Stand: August 2026 · Grundlagen: § 1361 BGB, §§ 1569 ff. BGB, § 1578b BGB, § 1609 BGB sowie die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte in der Fassung 2026.
Halbteilungsgrundsatz: So entsteht der Unterhaltsbetrag
Der Ehegattenunterhalt bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Nach dem in der Rechtsprechung entwickelten Halbteilungsgrundsatz soll das eheprägende Einkommen grundsätzlich hälftig geteilt werden (vgl. BGH, Urt. v. 15.03.2006 – XII ZR 30/04). Praktisch wird zunächst die Differenz der bereinigten Nettoeinkommen gebildet und davon eine Quote angesetzt.
Beruht das Einkommen auf Erwerbstätigkeit, bleibt nach den Leitlinien in der Regel ein Zehntel als Erwerbstätigenbonus unberücksichtigt. Die Quote beträgt dann regelmäßig 45 Prozent der Differenz, ohne Erwerbseinkommen 50 Prozent. Vorrangiger Kindesunterhalt wird nach § 1609 Nr. 1 BGB vorab abgezogen.
| Konstellation | Rechnerische Behandlung | Grundlage |
|---|---|---|
| Beide Ehegatten mit Erwerbseinkommen | 45 % der Einkommensdifferenz | Erwerbstätigenbonus 1/10 |
| Pflichtiger ohne Erwerbseinkommen (z. B. Rente) | 50 % der Einkommensdifferenz | kein Bonus |
| Kindesunterhalt vorhanden | Zahlbeträge vorab abziehen | § 1609 Nr. 1 BGB (Vorrang) |
| Eigenbedarf des Pflichtigen | Orientierung: ca. 1.600 € (erwerbstätig) | OLG-Leitlinien, kein Gesetzesbetrag |
Orientierungswerte nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte, Stand 2026. Regionale Abweichungen sind möglich.
Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB
Trennungsunterhalt kann ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung in Betracht kommen. Maßgeblich sind die Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten. Der wirtschaftlich schwächere Ehegatte soll seinen bisherigen Lebensstandard zunächst weitgehend halten können.
Im ersten Trennungsjahr besteht in der Regel noch keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, wenn während der Ehe nicht oder nur eingeschränkt gearbeitet wurde. Ein vertraglicher Verzicht auf Trennungsunterhalt für die Zukunft ist nach § 1614 Abs. 1 BGB grundsätzlich unwirksam.
Nachehelicher Unterhalt – nur bei gesetzlichem Grund
Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB). Ein Anspruch setzt einen gesetzlichen Unterhaltstatbestand voraus, etwa Betreuung eines gemeinsamen Kindes (§ 1570 BGB), Alter (§ 1571 BGB), Krankheit (§ 1572 BGB), Erwerbslosigkeit oder Aufstockung (§ 1573 BGB), Ausbildung oder Fortbildung (§ 1575 BGB) sowie Billigkeitsgründe (§ 1576 BGB).
Der Anspruch kann nach § 1578b BGB der Höhe nach begrenzt und zeitlich befristet werden. Entscheidend sind vor allem ehebedingte Nachteile, Ehedauer und Kinderbetreuung. Bei schwerwiegendem Fehlverhalten oder verfestigter neuer Lebensgemeinschaft kann der Anspruch nach § 1579 BGB herabgesetzt oder ausgeschlossen sein.
Eigenbedarf und Mangelfall
Dem Unterhaltspflichtigen muss stets ein Eigenbedarf verbleiben. Gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten liegt dieser nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte für Erwerbstätige aktuell in der Regel bei etwa 1.600 € monatlich – ein gesetzlich fixierter Betrag existiert nicht, die Werte werden regelmäßig angepasst und weichen regional ab.
Reicht das Einkommen nicht für alle Ansprüche, greift die Rangfolge des § 1609 BGB: Minderjährige und privilegiert volljährige Kinder gehen vor, danach folgen betreuende Elternteile und Ehegatten aus langer Ehe. Der Ehegattenunterhalt wird dann gekürzt oder entfällt.
Häufige Fragen zum Ehegattenunterhalt
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Transparenzhinweis (KI-Verordnung, seit 02.08.2026)
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