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    Ehegattenunterhalt-Rechner 2026

    Stand: August 2026

    Berechnen Sie eine Orientierung für Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) und nachehelichen Ehegattenunterhalt (§§ 1569 ff. BGB) nach dem Halbteilungsgrundsatz – inklusive Erwerbstätigenbonus, vorrangigem Kindesunterhalt und Prüfung des Eigenbedarfs.

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    Stand: August 2026 · Grundlagen: § 1361 BGB, §§ 1569 ff. BGB, § 1578b BGB, § 1609 BGB sowie die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte in der Fassung 2026.

    Halbteilungsgrundsatz: So entsteht der Unterhaltsbetrag

    Der Ehegattenunterhalt bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Nach dem in der Rechtsprechung entwickelten Halbteilungsgrundsatz soll das eheprägende Einkommen grundsätzlich hälftig geteilt werden (vgl. BGH, Urt. v. 15.03.2006 – XII ZR 30/04). Praktisch wird zunächst die Differenz der bereinigten Nettoeinkommen gebildet und davon eine Quote angesetzt.

    Beruht das Einkommen auf Erwerbstätigkeit, bleibt nach den Leitlinien in der Regel ein Zehntel als Erwerbstätigenbonus unberücksichtigt. Die Quote beträgt dann regelmäßig 45 Prozent der Differenz, ohne Erwerbseinkommen 50 Prozent. Vorrangiger Kindesunterhalt wird nach § 1609 Nr. 1 BGB vorab abgezogen.

    KonstellationRechnerische BehandlungGrundlage
    Beide Ehegatten mit Erwerbseinkommen45 % der EinkommensdifferenzErwerbstätigenbonus 1/10
    Pflichtiger ohne Erwerbseinkommen (z. B. Rente)50 % der Einkommensdifferenzkein Bonus
    Kindesunterhalt vorhandenZahlbeträge vorab abziehen§ 1609 Nr. 1 BGB (Vorrang)
    Eigenbedarf des PflichtigenOrientierung: ca. 1.600 € (erwerbstätig)OLG-Leitlinien, kein Gesetzesbetrag

    Orientierungswerte nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte, Stand 2026. Regionale Abweichungen sind möglich.

    Rechenbeispiel
    Der unterhaltspflichtige Ehegatte hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.200 € und zahlt 540 € Kindesunterhalt; es verbleiben 2.660 €. Der berechtigte Ehegatte verdient 1.200 €. Die Differenz beträgt 1.460 €, davon 45 Prozent ergeben rund 657 € Trennungsunterhalt. Dem Pflichtigen verbleiben 2.003 € und damit mehr als der als Orientierung angesetzte Eigenbedarf.

    Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB

    Trennungsunterhalt kann ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung in Betracht kommen. Maßgeblich sind die Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten. Der wirtschaftlich schwächere Ehegatte soll seinen bisherigen Lebensstandard zunächst weitgehend halten können.

    Im ersten Trennungsjahr besteht in der Regel noch keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, wenn während der Ehe nicht oder nur eingeschränkt gearbeitet wurde. Ein vertraglicher Verzicht auf Trennungsunterhalt für die Zukunft ist nach § 1614 Abs. 1 BGB grundsätzlich unwirksam.

    Warnung
    Unterhalt für die Vergangenheit kann nach § 1613 BGB grundsätzlich nur verlangt werden, wenn der Pflichtige zuvor zur Auskunft aufgefordert, in Verzug gesetzt oder verklagt wurde. Eine frühzeitige schriftliche Aufforderung ist deshalb regelmäßig wichtig.

    Nachehelicher Unterhalt – nur bei gesetzlichem Grund

    Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB). Ein Anspruch setzt einen gesetzlichen Unterhaltstatbestand voraus, etwa Betreuung eines gemeinsamen Kindes (§ 1570 BGB), Alter (§ 1571 BGB), Krankheit (§ 1572 BGB), Erwerbslosigkeit oder Aufstockung (§ 1573 BGB), Ausbildung oder Fortbildung (§ 1575 BGB) sowie Billigkeitsgründe (§ 1576 BGB).

    Der Anspruch kann nach § 1578b BGB der Höhe nach begrenzt und zeitlich befristet werden. Entscheidend sind vor allem ehebedingte Nachteile, Ehedauer und Kinderbetreuung. Bei schwerwiegendem Fehlverhalten oder verfestigter neuer Lebensgemeinschaft kann der Anspruch nach § 1579 BGB herabgesetzt oder ausgeschlossen sein.

    Eigenbedarf und Mangelfall

    Dem Unterhaltspflichtigen muss stets ein Eigenbedarf verbleiben. Gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten liegt dieser nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte für Erwerbstätige aktuell in der Regel bei etwa 1.600 € monatlich – ein gesetzlich fixierter Betrag existiert nicht, die Werte werden regelmäßig angepasst und weichen regional ab.

    Reicht das Einkommen nicht für alle Ansprüche, greift die Rangfolge des § 1609 BGB: Minderjährige und privilegiert volljährige Kinder gehen vor, danach folgen betreuende Elternteile und Ehegatten aus langer Ehe. Der Ehegattenunterhalt wird dann gekürzt oder entfällt.

    Tipp
    Für den vorrangigen Kindesunterhalt können Sie den Unterhaltsrechner nach der Düsseldorfer Tabelle nutzen und den dort ermittelten Zahlbetrag in dieses Formular übernehmen.

    Häufige Fragen zum Ehegattenunterhalt

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    Transparenzhinweis (KI-Verordnung, seit 02.08.2026)

    • Der Ehegattenunterhalt-Rechner arbeitet regelbasiert und deterministisch: Die Ausgabe folgt ausschließlich den hier offengelegten Gesetzes-, Tabellen- und Rechenregeln. Es kommt kein KI-System im Sinne des Art. 3 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 zum Einsatz.
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