Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige, vorwerfbare Handlung, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann – sie ist kein Straftatbestand und wird nicht ins Führungszeugnis eingetragen. Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) regelt das Verfahren von der Verfolgung bis zum Bußgeldbescheid. Dieser Ratgeber erklärt die Grundlagen des Ordnungswidrigkeitenrechts, die häufigsten Fallgruppen und wie das Bußgeldverfahren abläuft.
Auf einen Blick
Was ist eine Ordnungswidrigkeit?
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße vorsieht (§ 1 Abs. 1 OWiG). Im Gegensatz zu Straftaten sind Ordnungswidrigkeiten weniger schwerwiegende Rechtsverstöße – sie werden nicht mit einer Strafe, sondern mit einer Geldbuße geahndet. Die Abgrenzung zur Straftat ist in der Praxis von großer Bedeutung, da sich die Rechtsfolgen erheblich unterscheiden.
| Kriterium | Ordnungswidrigkeit | Straftat |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | OWiG + Spezialgesetze | StGB + Nebengesetze |
| Rechtsfolge | Geldbuße | Geld-/Freiheitsstrafe |
| Führungszeugnis | Kein Eintrag | Eintrag möglich |
| Verfolgungsprinzip | Opportunitätsprinzip (Ermessen) | Legalitätsprinzip (Pflicht) |
| Zuständigkeit | Verwaltungsbehörde | Staatsanwaltschaft/Gericht |
| Verjährung | 3 Monate – 3 Jahre | 3 – 30 Jahre |
| Verschuldensform | Vorsatz und Fahrlässigkeit | Grundsätzlich nur Vorsatz (Ausnahmen) |
Häufige Ordnungswidrigkeiten – Fallgruppen
Ordnungswidrigkeiten kommen in nahezu allen Rechtsbereichen vor. Die häufigsten Fallgruppen betreffen das Verkehrsrecht, den Umweltschutz, das Gewerberecht und den Lärmschutz. Die Bußgeldrahmen variieren dabei erheblich – von wenigen Euro bei Parkverstößen bis zu Millionenbeträgen im Datenschutzrecht.
| Bereich | Typische Ordnungswidrigkeiten | Bußgeldrahmen | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Verkehrsrecht | Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß, Handy am Steuer | 10–680 € + Punkte/Fahrverbot | StVO, StVG, BKatV |
| Umweltrecht | Illegale Müllentsorgung, Gewässerverunreinigung | 50–50.000 € | KrWG, WHG |
| Gewerberecht | Betrieb ohne Gewerbeanmeldung, Verstöße gegen Öffnungszeiten | 50–5.000 € | GewO, LadSchlG |
| Lärmschutz | Ruhestörung, Verstoß gegen Nachtruhe | 50–5.000 € | Landes-Immissionsschutzgesetze |
| Datenschutz | Verstöße gegen DSGVO (Unternehmen) | Bis 20 Mio. € oder 4 % des Umsatzes | DSGVO, BDSG |
| Steuerrecht | Leichtfertige Steuerverkürzung | Bis 50.000 € | § 378 AO |
| Arbeitsrecht | Verstöße gegen Arbeitsschutz, Mindestlohn | 500–500.000 € | ArbSchG, MiLoG |
Das Bußgeldverfahren – Ablauf Schritt für Schritt
Das Bußgeldverfahren beginnt mit der Feststellung einer Ordnungswidrigkeit und endet – sofern kein Einspruch eingelegt wird – mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheids. Der Ablauf ist gesetzlich geregelt und bietet dem Betroffenen an mehreren Stellen die Möglichkeit, sich zu verteidigen.
- Feststellung der Ordnungswidrigkeit durch die Behörde
- Anhörung des Betroffenen (§ 55 OWiG) – schriftlich oder mündlich
- Prüfung und Entscheidung der Behörde (Verwarnung, Bußgeldbescheid oder Einstellung)
- Erlass des Bußgeldbescheids (§ 65 OWiG)
- Zustellung an den Betroffenen
- Einspruchsfrist: 2 Wochen ab Zustellung (§ 67 OWiG)
- Bei Einspruch: Abgabe an das Amtsgericht
- Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder schriftliches Verfahren
| Verfahrensschritt | Frist | Zuständig |
|---|---|---|
| Anhörung | Keine feste Frist (aber vor Verjährung) | Verwaltungsbehörde |
| Bußgeldbescheid | Vor Eintritt der Verjährung | Verwaltungsbehörde |
| Einspruch | 2 Wochen ab Zustellung | Betroffener |
| Gerichtsverhandlung | Nach Einspruch, keine feste Frist | Amtsgericht |
| Rechtsbeschwerde | 1 Woche nach Urteilsverkündung | Betroffener (über Anwalt) |
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Verwarnung vs. Bußgeldbescheid
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Behörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld erheben (§ 56 OWiG). Dies ist die mildere Alternative zum Bußgeldbescheid und setzt die Zustimmung des Betroffenen voraus. Das Verwarnungsgeld beträgt maximal 55 € und wird ohne förmliches Verfahren erhoben – es fallen keine zusätzlichen Verfahrenskosten an.
| Kriterium | Verwarnung (§ 56 OWiG) | Bußgeldbescheid (§ 65 OWiG) |
|---|---|---|
| Bußgeldhöhe | Bis 55 € | Ab 5 €, nach oben offen |
| Zustimmung | Erforderlich | Nicht erforderlich |
| Rechtsmittel | Kein Einspruch (Zahlung = Zustimmung) | Einspruch innerhalb 2 Wochen |
| Punkte/Fahrverbot | Nein | Möglich |
| Eintrag im Register | Nein | Ggf. FAER (Verkehr) |
| Kosten | Nur Verwarnungsgeld | Bußgeld + Verfahrenskosten (ca. 28,50 €) |
Rechte des Betroffenen im Bußgeldverfahren
Als Betroffener eines Bußgeldverfahrens haben Sie umfassende Rechte, die dem Schutz vor ungerechtfertigter Verfolgung dienen. Das wichtigste Recht ist das Recht zu schweigen: Sie müssen sich nicht selbst belasten. Darüber hinaus haben Sie Anspruch auf Akteneinsicht, rechtliches Gehör und eine gerichtliche Überprüfung des Bußgeldbescheids.
- Schweigerecht – Sie müssen keine Angaben zur Sache machen (§ 46 OWiG i. V. m. § 136 StPO)
- Recht auf Akteneinsicht – über einen Rechtsanwalt oder direkt bei der Behörde
- Recht auf Verteidigung – Sie können jederzeit einen Rechtsanwalt hinzuziehen
- Recht auf rechtliches Gehör – Anhörung vor Erlass des Bußgeldbescheids
- Recht auf Einspruch – 2 Wochen Frist nach Zustellung
- Recht auf gerichtliche Überprüfung – Amtsgericht prüft den Vorwurf vollständig
Kosten und Nebenfolgen
Neben der Geldbuße selbst können bei Ordnungswidrigkeiten weitere Kosten und Nebenfolgen entstehen. Insbesondere im Verkehrsrecht drohen neben dem Bußgeld auch Punkte im Fahreignungsregister und Fahrverbote. Im Unternehmensbereich kann zusätzlich eine Gewinnabschöpfung angeordnet werden.
| Kostenposition | Betrag | Hinweis |
|---|---|---|
| Bußgeld (Regelsatz) | 5 – 1.000 € (natürliche Person) | Spezialgesetze: deutlich höher möglich |
| Verfahrenskosten (Bußgeldbescheid) | Ca. 28,50 € | Pauschale + Zustellungskosten |
| Gerichtskosten bei Einspruch | Ab ca. 50 € | Je nach Bußgeldhöhe |
| Anwaltskosten (Bußgeldverfahren) | Ca. 300–1.500 € | Abhängig von Verfahrensumfang |
| Punkte in Flensburg | 1–3 Punkte | Nur bei Verkehrsordnungswidrigkeiten |
| Fahrverbot | 1–3 Monate | Nur bei schweren Verkehrsordnungswidrigkeiten |
| Gewinnabschöpfung (§ 29a OWiG) | Bis zur Höhe des wirtschaftlichen Vorteils | Bei wirtschaftlichem Vorteil durch die Tat |
Ordnungswidrigkeiten im Unternehmen
Unternehmen können nach § 30 OWiG mit einer Geldbuße belegt werden, wenn eine Leitungsperson eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat begangen hat. Die Geldbuße kann bis zu 10 Millionen Euro betragen und richtet sich nach der Schwere der Tat und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens. Darüber hinaus haften Unternehmen für Aufsichtspflichtverletzungen nach § 130 OWiG.
| Aspekt | Regelung | Hinweis |
|---|---|---|
| Adressat | Juristische Person oder Personenvereinigung | GmbH, AG, OHG, KG, Verein |
| Anknüpfungstat | Ordnungswidrigkeit oder Straftat einer Leitungsperson | Geschäftsführer, Vorstand, Prokurist |
| Bußgeldhöhe (vorsätzlich) | Bis 10 Mio. € | Bei Vorteil: ggf. höher (Gewinnabschöpfung) |
| Bußgeldhöhe (fahrlässig) | Bis 5 Mio. € | Halb so hoch wie bei Vorsatz |
| Aufsichtspflichtverletzung | § 130 OWiG | Bis 1 Mio. € bei mangelnder Compliance |
| Verjährung | Wie die Anknüpfungstat | Mindestens 3 Jahre bei Unternehmensgeldbuße |
Fazit: Ordnungswidrigkeiten ernst nehmen – aber richtig einordnen
Ordnungswidrigkeiten sind keine Straftaten, können aber empfindliche Geldbußen und im Verkehrsrecht erhebliche Nebenfolgen nach sich ziehen. Kennen Sie Ihre Rechte – insbesondere das Schweigerecht und die Einspruchsmöglichkeit. Prüfen Sie jeden Bußgeldbescheid sorgfältig und holen Sie bei höheren Bußgeldern anwaltlichen Rat ein.
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