Nicht nur das Sammeln, auch das Aufbewahren personenbezogener Daten unterliegt strengen Regeln. Art. 17 DSGVO gibt Betroffenen das Recht, die Löschung ihrer Daten zu verlangen – häufig als 'Recht auf Vergessenwerden' bezeichnet. Dieser Ratgeber erklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Löschanspruch besteht, welche Ausnahmen gelten und wie Sie Ihren Anspruch durchsetzen.
Auf einen Blick
Rechtsgrundlage und Begriffsklärung
Art. 17 DSGVO normiert das Recht auf Löschung personenbezogener Daten. Es steht im engen Zusammenhang mit dem Grundsatz der Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO): Personenbezogene Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den jeweiligen Zweck erforderlich ist.
- Zweckentfall (Art. 17 Abs. 1 lit. a)
- Widerruf der Einwilligung (lit. b)
- Widerspruch gegen Verarbeitung (lit. c)
- Unrechtmäßige Verarbeitung (lit. d)
- Rechtliche Löschpflicht (lit. e)
- Daten eines Kindes (lit. f)
Der Begriff 'Löschen' bedeutet, dass die Daten so beseitigt werden, dass sie nicht mehr wiederherstellbar sind. Eine bloße Sperrung oder Anonymisierung genügt je nach Kontext nicht immer – entscheidend ist, dass kein Personenbezug mehr herstellbar ist.
Voraussetzungen des Löschanspruchs
Der Löschanspruch besteht nicht automatisch bei jeder Datenverarbeitung. Art. 17 Abs. 1 DSGVO nennt sechs alternative Löschgründe. In der Praxis am häufigsten sind der Wegfall des Verarbeitungszwecks, der Widerruf einer erteilten Einwilligung und der begründete Widerspruch gegen die Verarbeitung.
| Löschgrund | Typisches Beispiel | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Zweckentfall | Konto gelöscht, Vertrag beendet | Art. 17 Abs. 1 lit. a |
| Widerruf der Einwilligung | Newsletter-Abmeldung | Art. 17 Abs. 1 lit. b |
| Widerspruch | Direktwerbung widersprochen | Art. 17 Abs. 1 lit. c i. V. m. Art. 21 |
| Unrechtmäßige Verarbeitung | Daten ohne Rechtsgrundlage erhoben | Art. 17 Abs. 1 lit. d |
| Daten eines Kindes | Minderjähriger bei Kontoerstellung | Art. 17 Abs. 1 lit. f |
Der Wegfall des Verarbeitungszwecks tritt beispielsweise ein, wenn ein Vertragsverhältnis beendet ist und keine Aufbewahrungspflichten mehr bestehen. Beim Widerruf der Einwilligung (z. B. für Newsletter) entfällt die Rechtsgrundlage der Verarbeitung – sofern keine andere Rechtsgrundlage eingreift.
Das 'Recht auf Vergessenwerden' – Pflicht zur Weitergabe
Art. 17 Abs. 2 DSGVO erweitert den Löschanspruch um eine Informationspflicht: Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht (z. B. im Internet veröffentlicht), muss er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie auch andere Verantwortliche informieren, die diese Daten verarbeiten, damit sie ebenfalls Löschmaßnahmen ergreifen.
Dies betrifft in der Praxis vor allem Suchmaschinen, soziale Netzwerke und Websites. Das EuGH-Urteil 'Google Spain' (2014) hat dieses Konzept maßgeblich geprägt: Suchmaschinen können verpflichtet sein, Links zu bestimmten Suchergebnissen zu entfernen, auch wenn die Originalseite bestehen bleibt.
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Ausnahmen – Wann die Löschung verweigert werden darf
Art. 17 Abs. 3 DSGVO enthält einen Katalog von Ausnahmen, bei denen der Verantwortliche die Löschung verweigern darf. Die wichtigsten sind die Ausübung des Rechts auf Meinungsfreiheit, die Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten und die Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
| Ausnahme | Rechtsgrundlage | Aufbewahrungsfrist |
|---|---|---|
| Steuerrechtliche Pflichten | § 147 AO | 10 Jahre |
| Handelsrechtliche Pflichten | § 257 HGB | 6 Jahre |
| Meinungs- und Pressefreiheit | Art. 17 Abs. 3 lit. a DSGVO | Einzelfallabwägung |
| Rechtsansprüche | Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO | Bis zur Klärung |
| Archivzwecke im öffentlichen Interesse | Art. 17 Abs. 3 lit. d DSGVO | Projektabhängig |
In der Praxis scheitern Löschverlangen am häufigsten an gesetzlichen Aufbewahrungspflichten: Handelsrechtlich müssen Geschäftsunterlagen sechs Jahre, steuerlich relevante Unterlagen zehn Jahre aufbewahrt werden (§§ 257 HGB, 147 AO). Während dieser Zeit dürfen die Daten nicht gelöscht, müssen aber in ihrer Verarbeitung eingeschränkt werden.
So stellen Sie einen Löschantrag
Der Löschantrag ist wie der Auskunftsantrag formfrei. Sie können ihn per E-Mail, Brief oder über ein bereitgestelltes Formular des Unternehmens stellen. Eine Begründung ist nicht zwingend, aber empfehlenswert – sie beschleunigt die Bearbeitung und macht dem Verantwortlichen die Zuordnung leichter.
- Verantwortlichen identifizieren (Datenschutzbeauftragter oder Kontaktadresse)
- Löschantrag mit Bezug auf Art. 17 DSGVO formulieren
- Betroffene Daten und Dienste konkret benennen
- Löschgrund angeben (z. B. Zweckentfall, Widerruf der Einwilligung)
- Frist von einem Monat setzen
- Bestätigung der Löschung verlangen
Geben Sie im Antrag konkret an, welche Daten gelöscht werden sollen. Ein pauschaler Antrag auf 'Löschung aller Daten' ist zwar zulässig, führt aber häufig zu Rückfragen und Verzögerungen. Benennen Sie nach Möglichkeit das Kundenkonto, die E-Mail-Adresse oder den Dienst, auf den sich der Antrag bezieht.
Löschung bei Suchmaschinen
Ein besonderer Anwendungsfall des Rechts auf Löschung betrifft Suchmaschinen. Nach dem Grundsatzurteil des EuGH im Fall 'Google Spain' (Urteil vom 13. Mai 2014, C-131/12) können Betroffene verlangen, dass Suchmaschinen Links zu bestimmten Suchergebnissen entfernen, wenn die Anzeige dieser Ergebnisse die Persönlichkeitsrechte unverhältnismäßig beeinträchtigt.
- Google-Löschformular: Direkt über die Google-Website erreichbar
- Bing, Yahoo und andere Suchmaschinen haben eigene Formulare
- Die Löschung betrifft nur den Suchergebnis-Link, nicht die Originalseite
- Die Entfernung gilt grundsätzlich nur für EU-Versionen der Suchmaschine
Google stellt hierfür ein eigenes Online-Formular bereit. Die Entscheidung erfolgt im Einzelfall anhand einer Abwägung zwischen dem Recht auf Privatsphäre und dem öffentlichen Informationsinteresse. Personen des öffentlichen Lebens haben in der Regel geringere Erfolgsaussichten als Privatpersonen.
Durchsetzung und Bußgelder
Verweigert ein Unternehmen die Löschung ohne rechtmäßigen Grund oder reagiert nicht innerhalb der Monatsfrist, können Sie sich an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden. Diese kann das Unternehmen zur Löschung verpflichten und bei Verstößen Bußgelder verhängen – Art. 83 Abs. 5 DSGVO sieht Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor.
Zusätzlich steht Ihnen ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO zu. Deutsche Gerichte sprechen zunehmend immaterielle Schadensersatzansprüche bei DSGVO-Verstößen zu – die Bandbreite reicht von wenigen hundert bis zu mehreren tausend Euro, abhängig von der Art und Schwere des Verstoßes.
Fazit: Löschrecht als Instrument der Selbstbestimmung
Das Recht auf Löschung ist ein zentrales Instrument der informationellen Selbstbestimmung. Nutzen Sie es, wenn Unternehmen Ihre Daten ohne Rechtsgrundlage oder über den ursprünglichen Zweck hinaus speichern. Der Antrag ist formfrei und die Löschung muss unverzüglich erfolgen – bei Weigerung steht Ihnen der Weg zur Aufsichtsbehörde offen.
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