebenden Ehegatten. Manche Testamente enthalten daher eine „Pflichtteilsstrafklausel": Wer beim ersten Erbfall den Pflichtteil verlangt, wird auch beim zweiten Erbfall enterbt.

    Pflichtteil und Enterbung

    Auch bei einer Enterbung durch Testament verlieren bestimmte nahe Angehörige nicht jeden Anspruch am Nachlass. Der Pflichtteil nach § 2303 BGB beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben. Pflichtteilsberechtigt sind:

    Berechtigte PersonGesetzlicher ErbteilPflichtteil
    Ehegatte (Zugewinngemeinschaft, 1 Kind)1/21/4
    Einziges Kind (Ehegatte lebt)1/21/4
    Eines von zwei Kindern (Ehegatte lebt)1/41/8
    Einziges Kind (kein Ehegatte)1/11/2
    Eltern (keine Abkömmlinge)1/2 je Elternteil1/4 je Elternteil
    Tipp
    Ein vollständiger Entzug des Pflichtteils ist nur in extremen Ausnahmefällen möglich (§ 2333 BGB) – etwa bei einem Anschlag auf das Leben des Erblassers. In der Praxis ist die Pflichtteilsentziehung sehr selten erfolgreich. Lassen Sie sich bei Bedarf anwaltlich beraten.

    Behindertentestament – Vermögen sichern, Sozialleistungen erhalten

    Das Behindertentestament ist eine Sonderform der letztwilligen Verfügung für Erblasser, die ein Kind oder einen Angehörigen mit Behinderung absichern wollen, ohne dessen Anspruch auf Sozialleistungen (z. B. Eingliederungshilfe, Grundsicherung) zu gefährden. Ohne Gestaltung müsste der Erbe das geerbte Vermögen vorrangig für seinen Lebensunterhalt einsetzen, bevor wieder Sozialleistungen fließen (Nachrang-Prinzip § 2 SGB XII).

    Die klassische Gestaltung kombiniert drei Bausteine: Der Angehörige wird als nicht befreiter Vorerbe auf einen Anteil eingesetzt, der seinen Pflichtteil übersteigt. Ein Testamentsvollstrecker verwaltet den Erbteil dauerhaft und gewährt nur Leistungen, die nicht auf die Sozialhilfe angerechnet werden (Taschengeld, zusätzliche Therapien, Urlaubsreisen). Schlusserben werden Geschwister oder eine Stiftung. So bleibt das Vermögen in der Familie und der Sozialleistungsanspruch erhalten.

    Warnung
    Das Behindertentestament ist juristisch komplex. Der BGH hat die Gestaltung zwar grundsätzlich als zulässig anerkannt (BGH, Urteil vom 19.01.2011 – IV ZR 7/10), die konkrete Formulierung entscheidet aber über Erfolg oder Wirkungslosigkeit. Lassen Sie sich vor der Errichtung anwaltlich oder notariell beraten.

    Häufige Fehler bei Testamenten

    Ein fehlerhaftes Testament kann im schlimmsten Fall vollständig unwirksam sein und zur gesetzlichen Erbfolge führen – oft gegen den Willen des Erblassers. Diese acht typischen Fehler sollten Sie vermeiden:

    • Testament am Computer geschrieben und nur unterschrieben (unwirksam nach § 2247 BGB)
    • Fehlende Unterschrift oder nur Vorname statt Vor- und Nachname
    • Kein Datum angegeben – bei mehreren Testamenten unklar, welches gilt
    • Unklare Formulierungen (z. B. „soll alles bekommen“ ohne Nennung, wer gemeint ist)
    • Erbquoten ergeben zusammen nicht 100 %
    • Pflichtteilsrecht nicht bedacht – Streit unter Erben vorprogrammiert
    • Berliner Testament ohne Berücksichtigung der Bindungswirkung
    • Testament nicht sicher aufbewahrt – Auffindung nicht gewährleistet
    Warnung
    Unwirksamkeit: Ein maschinell erstelltes Testament (Ausdruck, E-Mail, Fax) ist als privatschriftliches Testament nach § 2247 BGB unwirksam. Es kann allenfalls als Entwurf oder Indiz für den Erblasserwillen dienen, ersetzt aber kein gültiges Testament.

    Checkliste: Testament erstellen

    Prüfen Sie anhand dieser acht Punkte, ob Ihr Testament den gesetzlichen Anforderungen entspricht:

    • Gesamter Text eigenhändig (handschriftlich) verfasst?
    • Mit Vor- und Nachnamen eigenhändig unterschrieben?
    • Datum und Ort angegeben?
    • Erben eindeutig benannt (voller Name, ggf. Geburtsdatum)?
    • Erbquoten klar festgelegt und stimmig (Summe = 100 %)?
    • Ersatzerben für den Fall des Vorversterbens bestimmt?
    • Pflichtteilsansprüche bedacht und ggf. berücksichtigt?
    • Testament sicher aufbewahrt (idealerweise amtliche Verwahrung beim Amtsgericht)?
    Beispiel
    Amtliche Verwahrung: Die Hinterlegung beim Nachlassgericht kostet einmalig 75 € pauschal (§ 23 Abs. 2 GNotKG). Das Testament wird im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert und nach dem Tod automatisch dem Nachlassgericht zugeleitet.

    Was kostet ein Testament? Notar und Nachlassgericht im Vergleich

    Ein eigenhändiges Testament ist kostenlos – es entstehen nur Gebühren, wenn Sie es amtlich verwahren lassen oder einen Notar beurkunden lassen. Die Notargebühr richtet sich nach dem Geschäftswert, also grundsätzlich nach dem Nachlasswert abzüglich Schulden (§ 102 GNotKG). Für ein Einzeltestament fällt in der Regel eine 1,0-Gebühr an, für ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag eine 2,0-Gebühr (KV 21200, 21100 GNotKG).

    Orientierungswerte für Notarkosten beim Testament nach GNotKG
    Nachlasswert (Geschäftswert)Einzeltestament (1,0)Gemeinschaftl. Testament (2,0)
    50.000 €165 €330 €
    100.000 €273 €546 €
    250.000 €535 €1.070 €
    500.000 €935 €1.870 €

    Die Werte sind Orientierungswerte nach der Gebührentabelle B des GNotKG (Stand: August 2026); hinzu kommen in der Regel Auslagen, die Registrierung im Zentralen Testamentsregister und die Umsatzsteuer. Verbindlich ist stets die Berechnung des Notars.

    Beispiel
    Kostenvergleich: Bei einem Nachlass von 250.000 € kostet das handschriftliche Testament 0 €, die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht pauschal 75 € und die notarielle Beurkundung rund 535 € zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer. Ein notarielles Testament kann den späteren Erbschein ersparen – dadurch relativieren sich die Kosten häufig.

    Häufige Fragen zum Testament

    Weiterführende Inhalte

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    Transparenzhinweis (KI-Verordnung, seit 02.08.2026)

    • Die Testamentsvorlage arbeitet regelbasiert und deterministisch: Die Ausgabe folgt ausschließlich den hier offengelegten Gesetzes-, Tabellen- und Rechenregeln. Es kommt kein KI-System im Sinne des Art. 3 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 zum Einsatz.
    • Es findet keine automatisierte Entscheidung über Personen statt. Die Ergebnisse sind rein informatorische Orientierungswerte ohne Bindungswirkung.
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