Wer eine Straftat begeht, muss mit einer Strafe rechnen – doch welche Strafen gibt es, und wie werden sie bemessen? Das deutsche Strafrecht kennt als Hauptstrafen die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe. Hinzu kommen Bewährungsauflagen, Nebenstrafen und Maßregeln. Dieser Ratgeber erklärt die verschiedenen Strafarten, das Tagessatzsystem und wann eine Bewährungsstrafe möglich ist.
Auf einen Blick
Strafarten im Überblick
Das deutsche Strafrecht unterscheidet zwischen Hauptstrafen, Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßregeln der Besserung und Sicherung. Die beiden Hauptstrafen sind die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe. Als Nebenstrafe kommt insbesondere das Fahrverbot (§ 44 StGB) in Betracht, als Nebenfolge der Verlust der Amtsfähigkeit und des Wahlrechts (§ 45 StGB). Die Maßregeln der Besserung und Sicherung – etwa die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder die Sicherungsverwahrung – dienen nicht der Bestrafung, sondern dem Schutz der Allgemeinheit.
| Strafart | Beschreibung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Geldstrafe | Tagessätze × Tagessatzhöhe | § 40 StGB |
| Freiheitsstrafe | 1 Monat bis lebenslang | §§ 38-39 StGB |
| Bewährungsstrafe | Freiheitsstrafe ausgesetzt | § 56 StGB |
| Fahrverbot (Nebenstrafe) | 1-6 Monate | § 44 StGB |
| Berufsverbot | Bei Berufsausübungsmissbrauch | § 70 StGB |
| Verwarnung mit Strafvorbehalt | Geldstrafe wird vorbehalten | § 59 StGB |
Das Strafrecht unterscheidet zudem zwischen Verbrechen und Vergehen. Verbrechen sind Straftaten mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe (z. B. Raub, Totschlag). Vergehen sind alle übrigen Straftaten, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe unter einem Jahr bedroht sind. Diese Unterscheidung hat praktische Bedeutung: Bei Verbrechen ist bereits der Versuch strafbar, und eine Einstellung wegen Geringfügigkeit ist nicht möglich.
Geldstrafe und Tagessatzsystem
Die Geldstrafe ist die häufigste Strafe im deutschen Strafrecht und wird im sogenannten Tagessatzsystem bemessen (§ 40 StGB). Die Strafe besteht aus zwei Komponenten: der Anzahl der Tagessätze und der Höhe eines Tagessatzes. Die Anzahl der Tagessätze (mindestens 5, höchstens 360) richtet sich nach der Schwere der Schuld. Die Höhe eines Tagessatzes (mindestens 1 €, höchstens 30.000 €) richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Verurteilten. So soll sichergestellt werden, dass die Geldstrafe jeden Verurteilten gleich hart trifft – unabhängig vom Einkommen.
| Monatliches Nettoeinkommen | Tagessatzhöhe | 30 Tagessätze = |
|---|---|---|
| 900 € (ALG II) | 30 € | 900 € |
| 1.500 € | 50 € | 1.500 € |
| 2.400 € | 80 € | 2.400 € |
| 4.000 € | ~133 € | ~4.000 € |
| 10.000 € | ~333 € | ~10.000 € |
Ein Tagessatz entspricht in der Regel einem Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.400 € ergibt sich ein Tagessatz von 80 €. Eine Strafe von 30 Tagessätzen à 80 € bedeutet eine Gesamtgeldstrafe von 2.400 €. Kann die Geldstrafe nicht sofort bezahlt werden, kann beim Gericht Ratenzahlung beantragt werden.
Freiheitsstrafe
Die Freiheitsstrafe ist die schwerste Strafe im deutschen Strafrecht. Ihre Mindestdauer beträgt einen Monat (§ 38 Abs. 2 StGB), die Höchstdauer – sofern das Gesetz keine lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht – beträgt 15 Jahre (zeitige Freiheitsstrafe). Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren können unter bestimmten Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei längeren Freiheitsstrafen kommt eine vorzeitige Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe in Betracht (§ 57 StGB), bei Erstverbüßern unter bestimmten Voraussetzungen auch nach der Hälfte.
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Bewährungsstrafe – Voraussetzungen und Auflagen
Eine Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn das Gericht eine günstige Sozialprognose stellt – also erwartet, dass der Verurteilte auch ohne Strafverbüßung keine weiteren Straftaten begehen wird (§ 56 StGB). Bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr ist die Aussetzung der Regelfall, bei Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren ist sie unter besonderen Umständen möglich. Freiheitsstrafen über zwei Jahre können nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Bewährungszeit beträgt zwischen zwei und fünf Jahren.
| Freiheitsstrafe | Bewährung möglich? | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Bis 1 Jahr | Ja (Regelfall) | Günstige Sozialprognose |
| 1-2 Jahre | Ja (Ausnahme) | Besondere Umstände + günstige Prognose |
| Über 2 Jahre | Nein | Vollstreckung zwingend |
Während der Bewährungszeit kann das Gericht dem Verurteilten Auflagen und Weisungen erteilen: Geldauflagen zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen, gemeinnützige Arbeitsstunden, Therapieweisungen, Kontaktverbote oder regelmäßige Meldepflichten. Zudem kann ein Bewährungshelfer bestellt werden. Begeht der Verurteilte während der Bewährungszeit eine neue Straftat oder verstößt er erheblich gegen Auflagen, kann die Bewährung widerrufen werden – die gesamte Freiheitsstrafe muss dann angetreten werden.
Strafzumessung – wie das Gericht entscheidet
Die Strafzumessung ist der Prozess, in dem das Gericht innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens die konkrete Strafe für den Einzelfall bestimmt (§ 46 StGB). Ausgangspunkt ist die Schuld des Täters – die Strafe darf nicht über das Maß der Schuld hinausgehen. Das Gericht berücksichtigt dabei alle Umstände, die für und gegen den Täter sprechen. In der Praxis haben sich bestimmte Faktoren herausgebildet, die regelmäßig strafmildernd oder strafschärfend wirken.
| Strafmildernd | Strafschärfend |
|---|---|
| Geständnis | Vorstrafen (einschlägig) |
| Reue, Entschuldigung beim Opfer | Hohe kriminelle Energie |
| Ersttat | Rückfall / Bewährungsversager |
| Geringe Tatfolgen | Schwere Tatfolgen |
| Schwierige persönliche Verhältnisse | Gewerbsmäßiges Handeln |
| Wiedergutmachung / Täter-Opfer-Ausgleich | Ausnutzen einer Vertrauensstellung |
Nebenstrafen und Nebenfolgen
Neben den Hauptstrafen kann das Gericht Nebenstrafen und Nebenfolgen verhängen. Die wichtigste Nebenstrafe ist das Fahrverbot (§ 44 StGB), das für eine Dauer von einem bis sechs Monaten angeordnet werden kann – seit 2017 auch bei Straftaten ohne Verkehrsbezug. Daneben kommt die Einziehung von Tatmitteln und Taterträgen in Betracht (§§ 73 ff. StGB): Das Gericht kann Gegenstände, die zur Tatbegehung verwendet wurden, sowie die aus der Tat erlangten Gewinne einziehen. Als Nebenfolge droht bei einer Freiheitsstrafe ab einem Jahr der Verlust der Amtsfähigkeit und des Wahlrechts (§ 45 StGB).
- Fahrverbot: 1-6 Monate, auch bei nicht-verkehrsbezogenen Delikten möglich
- Einziehung: Tatmittel (z. B. Tatwerkzeug) und Taterträge (z. B. Diebesgut, Gewinne)
- Verlust der Amtsfähigkeit: Bei Freiheitsstrafe ab 1 Jahr für mindestens 5 Jahre
- Widerruf des Waffenscheins: Bei bestimmten Verurteilungen automatisch
- Eintrag ins Führungszeugnis: Ab 90 Tagessätzen oder jeder Freiheitsstrafe
Ersatzfreiheitsstrafe und Vollstreckung
Wird eine Geldstrafe nicht bezahlt und ist sie auch nicht beitreibbar, tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB): Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen kann also zu 30 Tagen Haft führen, wenn sie nicht beglichen wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist der häufigste Grund für kurze Inhaftierungen in Deutschland und betrifft überproportional sozial schwache Personen.
Bevor es zur Ersatzfreiheitsstrafe kommt, gibt es mehrere Möglichkeiten der Abwendung: Ratenzahlung kann beim Gericht oder der Staatsanwaltschaft beantragt werden. In den meisten Bundesländern besteht zudem die Möglichkeit, die Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit (sogenannte 'freie Arbeit') abzuwenden – in der Regel werden sechs Stunden Arbeit einem Tagessatz gleichgesetzt.
Jugendstrafrecht – Besonderheiten
Für Jugendliche (14 bis 17 Jahre) gilt das Jugendgerichtsgesetz (JGG), das den Erziehungsgedanken in den Vordergrund stellt. Statt Geld- oder Freiheitsstrafen stehen dem Jugendrichter drei Arten von Reaktionen zur Verfügung: Erziehungsmaßregeln (z. B. Weisungen, Erziehungsbeistandschaft), Zuchtmittel (z. B. Verwarnung, Auflagen, Jugendarrest) und als letztes Mittel die Jugendstrafe (6 Monate bis 10 Jahre). Für Heranwachsende (18 bis 20 Jahre) kann nach Einzelfallprüfung ebenfalls Jugendstrafrecht angewendet werden.
Verurteilungen nach Jugendstrafrecht werden grundsätzlich im Erziehungsregister eingetragen, nicht im Bundeszentralregister. Einträge im Erziehungsregister erscheinen nicht im Führungszeugnis. Jugendstrafen über einem Jahr werden allerdings ins BZR eingetragen und können im Führungszeugnis sichtbar werden. Die Bewährungsaussetzung ist im Jugendstrafrecht häufiger als im Erwachsenenstrafrecht, und das Gericht hat mehr Spielraum für individuelle Maßnahmen.
Fazit
Das deutsche Strafrecht bietet ein differenziertes System von Strafen, das Schuld, persönliche Umstände und Resozialisierung berücksichtigt. Von der Geldstrafe bis zur Freiheitsstrafe – das konkrete Strafmaß hängt von vielen Faktoren ab. Nutzen Sie die Möglichkeiten der Bewährung und Wiedergutmachung und lassen Sie sich bei drohenden Strafen anwaltlich beraten.
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