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    Ausländer- & Migrationsrecht

    Familiennachzug: Voraussetzungen für Ehegatten & Kinder

    Ausländer- & Migrationsrecht
    Aktualisiert: 4 Min. LesezeitVon Redaktion Gesetz-Ratgeber

    Der Familiennachzug ermöglicht es ausländischen Ehegatten und minderjährigen Kindern, zu einem in Deutschland lebenden Familienangehörigen zu ziehen. Die §§ 27 ff. AufenthG regeln die Voraussetzungen – von einfachen Deutschkenntnissen über ausreichenden Wohnraum bis zur Lebensunterhaltssicherung. Für anerkannte Flüchtlinge gelten innerhalb einer 3-Monats-Frist deutliche Erleichterungen. Dieser Ratgeber erklärt das Verfahren bei der deutschen Auslandsvertretung, typische Stolpersteine und die Rechte nach Einreise (Stand 2026).

    Auf einen Blick

    1Der Familiennachzug ist in den §§ 27 ff. AufenthG geregelt und steht unter dem Schutz von Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK.
    2Beim Ehegattennachzug nach § 30 AufenthG ist grundsätzlich der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse (A1) bereits vor der Einreise erforderlich.
    3Erforderlich sind in der Regel ausreichender Wohnraum (§ 2 Abs. 4 AufenthG) und gesicherter Lebensunterhalt (§ 5 Abs. 1 AufenthG).
    4Beim Nachzug zu anerkannten Flüchtlingen entfallen Wohnraum- und Unterhaltsnachweis, wenn der Antrag innerhalb von 3 Monaten gestellt wird (§ 29 Abs. 2 AufenthG).
    5Das Visum zum Familiennachzug wird bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland beantragt; die Ausländerbehörde erteilt die Vorabzustimmung.
    6Der EuGH (z. B. C-138/13) hat klargestellt, dass das A1-Erfordernis nicht uneingeschränkt gilt – Härtefälle sind zu berücksichtigen.

    Rechtlicher Rahmen: §§ 27 ff. AufenthG

    Der Familiennachzug ist im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in den §§ 27 ff. geregelt. Er steht unter dem besonderen Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) sowie Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens). Diese verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben prägen die Auslegung der einzelnen Vorschriften – insbesondere bei Ermessensentscheidungen der Ausländerbehörde.

    • Schutz durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK
    • Stammberechtigter benötigt geeigneten Aufenthaltstitel
    • Differenzierung nach Verwandtschaftsverhältnis und Status
    • Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG gelten regelmäßig
    • Ausländerbehörde entscheidet, Botschaft erteilt das Visum
    NachzugsartRechtsgrundlageKernvoraussetzung
    Ehegattennachzug zu Drittstaatsangehörigen§ 30 AufenthGA1-Deutsch, Mindestalter 18, Wohnraum, Unterhalt
    Ehegattennachzug zu Deutschen§ 28 AufenthGErleichterte Bedingungen, kein Lebensunterhaltsnachweis
    Kindernachzug§ 32 AufenthGMinderjährigkeit, Sorgerecht, Wohnraum
    Elternnachzug (Härtefall)§ 36 AufenthGAußergewöhnliche Härte erforderlich
    Privilegierter Nachzug zu Flüchtlingen§ 29 Abs. 2 AufenthGAntrag binnen 3 Monaten, Verzicht auf Wohnraum/Unterhalt

    Grundsätzlich muss der in Deutschland lebende Stammberechtigte über einen geeigneten Aufenthaltstitel verfügen, der einen längerfristigen Aufenthalt erlaubt. Daneben unterscheidet das Gesetz zwischen Ehegattennachzug, Kindernachzug, Elternnachzug zu minderjährigen Schutzberechtigten und sonstigen Familienangehörigen. Die Voraussetzungen variieren je nach Status des Stammberechtigten und Verwandtschaftsverhältnis erheblich.

    Ehegattennachzug § 30 AufenthG

    Beim Ehegattennachzug nach § 30 AufenthG müssen beide Ehegatten grundsätzlich das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zentrale Voraussetzung ist der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse (Niveau A1 nach GER) bereits vor der Einreise. Dies soll die Integration erleichtern und Zwangsehen vorbeugen. Der Nachweis erfolgt regelmäßig durch ein Sprachzertifikat eines anerkannten Anbieters wie Goethe-Institut oder telc.

    • Beide Ehegatten mindestens 18 Jahre alt
    • Nachweis einfacher Deutschkenntnisse (A1) vor Einreise
    • Bestehen einer wirksamen, nicht nur formalen Ehe
    • Stammberechtigter besitzt geeigneten Aufenthaltstitel
    • Lebensunterhaltssicherung und ausreichender Wohnraum
    • EuGH-Härtefallrechtsprechung beachten (Dogan, Naime Dogan)
    A1-BefreiungsgrundBeispielRechtsquelle
    StaatsangehörigkeitUSA, Kanada, Australien, Japan, Israel, Neuseeland, Südkorea§ 41 AufenthV
    Erkennbar geringer IntegrationsbedarfHochqualifizierte, Forscher, Blaue Karte EU§ 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 AufenthG
    Krankheit / BehinderungLernunfähigkeit nachgewiesen§ 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 AufenthG
    EuGH-HärtefallAnalphabetismus, kein SprachkursangebotEuGH C-138/13

    Der EuGH hat in der Entscheidung C-138/13 (Dogan) klargestellt, dass das A1-Erfordernis nicht uneingeschränkt gilt: Bei besonderen Umständen wie Analphabetismus, schwerer Krankheit oder fehlender Lernmöglichkeit im Herkunftsland muss eine Ausnahme geprüft werden. Auch die Staatsangehörigkeit kann eine Befreiung begründen – etwa bei Bürgern der USA, Kanadas, Australiens, Israels, Japans, Neuseelands und Südkoreas.

    Kindernachzug § 32 AufenthG

    Minderjährige ledige Kinder können grundsätzlich zu ihren in Deutschland lebenden Eltern nachziehen. § 32 AufenthG unterscheidet zwischen Kindern unter 16 Jahren und Kindern von 16 bis 17 Jahren. Bei Kindern unter 16 ist der Nachzug regelmäßig zu gewähren, wenn beide Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Bei älteren Kindern wird zusätzlich eine positive Integrationsprognose verlangt.

    • Kinder unter 16: grundsätzlicher Anspruch bei elterlichem Aufenthalt
    • Kinder 16–17: zusätzlich Integrationsprognose
    • Sorgerecht des/der nachziehenden Elternteils erforderlich
    • Bei gemeinsamem Sorgerecht: Zustimmung des anderen Elternteils
    • Lebensunterhalt und Wohnraum müssen gesichert sein
    • Härtefallklausel § 32 Abs. 4 AufenthG für Ausnahmesituationen

    Bei der Integrationsprognose prüft die Behörde Sprachkenntnisse, schulische Vorbildung und familiäres Umfeld. Maßgeblich ist, ob das Kind sich voraussichtlich in die deutschen Lebensverhältnisse einfügen kann. Bei gemeinsamem Sorgerecht muss in der Regel die Zustimmung des im Heimatland verbleibenden Elternteils nachgewiesen werden – häufig durch beglaubigte Erklärung oder Gerichtsbeschluss.

    Beispiel
    Eine syrische Mutter mit Aufenthaltserlaubnis in Köln möchte ihre 14-jährige Tochter nachholen. Da das Kind unter 16 ist, besteht grundsätzlich Anspruch nach § 32 Abs. 1 AufenthG. Erforderlich sind Geburtsurkunde, Nachweis des Sorgerechts und – bei lebendem Vater – dessen beglaubigte Zustimmung.

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    Wohnraum & Lebensunterhalt (§§ 2 Abs. 4, 5 Abs. 1 AufenthG)

    Zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zählen die Sicherung des Lebensunterhalts und ein ausreichender Wohnraum. Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn er ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden kann (§ 2 Abs. 3 AufenthG). Bürgergeld, Wohngeld oder Kinderzuschlag gelten grundsätzlich als schädliche Sozialleistungen – Kindergeld und Erziehungsgeld hingegen nicht.

    Personenzahl im HaushaltMindestwohnfläche (Richtwert)Hinweis
    1 Erwachsener12 m²Eigenes Zimmer, Zugang zu Küche/Bad
    2 Personenca. 24 m²Trennung Wohn-/Schlafraum erwünscht
    3 Personenca. 36 m²Bei Kindern unter 6: weniger Anrechnung
    4 Personenca. 48 m²Ggf. zusätzlicher Kinderwohnraum
    5 Personenca. 60 m²Belegungsdichte beachten

    Beim Wohnraum gilt der landesrechtliche qm-Maßstab: In der Regel werden 12 m² pro Familienmitglied über 6 Jahre und 10 m² pro Kind unter 6 Jahren erwartet. Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Bundesland. Vor Antragstellung sollte daher die örtliche Ausländerbehörde nach den konkreten Vorgaben gefragt werden. Anrechenbar sind nur abgeschlossene, hygienisch einwandfreie Wohneinheiten.

    Warnung
    Die Inanspruchnahme von Bürgergeld kann den Familiennachzug grundsätzlich gefährden, da der Lebensunterhalt dann nicht als gesichert gilt. Ausnahmen gelten beim privilegierten Nachzug zu anerkannten Flüchtlingen innerhalb der 3-Monats-Frist sowie in besonderen Härtefällen nach § 5 Abs. 3 AufenthG.

    Privilegierter Nachzug zu Flüchtlingen (§ 29 Abs. 2 AufenthG)

    Anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention genießen beim Familiennachzug deutliche Erleichterungen. Stellt die Kernfamilie (Ehegatte und minderjährige ledige Kinder) den Visumantrag innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung, entfällt regelmäßig der Nachweis von ausreichendem Wohnraum und gesichertem Lebensunterhalt.

    • Begünstigt: Asylberechtigte, GFK-Flüchtlinge, Resettlement-Flüchtlinge
    • 3-Monats-Frist ab unanfechtbarer Anerkennung
    • Verzicht auf Wohnraum- und Unterhaltsnachweis
    • Verzicht auf A1-Sprachnachweis möglich
    • Subsidiär Schutzberechtigte: Kontingent 1.000/Monat (§ 36a AufenthG)
    • Bei Fristversäumung gelten die Regelvoraussetzungen wieder

    Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Eingang des Antrags bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung. In Praxis-Konstellationen, in denen der Termin bei der Botschaft kaum innerhalb von drei Monaten zu bekommen ist, genügt grundsätzlich die nachweisliche Terminanforderung. Auch beim subsidiären Schutz nach § 4 AsylG ist ein Familiennachzug möglich – allerdings im Rahmen einer Kontingentregelung von monatlich 1.000 Personen (§ 36a AufenthG).

    Tipp
    Die 3-Monats-Frist beginnt mit der Bestandskraft des Bescheids – nicht mit dessen Zustellung. Wer Familienangehörige nachholen möchte, sollte unmittelbar nach Anerkennung den Termin bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragen und die Buchungsbestätigung sorgfältig dokumentieren.

    Visumverfahren bei der Auslandsvertretung

    Das Visum zum Familiennachzug wird bei der für den Wohnort des nachziehenden Familienangehörigen zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt. Das Verfahren ist mehrstufig: Nach Online-Terminvereinbarung erfolgen persönliche Vorsprache und Antragstellung. Die Auslandsvertretung beteiligt anschließend die örtlich zuständige Ausländerbehörde in Deutschland (sog. Vorabzustimmung).

    1. Online-Terminvereinbarung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung
    2. Zusammenstellung der Unterlagen (Pass, Heiratsurkunde, A1-Zertifikat, Wohnraumnachweis, Einkommensnachweis)
    3. Persönliche Vorsprache und Antragstellung – inkl. biometrischer Daten
    4. Vorabzustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland
    5. Sicherheitsüberprüfung und Einzelfallprüfung
    6. Erteilung des nationalen Visums (D-Visum) für die Einreise
    7. Einreise nach Deutschland und Beantragung der Aufenthaltserlaubnis innerhalb der Visumsgültigkeit

    Die Bearbeitungsdauer variiert stark zwischen den Auslandsvertretungen – je nach Land sind Wartezeiten von wenigen Wochen bis zu mehr als einem Jahr realistisch. In Einzelfällen kann eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Berlin (zuständig für die Botschaften) sinnvoll sein. Bis zur Entscheidung sollten Originaldokumente, beglaubigte Übersetzungen und Apostillen vollständig bereitgehalten werden.

    Nach Einreise: Aufenthaltserlaubnis & Integrationskurs

    Nach der Einreise mit dem nationalen Visum muss bei der örtlichen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug beantragt werden – in der Regel innerhalb der 90-tägigen Visumsgültigkeit. Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst befristet erteilt, häufig für ein Jahr, mit Option auf Verlängerung.

    • Aufenthaltserlaubnis innerhalb der 90 Tage Visumsgültigkeit beantragen
    • Beantragung bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde
    • Anspruch auf Integrationskurs nach §§ 43, 44 AufenthG
    • Verpflichtung möglich bei fehlenden Sprachkenntnissen (§ 44a AufenthG)
    • Kosten ca. 2,29 € pro Unterrichtsstunde (Stand 2026)
    • Erfolgreicher Abschluss verkürzt Weg zu Niederlassungserlaubnis und Einbürgerung

    Nach §§ 43, 44 AufenthG besteht regelmäßig ein Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs. Das BAMF kann die Teilnahme nach § 44a AufenthG sogar verpflichtend anordnen, etwa wenn die Person nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt. Der Kostenbeitrag liegt Stand 2026 bei rund 2,29 € pro Unterrichtsstunde; bei Bezug von Sozialleistungen kann eine Befreiung beantragt werden. Erfolgreiche Teilnahme verkürzt die Wartezeit für die Niederlassungserlaubnis (§ 9 Abs. 2 S. 5 AufenthG) sowie für die Einbürgerung.

    Warnung
    Versäumen Sie nicht den Termin bei der Ausländerbehörde innerhalb der Visumsgültigkeit. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, droht ein illegaler Aufenthalt mit erheblichen Folgen. Die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG tritt nur bei rechtzeitiger Antragstellung ein.

    Fazit: Vorbereitung entscheidet über den Erfolg

    Der Familiennachzug nach Deutschland ist rechtlich klar geregelt, aber in der Praxis anspruchsvoll. Wer Sprachkurs, Wohnraumnachweis und Einkommensbelege frühzeitig vorbereitet und die Fristen – insbesondere die 3-Monats-Frist beim Flüchtlingsnachzug – einhält, erhöht die Erfolgsaussichten erheblich. Eine sorgfältige Beratung durch Migrationsberatungsstellen oder Fachanwälte ist in komplizierteren Konstellationen empfehlenswert.

    Häufige Fragen

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