Der Familiennachzug ermöglicht es ausländischen Ehegatten und minderjährigen Kindern, zu einem in Deutschland lebenden Familienangehörigen zu ziehen. Die §§ 27 ff. AufenthG regeln die Voraussetzungen – von einfachen Deutschkenntnissen über ausreichenden Wohnraum bis zur Lebensunterhaltssicherung. Für anerkannte Flüchtlinge gelten innerhalb einer 3-Monats-Frist deutliche Erleichterungen. Dieser Ratgeber erklärt das Verfahren bei der deutschen Auslandsvertretung, typische Stolpersteine und die Rechte nach Einreise (Stand 2026).
Auf einen Blick
Rechtlicher Rahmen: §§ 27 ff. AufenthG
Der Familiennachzug ist im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in den §§ 27 ff. geregelt. Er steht unter dem besonderen Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) sowie Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens). Diese verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben prägen die Auslegung der einzelnen Vorschriften – insbesondere bei Ermessensentscheidungen der Ausländerbehörde.
- Schutz durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK
- Stammberechtigter benötigt geeigneten Aufenthaltstitel
- Differenzierung nach Verwandtschaftsverhältnis und Status
- Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG gelten regelmäßig
- Ausländerbehörde entscheidet, Botschaft erteilt das Visum
| Nachzugsart | Rechtsgrundlage | Kernvoraussetzung |
|---|---|---|
| Ehegattennachzug zu Drittstaatsangehörigen | § 30 AufenthG | A1-Deutsch, Mindestalter 18, Wohnraum, Unterhalt |
| Ehegattennachzug zu Deutschen | § 28 AufenthG | Erleichterte Bedingungen, kein Lebensunterhaltsnachweis |
| Kindernachzug | § 32 AufenthG | Minderjährigkeit, Sorgerecht, Wohnraum |
| Elternnachzug (Härtefall) | § 36 AufenthG | Außergewöhnliche Härte erforderlich |
| Privilegierter Nachzug zu Flüchtlingen | § 29 Abs. 2 AufenthG | Antrag binnen 3 Monaten, Verzicht auf Wohnraum/Unterhalt |
Grundsätzlich muss der in Deutschland lebende Stammberechtigte über einen geeigneten Aufenthaltstitel verfügen, der einen längerfristigen Aufenthalt erlaubt. Daneben unterscheidet das Gesetz zwischen Ehegattennachzug, Kindernachzug, Elternnachzug zu minderjährigen Schutzberechtigten und sonstigen Familienangehörigen. Die Voraussetzungen variieren je nach Status des Stammberechtigten und Verwandtschaftsverhältnis erheblich.
Ehegattennachzug § 30 AufenthG
Beim Ehegattennachzug nach § 30 AufenthG müssen beide Ehegatten grundsätzlich das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zentrale Voraussetzung ist der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse (Niveau A1 nach GER) bereits vor der Einreise. Dies soll die Integration erleichtern und Zwangsehen vorbeugen. Der Nachweis erfolgt regelmäßig durch ein Sprachzertifikat eines anerkannten Anbieters wie Goethe-Institut oder telc.
- Beide Ehegatten mindestens 18 Jahre alt
- Nachweis einfacher Deutschkenntnisse (A1) vor Einreise
- Bestehen einer wirksamen, nicht nur formalen Ehe
- Stammberechtigter besitzt geeigneten Aufenthaltstitel
- Lebensunterhaltssicherung und ausreichender Wohnraum
- EuGH-Härtefallrechtsprechung beachten (Dogan, Naime Dogan)
| A1-Befreiungsgrund | Beispiel | Rechtsquelle |
|---|---|---|
| Staatsangehörigkeit | USA, Kanada, Australien, Japan, Israel, Neuseeland, Südkorea | § 41 AufenthV |
| Erkennbar geringer Integrationsbedarf | Hochqualifizierte, Forscher, Blaue Karte EU | § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 AufenthG |
| Krankheit / Behinderung | Lernunfähigkeit nachgewiesen | § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 AufenthG |
| EuGH-Härtefall | Analphabetismus, kein Sprachkursangebot | EuGH C-138/13 |
Der EuGH hat in der Entscheidung C-138/13 (Dogan) klargestellt, dass das A1-Erfordernis nicht uneingeschränkt gilt: Bei besonderen Umständen wie Analphabetismus, schwerer Krankheit oder fehlender Lernmöglichkeit im Herkunftsland muss eine Ausnahme geprüft werden. Auch die Staatsangehörigkeit kann eine Befreiung begründen – etwa bei Bürgern der USA, Kanadas, Australiens, Israels, Japans, Neuseelands und Südkoreas.
Kindernachzug § 32 AufenthG
Minderjährige ledige Kinder können grundsätzlich zu ihren in Deutschland lebenden Eltern nachziehen. § 32 AufenthG unterscheidet zwischen Kindern unter 16 Jahren und Kindern von 16 bis 17 Jahren. Bei Kindern unter 16 ist der Nachzug regelmäßig zu gewähren, wenn beide Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Bei älteren Kindern wird zusätzlich eine positive Integrationsprognose verlangt.
- Kinder unter 16: grundsätzlicher Anspruch bei elterlichem Aufenthalt
- Kinder 16–17: zusätzlich Integrationsprognose
- Sorgerecht des/der nachziehenden Elternteils erforderlich
- Bei gemeinsamem Sorgerecht: Zustimmung des anderen Elternteils
- Lebensunterhalt und Wohnraum müssen gesichert sein
- Härtefallklausel § 32 Abs. 4 AufenthG für Ausnahmesituationen
Bei der Integrationsprognose prüft die Behörde Sprachkenntnisse, schulische Vorbildung und familiäres Umfeld. Maßgeblich ist, ob das Kind sich voraussichtlich in die deutschen Lebensverhältnisse einfügen kann. Bei gemeinsamem Sorgerecht muss in der Regel die Zustimmung des im Heimatland verbleibenden Elternteils nachgewiesen werden – häufig durch beglaubigte Erklärung oder Gerichtsbeschluss.
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Wohnraum & Lebensunterhalt (§§ 2 Abs. 4, 5 Abs. 1 AufenthG)
Zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zählen die Sicherung des Lebensunterhalts und ein ausreichender Wohnraum. Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn er ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden kann (§ 2 Abs. 3 AufenthG). Bürgergeld, Wohngeld oder Kinderzuschlag gelten grundsätzlich als schädliche Sozialleistungen – Kindergeld und Erziehungsgeld hingegen nicht.
| Personenzahl im Haushalt | Mindestwohnfläche (Richtwert) | Hinweis |
|---|---|---|
| 1 Erwachsener | 12 m² | Eigenes Zimmer, Zugang zu Küche/Bad |
| 2 Personen | ca. 24 m² | Trennung Wohn-/Schlafraum erwünscht |
| 3 Personen | ca. 36 m² | Bei Kindern unter 6: weniger Anrechnung |
| 4 Personen | ca. 48 m² | Ggf. zusätzlicher Kinderwohnraum |
| 5 Personen | ca. 60 m² | Belegungsdichte beachten |
Beim Wohnraum gilt der landesrechtliche qm-Maßstab: In der Regel werden 12 m² pro Familienmitglied über 6 Jahre und 10 m² pro Kind unter 6 Jahren erwartet. Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Bundesland. Vor Antragstellung sollte daher die örtliche Ausländerbehörde nach den konkreten Vorgaben gefragt werden. Anrechenbar sind nur abgeschlossene, hygienisch einwandfreie Wohneinheiten.
Privilegierter Nachzug zu Flüchtlingen (§ 29 Abs. 2 AufenthG)
Anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention genießen beim Familiennachzug deutliche Erleichterungen. Stellt die Kernfamilie (Ehegatte und minderjährige ledige Kinder) den Visumantrag innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung, entfällt regelmäßig der Nachweis von ausreichendem Wohnraum und gesichertem Lebensunterhalt.
- Begünstigt: Asylberechtigte, GFK-Flüchtlinge, Resettlement-Flüchtlinge
- 3-Monats-Frist ab unanfechtbarer Anerkennung
- Verzicht auf Wohnraum- und Unterhaltsnachweis
- Verzicht auf A1-Sprachnachweis möglich
- Subsidiär Schutzberechtigte: Kontingent 1.000/Monat (§ 36a AufenthG)
- Bei Fristversäumung gelten die Regelvoraussetzungen wieder
Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Eingang des Antrags bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung. In Praxis-Konstellationen, in denen der Termin bei der Botschaft kaum innerhalb von drei Monaten zu bekommen ist, genügt grundsätzlich die nachweisliche Terminanforderung. Auch beim subsidiären Schutz nach § 4 AsylG ist ein Familiennachzug möglich – allerdings im Rahmen einer Kontingentregelung von monatlich 1.000 Personen (§ 36a AufenthG).
Visumverfahren bei der Auslandsvertretung
Das Visum zum Familiennachzug wird bei der für den Wohnort des nachziehenden Familienangehörigen zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt. Das Verfahren ist mehrstufig: Nach Online-Terminvereinbarung erfolgen persönliche Vorsprache und Antragstellung. Die Auslandsvertretung beteiligt anschließend die örtlich zuständige Ausländerbehörde in Deutschland (sog. Vorabzustimmung).
- Online-Terminvereinbarung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung
- Zusammenstellung der Unterlagen (Pass, Heiratsurkunde, A1-Zertifikat, Wohnraumnachweis, Einkommensnachweis)
- Persönliche Vorsprache und Antragstellung – inkl. biometrischer Daten
- Vorabzustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland
- Sicherheitsüberprüfung und Einzelfallprüfung
- Erteilung des nationalen Visums (D-Visum) für die Einreise
- Einreise nach Deutschland und Beantragung der Aufenthaltserlaubnis innerhalb der Visumsgültigkeit
Die Bearbeitungsdauer variiert stark zwischen den Auslandsvertretungen – je nach Land sind Wartezeiten von wenigen Wochen bis zu mehr als einem Jahr realistisch. In Einzelfällen kann eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Berlin (zuständig für die Botschaften) sinnvoll sein. Bis zur Entscheidung sollten Originaldokumente, beglaubigte Übersetzungen und Apostillen vollständig bereitgehalten werden.
Nach Einreise: Aufenthaltserlaubnis & Integrationskurs
Nach der Einreise mit dem nationalen Visum muss bei der örtlichen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug beantragt werden – in der Regel innerhalb der 90-tägigen Visumsgültigkeit. Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst befristet erteilt, häufig für ein Jahr, mit Option auf Verlängerung.
- Aufenthaltserlaubnis innerhalb der 90 Tage Visumsgültigkeit beantragen
- Beantragung bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde
- Anspruch auf Integrationskurs nach §§ 43, 44 AufenthG
- Verpflichtung möglich bei fehlenden Sprachkenntnissen (§ 44a AufenthG)
- Kosten ca. 2,29 € pro Unterrichtsstunde (Stand 2026)
- Erfolgreicher Abschluss verkürzt Weg zu Niederlassungserlaubnis und Einbürgerung
Nach §§ 43, 44 AufenthG besteht regelmäßig ein Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs. Das BAMF kann die Teilnahme nach § 44a AufenthG sogar verpflichtend anordnen, etwa wenn die Person nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt. Der Kostenbeitrag liegt Stand 2026 bei rund 2,29 € pro Unterrichtsstunde; bei Bezug von Sozialleistungen kann eine Befreiung beantragt werden. Erfolgreiche Teilnahme verkürzt die Wartezeit für die Niederlassungserlaubnis (§ 9 Abs. 2 S. 5 AufenthG) sowie für die Einbürgerung.
Fazit: Vorbereitung entscheidet über den Erfolg
Der Familiennachzug nach Deutschland ist rechtlich klar geregelt, aber in der Praxis anspruchsvoll. Wer Sprachkurs, Wohnraumnachweis und Einkommensbelege frühzeitig vorbereitet und die Fristen – insbesondere die 3-Monats-Frist beim Flüchtlingsnachzug – einhält, erhöht die Erfolgsaussichten erheblich. Eine sorgfältige Beratung durch Migrationsberatungsstellen oder Fachanwälte ist in komplizierteren Konstellationen empfehlenswert.
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- Einbürgerung: Voraussetzungen & Ablauf
- Visum für Deutschland: Arten & Antrag
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