Ordnungswidrigkeiten

Ratgeber im Ordnungswidrigkeiten
Bußgeldbescheid prüfen: Form, Inhalt & Formfehler
OWi für Unternehmen: Aufsichtspflicht & Verbandsgeldbuße
Ordnungswidrigkeitenrecht: Grundlagen, Bußgeld & Verfahren
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: Fristen, Ablauf & Erfolgsaussichten
Verjährung von Ordnungswidrigkeiten: Fristen & Unterbrechung
Bußgeldverfahren – Ablauf vom Anhörungsbogen bis zum Bescheid
Das Bußgeldverfahren bei Ordnungswidrigkeiten ist im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geregelt. Es beginnt in der Regel mit einem Anhörungsbogen, den die zuständige Behörde gemäß § 55 OWiG an den Betroffenen sendet. Dieser Anhörungsbogen ist keine Strafe, sondern gibt dem Betroffenen die Möglichkeit, sich zu dem Vorwurf zu äußern. Es besteht keine Pflicht, auf den Anhörungsbogen zu antworten – lediglich die Angaben zur Person müssen korrekt sein. Ergeht anschließend ein Bußgeldbescheid (§ 65 OWiG), enthält dieser die genaue Beschreibung der Ordnungswidrigkeit, die Höhe des Bußgeldes sowie gegebenenfalls Nebenfolgen wie ein Fahrverbot oder Punkte im Fahreignungsregister. Der Bescheid wird per Zustellung übermittelt, und ab dem Zustellungsdatum läuft die Einspruchsfrist. Wichtig: Wer den Anhörungsbogen ignoriert, erhält in vielen Fällen trotzdem einen Bußgeldbescheid – die Anhörung ist nur ein Verfahrensschritt.
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid – Fristen und Erfolgsaussichten
Gegen einen Bußgeldbescheid kann gemäß § 67 OWiG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch muss schriftlich bei der Behörde eingehen, die den Bescheid erlassen hat. Eine Begründung ist zunächst nicht zwingend erforderlich, kann aber später nachgereicht werden. Nach Einspruch prüft die Behörde den Fall erneut – hält sie an dem Bescheid fest, gibt sie das Verfahren an das Amtsgericht ab. Vor dem Amtsgericht findet dann eine Hauptverhandlung statt, in der Beweise gewürdigt werden. Typische Angriffspunkte sind Messfehler bei Geschwindigkeitsüberwachung, fehlende Eichprotokolle, mangelhafte Beschilderung oder Verfahrensfehler. Wird der Einspruch verworfen, kann das Gericht die Geldbuße auch erhöhen – das sogenannte Verböserungsverbot gilt im Bußgeldverfahren grundsätzlich nicht. Gegen das Urteil des Amtsgerichts ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht möglich.
Verjährung von Ordnungswidrigkeiten – Wann verfällt der Anspruch?
Die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten ist in § 31 OWiG geregelt. Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich drei Monate bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, sofern kein Bußgeldbescheid erlassen oder öffentliche Klage erhoben wird. Durch bestimmte Maßnahmen – etwa die Versendung des Anhörungsbogens, die Anordnung der Vernehmung oder den Erlass des Bußgeldbescheids – wird die Verjährung unterbrochen und beginnt erneut zu laufen (§ 33 OWiG). Nach Erlass eines Bußgeldbescheids beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate. Die absolute Verjährungsfrist beträgt bei Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße bis 1.000 Euro bedroht sind, grundsätzlich zwei Jahre. In der Praxis scheitern Verfahren gelegentlich an der Verjährung, wenn die Behörde nicht rechtzeitig tätig wird. Betroffene sollten die Zustellungsdaten genau prüfen, da eine verspätete Zustellung des Anhörungsbogens oder des Bußgeldbescheids die Verjährung nicht mehr unterbricht.
Fahrverbot und Punktesystem – Konsequenzen im Straßenverkehr
Bei schwerwiegenden Verkehrsordnungswidrigkeiten kann neben der Geldbuße ein Fahrverbot gemäß § 25 StVG verhängt werden. Fahrverbote dauern in der Regel ein bis drei Monate. Bei erstmaligen Fahrverboten besteht häufig eine Vier-Monats-Frist, innerhalb derer der Betroffene den Zeitpunkt des Fahrverbotantritts wählen kann. In Ausnahmefällen – etwa bei nachweisbarer beruflicher Härte – kann das Gericht von einem Fahrverbot absehen und stattdessen die Geldbuße erhöhen. Das Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg erfasst Punkte für Verkehrsverstöße. Das System umfasst drei Stufen: Bei 4–5 Punkten erfolgt eine Ermahnung, bei 6–7 Punkten eine Verwarnung, und bei 8 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Punkte für Ordnungswidrigkeiten verjähren nach 2,5 Jahren, für Straftaten nach 5 bzw. 10 Jahren. Durch die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar kann bei bis zu 5 Punkten ein Punkt abgebaut werden – dies ist jedoch nur einmal in fünf Jahren möglich.
Verwarngeld und Bußgeld – Der Unterschied und seine Bedeutung
Das OWiG unterscheidet zwischen Verwarngeldern und Bußgeldern. Gemäß § 56 OWiG kann bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten ein Verwarngeld von bis zu 55 Euro (Stand 2026) erhoben werden. Das Verwarngeld ist ein vereinfachtes Verfahren: Wird es akzeptiert und bezahlt, ist die Sache erledigt – es erfolgt kein Eintrag im Fahreignungsregister und kein formelles Bußgeldverfahren. Wird das Verwarngeld nicht akzeptiert oder nicht fristgerecht bezahlt, leitet die Behörde ein reguläres Bußgeldverfahren ein. In diesem Fall kann die Geldbuße auch höher ausfallen als das ursprüngliche Verwarngeld. Bei Bußgeldern ab 60 Euro werden zudem Punkte im Fahreignungsregister eingetragen. Typische Verwarngeldfälle im Straßenverkehr sind geringfügige Parkverstöße oder leichte Geschwindigkeitsüberschreitungen. Die Grenze zwischen Verwarngeld und Bußgeld ist dabei durch den Bußgeldkatalog (BKat) konkret festgelegt und hängt von der Art und Schwere des Verstoßes ab.
Häufige Fragen
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