Zum Inhalt springen
    Ordnungswidrigkeiten

    Ordnungswidrigkeitenrecht: Grundlagen, Bußgeld & Verfahren

    Ordnungswidrigkeiten
    Aktualisiert: 4 Min. LesezeitVon Redaktion Gesetz-Ratgeber

    Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige, vorwerfbare Handlung, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann – sie ist kein Straftatbestand und wird nicht ins Führungszeugnis eingetragen. Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) regelt das Verfahren von der Verfolgung bis zum Bußgeldbescheid. Dieser Ratgeber erklärt die Grundlagen des Ordnungswidrigkeitenrechts, die häufigsten Fallgruppen und wie das Bußgeldverfahren abläuft.

    Auf einen Blick

    1Ordnungswidrigkeiten sind keine Straftaten – sie werden mit einer Geldbuße, nicht mit einer Strafe geahndet (§ 1 OWiG).
    2Die Geldbuße beträgt mindestens 5 € und kann bei natürlichen Personen bis zu 1.000 € (Regelsatz) betragen, bei Spezialgesetzen deutlich mehr.
    3Ordnungswidrigkeiten werden nicht ins Führungszeugnis eingetragen – sie begründen keine Vorstrafe.
    4Das Opportunitätsprinzip gilt: Die Behörde kann, muss aber nicht verfolgen (§ 47 OWiG).
    5Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von 2 Wochen Einspruch eingelegt werden (§ 67 OWiG).
    6Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten drohen neben der Geldbuße auch Punkte in Flensburg und Fahrverbote.

    Was ist eine Ordnungswidrigkeit?

    Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße vorsieht (§ 1 Abs. 1 OWiG). Im Gegensatz zu Straftaten sind Ordnungswidrigkeiten weniger schwerwiegende Rechtsverstöße – sie werden nicht mit einer Strafe, sondern mit einer Geldbuße geahndet. Die Abgrenzung zur Straftat ist in der Praxis von großer Bedeutung, da sich die Rechtsfolgen erheblich unterscheiden.

    KriteriumOrdnungswidrigkeitStraftat
    RechtsgrundlageOWiG + SpezialgesetzeStGB + Nebengesetze
    RechtsfolgeGeldbußeGeld-/Freiheitsstrafe
    FührungszeugnisKein EintragEintrag möglich
    VerfolgungsprinzipOpportunitätsprinzip (Ermessen)Legalitätsprinzip (Pflicht)
    ZuständigkeitVerwaltungsbehördeStaatsanwaltschaft/Gericht
    Verjährung3 Monate – 3 Jahre3 – 30 Jahre
    VerschuldensformVorsatz und FahrlässigkeitGrundsätzlich nur Vorsatz (Ausnahmen)
    Tipp
    Eine Ordnungswidrigkeit wird nicht ins Führungszeugnis eingetragen und begründet keine Vorstrafe. Bei Bewerbungen oder Sicherheitsüberprüfungen müssen Sie Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich nicht angeben – auch nicht bei der Frage nach 'Vorstrafen'.

    Häufige Ordnungswidrigkeiten – Fallgruppen

    Ordnungswidrigkeiten kommen in nahezu allen Rechtsbereichen vor. Die häufigsten Fallgruppen betreffen das Verkehrsrecht, den Umweltschutz, das Gewerberecht und den Lärmschutz. Die Bußgeldrahmen variieren dabei erheblich – von wenigen Euro bei Parkverstößen bis zu Millionenbeträgen im Datenschutzrecht.

    BereichTypische OrdnungswidrigkeitenBußgeldrahmenRechtsgrundlage
    VerkehrsrechtGeschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß, Handy am Steuer10–680 € + Punkte/FahrverbotStVO, StVG, BKatV
    UmweltrechtIllegale Müllentsorgung, Gewässerverunreinigung50–50.000 €KrWG, WHG
    GewerberechtBetrieb ohne Gewerbeanmeldung, Verstöße gegen Öffnungszeiten50–5.000 €GewO, LadSchlG
    LärmschutzRuhestörung, Verstoß gegen Nachtruhe50–5.000 €Landes-Immissionsschutzgesetze
    DatenschutzVerstöße gegen DSGVO (Unternehmen)Bis 20 Mio. € oder 4 % des UmsatzesDSGVO, BDSG
    SteuerrechtLeichtfertige SteuerverkürzungBis 50.000 €§ 378 AO
    ArbeitsrechtVerstöße gegen Arbeitsschutz, Mindestlohn500–500.000 €ArbSchG, MiLoG
    Warnung
    Bei juristischen Personen (GmbH, AG) können Geldbußen ein Vielfaches der Regelsätze betragen. Im Datenschutzrecht drohen Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 DSGVO).

    Das Bußgeldverfahren – Ablauf Schritt für Schritt

    Das Bußgeldverfahren beginnt mit der Feststellung einer Ordnungswidrigkeit und endet – sofern kein Einspruch eingelegt wird – mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheids. Der Ablauf ist gesetzlich geregelt und bietet dem Betroffenen an mehreren Stellen die Möglichkeit, sich zu verteidigen.

    1. Feststellung der Ordnungswidrigkeit durch die Behörde
    2. Anhörung des Betroffenen (§ 55 OWiG) – schriftlich oder mündlich
    3. Prüfung und Entscheidung der Behörde (Verwarnung, Bußgeldbescheid oder Einstellung)
    4. Erlass des Bußgeldbescheids (§ 65 OWiG)
    5. Zustellung an den Betroffenen
    6. Einspruchsfrist: 2 Wochen ab Zustellung (§ 67 OWiG)
    7. Bei Einspruch: Abgabe an das Amtsgericht
    8. Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder schriftliches Verfahren
    VerfahrensschrittFristZuständig
    AnhörungKeine feste Frist (aber vor Verjährung)Verwaltungsbehörde
    BußgeldbescheidVor Eintritt der VerjährungVerwaltungsbehörde
    Einspruch2 Wochen ab ZustellungBetroffener
    GerichtsverhandlungNach Einspruch, keine feste FristAmtsgericht
    Rechtsbeschwerde1 Woche nach UrteilsverkündungBetroffener (über Anwalt)
    Beispiel
    Sie erhalten einen Bußgeldbescheid wegen Ruhestörung (200 € Bußgeld). Der Bescheid wird am 15. März zugestellt. Die Einspruchsfrist läuft bis zum 29. März. Legen Sie rechtzeitig Einspruch ein, wird die Sache an das zuständige Amtsgericht abgegeben.

    Das könnte Sie auch interessieren

    Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: Fristen, Ablauf & Erfolgsaussichten

    Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: Fristen, Ablauf und Erfolgsaussichten. So wehren Sie sich richtig.

    Verwarnung vs. Bußgeldbescheid

    Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Behörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld erheben (§ 56 OWiG). Dies ist die mildere Alternative zum Bußgeldbescheid und setzt die Zustimmung des Betroffenen voraus. Das Verwarnungsgeld beträgt maximal 55 € und wird ohne förmliches Verfahren erhoben – es fallen keine zusätzlichen Verfahrenskosten an.

    KriteriumVerwarnung (§ 56 OWiG)Bußgeldbescheid (§ 65 OWiG)
    BußgeldhöheBis 55 €Ab 5 €, nach oben offen
    ZustimmungErforderlichNicht erforderlich
    RechtsmittelKein Einspruch (Zahlung = Zustimmung)Einspruch innerhalb 2 Wochen
    Punkte/FahrverbotNeinMöglich
    Eintrag im RegisterNeinGgf. FAER (Verkehr)
    KostenNur VerwarnungsgeldBußgeld + Verfahrenskosten (ca. 28,50 €)
    Tipp
    Lehnen Sie ein Verwarnungsgeld ab, wird ein förmliches Bußgeldverfahren eingeleitet. Dies kann sinnvoll sein, wenn Sie den Vorwurf bestreiten – allerdings kann das Bußgeld im förmlichen Verfahren auch höher ausfallen.

    Rechte des Betroffenen im Bußgeldverfahren

    Als Betroffener eines Bußgeldverfahrens haben Sie umfassende Rechte, die dem Schutz vor ungerechtfertigter Verfolgung dienen. Das wichtigste Recht ist das Recht zu schweigen: Sie müssen sich nicht selbst belasten. Darüber hinaus haben Sie Anspruch auf Akteneinsicht, rechtliches Gehör und eine gerichtliche Überprüfung des Bußgeldbescheids.

    • Schweigerecht – Sie müssen keine Angaben zur Sache machen (§ 46 OWiG i. V. m. § 136 StPO)
    • Recht auf Akteneinsicht – über einen Rechtsanwalt oder direkt bei der Behörde
    • Recht auf Verteidigung – Sie können jederzeit einen Rechtsanwalt hinzuziehen
    • Recht auf rechtliches Gehör – Anhörung vor Erlass des Bußgeldbescheids
    • Recht auf Einspruch – 2 Wochen Frist nach Zustellung
    • Recht auf gerichtliche Überprüfung – Amtsgericht prüft den Vorwurf vollständig
    Warnung
    Machen Sie im Anhörungsbogen keine voreiligen Angaben zur Sache. Pflichtangaben sind nur Ihre Personalien (Name, Adresse, Geburtsdatum). Alles darüber hinaus – insbesondere die Frage, ob Sie die Tat begangen haben – ist freiwillig. Im Zweifel: Schweigen und Anwalt einschalten.

    Kosten und Nebenfolgen

    Neben der Geldbuße selbst können bei Ordnungswidrigkeiten weitere Kosten und Nebenfolgen entstehen. Insbesondere im Verkehrsrecht drohen neben dem Bußgeld auch Punkte im Fahreignungsregister und Fahrverbote. Im Unternehmensbereich kann zusätzlich eine Gewinnabschöpfung angeordnet werden.

    KostenpositionBetragHinweis
    Bußgeld (Regelsatz)5 – 1.000 € (natürliche Person)Spezialgesetze: deutlich höher möglich
    Verfahrenskosten (Bußgeldbescheid)Ca. 28,50 €Pauschale + Zustellungskosten
    Gerichtskosten bei EinspruchAb ca. 50 €Je nach Bußgeldhöhe
    Anwaltskosten (Bußgeldverfahren)Ca. 300–1.500 €Abhängig von Verfahrensumfang
    Punkte in Flensburg1–3 PunkteNur bei Verkehrsordnungswidrigkeiten
    Fahrverbot1–3 MonateNur bei schweren Verkehrsordnungswidrigkeiten
    Gewinnabschöpfung (§ 29a OWiG)Bis zur Höhe des wirtschaftlichen VorteilsBei wirtschaftlichem Vorteil durch die Tat
    Beispiel
    Sie erhalten einen Bußgeldbescheid über 160 € wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (21–25 km/h innerorts). Hinzu kommen 28,50 € Verfahrenskosten = 188,50 € gesamt plus 1 Punkt in Flensburg. Legen Sie Einspruch ein und verlieren, kommen noch Gerichts- und ggf. Anwaltskosten hinzu.

    Ordnungswidrigkeiten im Unternehmen

    Unternehmen können nach § 30 OWiG mit einer Geldbuße belegt werden, wenn eine Leitungsperson eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat begangen hat. Die Geldbuße kann bis zu 10 Millionen Euro betragen und richtet sich nach der Schwere der Tat und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens. Darüber hinaus haften Unternehmen für Aufsichtspflichtverletzungen nach § 130 OWiG.

    AspektRegelungHinweis
    AdressatJuristische Person oder PersonenvereinigungGmbH, AG, OHG, KG, Verein
    AnknüpfungstatOrdnungswidrigkeit oder Straftat einer LeitungspersonGeschäftsführer, Vorstand, Prokurist
    Bußgeldhöhe (vorsätzlich)Bis 10 Mio. €Bei Vorteil: ggf. höher (Gewinnabschöpfung)
    Bußgeldhöhe (fahrlässig)Bis 5 Mio. €Halb so hoch wie bei Vorsatz
    Aufsichtspflichtverletzung§ 130 OWiGBis 1 Mio. € bei mangelnder Compliance
    VerjährungWie die AnknüpfungstatMindestens 3 Jahre bei Unternehmensgeldbuße
    Warnung
    Unternehmen haften nicht nur für eigene Verstöße, sondern auch für Aufsichtspflichtverletzungen (§ 130 OWiG). Fehlende Compliance-Strukturen können zu eigenständigen Bußgeldern von bis zu 1 Million Euro führen – unabhängig von der Grundtat.

    Fazit: Ordnungswidrigkeiten ernst nehmen – aber richtig einordnen

    Ordnungswidrigkeiten sind keine Straftaten, können aber empfindliche Geldbußen und im Verkehrsrecht erhebliche Nebenfolgen nach sich ziehen. Kennen Sie Ihre Rechte – insbesondere das Schweigerecht und die Einspruchsmöglichkeit. Prüfen Sie jeden Bußgeldbescheid sorgfältig und holen Sie bei höheren Bußgeldern anwaltlichen Rat ein.

    Häufige Fragen

    RG

    Über die Redaktion

    Redaktion Gesetz-Ratgeber

    Redaktionsteam

    Das Redaktionsteam von Gesetz-Ratgeber recherchiert aktuelle Rechtsthemen und bereitet sie verständlich auf. Jeder Artikel durchläuft einen mehrstufigen Qualitätsprozess: Recherche der aktuellen Rechtslage, Abgleich mit Gesetzestexten und Rechtsprechung, verständliche Aufbereitung und abschließende Prüfung. Wir arbeiten unabhängig und finanzieren uns ausschließlich über Werbung und Gastbeiträge – unsere redaktionellen Inhalte sind davon nicht beeinflusst.

    Rechtlicher Hinweis: Dieser Ratgeber dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt. Ausführlicher Hinweis: Disclaimer.

    Weiterführende Beiträge

    Ordnungswidrigkeiten

    Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: Fristen, Ablauf & Erfolgsaussichten

    Ein Bußgeldbescheid muss nicht hingenommen werden. Innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung können Sie Einspruch einlegen – schriftlich bei der zuständigen Behörde. Der Einspruch führt dazu, dass der Fall vom Amtsgericht geprüft wird. Ob sich der Einspruch lohnt, hängt von den Umständen ab: Formfehler im Bescheid, fehlerhafte Messung oder falsche Rechtsanwendung können zur Einstellung oder Herabsetzung führen. Dieser Ratgeber erklärt, wie Sie richtig Einspruch einlegen und worauf es ankommt.

    Weiterlesen →
    Ordnungswidrigkeiten

    Verjährung von Ordnungswidrigkeiten: Fristen & Unterbrechung

    Ordnungswidrigkeiten verjähren – und zwar deutlich schneller als Straftaten. Die Verjährungsfrist beträgt je nach Verstoß zwischen 3 Monaten und 3 Jahren. Wird die Frist überschritten, ohne dass die Behörde einen Bußgeldbescheid erlassen hat, darf die Ordnungswidrigkeit nicht mehr verfolgt werden. Allerdings kann die Verjährung durch bestimmte Maßnahmen unterbrochen werden, wodurch die Frist neu beginnt. Dieser Ratgeber erklärt die Verjährungsfristen, Unterbrechungstatbestände und was die Verjährung für Ihr Bußgeldverfahren bedeutet.

    Weiterlesen →
    Ordnungswidrigkeiten

    Anhörungsbogen & Zeugenfragebogen: Richtig reagieren

    Wer einen Anhörungsbogen oder Zeugenfragebogen im Briefkasten findet, sollte besonnen reagieren. Beide Schreiben sehen ähnlich aus, haben aber unterschiedliche rechtliche Folgen. Als Betroffener gilt das umfassende Schweigerecht nach § 55 OWiG, als Zeuge bestehen dagegen grundsätzlich Aussagepflichten. Dieser Ratgeber erklärt die Unterschiede, die typischen Fehler beim Ausfüllen und die Folgen für Verjährung und mögliche Fahrtenbuchauflagen (Stand 2026).

    Weiterlesen →
    Ordnungswidrigkeiten

    Bußgeldbescheid prüfen: Form, Inhalt & Formfehler

    Ein Bußgeldbescheid ist kein endgültiges Urteil, sondern ein anfechtbarer Verwaltungsakt. Viele Bescheide enthalten Form- oder Inhaltsfehler, die zur Aufhebung oder Einstellung führen können. Entscheidend ist die genaue Prüfung der Pflichtangaben nach § 66 OWiG, der Akteneinsicht nach § 49 OWiG sowie der Ablauf der zugrunde liegenden Messung. Dieser Ratgeber zeigt, worauf Sie achten sollten und wann sich ein Einspruch lohnt (Stand 2026).

    Weiterlesen →
    Ordnungswidrigkeiten

    OWi für Unternehmen: Aufsichtspflicht & Verbandsgeldbuße

    Auch Unternehmen können Adressat von Bußgeldern sein – über die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG und die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG. In schweren Fällen drohen Geldbußen bis 10 Mio. Euro sowie zusätzlich die persönliche Haftung der Geschäftsleitung über § 9 OWiG. Wer ein effektives Compliance-Management-System unterhält, kann das Bußgeld nach BGH-Rechtsprechung deutlich reduzieren. Dieser Ratgeber erklärt die zentralen Normen, das Verfahren und praktische Compliance-Maßnahmen (Stand 2026).

    Weiterlesen →