Ein Ehevertrag ermöglicht es Paaren, individuelle Regelungen für den Fall einer Scheidung zu treffen. Doch was kann geregelt werden, welche Formvorschriften gelten und wann kann ein Ehevertrag unwirksam sein? Dieser Ratgeber gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über Inhalt, Kosten und rechtliche Grenzen.
Auf einen Blick
Was ist ein Ehevertrag und wann ist er sinnvoll?
Ein Ehevertrag ist eine notariell beurkundete Vereinbarung zwischen Ehegatten oder Verlobten, mit der sie von den gesetzlichen Regelungen zu Güterstand, Versorgungsausgleich und Unterhalt abweichen können. Der Ehevertrag ersetzt die gesetzlichen Standardregelungen durch individuelle Vereinbarungen, die auf die konkreten Lebensumstände des Paares zugeschnitten sind.
- Unternehmer und Freiberufler: Schutz des Betriebsvermögens
- Erhebliche Vermögensunterschiede: faire Regelung vorab
- Patchwork-Familien: Absicherung von Kindern aus früheren Beziehungen
- Internationale Ehen: Klarheit über anwendbares Recht
- Doppelverdiener ohne Kinder: Vereinfachung im Scheidungsfall
Besonders sinnvoll ist ein Ehevertrag in bestimmten Konstellationen: Wenn ein Ehegatte Unternehmer oder Freiberufler ist und das Betriebsvermögen im Scheidungsfall geschützt werden soll, bei erheblichen Vermögensunterschieden, bei Patchwork-Familien mit Kindern aus früheren Beziehungen oder bei Ehen mit Auslandsbezug, in denen verschiedene Rechtsordnungen zur Anwendung kommen könnten. Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass ein Ehevertrag Misstrauen signalisiert – tatsächlich ist er ein Instrument der fairen Vorsorge für beide Seiten.
Formvorschriften (§ 1410 BGB)
Ein Ehevertrag muss zwingend notariell beurkundet werden (§ 1410 BGB). Mündliche Absprachen oder privatschriftliche Vereinbarungen sind unwirksam – auch wenn beide Ehegatten sie unterschreiben. Die notarielle Beurkundung dient dem Schutz beider Ehegatten, da der Notar über die rechtlichen Folgen des Vertrags aufklärt und auf eine ausgewogene Gestaltung hinwirkt.
- Notarielle Beurkundung ist zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung
- Persönliche Anwesenheit beider Ehegatten beim Notar erforderlich
- Beeidigter Dolmetscher bei fremdsprachigen Ehegatten
- Zeitpunkt: vor der Ehe, während der Ehe oder bei Trennung
- Notar hat Belehrungspflicht über rechtliche Konsequenzen
Beide Ehegatten müssen bei der Beurkundung persönlich anwesend sein. Spricht ein Ehegatte kein Deutsch, muss ein beeidigter Dolmetscher hinzugezogen werden. Der Ehevertrag kann zu jedem Zeitpunkt geschlossen werden – vor der Eheschließung, während der Ehe oder auch erst im Trennungsfall als sogenannte Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung.
Was kann im Ehevertrag geregelt werden?
Die wichtigsten Regelungsbereiche eines Ehevertrags sind der Güterstand, der Versorgungsausgleich und der nacheheliche Unterhalt. Darüber hinaus können Vermögenszuordnungen, Regelungen zur Ehewohnung und zum Hausrat sowie erbrechtliche Vereinbarungen getroffen werden.
| Güterstand | Vermögen während Ehe | Scheidungsfolge | Geeignet für |
|---|---|---|---|
| Zugewinngemeinschaft (gesetzlich) | Getrenntes Vermögen | Zugewinnausgleich | Standardfall |
| Gütertrennung | Getrenntes Vermögen | Kein Ausgleich | Unternehmer, Freiberufler |
| Modifizierte Zugewinngemeinschaft | Getrenntes Vermögen | Bestimmte Werte ausgenommen | Firmeninhaber mit Privatvermögen |
| Gütergemeinschaft | Gemeinschaftliches Vermögen | Teilung des Gesamtguts | Selten, traditionell |
Nicht wirksam geregelt werden können der Kindesunterhalt und das Sorgerecht. Diese Bereiche unterliegen dem besonderen Schutz des Kindeswohls und können nur vom Familiengericht geändert werden. Auch ein vollständiger Verzicht auf Trennungsunterhalt ist grundsätzlich unwirksam.
Güterstand
Die Ehegatten können den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Gütertrennung, eine modifizierte Zugewinngemeinschaft oder – selten – eine Gütergemeinschaft ersetzen. Besonders beliebt ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft, bei der bestimmte Vermögenswerte (z. B. Firmenanteile) vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden.
Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich kann im Ehevertrag ausgeschlossen oder modifiziert werden. Allerdings unterliegt ein vollständiger Ausschluss der gerichtlichen Inhaltskontrolle – insbesondere wenn ein Ehegatte wegen Kinderbetreuung auf eigene Rentenansprüche verzichtet hat.
Unterhalt
Der nacheheliche Unterhalt kann im Ehevertrag begrenzt oder – unter bestimmten Voraussetzungen – ausgeschlossen werden. Der Betreuungsunterhalt genießt dabei besonderen Schutz und kann grundsätzlich nicht vollständig abbedungen werden, da er dem Kindeswohl dient.
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Kosten des Ehevertrags
Die Notargebühren für einen Ehevertrag richten sich nach dem Geschäftswert, der sich am Reinvermögen beider Ehegatten orientiert (GNotKG). Für die Beurkundung fällt eine 2,0-Gebühr an. Hinzu können Kosten für anwaltliche Beratung kommen, die für beide Ehegatten empfehlenswert ist.
| Reinvermögen | Notargebühren ca. | inkl. MwSt. |
|---|---|---|
| 50.000 € | ca. 330 € | ca. 390 € |
| 100.000 € | ca. 546 € | ca. 650 € |
| 200.000 € | ca. 870 € | ca. 1.035 € |
| 500.000 € | ca. 1.870 € | ca. 2.225 € |
| 1.000.000 € | ca. 3.470 € | ca. 4.130 € |
Die anwaltliche Beratung ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, wird aber dringend empfohlen – insbesondere für den Ehegatten, der den Vertrag nicht initiiert hat. So wird sichergestellt, dass beide Seiten die Tragweite der Vereinbarungen verstehen und der Vertrag nicht wegen einseitiger Benachteiligung angreifbar wird.
Wirksamkeitsgrenzen & Sittenwidrigkeit
Nicht jeder Ehevertrag ist wirksam. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung Grenzen gesetzt, die insbesondere den sogenannten Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts schützen. Die Inhaltskontrolle erfolgt in drei Stufen: An erster Stelle steht der Betreuungsunterhalt, dann Alters- und Krankheitsunterhalt, schließlich der Zugewinnausgleich.
- BGH-Kernbereichslehre: dreistufige Inhaltskontrolle
- Stufe 1: Betreuungsunterhalt (höchster Schutz)
- Stufe 2: Alters- und Krankheitsunterhalt
- Stufe 3: Zugewinnausgleich (geringster Schutz)
- Sittenwidrigkeit bei einseitiger Benachteiligung (§ 138 BGB)
- Ausübungskontrolle: Einzelklauseln treuwidrig (§ 242 BGB)
Ein Ehevertrag ist sittenwidrig (§ 138 BGB), wenn er einen Ehegatten einseitig und unangemessen benachteiligt. Dabei spielen sowohl objektive Kriterien (Inhalt des Vertrags) als auch subjektive Kriterien (Umstände des Vertragsschlusses) eine Rolle. Besonders riskant sind Vereinbarungen, die unter Ausnutzung einer Zwangslage geschlossen werden – etwa bei bestehender Schwangerschaft, wirtschaftlicher Abhängigkeit oder unsicherem Aufenthaltsstatus. Selbst wenn ein Vertrag nicht insgesamt sittenwidrig ist, kann die Berufung auf einzelne Klauseln nach § 242 BGB treuwidrig sein (Ausübungskontrolle).
Ehevertrag ändern oder aufheben
Ein Ehevertrag kann jederzeit einvernehmlich geändert oder aufgehoben werden – vorausgesetzt, dies geschieht wiederum in notariell beurkundeter Form. Einseitig kann ein Ehevertrag nicht geändert werden. Eine Anpassung empfiehlt sich insbesondere bei wesentlichen Veränderungen der Lebensumstände.
- Änderung jederzeit möglich – erneute notarielle Beurkundung erforderlich
- Aufhebung durch neuen notariellen Vertrag
- Typische Anlässe: Kinder, Berufsaufgabe, Vermögensveränderungen
- Einseitige Änderung nicht möglich
- Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) als gesetzlicher Anpassungsanspruch
Typische Anlässe für eine Vertragsanpassung sind die Geburt von Kindern, die Berufsaufgabe eines Ehegatten zugunsten der Kinderbetreuung, erhebliche Vermögensveränderungen oder ein Umzug ins Ausland. Wenn eine einvernehmliche Änderung nicht möglich ist, kann unter Umständen ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestehen (§ 313 BGB).
Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung
Wer keinen Ehevertrag geschlossen hat, kann auch im Trennungs- oder Scheidungsfall noch eine umfassende Vereinbarung treffen – die sogenannte Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung. Diese regelt alle relevanten Folgesachen wie Unterhalt, Vermögensaufteilung, Ehewohnung und Hausrat.
- Alternative zum Ehevertrag – geschlossen bei Trennung/Scheidung
- Regelung aller Folgesachen: Unterhalt, Vermögen, Wohnung, Hausrat
- Notarielle Beurkundung oder gerichtliches Protokoll erforderlich
- Vorteil: Vermeidung streitiger und teurer Gerichtsverfahren
- Kann auch ergänzend zu einem bestehenden Ehevertrag geschlossen werden
Auch die Scheidungsfolgenvereinbarung bedarf grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Alternativ kann sie zu Protokoll des Familiengerichts erklärt werden, was die Notarkosten spart. Der Vorteil einer solchen Vereinbarung liegt darin, dass streitige Gerichtsverfahren und teure Verbundverfahren vermieden werden. Die Scheidung kann dadurch in der Regel deutlich schneller und kostengünstiger abgewickelt werden.
Fazit
Ein Ehevertrag bietet Paaren die Möglichkeit, faire und individuelle Regelungen für den Fall einer Scheidung zu treffen. Wichtig ist, dass beide Ehegatten rechtlich beraten sind und der Vertrag keinen Ehegatten unangemessen benachteiligt. Die Investition in eine gute notarielle Beratung lohnt sich in der Regel – insbesondere bei unternehmerischem Vermögen oder internationalen Ehen.
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