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    Rechtsgebiet

    Bau- & Architektenrecht

    Bau- und Architektenrecht – Ihre Rechte am Bau

    Das private Baurecht regelt die vertraglichen Beziehungen zwischen Bauherren, Bauunternehmen und Architekten. Im Zentrum steht der Bauvertrag als besondere Form des Werkvertrags (§ 631 ff. BGB). Seit der Bauvertragsrechtsreform 2018 enthält das BGB mit den §§ 650a–650v eigene Regelungen für Bauverträge, Verbraucherbauverträge und Architektenverträge. Parallel dazu spielt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) eine zentrale Rolle: Sie wird häufig in Bauverträge einbezogen und weicht in wesentlichen Punkten vom BGB-Werkvertragsrecht ab – etwa bei Gewährleistungsfristen und Abnahmeregeln. Grundsätzlich gilt: Ohne ausdrückliche Vereinbarung findet das BGB Anwendung. Die VOB/B muss vertraglich einbezogen werden, um zu gelten.

    Baumängel und Gewährleistung

    Baumängel sind der häufigste Streitpunkt im Baurecht. Ein Mangel liegt vor, wenn das Bauwerk nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet (§ 633 BGB). Typische Mängel sind Feuchtigkeit, Risse, Schallschutzdefizite oder fehlerhafte Abdichtungen. Bei Mängeln stehen dem Bauherrn verschiedene Rechte zu (§ 634 BGB): Nacherfüllung, Selbstvornahme mit Kostenerstattung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz. Entscheidend ist die Gewährleistungsfrist: Nach BGB beträgt sie fünf Jahre ab Abnahme für Bauwerke (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Bei Einbeziehung der VOB/B gilt eine vierjährige Gewährleistungsfrist (§ 13 Abs. 4 VOB/B). Vor der Mängelrüge sollten Sie den Mangel präzise dokumentieren – idealerweise mit Fotos, einem Sachverständigengutachten und einer schriftlichen Mängelanzeige mit Fristsetzung zur Nachbesserung. Reagiert der Unternehmer nicht innerhalb der gesetzten Frist, können Sie die Mängelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen und die Kosten erstatten verlangen (§ 637 BGB).

    Bauabnahme – Bedeutung und Rechtsfolgen

    Die Abnahme ist der wichtigste Moment im Bauprozess. Mit der Abnahme (§ 640 BGB) erkennt der Bauherr das Werk grundsätzlich als vertragsgerecht an. Die Rechtsfolgen sind erheblich: Die Gewährleistungsfrist beginnt zu laufen, die Beweislast für Mängel kehrt sich um (der Bauherr muss nun den Mangel beweisen), die Vergütung wird fällig und die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Bauherrn über. Eine Abnahme kann ausdrücklich, stillschweigend (konkludent) oder durch Fristablauf erfolgen. Bei der VOB/B gilt eine fiktive Abnahme nach zwölf Werktagen nach schriftlicher Fertigstellungsmitteilung (§ 12 Abs. 5 VOB/B). Der Bauherr darf die Abnahme nur verweigern, wenn wesentliche Mängel vorliegen. Bei unwesentlichen Mängeln muss er abnehmen, kann aber einen Mängelvorbehalt erklären. Eine förmliche Abnahme mit Protokoll ist stets empfehlenswert, da hier alle Mängel dokumentiert und vorbehalten werden können.

    Architektenvertrag und HOAI

    Der Architektenvertrag ist seit 2018 als eigener Vertragstyp im BGB geregelt (§ 650p ff. BGB). Der Architekt schuldet ein Werk – nämlich die mangelfreie Planung und in der Regel auch die Objektüberwachung. Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) dient seit dem EuGH-Urteil von 2019 nur noch als Orientierungsrahmen für die Vergütung; die früher verbindlichen Mindest- und Höchstsätze sind nicht mehr zwingend. Gleichwohl wird die HOAI in der Praxis weiterhin als maßgebliche Berechnungsgrundlage herangezogen. Die HOAI unterscheidet neun Leistungsphasen – von der Grundlagenermittlung (LP 1) bis zur Objektbetreuung (LP 9). Ein häufiger Streitpunkt ist die Architektenhaftung: Der Architekt haftet für Planungsfehler, die zu Baumängeln führen, und bei Überschreitung der Baukosten, wenn er eine Kostenobergrenze vereinbart hat. Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen Architekten beträgt fünf Jahre ab Abnahme der Architektenleistung (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

    Bauverzug und Vertragsstrafe

    Verzögerungen am Bau sind die Regel, nicht die Ausnahme. Rechtlich liegt Bauverzug vor, wenn der Unternehmer einen vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermin schuldhaft überschreitet (§ 286 BGB). Bei einem kalendermäßig bestimmten Fertigstellungstermin gerät der Unternehmer automatisch in Verzug, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist. Ist kein fester Termin vereinbart, muss der Bauherr den Unternehmer zunächst unter Fristsetzung mahnen. Im Verzugsfall hat der Bauherr Anspruch auf Schadensersatz – etwa für Mietkosten einer Ersatzwohnung oder entgangene Mieteinnahmen. Viele Bauverträge enthalten zusätzlich eine Vertragsstrafenklausel, die pro Werktag des Verzugs einen bestimmten Betrag vorsieht. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Vertragsstrafe von maximal 5 % der Auftragssumme noch angemessen; höhere Vertragsstrafen sind in der Regel unwirksam. Bei VOB/B-Verträgen muss die Vertragsstrafe ausdrücklich vereinbart werden (§ 11 VOB/B) und darf ebenfalls 5 % der Auftragssumme nicht überschreiten.

    Häufige Fragen

    Rechtlicher Hinweis: Dieser Ratgeber dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt. Ausführlicher Hinweis: Disclaimer.