Was ist Kindesunterhalt?
Kindesunterhalt ist die gesetzliche Verpflichtung von Eltern, für den Lebensbedarf ihrer Kinder finanziell aufzukommen. Die Unterhaltspflicht ergibt sich aus § 1601 BGB und besteht grundsätzlich gegenüber allen Verwandten in gerader Linie – in der Praxis vor allem zwischen Eltern und Kindern.
Im Regelfall erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht durch Betreuung, Erziehung und Versorgung (sogenannter Naturalunterhalt nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Der andere Elternteil schuldet Barunterhalt – also eine monatliche Geldzahlung. Die Höhe dieses Barunterhalts richtet sich nach dem Einkommen des Pflichtigen und dem Alter des Kindes.
Minderjährige unverheiratete Kinder haben einen vorrangigen Unterhaltsanspruch. Sie stehen in der sogenannten ersten Rangordnung (§ 1609 Nr. 1 BGB). Das bedeutet: Bevor Unterhalt an einen Ehegatten oder volljährige Kinder gezahlt wird, muss zunächst der Unterhalt für minderjährige Kinder sichergestellt sein.
Die Düsseldorfer Tabelle erklärt
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Leitlinie des Oberlandesgerichts Düsseldorf, die seit 1962 als bundesweit anerkannter Maßstab für die Bemessung des Kindesunterhalts dient. Sie wird in der Regel zum 1. Januar eines jeden Jahres aktualisiert und von allen Oberlandesgerichten in Deutschland als Orientierung herangezogen.
Die Tabelle gliedert sich in 15 Einkommensstufen (bereinigtes Nettoeinkommen von bis zu 2.100 € bis 11.200 €) und vier Altersstufen der Kinder (0–5 Jahre, 6–11 Jahre, 12–17 Jahre und ab 18 Jahre). Die Bedarfssätze steigen mit dem Einkommen und dem Alter des Kindes. Für Einkommen über 11.200 € erfolgt eine Einzelfallberechnung.
| Einkommensstufe | 0–5 J. | 6–11 J. | 12–17 J. | ab 18 J. |
|---|---|---|---|---|
| Bis 2.100 € | 480 € | 551 € | 645 € | 689 € |
| 2.101–2.500 € | 504 € | 579 € | 678 € | 723 € |
| 2.501–2.900 € | 528 € | 607 € | 710 € | 758 € |
| 2.901–3.300 € | 552 € | 634 € | 743 € | 793 € |
| 3.301–3.700 € | 576 € | 662 € | 775 € | 827 € |
| 3.701–4.100 € | 614 € | 706 € | 827 € | 882 € |
| 4.101–4.500 € | 653 € | 750 € | 878 € | 937 € |
| 4.501–4.900 € | 691 € | 794 € | 930 € | 993 € |
| 4.901–5.300 € | 730 € | 838 € | 982 € | 1.048 € |
| 5.301–5.700 € | 768 € | 882 € | 1.034 € | 1.103 € |
| 5.701–6.400 € | 806 € | 926 € | 1.085 € | 1.158 € |
| 6.401–7.200 € | 854 € | 981 € | 1.149 € | 1.226 € |
| 7.201–8.200 € | 902 € | 1.036 € | 1.213 € | 1.295 € |
| 8.201–9.700 € | 950 € | 1.091 € | 1.278 € | 1.364 € |
| 9.701–11.200 € | 998 € | 1.146 € | 1.342 € | 1.433 € |
Stand: 1. Januar 2026. Bedarfssätze in Euro pro Monat.
Bei mehreren Unterhaltsberechtigten kann eine Herabstufung in der Tabelle erfolgen: Bei drei Berechtigten wird grundsätzlich eine Stufe, bei vier oder mehr Berechtigten werden zwei Stufen herabgesetzt. Dies soll sicherstellen, dass der Unterhaltspflichtige nicht über Gebühr belastet wird.
Kindergeld und Unterhaltsberechnung
Das Kindergeld wird nach § 1612b BGB auf den Unterhaltsbedarf des Kindes angerechnet. Seit 2025 beträgt das Kindergeld einheitlich 255 € pro Kind und Monat – unabhängig von der Anzahl der Kinder.
Die Anrechnung unterscheidet sich nach der Volljährigkeit des Kindes: Bei minderjährigen Kindern, die bei einem Elternteil leben, wird das Kindergeld hälftig angerechnet – also 127,50 € vom Tabellenbetrag abgezogen. Der betreuende Elternteil behält seine Hälfte als Ausgleich für den Naturalunterhalt. Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld vollständig (255 €) auf den Bedarf angerechnet.
Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen
Der Selbstbehalt (auch: Eigenbedarf) sichert dem Unterhaltspflichtigen das Existenzminimum. Er wird vom Einkommen abgezogen, bevor der Unterhalt berechnet wird. Die Höhe des Selbstbehalts richtet sich nach der Art des Unterhaltsanspruchs und danach, ob der Pflichtige erwerbstätig ist.
Für das Jahr 2026 gelten folgende Selbstbehalte für Erwerbstätige: Gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern beträgt der notwendige Selbstbehalt 1.450 € monatlich. Gegenüber sonstigen volljährigen Kindern liegt der angemessene Selbstbehalt bei 1.750 €. Für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige gelten grundsätzlich niedrigere Beträge.