Zum Inhalt springen
    Bau- & Architektenrecht

    Architektenvertrag: Pflichten, Haftung & Honorar

    Bau- & Architektenrecht
    Aktualisiert: 3 Min. LesezeitVon Redaktion Gesetz-Ratgeber

    Der Architekt ist oft die zentrale Figur eines Bauprojekts – von der Entwurfsplanung bis zur Bauüberwachung. Doch welche Pflichten hat er genau, wie wird sein Honorar berechnet und wann haftet er für Fehler? Dieser Ratgeber erklärt die wichtigsten Regelungen zum Architektenvertrag und zeigt, worauf Bauherren achten sollten.

    Auf einen Blick

    1Der Architektenvertrag ist seit 2018 als eigener Vertragstyp im BGB geregelt (§§ 650p–650t BGB).
    2Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) dient seit 2021 nur noch als Orientierungsrahmen – die Honorare sind frei verhandelbar.
    3Die Leistungen des Architekten gliedern sich in 9 Leistungsphasen (LP 1–9), von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung.
    4Der Architekt haftet für Planungsfehler und mangelhafte Bauüberwachung – die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre ab Abnahme.
    5Ein Architekt muss eine Berufshaftpflichtversicherung haben – Mindestdeckungssummen liegen bei 1,5 Mio. € für Personenschäden und 500.000 € für Sachschäden.
    6Der Bauherr hat ein Sonderkündigungsrecht nach § 648 BGB – allerdings muss er das vereinbarte Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen zahlen.

    Was regelt der Architektenvertrag?

    Der Architektenvertrag ist ein Werkvertrag besonderer Art (§§ 650p ff. BGB). Der Architekt schuldet ein mangelfreies Werk – in der Regel eine funktionsfähige und genehmigungsfähige Planung sowie die ordnungsgemäße Bauüberwachung. Seit der BGB-Reform 2018 gelten für Architektenverträge besondere Vorschriften, die unter anderem eine Zielfindungsphase und ein Sonderkündigungsrecht vorsehen.

    • Beschreibung des Bauvorhabens und der Planungsaufgabe
    • Festlegung der beauftragten Leistungsphasen
    • Honorarvereinbarung (frei verhandelbar, HOAI als Orientierung)
    • Zeitplan und Termine
    • Haftpflichtversicherungsnachweis des Architekten
    • Regelungen zur Kündigung und Abnahme
    Tipp
    Vereinbaren Sie die beauftragten Leistungsphasen klar und schriftlich. Wird keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, kann im Streitfall unklar sein, ob der Architekt auch die Bauüberwachung (LP 8) schuldet – was bei Mängeln entscheidend ist.

    Die 9 Leistungsphasen nach HOAI

    Die HOAI gliedert die Architektenleistungen in neun Leistungsphasen. Jede Phase deckt einen bestimmten Abschnitt des Planungs- und Bauprozesses ab und ist mit einem prozentualen Anteil am Gesamthonorar hinterlegt.

    PhaseBezeichnungHonoraranteilTypische Aufgaben
    LP 1Grundlagenermittlung2 %Bedarfsplanung, Ortsbesichtigung, Beratung
    LP 2Vorplanung7 %Entwurfskonzept, Kostenschätzung
    LP 3Entwurfsplanung15 %Durchgearbeiteter Entwurf, Kostenberechnung
    LP 4Genehmigungsplanung3 %Bauantragsunterlagen, Behördenabstimmung
    LP 5Ausführungsplanung25 %Detailpläne für die Bauausführung
    LP 6Vorbereitung der Vergabe10 %Leistungsverzeichnisse, Ausschreibung
    LP 7Mitwirkung bei der Vergabe4 %Angebotsprüfung, Vergabevorschläge
    LP 8Objektüberwachung (Bauüberwachung)32 %Baustellenüberwachung, Mängelmanagement, Abnahme
    LP 9Objektbetreuung2 %Mängelbeseitigung nach Fertigstellung, Gewährleistungsverfolgung
    Warnung
    Die Leistungsphase 8 (Bauüberwachung) macht mit 32 % den größten Honoraranteil aus – und das aus gutem Grund. Fehler in der Bauüberwachung sind eine der häufigsten Ursachen für Baumängel. Streichen Sie diese Phase nicht aus Kostengründen.

    Honorar – HOAI als Orientierung

    Seit der HOAI-Novelle 2021 dienen die HOAI-Sätze nur noch als unverbindliche Orientierung. Das Honorar ist frei verhandelbar. In der Praxis orientieren sich die meisten Architekten aber weiterhin an der HOAI, da sie eine transparente und anerkannte Berechnungsgrundlage bietet.

    Anrechenbare Kosten (netto)HOAI-Honorar LP 1–9 (Orientierung)davon LP 1–4davon LP 5–8
    200.000 €ca. 35.000–42.000 €ca. 9.500–11.000 €ca. 25.000–30.000 €
    400.000 €ca. 55.000–65.000 €ca. 15.000–18.000 €ca. 39.000–46.000 €
    800.000 €ca. 85.000–100.000 €ca. 23.000–27.000 €ca. 60.000–71.000 €
    Tipp
    Vereinbaren Sie das Honorar schriftlich vor Leistungsbeginn. Fehlt eine Honorarvereinbarung, können Sie sich auf die HOAI-Basissätze als übliche Vergütung berufen (§ 632 Abs. 2 BGB). Vergleichen Sie mehrere Angebote und achten Sie auf den Leistungsumfang.

    Das könnte Sie auch interessieren

    Baumängel erkennen und durchsetzen – Rechte & Gewährleistung

    Baumängel am Neubau? Fristen, Mängelanzeige und Gewährleistungsrechte. So setzen Sie Nachbesserung durch.

    Pflichten des Architekten

    Der Architekt hat umfassende Pflichten gegenüber dem Bauherrn. Die wichtigste ist die Erstellung einer mangelfreien, genehmigungsfähigen Planung. Darüber hinaus treffen ihn Beratungs-, Aufklärungs- und Koordinationspflichten.

    • Mangelfreie, genehmigungsfähige Planung
    • Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik
    • Kostenermittlung und -kontrolle (Kostenrahmen einhalten)
    • Koordination der Fachplaner (Statik, Haustechnik)
    • Bauüberwachung (wenn beauftragt): regelmäßige Baustellenbegehungen
    • Aufklärung über Risiken und Alternativen (Beratungspflicht)
    • Prüfung der Handwerkerrechnungen
    Warnung
    Der Architekt hat eine besondere Beratungspflicht zu Kosten. Überschreiten die tatsächlichen Baukosten die vereinbarte Kostenobergrenze erheblich (in der Regel über 20–30 %), kann ein Planungsfehler vorliegen, der den Architekten schadensersatzpflichtig macht.

    Haftung des Architekten

    Der Architekt haftet für Fehler bei der Planung und Bauüberwachung. Die Haftung ist werkvertraglich – der Architekt schuldet ein mangelfreies Ergebnis. Führt ein Planungs- oder Überwachungsfehler zu einem Baumangel, haften Architekt und Bauunternehmer als Gesamtschuldner.

    HaftungsfallTypisches BeispielRechtsfolge
    PlanungsfehlerFalsche Dimensionierung der Heizung, fehlende Abdichtung im EntwurfSchadensersatz (Kosten der Mängelbeseitigung)
    BauüberwachungsfehlerMangel bei der Ausführung wird nicht erkanntGesamtschuldnerische Haftung mit dem Bauunternehmer
    KostenüberschreitungBaukosten überschreiten die Obergrenze um mehr als 30 %Schadensersatz in Höhe der Mehrkosten
    GenehmigungsfehlerBaugenehmigung wird versagt wegen fehlerhafter PlanungSchadensersatz (Verzögerungskosten, Umplanungskosten)
    Beispiel
    Ein Architekt plant eine Bodenplatte ohne ausreichende Abdichtung gegen drückendes Wasser. Nach zwei Jahren zeigt sich Feuchtigkeit im Keller. Die Sanierung kostet 80.000 €. Der Architekt haftet neben dem ausführenden Unternehmen als Gesamtschuldner für die Mängelbeseitigungskosten.

    Abnahme der Architektenleistung

    Die Abnahme der Architektenleistung erfolgt in der Praxis selten förmlich. Häufig wird sie konkludent angenommen – etwa durch den Bezug des fertigen Gebäudes oder die vorbehaltlose Zahlung des Architektenhonorars.

    • Förmliche Abnahme ist empfehlenswert (separates Protokoll)
    • Bezug des Gebäudes kann als konkludente Abnahme gelten
    • Abnahme der Bauleistung ist nicht gleich Abnahme der Architektenleistung
    • Gewährleistungsfrist: 5 Jahre ab Abnahme der Architektenleistung
    • Bei LP 8: Abnahme in der Regel erst mit Fertigstellung des Bauwerks
    Tipp
    Bestehen Sie auf einer separaten förmlichen Abnahme der Architektenleistung. Ohne Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist unter Umständen erst spät – was für Sie als Bauherr allerdings ein Vorteil sein kann.

    Kündigung des Architektenvertrags

    Der Bauherr kann den Architektenvertrag jederzeit kündigen – allerdings mit unterschiedlichen Rechtsfolgen je nach Kündigungsart. Das BGB unterscheidet zwischen der freien Kündigung und der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund.

    KündigungsartVoraussetzungHonorarfolgeRechtsgrundlage
    Freie Kündigung (Bauherr)Jederzeit, ohne GrundVolles Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen (5–10 % Abzug)§ 648 BGB
    Außerordentliche Kündigung (Bauherr)Wichtiger Grund (z. B. schwere Pflichtverletzung)Nur Honorar für erbrachte Leistungen§ 648a BGB
    Kündigung durch den ArchitektenWichtiger Grund (z. B. Zahlungsverzug)Honorar für erbrachte Leistungen + Schadensersatz§ 648a BGB
    Warnung
    Bei einer freien Kündigung nach § 648 BGB müssen Sie grundsätzlich das volle Honorar zahlen, abzüglich der ersparten Aufwendungen. Der Architekt muss die ersparten Aufwendungen darlegen. In der Praxis bedeutet das: Bei Kündigung nach LP 4 zahlen Sie für LP 5–9 in der Regel 90–95 % des Honorars.

    Fazit: Architektenvertrag sorgfältig gestalten

    Der Architektenvertrag ist die Grundlage für eine erfolgreiche Zusammenarbeit. Definieren Sie die beauftragten Leistungsphasen klar, vereinbaren Sie das Honorar schriftlich und achten Sie auf den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung. So schaffen Sie die Basis für ein gelungenes Bauprojekt und sind im Streitfall gut abgesichert.

    Häufige Fragen

    RG

    Über die Redaktion

    Redaktion Gesetz-Ratgeber

    Redaktionsteam

    Das Redaktionsteam von Gesetz-Ratgeber recherchiert aktuelle Rechtsthemen und bereitet sie verständlich auf. Jeder Artikel durchläuft einen mehrstufigen Qualitätsprozess: Recherche der aktuellen Rechtslage, Abgleich mit Gesetzestexten und Rechtsprechung, verständliche Aufbereitung und abschließende Prüfung. Wir arbeiten unabhängig und finanzieren uns ausschließlich über Werbung und Gastbeiträge – unsere redaktionellen Inhalte sind davon nicht beeinflusst.

    Rechtlicher Hinweis: Dieser Ratgeber dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt. Ausführlicher Hinweis: Disclaimer.