Nebenkostenprüfer
Prüfen Sie Ihre Nebenkostenabrechnung auf umlagefähige Positionen nach § 2 BetrKV. Geben Sie die Abrechnungsdaten ein und erfahren Sie sofort, ob die Frist eingehalten wurde und wie hoch Ihr Anteil an den Betriebskosten ist.
Aktivieren Sie die in Ihrer Abrechnung enthaltenen Positionen und tragen Sie den jeweiligen Gesamtbetrag (für das gesamte Gebäude) ein. Nicht aktivierte Positionen werden nicht berücksichtigt.
Öffentliche Last des Grundstücks
Wasserverbrauch, Grundgebühren, Wasserzähler, Wasseraufbereitungsanlage
Kanalgebühren, Betrieb einer Entwässerungsanlage
Brennstoffkosten, Betriebsstrom, Wartung, Schornsteinfeger, Immissionsmessung
Warmwasserversorgung (wenn nicht in Heizkosten enthalten)
Kosten verbundener Anlagen, die Heizung und Warmwasser gemeinsam erzeugen
Betriebsstrom, Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung, Pflege, TÜV
Straßenreinigungsgebühren, Müllabfuhr
Reinigung gemeinschaftlicher Gebäudeteile (Treppenhaus, Flure)
Pflege gärtnerisch angelegter Flächen, Erneuerung von Pflanzen, Spielplatzpflege
Strom für Außenbeleuchtung und Beleuchtung gemeinschaftlicher Gebäudeteile
Kehrgebühren (soweit nicht bei Heizkosten erfasst)
Gebäudeversicherung, Glasversicherung, Haftpflichtversicherung
Vergütung, Sozialabgaben, Sachleistungen (keine Instandhaltung/Verwaltung)
Betrieb der Antennenanlage, Grundgebühren Breitbandnetz
Betrieb einer gemeinschaftlichen Waschküche (Strom, Wasser, Wartung)
Weitere im Mietvertrag vereinbarte Betriebskosten
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Die 17 umlagefähigen Betriebskostenarten
Die folgende Tabelle zeigt alle nach § 2 BetrKV zulässigen Kostenarten, die der Vermieter auf den Mieter umlegen darf, sofern dies im Mietvertrag vereinbart wurde.
| Nr. | Kostenart | Beschreibung |
|---|---|---|
| § 2 Nr. 1 | Grundsteuer | Öffentliche Last des Grundstücks |
| § 2 Nr. 2 | Wasserversorgung | Wasserverbrauch, Grundgebühren, Wasserzähler, Wasseraufbereitungsanlage |
| § 2 Nr. 3 | Entwässerung | Kanalgebühren, Betrieb einer Entwässerungsanlage |
| § 2 Nr. 4 | Heizung | Brennstoffkosten, Betriebsstrom, Wartung, Schornsteinfeger, Immissionsmessung |
| § 2 Nr. 5 | Warmwasser | Warmwasserversorgung (wenn nicht in Heizkosten enthalten) |
| § 2 Nr. 6 | Verbundene Heizung und Warmwasser | Kosten verbundener Anlagen, die Heizung und Warmwasser gemeinsam erzeugen |
| § 2 Nr. 7 | Aufzug | Betriebsstrom, Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung, Pflege, TÜV |
| § 2 Nr. 8 | Straßenreinigung und Müllbeseitigung | Straßenreinigungsgebühren, Müllabfuhr |
| § 2 Nr. 9 | Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung | Reinigung gemeinschaftlicher Gebäudeteile (Treppenhaus, Flure) |
| § 2 Nr. 10 | Gartenpflege | Pflege gärtnerisch angelegter Flächen, Erneuerung von Pflanzen, Spielplatzpflege |
| § 2 Nr. 11 | Beleuchtung | Strom für Außenbeleuchtung und Beleuchtung gemeinschaftlicher Gebäudeteile |
| § 2 Nr. 12 | Schornsteinreinigung | Kehrgebühren (soweit nicht bei Heizkosten erfasst) |
| § 2 Nr. 13 | Sach- und Haftpflichtversicherung | Gebäudeversicherung, Glasversicherung, Haftpflichtversicherung |
| § 2 Nr. 14 | Hauswart / Hausmeister | Vergütung, Sozialabgaben, Sachleistungen (keine Instandhaltung/Verwaltung) |
| § 2 Nr. 15 | Gemeinschaftsantenne / Kabelanschluss | Betrieb der Antennenanlage, Grundgebühren Breitbandnetz |
| § 2 Nr. 16 | Wascheinrichtung | Betrieb einer gemeinschaftlichen Waschküche (Strom, Wasser, Wartung) |
| § 2 Nr. 17 | Sonstige Betriebskosten | Weitere im Mietvertrag vereinbarte Betriebskosten |
Nebenkostenabrechnung prüfen: Darauf müssen Sie achten
Die jährliche Nebenkostenabrechnung ist für viele Mieter ein Buch mit sieben Siegeln. Schätzungen zufolge ist jede zweite Abrechnung fehlerhaft – oft zulasten der Mieter. Umso wichtiger ist es, die Abrechnung sorgfältig zu prüfen. Unser Nebenkostenprüfer hilft Ihnen dabei, die umlagefähigen Positionen nach § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) zu überprüfen und die Einhaltung der gesetzlichen Abrechnungsfrist zu kontrollieren.
Welche Kosten darf der Vermieter umlegen?
Der Vermieter darf grundsätzlich nur die in § 2 Nr. 1–17 BetrKV abschließend aufgezählten Kostenarten auf die Mieter umlegen. Voraussetzung ist, dass die Umlage im Mietvertrag wirksam vereinbart wurde. Pauschalverweise auf die BetrKV sind nach der Rechtsprechung des BGH zulässig.
Nicht umlagefähig sind dagegen unter anderem: Verwaltungskosten (z. B. Hausverwaltungsgebühren, Kontoführungsgebühren), Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten (Reparaturen), Rücklagen für die Instandhaltung sowie Rechtsanwalts- und Prozesskosten des Vermieters. Auch Kosten, die nicht im Mietvertrag als Nebenkosten vereinbart wurden, dürfen nicht umgelegt werden.
Die Abrechnungsfrist nach § 556 Abs. 3 BGB
Der Abrechnungszeitraum darf maximal 12 Monate betragen (§ 556 Abs. 3 S. 1 BGB). Nach Ende des Abrechnungszeitraums hat der Vermieter weitere 12 Monate Zeit, die Abrechnung zu erstellen und dem Mieter zuzustellen (§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB).
Verstreicht diese Frist, kann der Vermieter grundsätzlich keine Nachforderung mehr geltend machen (§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB). Ein eventuelles Guthaben des Mieters bleibt hingegen auch nach Fristablauf bestehen und ist auszuzahlen.
Der Verteilerschlüssel: So werden die Kosten aufgeteilt
Die Gesamtkosten des Gebäudes müssen nach einem sachgerechten Verteilerschlüssel auf die einzelnen Mieter aufgeteilt werden. Nach § 556a BGB gilt grundsätzlich die Verteilung nach Wohnfläche (m²), sofern nichts anderes vereinbart ist.
Daneben sind folgende Verteilerschlüssel üblich und zulässig:
- Wohnfläche (m²): Der häufigste Schlüssel. Ihr Anteil = Ihre Wohnfläche ÷ Gesamtfläche.
- Verbrauch: Bei Heiz- und Wasserkosten muss mindestens 50 % nach Verbrauch abgerechnet werden (HeizkostenV).
- Personenzahl: Sinnvoll bei verbrauchsabhängigen Kosten wie Müll oder Wasser.
- Wohneinheiten: Jede Wohnung zahlt den gleichen Anteil – weniger gebräuchlich.
Häufige Fehler in Nebenkostenabrechnungen
Bei der Prüfung Ihrer Abrechnung sollten Sie auf folgende häufige Fehlerquellen achten:
- Nicht umlagefähige Kosten: Verwaltungskosten, Reparaturen oder Instandhaltungsrücklagen dürfen nicht umgelegt werden.
- Falscher Verteilerschlüssel: Der Schlüssel muss dem Mietvertrag entsprechen und darf nicht willkürlich gewechselt werden.
- Fehlende Nachvollziehbarkeit: Jede Position muss nachvollziehbar aufgeschlüsselt sein – pauschale Angaben reichen nicht.
- Überschrittener Abrechnungszeitraum: Mehr als 12 Monate sind unzulässig.
- Verspätete Zustellung: Nach 12 Monaten verfällt der Nachforderungsanspruch.
- Doppelte Abrechnung: Manche Kosten (z. B. Schornsteinfeger) werden sowohl unter Heizung als auch separat aufgeführt.
Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung
Stellen Sie Fehler in Ihrer Abrechnung fest, haben Sie das Recht, Einwendungen zu erheben. Nach § 556 Abs. 3 S. 5 BGB können Mieter ihre Einwendungen bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung geltend machen.
Wir empfehlen, den Widerspruch schriftlich zu formulieren und die beanstandeten Positionen konkret zu benennen. Zudem haben Sie nach § 259 BGB das Recht, die Belege beim Vermieter einzusehen (Belegeinsichtsrecht). Die Einsichtnahme erfolgt grundsätzlich in den Räumen des Vermieters oder der Hausverwaltung.
Heiz- und Warmwasserkosten: Besonderheiten nach der HeizkostenV
Für Heiz- und Warmwasserkosten gelten besondere Regeln nach der Heizkostenverordnung (HeizkostenV). Mindestens 50 % und höchstens 70 % der Heizkosten müssen nach Verbrauch abgerechnet werden. Der restliche Anteil (30–50 %) wird nach einem festen Maßstab (in der Regel Wohnfläche) verteilt. Unser Nebenkostenprüfer berechnet den Flächenanteil; die verbrauchsabhängige Komponente der Heizkosten kann hier nicht berücksichtigt werden.
Häufige Fragen zur Nebenkostenabrechnung
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Rechtlicher Hinweis: Dieser Ratgeber dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt. Ausführlicher Hinweis: Disclaimer.