Sozialrecht
Das Sozialrecht sichert Ihre Ansprüche auf staatliche Leistungen. Hier finden Sie Ratgeber zu Bürgergeld, Rente und mehr.

Ratgeber im Sozialrecht
Gesetzliche Rente 2026: Anspruch, Berechnung & Renteneintritt
Schwerbehinderung: GdB-Antrag, Merkzeichen & Nachteilsausgleiche 2026
Krankengeld – Anspruch, Dauer & Berechnung
Elterngeld & Elternzeit – Anspruch, Berechnung & Partnerschaftsbonus
Wohngeld 2026 – Anspruch, Berechnung & Antrag
Sozialrecht in Deutschland – Überblick über die Sozialgesetzbücher
Das deutsche Sozialrecht ist in zwölf Sozialgesetzbüchern (SGB I–XII) organisiert und bildet eines der umfassendsten sozialen Sicherungssysteme weltweit. Es regelt die Ansprüche auf staatliche Leistungen in verschiedenen Lebenslagen – von Arbeitslosigkeit über Krankheit bis hin zur Altersvorsorge. Das SGB I enthält allgemeine Grundsätze, während die weiteren Bücher einzelne Bereiche abdecken: Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Arbeitsförderung (SGB III), Krankenversicherung (SGB V), Rentenversicherung (SGB VI), Unfallversicherung (SGB VII), Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), Rehabilitation und Teilhabe (SGB IX), Pflegeversicherung (SGB XI) und Sozialhilfe (SGB XII). Das SGB X regelt das Verwaltungsverfahren.
Bürgergeld – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
Das Bürgergeld (früher Hartz IV) sichert den Lebensunterhalt von erwerbsfähigen Personen, die ihren Bedarf nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können. Es umfasst den Regelbedarf für den Lebensunterhalt sowie die Kosten für Unterkunft und Heizung. Der Regelsatz für Alleinstehende beträgt 563 Euro monatlich (Stand 2026). Für Paare innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft gelten 506 Euro pro Person. Kinder erhalten je nach Alter zwischen 357 und 471 Euro. Zusätzlich werden Mehrbedarfe anerkannt, etwa für Alleinerziehende, Schwangere oder bei kostenaufwendiger Ernährung. Eigenes Einkommen wird grundsätzlich angerechnet, wobei Freibeträge gelten: Vom Erwerbseinkommen bleiben 100 Euro pauschal anrechnungsfrei, darüber hinaus 20 Prozent bis 520 Euro und 10 Prozent bis 1.000 Euro. Vermögen wird nach einer Karenzzeit von einem Jahr berücksichtigt, wobei ein Schonvermögen von 40.000 Euro für die erste Person und 15.000 Euro für jede weitere Person gilt.
Gesetzliche Rentenversicherung – Ansprüche und Renteneintritt (SGB VI)
Die gesetzliche Rentenversicherung ist die wichtigste Säule der Altersvorsorge in Deutschland. Versicherungspflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer, bestimmte Selbstständige und Personen in Elternzeit oder Pflege. Der Beitragssatz liegt bei 18,6 Prozent des Bruttoeinkommens (Stand 2026), je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Das reguläre Renteneintrittsalter steigt stufenweise auf 67 Jahre an. Für den Jahrgang 1964 und jünger gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Ein früherer Rentenbeginn ist möglich: Mit 63 Jahren können besonders langjährig Versicherte (45 Beitragsjahre) abschlagsfrei in Rente gehen. Langjährig Versicherte (35 Beitragsjahre) können ab 63 mit Abschlägen in Rente gehen – pro Monat vor der Regelaltersgrenze werden 0,3 Prozent abgezogen. Die Rentenhöhe ergibt sich aus der Rentenformel: Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × aktueller Rentenwert. Wer ein Jahr lang exakt das Durchschnittsentgelt verdient, erhält einen Entgeltpunkt. Der aktuelle Rentenwert beträgt 39,32 Euro (Stand Juli 2025, Anpassung 2026 ausstehend).
Krankenversicherung und Pflegeversicherung (SGB V und SGB XI)
In Deutschland besteht eine allgemeine Krankenversicherungspflicht. Etwa 90 Prozent der Bevölkerung sind in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert. Der allgemeine Beitragssatz liegt bei 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens, hinzu kommt ein kassenindividueller Zusatzbeitrag (durchschnittlich 2,5 Prozent, Stand 2026). Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen die Beiträge je zur Hälfte. Die GKV übernimmt die Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen, Arzneimittel (mit Zuzahlung) und Krankenhausaufenthalte. Bei Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber sechs Wochen lang das Entgelt fort (§ 3 EFZG). Danach springt die Krankenkasse mit Krankengeld ein – in der Regel 70 Prozent des Bruttoentgelts, maximal 90 Prozent des Nettoentgelts, für höchstens 78 Wochen. Die soziale Pflegeversicherung (SGB XI) sichert das Risiko der Pflegebedürftigkeit ab. Der Beitragssatz beträgt 3,4 Prozent (kinderlose Versicherte: 4,0 Prozent, Stand 2026). Die Leistungen richten sich nach dem Pflegegrad (1–5) und umfassen Pflegegeld, Pflegesachleistungen und stationäre Pflege.
Schwerbehindertenrecht – GdB und Nachteilsausgleiche (SGB IX)
Das Schwerbehindertenrecht (Teil 3 des SGB IX) schützt Menschen mit Behinderungen und gewährt ihnen besondere Rechte und Nachteilsausgleiche. Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt. Den GdB stellt das zuständige Versorgungsamt auf Antrag fest. Mit einem GdB von mindestens 50 erhält man einen Schwerbehindertenausweis. Dieser ermöglicht zahlreiche Nachteilsausgleiche: zusätzliche fünf Tage Urlaub im Jahr (§ 208 SGB IX), besonderen Kündigungsschutz (§ 168 SGB IX – der Arbeitgeber benötigt die Zustimmung des Integrationsamts), steuerliche Pauschbeträge und gegebenenfalls unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr. Personen mit einem GdB von 30 oder 40 können bei der Agentur für Arbeit eine Gleichstellung beantragen (§ 2 Abs. 3 SGB IX), wenn sie ohne die Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können. Die Gleichstellung vermittelt die meisten Rechte schwerbehinderter Menschen – mit Ausnahme des Zusatzurlaubs und der unentgeltlichen Beförderung.
Häufige Fragen
Rechtlicher Hinweis: Dieser Ratgeber dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt. Ausführlicher Hinweis: Disclaimer.