Stand: Januar 2026 · Bedarfssätze aus der Düsseldorfer Tabelle in der Fassung vom 01.01.2026 · gesetzliche Grundlagen: §§ 1601 ff. BGB.
Was ist Kindesunterhalt?
Kindesunterhalt ist die gesetzliche Verpflichtung von Eltern, für den Lebensbedarf ihrer Kinder finanziell aufzukommen. Die Unterhaltspflicht ergibt sich aus § 1601 BGB und besteht grundsätzlich gegenüber allen Verwandten in gerader Linie – in der Praxis vor allem zwischen Eltern und Kindern.
Im Regelfall erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht durch Betreuung, Erziehung und Versorgung (sogenannter Naturalunterhalt nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Der andere Elternteil schuldet Barunterhalt – also eine monatliche Geldzahlung. Die Höhe dieses Barunterhalts richtet sich nach dem Einkommen des Pflichtigen und dem Alter des Kindes.
Minderjährige unverheiratete Kinder haben einen vorrangigen Unterhaltsanspruch. Sie stehen in der sogenannten ersten Rangordnung (§ 1609 Nr. 1 BGB). Das bedeutet: Bevor Unterhalt an einen Ehegatten oder volljährige Kinder gezahlt wird, muss zunächst der Unterhalt für minderjährige Kinder sichergestellt sein.
Die Düsseldorfer Tabelle erklärt
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Leitlinie des Oberlandesgerichts Düsseldorf, die seit 1962 als bundesweit anerkannter Maßstab für die Bemessung des Kindesunterhalts dient. Sie wird in der Regel zum 1. Januar eines jeden Jahres aktualisiert und von allen Oberlandesgerichten in Deutschland als Orientierung herangezogen.
Die Tabelle gliedert sich in 15 Einkommensstufen (bereinigtes Nettoeinkommen von bis zu 2.100 € bis 11.200 €) und vier Altersstufen der Kinder (0–5 Jahre, 6–11 Jahre, 12–17 Jahre und ab 18 Jahre). Die Bedarfssätze steigen mit dem Einkommen und dem Alter des Kindes. Für Einkommen über 11.200 € erfolgt eine Einzelfallberechnung.
| Einkommensstufe | 0–5 J. | 6–11 J. | 12–17 J. | ab 18 J. |
|---|---|---|---|---|
| Bis 2.100 € | 486 € | 558 € | 653 € | 698 € |
| 2.101–2.500 € | 511 € | 586 € | 686 € | 733 € |
| 2.501–2.900 € | 535 € | 614 € | 719 € | 768 € |
| 2.901–3.300 € | 559 € | 642 € | 751 € | 803 € |
| 3.301–3.700 € | 584 € | 670 € | 784 € | 838 € |
| 3.701–4.100 € | 623 € | 715 € | 836 € | 894 € |
| 4.101–4.500 € | 661 € | 759 € | 889 € | 950 € |
| 4.501–4.900 € | 700 € | 804 € | 941 € | 1.006 € |
| 4.901–5.300 € | 739 € | 849 € | 993 € | 1.061 € |
| 5.301–5.700 € | 778 € | 893 € | 1.045 € | 1.117 € |
| 5.701–6.400 € | 817 € | 938 € | 1.098 € | 1.173 € |
| 6.401–7.200 € | 856 € | 983 € | 1.150 € | 1.229 € |
| 7.201–8.200 € | 895 € | 1.027 € | 1.202 € | 1.285 € |
| 8.201–9.700 € | 934 € | 1.072 € | 1.254 € | 1.341 € |
| 9.701–11.200 € | 972 € | 1.116 € | 1.306 € | 1.396 € |
Stand: 1. Januar 2026. Bedarfssätze in Euro pro Monat.
Bei mehreren Unterhaltsberechtigten kann eine Herabstufung in der Tabelle erfolgen: Bei drei Berechtigten wird grundsätzlich eine Stufe, bei vier oder mehr Berechtigten werden zwei Stufen herabgesetzt. Dies soll sicherstellen, dass der Unterhaltspflichtige nicht über Gebühr belastet wird.
Kindergeld und Unterhaltsberechnung
Das Kindergeld wird nach § 1612b BGB auf den Unterhaltsbedarf des Kindes angerechnet. Ab dem 01.01.2026 beträgt das Kindergeld einheitlich 259 € pro Kind und Monat – unabhängig von der Anzahl der Kinder.
Die Anrechnung unterscheidet sich nach der Volljährigkeit des Kindes: Bei minderjährigen Kindern, die bei einem Elternteil leben, wird das Kindergeld hälftig angerechnet – also 129,50 € vom Tabellenbetrag abgezogen. Der betreuende Elternteil behält seine Hälfte als Ausgleich für den Naturalunterhalt. Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld vollständig (259 €) auf den Bedarf angerechnet.
Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen
Der Selbstbehalt (auch: Eigenbedarf) sichert dem Unterhaltspflichtigen das Existenzminimum. Er wird vom Einkommen abgezogen, bevor der Unterhalt berechnet wird. Die Höhe des Selbstbehalts richtet sich nach der Art des Unterhaltsanspruchs und danach, ob der Pflichtige erwerbstätig ist.
Für das Jahr 2026 gelten folgende Selbstbehalte für Erwerbstätige: Gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern beträgt der notwendige Selbstbehalt 1.450 € monatlich. Gegenüber sonstigen volljährigen Kindern liegt der angemessene Selbstbehalt bei 1.750 €. Für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige gelten grundsätzlich niedrigere Beträge.
Ehegattenunterhalt vs. Trennungsunterhalt
Neben dem Kindesunterhalt unterscheidet das BGB zwei weitere Unterhaltsformen zwischen Ehegatten: den Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) und den nachehelichen Ehegattenunterhalt (§§ 1569 ff. BGB).
Trennungsunterhalt wird ab dem Tag der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung geschuldet. Anspruchsberechtigt ist der wirtschaftlich schwächere Ehegatte – die Ehe soll zunächst in gewohntem Standard fortgeführt werden. Eine Erwerbsobliegenheit besteht im ersten Trennungsjahr regelmäßig noch nicht.
Der nacheheliche Ehegattenunterhalt setzt nach Rechtskraft der Scheidung ein und ist an enge Voraussetzungen geknüpft: Betreuung gemeinsamer Kinder, Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit, Aufstockung bis zur eheangemessenen Lebensführung oder Ausbildung. Grundsatz ist die Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) – ein dauerhafter Unterhaltsanspruch ist die Ausnahme. Die Berechnung erfolgt regelmäßig nach dem Halbteilungsgrundsatz: Das eheprägende bereinigte Nettoeinkommen beider Ehegatten wird zusammengerechnet und der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten mit der Hälfte der Differenz ihrer Einkommen bemessen (vgl. BGH, Urt. v. 15.03.2006 – XII ZR 30/04).
Mangelfall – was passiert bei zu geringem Einkommen?
Reicht das Einkommen des Pflichtigen nicht aus, um den Selbstbehalt und gleichzeitig den vollen Unterhalt aller Berechtigten zu decken, liegt ein Mangelfall vor. Dann wird der verfügbare Betrag nach der Rangfolge des § 1609 BGB verteilt: zuerst minderjährige Kinder und privilegierte volljährige Kinder, danach betreuende Elternteile, sodann übrige Ehegatten, später volljährige Kinder.
Innerhalb derselben Rangstufe wird quotal verteilt: Der verteilbare Betrag (Einkommen abzüglich Selbstbehalt) wird im Verhältnis der Tabellenbeträge auf die Berechtigten aufgeteilt. Liegt der Zahlbetrag unter dem Mindestunterhalt, kann der betreuende Elternteil beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) beantragen – bis zur Höhe des Mindestunterhalts und längstens bis zum 18. Geburtstag des Kindes.
Mindestunterhalt 2026 – die aktuellen Sätze auf einen Blick
Der Mindestunterhalt ist der gesetzlich garantierte Sockelbetrag, den ein minderjähriges Kind unabhängig vom Einkommen des Pflichtigen erhalten muss (§ 1612a BGB in Verbindung mit der Mindestunterhaltsverordnung). Er bildet die erste Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle und wird alle zwei Jahre an das steuerliche Existenzminimum angepasst.
| Altersstufe | Bedarf (Tabellenbetrag) | Kindergeldabzug | Zahlbetrag |
|---|---|---|---|
| 1. Altersstufe (0–5 Jahre) | 486 € | − 129,50 € | 356,50 € |
| 2. Altersstufe (6–11 Jahre) | 558 € | − 129,50 € | 428,50 € |
| 3. Altersstufe (12–17 Jahre) | 653 € | − 129,50 € | 523,50 € |
| 4. Altersstufe (ab 18 J., im Haushalt) | 698 € | − 259,00 € | 439,00 € |
Mindestunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2026 (OLG Düsseldorf, DT_2026). Kindergeld 2026: 259 € pro Kind (§ 66 EStG i.d.F. SteFeG).
Unterhalt für volljährige Kinder und Studierende
Mit dem 18. Geburtstag ändert sich die rechtliche Lage grundlegend. Das Gesetz unterscheidet zwischen privilegierten volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) und sonstigen Volljährigen. Privilegiert ist, wer unter 21 Jahre alt ist, noch im Haushalt eines Elternteils lebt und sich in allgemeiner Schulausbildung befindet – etwa Abiturienten. Für sie gelten die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle für die 4. Altersstufe (698 € im Mindestunterhalt) und der günstigere Selbstbehalt von 1.450 €.
Für Studierende mit eigenem Hausstand gilt ein pauschalisierter Bedarf von derzeit 990 € pro Monat (BGH-Richtsatz, in der Düsseldorfer Tabelle Anmerkung A.7). Darin sind Wohn- und Heizkosten bis 440 € enthalten. Wohnt das studierende Kind bei den Eltern, richtet sich der Bedarf nach den Tabellenbeträgen der 4. Altersstufe. Beide Elternteile haften anteilig nach ihrem bereinigten Einkommen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB), das Kindergeld wird voll (259 €) angerechnet, eigene BAföG- oder Nebenjob-Einkünfte des Kindes mindern den Bedarf.
Selbstbehalt-Tabelle 2026 (vollständige Übersicht)
Der Selbstbehalt hängt davon ab, wem gegenüber Unterhalt geschuldet wird und ob der Pflichtige erwerbstätig ist. Die folgenden Sätze entsprechen den Leitlinien der Oberlandesgerichte und der Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle (Stand 2025, fortgeltend für 2026 bis zur nächsten Anpassung).
| Unterhaltsberechtigter | Erwerbstätig | Nicht erwerbstätig |
|---|---|---|
| Minderjähriges / privilegiertes Kind | 1.450 € | 1.200 € |
| Sonstiges volljähriges Kind | 1.750 € | 1.750 € |
| Getrennt lebender / geschiedener Ehegatte | 1.600 € | 1.475 € |
| Elternunterhalt | 2.650 € | 2.650 € |
Warmmiete bis 580 € (minderjährige Kinder) bzw. 650 € (Ehegatte) in den Sätzen enthalten; bei höheren Wohnkosten kann der Selbstbehalt individuell angehoben werden.
Unterhaltstitel – so wird der Anspruch vollstreckbar
Ein bloßer Rechenwert reicht nicht, um Unterhalt notfalls zwangsweise durchzusetzen. Erforderlich ist ein Unterhaltstitel, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann (§ 794 ZPO). In der Praxis kommen drei Wege in Betracht:
- Jugendamtsurkunde (§ 59 SGB VIII): Der Pflichtige lässt den Unterhalt beim Jugendamt kostenfrei beurkunden. Häufigster und einfachster Weg für Kindesunterhalt.
- Notarielle Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO): Sinnvoll bei Ehegattenunterhalt oder wenn zusätzliche Vereinbarungen (z. B. Vermögensausgleich) mit beurkundet werden.
- Gerichtlicher Beschluss / Vergleich: Wird nötig, wenn der Pflichtige nicht freiwillig titulieren lässt – Verfahren nach den §§ 231 ff. FamFG vor dem Familiengericht.