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    Patientenverfügung-Generator

    Erstellen Sie Ihre Patientenverfügung nach § 1827 BGB – mit konkret beschriebenen Behandlungssituationen, Live-Vorschau und PDF-Download. Kostenlos und ohne Anmeldung.

    Wichtiger Hinweis: Konkretisierungspflicht nach BGH

    Eine Patientenverfügung ist nur wirksam, wenn sowohl die Behandlungssituation als auch die gewünschten Maßnahmen konkret beschrieben sind (BGH XII ZB 61/16). Lesen Sie das fertige Dokument sorgfältig durch und prüfen Sie, ob es Ihren Willen genau wiedergibt. Bei medizinisch komplexen Vorerkrankungen ist eine ärztliche Beratung vor der Unterzeichnung sinnvoll.

    Ihre Angaben

    Persönliche Daten
    Geltungssituationen

    Wählen Sie, für welche Situationen die Verfügung gelten soll. Die Beschreibungen orientieren sich an den Textbausteinen des Bundesministeriums der Justiz.

    Behandlungswünsche
    Ort der Pflege & Sterbebegleitung
    Organ- und Gewebespende
    Bevollmächtigte Vertrauensperson (optional)

    Die Patientenverfügung ersetzt keine Vorsorgevollmacht. Erteilen Sie der Vertrauensperson zusätzlich eine schriftliche Vorsorgevollmacht.

    Seelsorgerische Begleitung (optional)
    Ergänzende Wünsche (optional)
    Unterschrift

    Live-Vorschau

    Patientenverfügung

    Ich, [Ihr vollstaendiger Name], geboren am [Geburtsdatum], wohnhaft in [Anschrift], bestimme hiermit fuer den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr wirksam erklaeren kann, das Folgende (Patientenverfuegung nach § 1827 BGB):

    1. Geltungsbereich

    Diese Patientenverfuegung gilt fuer die nachfolgend bezeichneten Situationen, in denen ich aufgrund von Bewusstlosigkeit, schwerer Erkrankung oder anderer Umstaende nicht mehr in der Lage bin, meinen Willen zu aeussern: – wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde – wenn ich mich im Endstadium einer unheilbaren, toedlich verlaufenden Krankheit befinde, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist – wenn infolge einer Gehirnschaedigung (z. B. nach Unfall, Schlaganfall oder Sauerstoffmangel) meine Faehigkeit, Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen und mit anderen Menschen in Kontakt zu treten, nach Einschaetzung zweier erfahrener Aerztinnen oder Aerzte aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich erloschen ist

    2. Behandlungswuensche

    Fuer den oben beschriebenen Fall lege ich Folgendes fest:

    Lebensverlaengernde Massnahmen: Ich wuensche, dass alle lebensverlaengernden Massnahmen, die nur den Sterbeprozess verlaengern wuerden unterbleibt.

    Schmerz- und Symptombehandlung: Ich wuensche, dass eine wirksame Behandlung meiner Schmerzen, Atemnot, Uebelkeit, Angst und anderer belastender Symptome, auch wenn dadurch als unbeabsichtigte Nebenwirkung eine Lebensverkuerzung eintreten kann durchgefuehrt wird.

    Kuenstliche Ernaehrung (z. B. PEG-Sonde, Magensonde): Ich wuensche, dass eine kuenstliche Ernaehrung (z. B. ueber Magensonde oder PEG) unterbleibt.

    Kuenstliche Beatmung: Ich wuensche, dass eine kuenstliche Beatmung unterbleibt.

    Wiederbelebung (Reanimation): Ich wuensche, dass Versuche der Wiederbelebung unterbleibt.

    Antibiotika: Ueber die Gabe von Antibiotika soll im konkreten Fall meine bevollmaechtigte Vertrauensperson zusammen mit den behandelnden Aerzten entscheiden.

    Dialyse (Blutwaesche): Ich wuensche, dass eine Dialysebehandlung unterbleibt.

    Bluttransfusionen: Ueber die Gabe von Blut oder Blutbestandteilen soll im konkreten Fall meine bevollmaechtigte Vertrauensperson zusammen mit den behandelnden Aerzten entscheiden.

    3. Ort der Behandlung und Sterbebegleitung

    Soweit moeglich, moechte ich zu Hause gepflegt werden und sterben. Ist eine haeusliche Versorgung nicht moeglich, wuensche ich eine Verlegung in ein stationaeres Hospiz oder eine palliativmedizinische Einrichtung.

    8. Verbindlichkeit und Widerruf

    Diese Patientenverfuegung soll Aerztinnen und Aerzte sowie Pflegende, Bevollmaechtigte und Betreuer binden (§ 1827 Abs. 1 BGB). Solange ich aeusserungsfaehig bin, geht meine aktuelle Willensaeusserung dieser Verfuegung vor. Ich kann diese Verfuegung jederzeit formlos widerrufen.

    Mir ist bewusst, dass ich die Tragweite dieser Erklaerung sorgfaeltig bedacht habe. Ich habe diese Patientenverfuegung in geistig klarer Verfassung und ohne Druck von dritter Seite errichtet.

    [Ort], den 10.07.2026

    [Eigenhändige Unterschrift]

    Warnung
    Formvorschrift: Die Patientenverfügung muss nach § 1827 Abs. 1 BGB schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein. Sie darf ausgedruckt werden – die Unterschrift muss jedoch in jedem Fall handschriftlich erfolgen. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht nötig.
    Tipp
    Zentrales Vorsorgeregister: Lassen Sie die Existenz Ihrer Patientenverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen (einmalige Gebühr ab ca. 15-20 Euro). Betreuungsgerichte und Notärzte können das Register im Notfall abfragen.

    Stand: Juni 2026 · gesetzliche Grundlage: § 1827 BGB (seit Betreuungsrechtsreform 01.01.2023, vormals § 1901a BGB).

    Was ist eine Patientenverfügung?

    Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Festlegung einer volljährigen, einwilligungsfähigen Person darüber, ob sie in bestimmte zukünftige ärztliche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt, falls sie zum Zeitpunkt der Behandlung ihren Willen nicht mehr äußern kann (§ 1827 Abs. 1 BGB). Sie ist das zentrale Instrument der gesundheitlichen Vorsorge und entlastet Angehörige sowie behandelnde Ärzte in einer Ausnahmesituation.

    Seit dem 1. Januar 2023 findet sich die Vorschrift im neuen Betreuungsrecht in § 1827 BGB; sie entspricht inhaltlich der bis dahin geltenden Regelung des § 1901a BGB. Treffen die in der Verfügung beschriebenen Situationen auf die aktuelle Behandlungssituation zu, ist die Festlegung für Ärzte, Pflegende, Bevollmächtigte und Betreuer verbindlich.

    Beispiel
    Beispiel: Eine Patientin verliert nach einem schweren Schlaganfall das Bewusstsein. Hat sie zuvor in einer Patientenverfügung festgelegt, dass sie bei schwerer unwiederbringlicher Hirnschädigung keine künstliche Ernährung über eine PEG-Sonde wünscht, ist diese Festlegung für die behandelnden Ärzte bindend.

    Konkretisierungspflicht: Was der BGH verlangt

    Der Bundesgerichtshof hat in mehreren grundlegenden Entscheidungen klargestellt, dass pauschale Formulierungen nicht ausreichen. In der Leitentscheidung vom 6. Juli 2016 (Az. XII ZB 61/16) hat der XII. Zivilsenat entschieden, dass die Wendung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen" für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung darstellt. Mit Beschluss vom 8. Februar 2017 (Az. XII ZB 604/15) hat der BGH diese Linie bestätigt und präzisiert.

    Erforderlich sind danach zwei Konkretisierungen:

    • Die medizinische Behandlungssituation muss konkret beschrieben sein (z. B. Sterbephase, Endstadium einer unheilbaren Erkrankung, schwere irreversible Hirnschädigung).
    • Die gewünschten oder abgelehnten ärztlichen Maßnahmen müssen ebenfalls konkret benannt werden (z. B. künstliche Ernährung, künstliche Beatmung, Wiederbelebung, Antibiotika, Dialyse).
    Warnung
    Folge unzureichender Konkretisierung: Ist die Verfügung zu allgemein, gilt sie als nicht unmittelbar bindend. Bevollmächtigte oder Betreuer müssen dann den mutmaßlichen Willen ermitteln (§ 1827 Abs. 2 BGB) – mit dem Risiko abweichender Entscheidungen.

    Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung – das Zusammenspiel

    Die drei Vorsorgeinstrumente ergänzen sich. Sie regeln verschiedene Fragen und sollten in der Regel gemeinsam erstellt werden:

    DokumentRegeltRechtsgrundlage
    PatientenverfügungWelche medizinischen Maßnahmen ich (nicht) wünsche§ 1827 BGB
    VorsorgevollmachtWer für mich entscheidet (Gesundheit, Vermögen, Aufenthalt)§§ 164 ff., 1814 BGB
    BetreuungsverfügungWen das Gericht als Betreuer bestellen soll, falls eine Betreuung nötig wird§ 1816 Abs. 2 BGB

    Ohne Vorsorgevollmacht muss das Betreuungsgericht im Ernstfall eine rechtliche Betreuung anordnen (§ 1814 BGB), selbst wenn eine Patientenverfügung existiert. Eine bevollmächtigte Vertrauensperson kann die Wünsche aus der Patientenverfügung gegenüber Ärzten und Pflegenden wirksam vertreten.

    Tipp
    Erstellen Sie immer beide Dokumente gemeinsam: die Vorsorgevollmacht für die Stellvertretung und die Patientenverfügung für die konkreten Behandlungswünsche.

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit

    Damit eine Patientenverfügung wirksam ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Volljährigkeit der verfassenden Person (§ 1827 Abs. 1 Satz 1 BGB).
    • Einwilligungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung – die Person muss Bedeutung und Tragweite der Entscheidung erfassen können.
    • Schriftform: Das Dokument muss schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein (§ 126 BGB i. V. m. § 1827 Abs. 1 BGB).
    • Hinreichende Bestimmtheit von Situation und gewünschten Maßnahmen (BGH XII ZB 61/16).
    • Kein Widerruf: Die Verfügung gilt fort, bis sie formlos widerrufen wird (§ 1827 Abs. 1 Satz 2 BGB).
    Beispiel
    Hinweis zur Form: Im Unterschied zum Testament (§ 2247 BGB) muss die Patientenverfügung nicht vollständig handschriftlich sein. Sie darf am Computer geschrieben und ausgedruckt werden. Nur die Unterschrift muss eigenhändig erfolgen.

    Inhalt: Diese Situationen und Maßnahmen sollten Sie regeln

    Die Bundesärztekammer und das Bundesministerium der Justiz empfehlen, vier typische Situationsgruppen zu adressieren und für jede die gewünschten Behandlungsmaßnahmen festzulegen:

    • Unmittelbarer Sterbeprozess: lebensverlängernde Maßnahmen verlängern nur das Sterben.
    • Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Erkrankung – Todeszeitpunkt noch nicht absehbar.
    • Schwere, irreversible Hirnschädigung – etwa nach Reanimation, schwerem Schlaganfall, Schädel-Hirn-Trauma.
    • Weit fortgeschrittener Hirnabbau (z. B. fortgeschrittene Demenz), Nahrungsaufnahme nicht mehr möglich.

    Zu jeder Situation lassen sich Aussagen treffen zu künstlicher Ernährung, künstlicher Beatmung, Wiederbelebung, Dialyse, Antibiotikagabe, Bluttransfusionen sowie zur Schmerz- und Symptombehandlung. Der Generator bildet diese Bausteine ab und erlaubt für jede Maßnahme die Entscheidung „wünschen", „ablehnen" oder „offen lassen".

    Aufbewahrung und Registrierung

    Eine Patientenverfügung nützt nur, wenn sie im Notfall auch gefunden wird. Empfohlen wird:

    • Original an einem bekannten Ort zuhause aufbewahren (z. B. Vorsorgemappe).
    • Kopie bei der bevollmächtigten Vertrauensperson hinterlegen.
    • Hinweiskärtchen mit Existenz und Lagerort im Portemonnaie tragen.
    • Optional: Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer – Betreuungsgerichte fragen das Register im Ernstfall ab.
    Tipp
    Die Gebühr für die Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister liegt für Privatpersonen im niedrigen zweistelligen Bereich (Online-Registrierung ab ca. 15-20 Euro, Stand 2026). Aktuelle Gebühren finden Sie auf vorsorgeregister.de.

    Häufige Fehler bei Patientenverfügungen

    • Zu allgemeine Formulierungen („keine lebensverlängernden Maßnahmen“) ohne Beschreibung der Situation – unwirksam nach BGH XII ZB 61/16.
    • Verwendung eines bloßen Ankreuzformulars ohne individuelle Anpassung an die persönliche Situation.
    • Fehlende oder unleserliche Unterschrift.
    • Patientenverfügung ohne ergänzende Vorsorgevollmacht – ohne Bevollmächtigten droht die gerichtliche Betreuung.
    • Verfügung ist im Notfall nicht auffindbar oder Angehörige wissen nichts davon.
    • Verfügung wird nach Jahren nicht erneuert oder bestätigt – kann Zweifel an der Aktualität wecken.
    • Widersprüchliche Aussagen innerhalb des Dokuments oder zu mündlichen Äußerungen.

    Häufige Fragen zur Patientenverfügung

    Weiterführende Inhalte

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