Mutterschutzfristrechner
Berechnen Sie Beginn und Ende der Mutterschutzfrist vor und nach der Entbindung. Der Rechner berücksichtigt Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Behinderung des Kindes nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) – Stand 2026.
Ihre Angaben
Reguläre Geburt – 8 Wochen nachgeburtliche Schutzfrist.
Was ist der Mutterschutz?
Der Mutterschutz ist ein umfassender Schutz für erwerbstätige Frauen vor und nach der Geburt ihres Kindes. Er ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt und gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen – unabhängig davon, ob sie in Vollzeit, Teilzeit, befristet oder in der Probezeit beschäftigt sind. Seit der Reform 2018 gilt das MuSchG auch für Schülerinnen und Studentinnen in bestimmten Fällen.
Kernstück des Mutterschutzes sind die Schutzfristen: Zeiträume vor und nach der Entbindung, in denen die Mutter nicht oder nur eingeschränkt beschäftigt werden darf. Diese Fristen dienen dem Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind und sind mit finanziellen Leistungen verknüpft, damit die Mutter in dieser Zeit keine Einkommenseinbußen erleidet.
Schutzfristen vor und nach der Geburt
Die Mutterschutzfristen gliedern sich in zwei Phasen: die vorgeburtliche und die nachgeburtliche Schutzfrist.
Vorgeburtliche Schutzfrist (§ 3 Abs. 1 MuSchG)
Die vorgeburtliche Schutzfrist beginnt grundsätzlich 6 Wochen (42 Tage) vor dem errechneten Entbindungstermin. In dieser Zeit darf der Arbeitgeber die Schwangere nicht beschäftigen – es sei denn, sie erklärt sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit. Diese Erklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der errechnete Termin wird durch den behandelnden Arzt oder die Hebamme festgestellt und dem Arbeitgeber mitgeteilt.
Nachgeburtliche Schutzfrist (§ 3 Abs. 2 MuSchG)
Nach der Entbindung gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot von 8 Wochen (56 Tage). Anders als bei der vorgeburtlichen Frist kann die Mutter auf diesen Schutz nicht verzichten. Die Frist beginnt am Tag der Entbindung und endet 8 Wochen (56 Tage) danach. Fällt die tatsächliche Geburt auf einen anderen Tag als den errechneten Termin, verschiebt sich die nachgeburtliche Schutzfrist entsprechend – die vorgeburtliche Frist bleibt unverändert.
Sonderfälle: Frühgeburt, Mehrlingsgeburt und Behinderung
In bestimmten Fällen verlängert sich die nachgeburtliche Schutzfrist von 8 auf 12 Wochen. Diese Sonderfälle sind im Gesetz ausdrücklich geregelt:
| Fall | Nachgeburtliche Frist | Zusätzliche Verlängerung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Reguläre Geburt | 8 Wochen | – | § 3 Abs. 2 Satz 1 MuSchG |
| Frühgeburt | 12 Wochen | + nicht genutzte Tage vor Geburt | § 3 Abs. 2 Satz 2, 3 MuSchG |
| Mehrlingsgeburt | 12 Wochen | – | § 3 Abs. 2 Satz 2 MuSchG |
| Behinderung des Kindes | 12 Wochen (auf Antrag) | – | § 3 Abs. 2 Satz 4 MuSchG |
Bei Frühgeburten ergibt sich eine besondere Regelung: Die Tage, die die Mutter aufgrund der vorzeitigen Geburt von der vorgeburtlichen Schutzfrist nicht in Anspruch nehmen konnte, werden an die nachgeburtliche Frist angehängt. Wird das Kind beispielsweise 21 Tage vor dem errechneten Termin geboren, verlängert sich die nachgeburtliche Frist um diese 21 Tage – zusätzlich zur Verlängerung auf 12 Wochen.
Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss
Während der Schutzfristen erhalten erwerbstätige Mütter in der Regel zwei finanzielle Leistungen, die zusammen in etwa dem vorherigen Nettogehalt entsprechen:
- Mutterschaftsgeld der Krankenkasse: Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten bis zu 13 € pro Kalendertag von ihrer Krankenkasse (§ 24i SGB V). Der Antrag wird bei der Krankenkasse gestellt, frühestens 7 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin.
- Arbeitgeberzuschuss: Der Arbeitgeber zahlt die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist (§ 20 MuSchG). Dem Arbeitgeber werden diese Kosten über das Umlageverfahren U2 erstattet.
- Privatversicherte und Selbstständige: Privatversicherte Arbeitnehmerinnen erhalten ein einmaliges Mutterschaftsgeld von bis zu 210 € vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Selbstständige haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, es sei denn, sie sind freiwillig gesetzlich versichert mit Krankengeldanspruch.
Kündigungsschutz im Mutterschutz
Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber grundsätzlich unzulässig (§ 17 MuSchG). Dieser besondere Kündigungsschutz gilt unabhängig von der Betriebsgröße und der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Er gilt auch in der Probezeit und bei befristeten Arbeitsverhältnissen. Voraussetzung ist lediglich, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
Nur in besonderen Ausnahmefällen, die nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen (z. B. Betriebsschließung), kann die zuständige Aufsichtsbehörde eine Kündigung für zulässig erklären. Die Beweislast für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls liegt beim Arbeitgeber.
Weiterführende Informationen
Der Mutterschutz ist eng mit weiteren arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Regelungen verknüpft. Informieren Sie sich über verwandte Themen:
Häufige Fragen zum Mutterschutz
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