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    Verjährungsrechner

    Prüfen Sie, ob Ihr Anspruch bereits verjährt ist. Der Rechner berücksichtigt die Regelverjährung (3 Jahre mit Silvester-Regel) sowie Sonderfristen für Kauf-, Werk-, Reise- und Schadensersatzansprüche nach §§ 195 ff. BGB (Stand 2026).

    Ihre Angaben

    Rechtsgrundlage: § 195, § 199 Abs. 1 BGB · Frist: 3 Jahre · Fristbeginn: Ende des Kenntnisjahres (Silvester-Regel)

    Übersicht: Verjährungsfristen nach BGB

    AnspruchsartFristFristbeginnRechtsgrundlage
    Allgemeine Forderung (Kaufpreis, Miete, Darlehen)3 JahreJahresende (Silvester-Regel)§ 195, § 199 Abs. 1 BGB
    Kaufrecht – Mängel (bewegliche Sache)2 JahreAb Datum der Ablieferung§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB
    Kaufrecht – Mängel (Bauwerk)5 JahreAb Datum der Ablieferung§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB
    Werkvertrag – Mängel (allgemein)2 JahreAb Datum der Abnahme§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB
    Werkvertrag – Mängel (Bauwerk)5 JahreAb Datum der Abnahme§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB
    Schadensersatz (kenntnisunabhängig)10 JahreAb Datum der Entstehung§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB
    Herausgabe / Titel / Schadensersatz Leben/Körper30 JahreAb Datum der Entstehung§ 197 BGB, § 199 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 BGB
    Reisemängelansprüche2 JahreAb Vorgesehenes Reiseende§ 651g BGB

    Was ist Verjährung?

    Die Verjährung ist ein grundlegendes Rechtsinstitut des deutschen Zivilrechts, geregelt in den §§ 194–218 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Sie dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit, indem sie verhindert, dass Ansprüche zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden können. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Schuldner die Leistung dauerhaft verweigern – er erhält ein sogenanntes Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 Abs. 1 BGB.

    Wichtig: Die Verjährung wird vom Gericht nicht von Amts wegen berücksichtigt. Der Schuldner muss die Einrede der Verjährung aktiv erheben. Tut er dies nicht, kann das Gericht den Anspruch trotz Verjährung zusprechen. Hat der Schuldner trotz Verjährung bereits geleistet, kann er das Geleistete grundsätzlich nicht zurückfordern (§ 214 Abs. 2 BGB).

    Die Regelverjährung und die Silvester-Regel

    Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie gilt als Auffangnorm für alle Ansprüche, für die das Gesetz keine besondere Frist vorsieht. Typische Fälle sind Kaufpreisforderungen, Mietzahlungsansprüche, Darlehensforderungen, Schadensersatzansprüche aus Vertrag und Bereicherungsansprüche.

    Der Fristbeginn richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB und setzt zwei kumulative Voraussetzungen voraus: Der Anspruch muss entstanden sein und der Gläubiger muss Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt haben (oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen). Die Frist beginnt dann nicht am Tag der Kenntnis, sondern erst am Schluss des Jahres – am 31. Dezember. Diese als „Silvester-Regel" oder „Ultimoregel" bekannte Besonderheit vereinfacht die Fristberechnung erheblich: Alle Ansprüche, von denen der Gläubiger in einem Kalenderjahr Kenntnis erlangt, verjähren einheitlich am 31. Dezember drei Jahre später.

    Besondere Verjährungsfristen im Überblick

    Neben der Regelverjährung kennt das BGB zahlreiche Sonderfristen, die für bestimmte Vertragstypen und Anspruchsarten gelten. Diese Fristen beginnen in der Regel taggenau – ohne Silvester-Regel:

    • 2 Jahre – Mängelansprüche bei Kaufverträgen (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB): Für Sachmängel bei beweglichen Sachen (z. B. Elektronik, Möbel, Fahrzeuge). Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Kaufsache.
    • 2 Jahre – Reisemängelansprüche (§ 651g BGB): Für Ansprüche aus dem Pauschalreiserecht. Die Frist beginnt ab dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
    • 2 Jahre – Werkvertrag (allgemein) (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB): Für Mängelansprüche bei Werkleistungen, die kein Bauwerk betreffen (z. B. Reparaturen, Wartungsarbeiten). Fristbeginn ist die Abnahme des Werks.
    • 5 Jahre – Bauwerke (§ 438 Abs. 1 Nr. 2, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB): Sowohl im Kauf- als auch im Werkvertragsrecht gilt für Mängelansprüche bei Bauwerken eine verlängerte Frist von 5 Jahren ab Ablieferung bzw. Abnahme.
    • 10 Jahre – kenntnisunabhängig (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB): Schadensersatzansprüche verjähren unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers spätestens 10 Jahre nach ihrer Entstehung. Diese Höchstfrist sichert den Rechtsfrieden auch dann, wenn der Gläubiger keine Kenntnis erlangt.
    • 30 Jahre (§ 197 BGB, § 199 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 BGB): Die längste Verjährungsfrist gilt u. a. für Herausgabeansprüche aus Eigentum, rechtskräftig festgestellte Ansprüche (Vollstreckungstitel), familienrechtliche Ansprüche sowie Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit.

    Hemmung und Neubeginn der Verjährung

    Die Verjährung kann durch bestimmte Ereignisse gehemmt werden (§§ 203–213 BGB). Während einer Hemmung läuft die Verjährungsfrist nicht weiter. Zu den wichtigsten Hemmungsgründen gehören:

    • Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner über den Anspruch (§ 203 BGB)
    • Klageerhebung oder Zustellung eines Mahnbescheids (§ 204 Abs. 1 BGB)
    • Antrag auf Prozesskostenhilfe, wenn die Klage alsbald erhoben wird
    • Höhere Gewalt in den letzten sechs Monaten der Frist (§ 206 BGB)
    • Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners (§ 205 BGB)

    Davon zu unterscheiden ist der Neubeginn der Verjährung nach § 212 BGB. Die Frist beginnt vollständig neu zu laufen, wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt (z. B. durch Abschlagszahlung oder Zinszahlung) oder wenn eine Vollstreckungshandlung vorgenommen wird.

    Rechtsfolgen der Verjährung

    Die Verjährung hat weitreichende praktische Konsequenzen. Der Schuldner kann nach § 214 Abs. 1 BGB die Leistung verweigern. Im Prozess wird das Gericht den Anspruch abweisen, wenn der Schuldner die Verjährungseinrede erhebt. Ohne Einrede durch den Schuldner berücksichtigt das Gericht die Verjährung nicht – der Anspruch kann also trotzdem zugesprochen werden.

    Praktisch bedeutet das: Wer als Gläubiger einen Anspruch durchsetzen möchte, sollte die Verjährungsfristen stets im Blick behalten und rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen. Als Schuldner wiederum kann es sich lohnen, die Verjährung abzuwarten und dann die Einrede zu erheben. In beiden Fällen kann eine Einschätzung der Prozesskosten helfen, die wirtschaftliche Tragweite einer gerichtlichen Auseinandersetzung vorab zu beurteilen.

    Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Anspruch verjährt ist oder ob Hemmungsgründe vorliegen, empfehlen wir, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen. Weitere Informationen zu verwandten Rechtsthemen finden Sie in unseren Ratgebern zum Verbraucherrecht.

    Häufige Fragen zur Verjährung

    Rechtlicher Hinweis: Dieser Ratgeber dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt. Ausführlicher Hinweis: Disclaimer.

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