Eine Vorstrafe kann weitreichende Folgen haben – von Problemen bei der Jobsuche bis zum Verlust beruflicher Lizenzen. Doch nicht jede Verurteilung erscheint im Führungszeugnis, und selbst eingetragene Strafen werden irgendwann getilgt. Dieser Ratgeber erklärt, was als Vorstrafe gilt, wann Einträge im Führungszeugnis erscheinen und wann sie wieder verschwinden.
Auf einen Blick
Was ist eine Vorstrafe?
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird jede strafrechtliche Verurteilung als 'Vorstrafe' bezeichnet. Juristisch ist der Begriff jedoch enger gefasst: Als vorbestraft gilt nur, wer einen Eintrag im Führungszeugnis hat. Alle Verurteilungen – ob durch Urteil oder Strafbefehl – werden zunächst im Bundeszentralregister (BZR) beim Bundesamt für Justiz erfasst. Doch nicht alle BZR-Einträge erscheinen auch im Führungszeugnis. Der entscheidende Unterschied: Das BZR ist die vollständige Datenbank, das Führungszeugnis ein gefilterter Auszug daraus.
Auch Strafbefehle sind vollwertige Verurteilungen und werden im BZR eingetragen. Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO hingegen sind keine Verurteilungen und erscheinen weder im BZR noch im Führungszeugnis. Ein Freispruch wird ebenfalls nicht eingetragen.
Führungszeugnis – Arten und Inhalt
Das deutsche Recht kennt verschiedene Arten von Führungszeugnissen, die sich in ihrem Umfang und Verwendungszweck unterscheiden. Das einfache private Führungszeugnis (§ 30 BZRG) ist die häufigste Variante und wird typischerweise bei Bewerbungen verlangt. Das erweiterte Führungszeugnis (§ 30a BZRG) enthält zusätzliche Einträge zu bestimmten Sexualdelikten und ist für Personen erforderlich, die beruflich oder ehrenamtlich mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. Das behördliche Führungszeugnis (§ 31 BZRG) enthält einen noch umfassenderen Auszug und wird nur auf Antrag einer Behörde erteilt.
| Art | Zweck | Inhalt | Beantragung |
|---|---|---|---|
| Privat (einfach) | Vorlage beim Arbeitgeber | Nur bestimmte Verurteilungen | Bürgeramt / Online |
| Erweitert | Arbeit mit Kindern/Jugendlichen | + bestimmte Sexualdelikte auch unter Schwelle | Bürgeramt / Online |
| Behördlich | Für Behörden (z. B. Waffenbehörde) | Umfangreicher als privates FZ | Nur über Behörde |
| Europäisch | Mit Einträgen aus EU-Staaten | Nationales FZ + EU-Abfrage | Bürgeramt / Online |
Wann erscheint eine Verurteilung im Führungszeugnis?
Die zentrale Regelung findet sich in § 32 Abs. 2 BZRG: Eine Verurteilung wird nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn es sich um eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen handelt und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Gleiches gilt für Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurden – vorausgesetzt, es handelt sich um die einzige Eintragung. Sobald jedoch eine zweite Verurteilung hinzukommt, erscheinen beide Einträge im Führungszeugnis – unabhängig von ihrer Höhe.
| Verurteilung | Im FZ sichtbar? | Bedingung |
|---|---|---|
| Geldstrafe ≤ 90 Tagessätze | Nein | Nur eine Eintragung im BZR |
| Geldstrafe > 90 Tagessätze | Ja | Immer |
| Freiheitsstrafe ≤ 3 Monate (Bewährung) | Nein | Nur eine Eintragung im BZR |
| Freiheitsstrafe > 3 Monate | Ja | Immer |
| Zweite Verurteilung (jede Höhe) | Ja | Sobald 2+ Einträge im BZR |
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Tilgungsfristen im Bundeszentralregister
Einträge im Bundeszentralregister werden nicht unbegrenzt gespeichert, sondern nach Ablauf bestimmter Fristen getilgt (§ 46 BZRG). Die Tilgungsfrist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (Rechtskraft) und richtet sich nach der Höhe der verhängten Strafe. Nach Ablauf der Tilgungsfrist und einer einjährigen Überliegefrist wird der Eintrag endgültig gelöscht. Allerdings hemmen neue Verurteilungen die Tilgung: Solange noch eine andere, nicht tilgungsreife Eintragung im Register steht, wird keine Eintragung getilgt.
| Verurteilung | Tilgungsfrist | Bemerkung |
|---|---|---|
| Geldstrafe (alle) | 5 Jahre | Ab Rechtskraft |
| Freiheitsstrafe ≤ 1 Jahr (Bewährung) | 5 Jahre | Bei Bewährungswiderruf: 10 Jahre |
| Freiheitsstrafe ≤ 1 Jahr (ohne Bewährung) | 10 Jahre | Ab Rechtskraft |
| Freiheitsstrafe 1–3 Jahre | 10 Jahre | Ab Rechtskraft |
| Freiheitsstrafe 3–5 Jahre | 15 Jahre | Ab Rechtskraft |
| Freiheitsstrafe > 5 Jahre | 20 Jahre | Ab Rechtskraft |
| Lebenslange Freiheitsstrafe | 20 Jahre | Ab Entlassung |
Auswirkungen auf Beruf und Alltag
Eine Vorstrafe im Führungszeugnis kann erhebliche Auswirkungen auf das berufliche und private Leben haben. Arbeitgeber dürfen grundsätzlich nach Vorstrafen fragen – allerdings nur nach solchen, die im Führungszeugnis stehen und für die angestrebte Tätigkeit einschlägig sind. Ist eine Verurteilung nicht im Führungszeugnis eingetragen oder bereits getilgt, darf der Bewerber die Frage nach Vorstrafen wahrheitsgemäß mit 'Nein' beantworten. Bei bestimmten Berufen gelten verschärfte Anforderungen: Beamte können bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ab einem Jahr ihren Status verlieren.
- Beamte: Verlust des Beamtenstatus bei Freiheitsstrafe ab 1 Jahr (§ 24 BeamtStG)
- Richter und Staatsanwälte: Ausscheiden aus dem Dienst bei bestimmten Verurteilungen
- Rechtsanwälte: Möglicher Widerruf der Zulassung
- Ärzte und Apotheker: Möglicher Widerruf der Approbation
- Lehrer: Erweiteres Führungszeugnis erforderlich
- Sicherheitsgewerbe: Zuverlässigkeitsprüfung anhand des behördlichen FZ
- Waffenbesitz: Zuverlässigkeit entfällt bei bestimmten Verurteilungen
Auskunft aus dem BZR und Selbstauskunft
Jede Person hat das Recht, eine kostenlose Auskunft über die zu ihrer Person im Bundeszentralregister gespeicherten Eintragungen zu erhalten (§ 42 BZRG). Diese Selbstauskunft ist umfassender als das Führungszeugnis und zeigt alle Einträge – auch solche, die unterhalb der Führungszeugnis-Schwelle liegen. Der Antrag kann schriftlich beim Bundesamt für Justiz gestellt werden und erfordert eine beglaubigte Unterschrift oder einen Online-Antrag mit elektronischem Personalausweis.
Behörden können eine unbeschränkte Auskunft aus dem BZR erhalten, die noch umfassender ist als die Selbstauskunft. Diese behördliche Auskunft zeigt alle Einträge einschließlich solcher, die in keinem Führungszeugnis erscheinen. Die Bearbeitungsdauer für ein Führungszeugnis oder eine Selbstauskunft beträgt in der Regel ein bis zwei Wochen.
Eintrag löschen lassen – Möglichkeiten
Eine vorzeitige Tilgung von Einträgen im Bundeszentralregister ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Tilgungsfristen laufen automatisch und können nicht durch einen Antrag verkürzt werden. In ganz seltenen Ausnahmefällen kann ein Gnadengesuch beim zuständigen Justizministerium oder Bundespräsidenten erwogen werden – die Erfolgsaussichten sind jedoch gering. Sinnvoller ist es, den eigenen Eintrag auf Richtigkeit zu prüfen: Fehlerhafte Eintragungen – etwa falsche Tatbestände, falsche Strafhöhen oder versehentliche Doppeleintragungen – müssen vom Bundesamt für Justiz berichtigt werden.
Einen Sonderfall bildet die strafrechtliche Rehabilitierung nach DDR-Unrecht: Verurteilungen durch DDR-Gerichte, die nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht hätten ergehen dürfen, können auf Antrag aufgehoben und aus dem BZR gelöscht werden.
Fazit
Ein Eintrag im Führungszeugnis muss kein Dauerzustand sein. Viele Erstverurteilungen erscheinen gar nicht im Führungszeugnis, und alle Einträge werden nach Ablauf der Tilgungsfristen gelöscht. Nutzen Sie die kostenlose Selbstauskunft und lassen Sie sich bei beruflichen Auswirkungen rechtlich beraten.
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