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    Strafrecht

    Vorstrafe & Führungszeugnis: Eintragung, Tilgung & Auskunft 2026

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    Aktualisiert: 4 Min. LesezeitVon Redaktion Gesetz-Ratgeber

    Eine Vorstrafe kann weitreichende Folgen haben – von Problemen bei der Jobsuche bis zum Verlust beruflicher Lizenzen. Doch nicht jede Verurteilung erscheint im Führungszeugnis, und selbst eingetragene Strafen werden irgendwann getilgt. Dieser Ratgeber erklärt, was als Vorstrafe gilt, wann Einträge im Führungszeugnis erscheinen und wann sie wieder verschwinden.

    Auf einen Blick

    1Nicht jede Verurteilung ist eine 'Vorstrafe' im Führungszeugnis – Geldstrafen bis 90 Tagessätze erscheinen bei Ersttätern nicht (§ 32 Abs. 2 BZRG).
    2Es gibt verschiedene Führungszeugnisse: privates, erweitertes und behördliches – mit unterschiedlichem Umfang.
    3Tilgungsfristen im Bundeszentralregister betragen je nach Strafe 3 bis 20 Jahre (§ 46 BZRG).
    4Im Bundeszentralregister werden mehr Einträge gespeichert als im Führungszeugnis sichtbar sind.
    5Arbeitgeber dürfen nur in bestimmten Fällen ein Führungszeugnis verlangen.
    6Nach Tilgung dürfen Sie sich als 'nicht vorbestraft' bezeichnen – auch auf Nachfrage des Arbeitgebers.

    Was ist eine Vorstrafe?

    Im allgemeinen Sprachgebrauch wird jede strafrechtliche Verurteilung als 'Vorstrafe' bezeichnet. Juristisch ist der Begriff jedoch enger gefasst: Als vorbestraft gilt nur, wer einen Eintrag im Führungszeugnis hat. Alle Verurteilungen – ob durch Urteil oder Strafbefehl – werden zunächst im Bundeszentralregister (BZR) beim Bundesamt für Justiz erfasst. Doch nicht alle BZR-Einträge erscheinen auch im Führungszeugnis. Der entscheidende Unterschied: Das BZR ist die vollständige Datenbank, das Führungszeugnis ein gefilterter Auszug daraus.

    Auch Strafbefehle sind vollwertige Verurteilungen und werden im BZR eingetragen. Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO hingegen sind keine Verurteilungen und erscheinen weder im BZR noch im Führungszeugnis. Ein Freispruch wird ebenfalls nicht eingetragen.

    Tipp
    Umgangssprachlich spricht man oft von 'Vorstrafe', sobald man verurteilt wurde. Rechtlich erscheint eine Verurteilung aber nur dann im Führungszeugnis, wenn sie bestimmte Schwellenwerte überschreitet. Viele Erstverurteilungen bleiben im Führungszeugnis unsichtbar.

    Führungszeugnis – Arten und Inhalt

    Das deutsche Recht kennt verschiedene Arten von Führungszeugnissen, die sich in ihrem Umfang und Verwendungszweck unterscheiden. Das einfache private Führungszeugnis (§ 30 BZRG) ist die häufigste Variante und wird typischerweise bei Bewerbungen verlangt. Das erweiterte Führungszeugnis (§ 30a BZRG) enthält zusätzliche Einträge zu bestimmten Sexualdelikten und ist für Personen erforderlich, die beruflich oder ehrenamtlich mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. Das behördliche Führungszeugnis (§ 31 BZRG) enthält einen noch umfassenderen Auszug und wird nur auf Antrag einer Behörde erteilt.

    ArtZweckInhaltBeantragung
    Privat (einfach)Vorlage beim ArbeitgeberNur bestimmte VerurteilungenBürgeramt / Online
    ErweitertArbeit mit Kindern/Jugendlichen+ bestimmte Sexualdelikte auch unter SchwelleBürgeramt / Online
    BehördlichFür Behörden (z. B. Waffenbehörde)Umfangreicher als privates FZNur über Behörde
    EuropäischMit Einträgen aus EU-StaatenNationales FZ + EU-AbfrageBürgeramt / Online
    Warnung
    Das erweiterte Führungszeugnis zeigt auch bestimmte Verurteilungen wegen Sexualdelikten an, die im einfachen Führungszeugnis nicht erscheinen würden. Es ist Pflicht für alle, die beruflich oder ehrenamtlich mit Minderjährigen arbeiten.

    Wann erscheint eine Verurteilung im Führungszeugnis?

    Die zentrale Regelung findet sich in § 32 Abs. 2 BZRG: Eine Verurteilung wird nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn es sich um eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen handelt und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Gleiches gilt für Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurden – vorausgesetzt, es handelt sich um die einzige Eintragung. Sobald jedoch eine zweite Verurteilung hinzukommt, erscheinen beide Einträge im Führungszeugnis – unabhängig von ihrer Höhe.

    VerurteilungIm FZ sichtbar?Bedingung
    Geldstrafe ≤ 90 TagessätzeNeinNur eine Eintragung im BZR
    Geldstrafe > 90 TagessätzeJaImmer
    Freiheitsstrafe ≤ 3 Monate (Bewährung)NeinNur eine Eintragung im BZR
    Freiheitsstrafe > 3 MonateJaImmer
    Zweite Verurteilung (jede Höhe)JaSobald 2+ Einträge im BZR
    Beispiel
    Erstverurteilung: Geldstrafe 60 Tagessätze wegen Diebstahl. Ergebnis: Eintrag im BZR, aber nicht im Führungszeugnis – Sie gelten im Rechtsverkehr als 'nicht vorbestraft'. Zweite Verurteilung: 30 Tagessätze wegen Beleidigung. Ergebnis: Jetzt erscheinen beide Verurteilungen im Führungszeugnis.

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    Tilgungsfristen im Bundeszentralregister

    Einträge im Bundeszentralregister werden nicht unbegrenzt gespeichert, sondern nach Ablauf bestimmter Fristen getilgt (§ 46 BZRG). Die Tilgungsfrist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (Rechtskraft) und richtet sich nach der Höhe der verhängten Strafe. Nach Ablauf der Tilgungsfrist und einer einjährigen Überliegefrist wird der Eintrag endgültig gelöscht. Allerdings hemmen neue Verurteilungen die Tilgung: Solange noch eine andere, nicht tilgungsreife Eintragung im Register steht, wird keine Eintragung getilgt.

    VerurteilungTilgungsfristBemerkung
    Geldstrafe (alle)5 JahreAb Rechtskraft
    Freiheitsstrafe ≤ 1 Jahr (Bewährung)5 JahreBei Bewährungswiderruf: 10 Jahre
    Freiheitsstrafe ≤ 1 Jahr (ohne Bewährung)10 JahreAb Rechtskraft
    Freiheitsstrafe 1–3 Jahre10 JahreAb Rechtskraft
    Freiheitsstrafe 3–5 Jahre15 JahreAb Rechtskraft
    Freiheitsstrafe > 5 Jahre20 JahreAb Rechtskraft
    Lebenslange Freiheitsstrafe20 JahreAb Entlassung
    Warnung
    Neue Verurteilungen während laufender Tilgungsfrist hemmen die Tilgung aller Einträge. Das heißt: Keine Eintragung wird getilgt, solange noch andere offene Einträge bestehen. Erst wenn die letzte Tilgungsfrist abgelaufen ist, werden alle gemeinsam getilgt.

    Auswirkungen auf Beruf und Alltag

    Eine Vorstrafe im Führungszeugnis kann erhebliche Auswirkungen auf das berufliche und private Leben haben. Arbeitgeber dürfen grundsätzlich nach Vorstrafen fragen – allerdings nur nach solchen, die im Führungszeugnis stehen und für die angestrebte Tätigkeit einschlägig sind. Ist eine Verurteilung nicht im Führungszeugnis eingetragen oder bereits getilgt, darf der Bewerber die Frage nach Vorstrafen wahrheitsgemäß mit 'Nein' beantworten. Bei bestimmten Berufen gelten verschärfte Anforderungen: Beamte können bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ab einem Jahr ihren Status verlieren.

    • Beamte: Verlust des Beamtenstatus bei Freiheitsstrafe ab 1 Jahr (§ 24 BeamtStG)
    • Richter und Staatsanwälte: Ausscheiden aus dem Dienst bei bestimmten Verurteilungen
    • Rechtsanwälte: Möglicher Widerruf der Zulassung
    • Ärzte und Apotheker: Möglicher Widerruf der Approbation
    • Lehrer: Erweiteres Führungszeugnis erforderlich
    • Sicherheitsgewerbe: Zuverlässigkeitsprüfung anhand des behördlichen FZ
    • Waffenbesitz: Zuverlässigkeit entfällt bei bestimmten Verurteilungen
    Beispiel
    Ein Softwareentwickler wird wegen Trunkenheit im Verkehr zu 40 Tagessätzen verurteilt. Im Führungszeugnis erscheint nichts (Erststrafe unter 90 TS). Bei der Bewerbung auf die Frage 'Sind Sie vorbestraft?' darf er mit 'Nein' antworten. Bei einer Bewerbung als Busfahrer hingegen wäre die verkehrsrechtliche Verurteilung 'einschlägig' und müsste offenbart werden.

    Auskunft aus dem BZR und Selbstauskunft

    Jede Person hat das Recht, eine kostenlose Auskunft über die zu ihrer Person im Bundeszentralregister gespeicherten Eintragungen zu erhalten (§ 42 BZRG). Diese Selbstauskunft ist umfassender als das Führungszeugnis und zeigt alle Einträge – auch solche, die unterhalb der Führungszeugnis-Schwelle liegen. Der Antrag kann schriftlich beim Bundesamt für Justiz gestellt werden und erfordert eine beglaubigte Unterschrift oder einen Online-Antrag mit elektronischem Personalausweis.

    Behörden können eine unbeschränkte Auskunft aus dem BZR erhalten, die noch umfassender ist als die Selbstauskunft. Diese behördliche Auskunft zeigt alle Einträge einschließlich solcher, die in keinem Führungszeugnis erscheinen. Die Bearbeitungsdauer für ein Führungszeugnis oder eine Selbstauskunft beträgt in der Regel ein bis zwei Wochen.

    Tipp
    Bevor Sie ein Führungszeugnis für den Arbeitgeber beantragen, holen Sie zunächst eine kostenlose Selbstauskunft aus dem BZR ein. So wissen Sie vorab, welche Einträge sichtbar sind, und vermeiden unangenehme Überraschungen.

    Eintrag löschen lassen – Möglichkeiten

    Eine vorzeitige Tilgung von Einträgen im Bundeszentralregister ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Tilgungsfristen laufen automatisch und können nicht durch einen Antrag verkürzt werden. In ganz seltenen Ausnahmefällen kann ein Gnadengesuch beim zuständigen Justizministerium oder Bundespräsidenten erwogen werden – die Erfolgsaussichten sind jedoch gering. Sinnvoller ist es, den eigenen Eintrag auf Richtigkeit zu prüfen: Fehlerhafte Eintragungen – etwa falsche Tatbestände, falsche Strafhöhen oder versehentliche Doppeleintragungen – müssen vom Bundesamt für Justiz berichtigt werden.

    Einen Sonderfall bildet die strafrechtliche Rehabilitierung nach DDR-Unrecht: Verurteilungen durch DDR-Gerichte, die nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht hätten ergehen dürfen, können auf Antrag aufgehoben und aus dem BZR gelöscht werden.

    Tipp
    Eine vorzeitige Löschung aus dem BZR ist nur in sehr seltenen Ausnahmefällen möglich (Gnadengesuch). Prüfen Sie stattdessen, ob Ihr Eintrag korrekt ist und die Tilgungsfristen richtig berechnet wurden – fehlerhafte Einträge müssen berichtigt werden.

    Fazit

    Ein Eintrag im Führungszeugnis muss kein Dauerzustand sein. Viele Erstverurteilungen erscheinen gar nicht im Führungszeugnis, und alle Einträge werden nach Ablauf der Tilgungsfristen gelöscht. Nutzen Sie die kostenlose Selbstauskunft und lassen Sie sich bei beruflichen Auswirkungen rechtlich beraten.

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