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    Immobilien / WEG / Nachbarrecht

    Grundstückskauf – Ablauf, Kosten und typische Fallstricke

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    Aktualisiert: 4 Min. LesezeitVon Redaktion Gesetz-Ratgeber

    Der Kauf eines Grundstücks ist für die meisten Menschen die größte finanzielle Entscheidung ihres Lebens. Anders als bei beweglichen Sachen ist ein Grundstückskauf nur mit notarieller Beurkundung wirksam – und die Kosten gehen weit über den reinen Kaufpreis hinaus. Dieser Ratgeber führt Sie durch den gesamten Ablauf vom Kaufvertrag bis zur Eintragung im Grundbuch und warnt vor den häufigsten Fallstricken.

    Auf einen Blick

    1Ein Grundstückskaufvertrag bedarf zwingend der notariellen Beurkundung (§ 311b BGB) – mündliche Vereinbarungen sind unwirksam
    2Die Kaufnebenkosten betragen je nach Bundesland zwischen 10 und 15 % des Kaufpreises
    3Grunderwerbsteuer fällt in allen Bundesländern an – die Sätze liegen zwischen 3,5 und 6,5 %
    4Die Eigentumsübertragung erfolgt erst mit der Eintragung ins Grundbuch – nicht mit der Vertragsunterschrift
    5Die Auflassungsvormerkung schützt den Käufer zwischen Vertrag und Grundbucheintragung
    6Altlasten und Baulasten sollten vor dem Kauf geprüft werden – sie gehen auf den Käufer über

    Formvorschriften und Vertragsschluss

    Ein Grundstückskaufvertrag muss zwingend notariell beurkundet werden (§ 311b Abs. 1 BGB). Ohne notarielle Beurkundung ist der Vertrag nichtig – das gilt auch für alle vorvertraglichen Vereinbarungen wie Reservierungsvereinbarungen, soweit sie den Käufer zum Kauf verpflichten sollen.

    • Notarielle Beurkundung zwingend (§ 311b BGB)
    • Ohne Beurkundung ist der Vertrag nichtig
    • Notar berät beide Seiten neutral
    • Vertragsentwurf muss 2 Wochen vor Termin vorliegen
    • Vorvertragliche Vereinbarungen (Reservierungen) sind grundsätzlich unverbindlich
    • Verbraucher haben kein Widerrufsrecht bei Grundstückskaufverträgen

    Der Notar hat eine neutrale Funktion: Er berät beide Parteien, erstellt den Vertragsentwurf und sorgt für die ordnungsgemäße Abwicklung. Er prüft das Grundbuch, klärt Belastungen und beantragt die Eintragung der Auflassungsvormerkung und der Eigentumsumschreibung. Beide Parteien haben das Recht, den Vertragsentwurf mindestens zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin zu erhalten.

    Warnung
    Unterschreiben Sie niemals eine kostenpflichtige Reservierungsvereinbarung, die Sie zum Kauf verpflichten soll. Solche Vereinbarungen sind ohne notarielle Beurkundung nichtig. Seriöse Verkäufer verlangen keine Reservierungsgebühr.

    Ablauf der Kaufabwicklung

    Die Abwicklung eines Grundstückskaufs folgt einem standardisierten Ablauf, der sich in der Regel über 6 bis 12 Wochen erstreckt. Nach der Beurkundung des Kaufvertrags beantragt der Notar die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch, die den Käufer vor einer Weiterveräußerung oder Belastung des Grundstücks durch den Verkäufer schützt.

    1. Kaufvertragsentwurf durch den Notar
    2. Prüfung des Entwurfs durch beide Parteien (2-Wochen-Frist)
    3. Beurkundungstermin beim Notar
    4. Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch
    5. Fälligkeitsmitteilung durch den Notar
    6. Kaufpreiszahlung durch den Käufer
    7. Eigentumsumschreibung im Grundbuch
    8. Löschung der Auflassungsvormerkung

    Die Kaufpreiszahlung erfolgt erst, wenn der Notar dem Käufer die sogenannte Fälligkeitsmitteilung erteilt. Diese bestätigt, dass alle Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Eigentumsübertragung vorliegen – insbesondere die Eintragung der Auflassungsvormerkung und die Löschungsbewilligungen für bestehende Grundpfandrechte des Verkäufers.

    Beispiel
    Sie kaufen ein Grundstück für 300.000 Euro. Am 1. März wird der Vertrag beurkundet. Am 5. März wird die Auflassungsvormerkung eingetragen. Am 20. März erhalten Sie die Fälligkeitsmitteilung. Am 1. April zahlen Sie den Kaufpreis. Am 15. Mai werden Sie als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen – erst jetzt gehört Ihnen das Grundstück rechtlich.

    Kaufnebenkosten im Überblick

    Die Kaufnebenkosten machen einen erheblichen Teil der Gesamtkosten aus und werden häufig unterschätzt. Sie setzen sich zusammen aus Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten sowie gegebenenfalls einer Maklerprovision. Je nach Bundesland und Höhe der Maklerprovision betragen die Nebenkosten zwischen 10 und 15 Prozent des Kaufpreises.

    KostenartHöheBemessungsgrundlage
    Grunderwerbsteuer3,5–6,5 % (nach Bundesland)Kaufpreis
    Notarkostenca. 1,0–1,5 %Kaufpreis
    Grundbuchkostenca. 0,5 %Kaufpreis
    Maklerprovision (Käuferanteil)0–3,57 %Kaufpreis
    Gesamte Nebenkostenca. 10–15 %Kaufpreis

    Seit Dezember 2020 gilt für Wohnimmobilien die Regelung, dass die Maklerprovision zwischen Käufer und Verkäufer hälftig geteilt wird, wenn der Makler von beiden Seiten beauftragt wurde (§ 656d BGB). Der Verkäufer muss seinen Anteil zuerst zahlen – erst dann wird der Anteil des Käufers fällig.

    Beispiel
    Bei einem Kaufpreis von 400.000 Euro in NRW (Grunderwerbsteuer 6,5 %): Grunderwerbsteuer 26.000 Euro + Notarkosten ca. 5.000 Euro + Grundbuch ca. 2.000 Euro + Makler (3,57 %) 14.280 Euro = Nebenkosten gesamt ca. 47.280 Euro. Zusammen mit dem Kaufpreis beträgt die Gesamtbelastung rund 447.280 Euro.

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    Grunderwerbsteuer nach Bundesland

    Die Grunderwerbsteuer ist die größte Einzelposition bei den Kaufnebenkosten. Der Steuersatz wird von den Bundesländern festgelegt und variiert erheblich – von 3,5 Prozent in Bayern und Sachsen bis zu 6,5 Prozent in Brandenburg, NRW, Schleswig-Holstein, Thüringen und dem Saarland.

    BundeslandSteuersatzBeispiel bei 300.000 €
    Bayern, Sachsen3,5 %10.500 €
    Hamburg5,5 %16.500 €
    Baden-Württemberg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz5,0 %15.000 €
    Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern6,0 %18.000 €
    Brandenburg, NRW, Schleswig-Holstein, Thüringen, Saarland6,5 %19.500 €

    Die Grunderwerbsteuer wird auf den gesamten Kaufpreis berechnet, einschließlich eventueller Übernahmen von Verbindlichkeiten des Verkäufers. Nicht zum Kaufpreis zählen in der Regel bewegliche Gegenstände wie eine Einbauküche oder Markisen – diese sollten im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen werden, um die Steuerlast zu reduzieren.

    Tipp
    Weisen Sie im Kaufvertrag den Wert beweglicher Gegenstände (Einbauküche, Markisen, Gartenhaus) separat aus. Dieser Betrag unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Bei einer Küche im Wert von 15.000 Euro sparen Sie je nach Bundesland zwischen 525 und 975 Euro Steuern.

    Grundbuchprüfung und Auflassungsvormerkung

    Das Grundbuch ist das zentrale Register für alle Rechte an einem Grundstück. Vor dem Kauf sollte der Käufer das Grundbuch sorgfältig prüfen lassen – in der Regel übernimmt der Notar diese Prüfung. Das Grundbuch gibt Auskunft über den Eigentümer (Abteilung I), Belastungen wie Wegerechte oder Nießbrauch (Abteilung II) und Grundpfandrechte wie Hypotheken und Grundschulden (Abteilung III).

    • Abteilung I: Eigentümer
    • Abteilung II: Lasten und Beschränkungen (Wegerechte, Nießbrauch, Wohnrechte, Baulasten)
    • Abteilung III: Grundpfandrechte (Hypotheken, Grundschulden)
    • Auflassungsvormerkung schützt den Käufer vor Zwischenverfügungen
    • Bestehende Belastungen gehen grundsätzlich auf den Käufer über

    Die Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB) ist der wichtigste Schutz des Käufers zwischen Vertragsschluss und Eigentumsumschreibung. Sie verhindert, dass der Verkäufer das Grundstück ein zweites Mal verkauft oder weitere Belastungen eintragen lässt. Die Eintragung der Vormerkung beantragt der Notar unmittelbar nach der Beurkundung.

    Warnung
    Bestehende Belastungen in Abteilung II (z. B. Wegerechte, Leitungsrechte, Nießbrauch) gehen auf den Käufer über, sofern sie nicht im Kaufvertrag zur Löschung vorgesehen sind. Ein unerkanntes Wegerecht kann den Grundstückswert erheblich mindern.

    Altlasten, Baulasten und versteckte Risiken

    Neben den Grundbucheinträgen gibt es weitere Risiken, die vor dem Kauf geprüft werden sollten. Altlasten (Bodenverunreinigungen) gehen mit dem Grundstück auf den Käufer über – dieser wird als neuer Eigentümer sanierungspflichtig, unabhängig davon, wer die Verunreinigung verursacht hat.

    1. Altlastenauskunft beim Umweltamt einholen
    2. Baulastenverzeichnis bei der Baubehörde prüfen
    3. Bebauungsplan und Flächennutzungsplan einsehen
    4. Bodengutachten beauftragen (bei Bebauungsabsicht)
    5. Denkmalschutz prüfen (bei Bestandsimmobilien)
    6. Erschließungskosten klären (bei unerschlossenen Grundstücken)

    Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die im Baulastenverzeichnis der Gemeinde eingetragen sind – nicht im Grundbuch. Sie können das Grundstück erheblich einschränken, etwa durch Abstandsflächenübernahmen, Stellplatzverpflichtungen oder Zufahrtsrechte. Das Baulastenverzeichnis sollte vor dem Kauf eingesehen werden.

    Warnung
    Die Sanierung von Altlasten kann Kosten in sechsstelliger Höhe verursachen. Als Käufer haften Sie als neuer Eigentümer – unabhängig davon, ob der Verkäufer die Altlast verschwiegen hat. Holen Sie vor dem Kauf immer eine Altlastenauskunft beim zuständigen Umweltamt ein.

    Gewährleistung und Haftung des Verkäufers

    Beim Grundstückskauf von Privatpersonen wird die Gewährleistung in der Regel vertraglich ausgeschlossen (sogenannter Gewährleistungsausschluss). Dies ist zulässig und bei gebrauchten Immobilien üblich. Der Ausschluss gilt jedoch nicht für Mängel, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat – hier haftet er trotz Gewährleistungsausschluss.

    KonstellationGewährleistungFrist
    Kauf von Privat (mit Ausschluss)Nur bei Arglist3 Jahre ab Kenntnis
    Kauf von Privat (ohne Ausschluss)Volles Gewährleistungsrecht5 Jahre ab Übergabe
    Kauf vom BauträgerVolles Gewährleistungsrecht5 Jahre ab Abnahme
    Neubau (Bauvertrag)Volles Gewährleistungsrecht5 Jahre ab Abnahme

    Arglistiges Verschweigen liegt vor, wenn der Verkäufer einen Mangel kannte (z. B. feuchter Keller, Asbest, Altlasten) und diesen bewusst nicht offenbart hat. Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Käufer, was die Durchsetzung in der Praxis erschwert. Beim Kauf vom Bauträger gilt hingegen das volle Gewährleistungsrecht mit einer Verjährungsfrist von fünf Jahren.

    Tipp
    Stellen Sie dem Verkäufer vor dem Kauf gezielt Fragen zu bekannten Mängeln – am besten schriftlich. Fragen Sie konkret nach Feuchtigkeit, Schädlingsbefall, Altlasten, früheren Sanierungen und dem Zustand der Haustechnik. Die dokumentierten Antworten können bei einem späteren Rechtsstreit entscheidend sein.

    Finanzierung und Grundschuld

    Die meisten Grundstückskäufe werden über ein Bankdarlehen finanziert. Als Sicherheit verlangt die Bank in der Regel die Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch (Abteilung III). Die Grundschuld wird – anders als eine Hypothek – nicht automatisch mit der Rückzahlung des Darlehens gelöscht, sondern besteht als abstraktes Sicherungsrecht fort.

    • Grundschuld ist das übliche Sicherungsmittel der Bank
    • Eintragung in Abteilung III des Grundbuchs
    • Kosten richten sich nach der Höhe der Grundschuld
    • Löschung nach Rückzahlung optional, aber empfehlenswert
    • Grundschuld kann für Folgefinanzierungen wiederverwendet werden

    Die Kosten für die Eintragung der Grundschuld sind im Grundbuchkostengesetz geregelt und richten sich nach der Höhe der Grundschuld. Hinzu kommen die Notarkosten für die Bestellung der Grundschuld. Nach vollständiger Rückzahlung des Darlehens sollten Sie die Löschung der Grundschuld beantragen – oder die Grundschuld als Sicherheit für eine spätere Finanzierung stehen lassen.

    Tipp
    Vergleichen Sie die Finanzierungsangebote mehrerer Banken. Bereits ein Unterschied von 0,2 Prozentpunkten beim Zinssatz kann bei einer Darlehenssumme von 300.000 Euro und einer Laufzeit von 20 Jahren eine Ersparnis von über 10.000 Euro bedeuten.

    Fazit

    Ein Grundstückskauf erfordert sorgfältige Vorbereitung und die Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen. Prüfen Sie Grundbuch, Baulastenverzeichnis und Altlastenauskunft vor dem Kauf, kalkulieren Sie die Nebenkosten realistisch und lassen Sie den Kaufvertrag vor der Beurkundung von einem unabhängigen Berater prüfen. So vermeiden Sie kostspielige Überraschungen.

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