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    Datenschutz & IT-Recht

    Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung im Internet

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    Aktualisiert: 4 Min. LesezeitVon Redaktion Gesetz-Ratgeber

    Eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung im Internet gehört zu den häufigsten Rechtsproblemen im digitalen Alltag. Ob Filesharing, die unbefugte Nutzung von Bildern auf der eigenen Website oder das Teilen urheberrechtlich geschützter Inhalte in sozialen Netzwerken – die Folge ist oft ein Anwaltsschreiben mit einer Unterlassungserklärung und einer Kostenforderung. Dieser Ratgeber erklärt, was eine Abmahnung bedeutet, wie Sie richtig reagieren und welche Fehler Sie vermeiden sollten.

    Auf einen Blick

    1Eine Abmahnung ist eine außergerichtliche Aufforderung, eine Urheberrechtsverletzung zu unterlassen – sie ist kein Gerichtsurteil
    2Die beigefügte Unterlassungserklärung sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden
    3Seit 2021 sind die Abmahnkosten bei erstmaligen Verstößen durch Privatpersonen auf rund 150 Euro gedeckelt (§ 97a Abs. 3 UrhG)
    4Die in der Abmahnung gesetzte Frist ist grundsätzlich ernst zu nehmen – Ignorieren kann zu einem Gerichtsverfahren führen
    5Anschlussinhaber haften nicht automatisch für Urheberrechtsverletzungen durch andere Nutzer ihres Internetanschlusses
    6Eine modifizierte Unterlassungserklärung ist in der Regel die sicherste Reaktion

    Was ist eine urheberrechtliche Abmahnung?

    Eine Abmahnung ist eine außergerichtliche Aufforderung des Rechteinhabers oder seines Anwalts, eine bestimmte Urheberrechtsverletzung zu unterlassen und die entstandenen Kosten zu ersetzen. Sie dient dazu, einen Rechtsstreit zu vermeiden, indem der Verletzer die Möglichkeit erhält, die Angelegenheit ohne Gerichtsverfahren zu regeln.

    • Darstellung der behaupteten Rechtsverletzung (Werk, Zeitpunkt, Art der Nutzung)
    • Vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung
    • Kostenforderung (Anwaltskosten, ggf. Schadensersatz)
    • Fristsetzung zur Abgabe der Unterlassungserklärung
    • Androhung gerichtlicher Schritte bei Nichtreaktion

    Typischerweise enthält eine Abmahnung drei Bestandteile: die Darstellung der behaupteten Rechtsverletzung, eine vorformulierte Unterlassungserklärung (oft 'strafbewehrte Unterlassungserklärung' genannt) und eine Kostenforderung. Die Abmahnung ist rechtlich grundsätzlich in § 97a UrhG geregelt, der auch Anforderungen an die formale Gestaltung stellt.

    Warnung
    Ignorieren Sie eine Abmahnung niemals. Auch wenn die Forderung überzogen erscheint, kann der Rechteinhaber bei Nichtreaktion eine einstweilige Verfügung beantragen – die Kosten eines solchen Verfahrens sind erheblich höher als die außergerichtliche Regelung.

    Häufige Gründe für Abmahnungen

    Die häufigsten Gründe für urheberrechtliche Abmahnungen im Internet sind das Filesharing geschützter Werke (Musik, Filme, Software) über Peer-to-Peer-Netzwerke, die ungenehmigte Verwendung von Fotos auf Websites oder in sozialen Medien und die Übernahme von Texten ohne Quellenangabe oder Lizenz.

    VerletzungsartTypische Kosten (Abmahnung)Häufigkeit
    Filesharing (Musik, Film)500–1.500 €Häufig
    Bildnutzung ohne Lizenz800–3.000 €Sehr häufig
    Textübernahme500–2.000 €Gelegentlich
    Software-Piraterie1.000–5.000 €Selten
    Streaming-AngeboteBisher selten abgemahntSelten

    In den letzten Jahren hat die Abmahntätigkeit im Bereich Bildrechte deutlich zugenommen. Professionelle Rechteinhaber und Bildagenturen setzen automatisierte Bildersuchen ein, um unautorisierte Nutzungen aufzuspüren. Auch die Nutzung von Creative-Commons-Bildern unter Missachtung der Lizenzbedingungen (z. B. fehlende Namensnennung) kann abgemahnt werden.

    Beispiel
    Sie betreiben einen Blog und verwenden ein Foto von einer Bilddatenbank, ohne die Lizenz zu prüfen. Der Fotograf lässt über einen Anwalt abmahnen: Unterlassungserklärung plus Schadensersatz nach der sogenannten Lizenzanalogie – berechnet wird, was eine ordnungsgemäße Lizenz gekostet hätte, in der Regel plus einem Zuschlag für die unterlassene Urhebernennung.

    Kostendeckelung bei Erstverstoß

    Seit der Urheberrechtsreform 2021 sind die Abmahnkosten bei erstmaligen Verstößen durch natürliche Personen, die keine gewerblichen Zwecke verfolgen, deutlich gedeckelt. § 97a Abs. 3 UrhG begrenzt den Streitwert in diesen Fällen auf 1.000 Euro – das entspricht Anwaltskosten von rund 150 Euro.

    KonstellationAnwaltskosten (Abmahnung)Schadensersatz
    Erstverstoß, privat (§ 97a Abs. 3 UrhG)ca. 150 € (gedeckelt)Nach Lizenzanalogie
    Wiederholter Verstoß, privatNach RVG (Streitwert)Nach Lizenzanalogie
    Gewerbliche NutzungNach RVG (Streitwert 5.000–30.000 €)Nach Lizenzanalogie + ggf. Gewinnherausgabe

    Diese Deckelung gilt allerdings nur für die Anwaltskosten der Abmahnung, nicht für den Schadensersatz. Der Schadensersatz wird separat berechnet, in der Regel nach der Lizenzanalogie. Zudem greift die Deckelung nicht, wenn die Rechtsverletzung gewerblich erfolgt oder nicht erstmalig ist. In der Praxis versuchen Abmahnkanzleien häufig, die Deckelung zu umgehen, indem sie den gewerblichen Charakter der Nutzung behaupten.

    Tipp
    Prüfen Sie, ob die Kostendeckelung auf Ihren Fall anwendbar ist. Wenn Sie erstmals abgemahnt werden und die Nutzung rein privat war, schulden Sie dem Abmahner grundsätzlich nur rund 150 Euro Anwaltskosten – nicht die häufig geforderten 800 bis 1.500 Euro.

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    So reagieren Sie richtig auf eine Abmahnung

    Die wichtigste Regel: Reagieren Sie innerhalb der gesetzten Frist, aber unterschreiben Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft. Die vorformulierten Erklärungen sind in der Regel zugunsten des Abmahnenden formuliert und enthalten oft überhöhte Vertragsstrafen oder zu weit gefasste Unterlassungsverpflichtungen.

    1. Abmahnung vollständig lesen und Frist notieren
    2. Behauptete Rechtsverletzung prüfen: Liegt tatsächlich ein Verstoß vor?
    3. Vorformulierte Unterlassungserklärung nicht blind unterschreiben
    4. Modifizierte Unterlassungserklärung erstellen oder anwaltlich erstellen lassen
    5. Modifizierte Erklärung fristgerecht an den Abmahner senden
    6. Zahlungsforderung getrennt prüfen – ggf. verhandeln oder zurückweisen

    Stattdessen empfiehlt sich die Abgabe einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung. Dabei passen Sie die Erklärung so an, dass die Unterlassungspflicht auf den konkreten Verstoß begrenzt wird und die Vertragsstrafe angemessen ist. Inhaltlich verpflichten Sie sich damit weiterhin, die Verletzung zu unterlassen – aber zu fairen Bedingungen.

    Warnung
    Unterschreiben Sie niemals die beigefügte Original-Unterlassungserklärung. Sie verpflichten sich damit oft zu Vertragsstrafen von 5.000 bis 10.000 Euro pro Verstoß – auch für versehentliche Zuwiderhandlungen. Eine modifizierte Erklärung mit einer angemessenen Vertragsstrafe (z. B. 1.500 bis 3.000 Euro) ist in der Regel ausreichend.

    Haftung des Anschlussinhabers

    Bei Filesharing-Abmahnungen richtet sich der Anspruch zunächst gegen den Inhaber des Internetanschlusses, über den die Verletzung begangen wurde. Der Bundesgerichtshof hat jedoch klargestellt, dass der Anschlussinhaber nicht automatisch als Täter haftet – es gilt eine sogenannte sekundäre Darlegungslast.

    • Anschlussinhaber ist nicht automatisch Täter
    • Sekundäre Darlegungslast: Mögliche andere Nutzer benennen
    • Keine Pflicht, Familienangehörige zu überwachen oder zu belasten
    • Bei ungesichertem WLAN: Störerhaftung grundsätzlich möglich
    • Seit 2017: Keine Störerhaftung mehr für WLAN-Betreiber (§ 8 TMG)

    Das bedeutet: Der Anschlussinhaber muss darlegen, welche anderen Personen den Anschluss zur fraglichen Zeit genutzt haben könnten (z. B. Familienangehörige, Mitbewohner, Gäste). Er muss jedoch nicht aktiv ermitteln oder seine Familienangehörigen belasten. Hat er seiner Aufklärungspflicht genügt und kommt ein anderer Nutzer als Täter in Betracht, scheidet eine Haftung des Anschlussinhabers grundsätzlich aus.

    Beispiel
    Über Ihren Anschluss wurde ein Film illegal heruntergeladen. Sie leben mit Ihrem Partner und zwei erwachsenen Kindern zusammen. Sie müssen dem Abmahner mitteilen, dass auch diese Personen den Anschluss nutzen – Sie müssen aber nicht angeben, wer konkret die Datei heruntergeladen hat. Damit ist Ihre sekundäre Darlegungslast grundsätzlich erfüllt.

    Verjährung und Verwirkung

    Urheberrechtliche Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem die Verletzung stattgefunden hat und der Rechteinhaber Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.

    AnspruchVerjährungsfristFristbeginn
    Unterlassung3 JahreEnde des Jahres der Kenntnis
    Schadensersatz3 JahreEnde des Jahres der Kenntnis
    Bereicherungsanspruch10 JahreEntstehung des Anspruchs

    Neben der Verjährung kann auch eine Verwirkung eintreten, wenn der Rechteinhaber trotz Kenntnis der Verletzung über einen längeren Zeitraum untätig bleibt und der Verletzer darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. In der Praxis ist die Verwirkung jedoch schwer durchzusetzen und wird von Gerichten nur selten angenommen.

    Abmahnung unberechtigt? Gegenrechte nutzen

    Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Es gibt zahlreiche Konstellationen, in denen die Abmahnung formal oder inhaltlich fehlerhaft ist – etwa wenn das abgemahnte Werk gar nicht urheberrechtlich geschützt ist, die Nutzung durch eine Schrankenregelung gedeckt ist (z. B. Zitatrecht, § 51 UrhG) oder die Abmahnung die Anforderungen des § 97a UrhG nicht erfüllt.

    • Fehlender Urheberrechtsschutz (z. B. einfache Grafiken, gemeinfreie Werke)
    • Schrankenregelung greift (Zitat, Berichterstattung, Parodie)
    • Formale Fehler der Abmahnung (§ 97a Abs. 2 UrhG)
    • Verjährung des Anspruchs
    • Falsche Zuordnung zum Anschlussinhaber

    Bei einer unberechtigten oder formal fehlerhaften Abmahnung haben Sie einen Gegenanspruch auf Erstattung Ihrer Rechtsverteidigungskosten (§ 97a Abs. 4 UrhG). In der Praxis bedeutet das: Wenn Sie einen Anwalt einschalten, um eine unberechtigte Abmahnung abzuwehren, muss der Abmahner Ihre Anwaltskosten erstatten.

    Tipp
    Wenn Sie sicher sind, dass die Abmahnung unberechtigt ist, sollten Sie dennoch fristgerecht reagieren und die Ansprüche zurückweisen. Ein Schweigen wird nicht als Anerkennung gewertet, aber der Abmahner könnte ein Gerichtsverfahren einleiten, das vermeidbare Kosten verursacht.

    Prävention – So vermeiden Sie Abmahnungen

    Die beste Strategie gegen Abmahnungen ist Prävention. Wer im Internet Inhalte veröffentlicht, sollte grundsätzlich davon ausgehen, dass Texte, Bilder, Videos und Musik urheberrechtlich geschützt sind – auch wenn kein Copyright-Vermerk vorhanden ist.

    • Keine Bilder von Google verwenden – Bildersuche bedeutet keine Nutzungserlaubnis
    • Lizenzen immer dokumentieren und archivieren
    • Creative-Commons-Bedingungen exakt einhalten (Namensnennung, Lizenzangabe)
    • Filesharing-Programme deinstallieren, wenn sie nicht legal genutzt werden
    • WLAN mit sicherem Passwort schützen
    • Bei Zweifeln: Eigene Inhalte erstellen oder lizenzpflichtige Datenbanken nutzen

    Für die Nutzung fremder Inhalte benötigen Sie grundsätzlich eine Lizenz oder eine gesetzliche Erlaubnis. Kostenfreie Bilder finden Sie über Plattformen wie Pixabay oder Unsplash – achten Sie aber auch dort auf die genauen Lizenzbedingungen. Bei Creative-Commons-Lizenzen ist die korrekte Namensnennung und Lizenzangabe entscheidend.

    Tipp
    Nutzen Sie die Rückwärts-Bildersuche von Google oder TinEye, um vor der Verwendung eines Bildes zu prüfen, ob es urheberrechtlich geschützt ist und wer der Rechteinhaber ist. So vermeiden Sie kostspielige Abmahnungen.

    Fazit: Besonnen reagieren, Rechte kennen

    Eine urheberrechtliche Abmahnung ist kein Grund zur Panik, erfordert aber zügiges und besonnenes Handeln. Unterschreiben Sie keine vorformulierten Erklärungen, prüfen Sie die Berechtigung der Forderung und ziehen Sie bei Unsicherheit anwaltliche Hilfe hinzu. Langfristig schützt Sie die konsequente Beachtung von Urheberrechten im digitalen Alltag am besten.

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