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    Immobilien / WEG / Nachbarrecht

    Eigentümerversammlung im WEG-Recht – Ablauf, Rechte und Beschlussanfechtung

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    Aktualisiert: 3 Min. LesezeitVon Redaktion Gesetz-Ratgeber

    Die Eigentümerversammlung ist das zentrale Beschlussorgan einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Hier werden Entscheidungen über Instandhaltung, Hausgeld, bauliche Veränderungen und die Bestellung des Verwalters getroffen. Viele Eigentümer kennen jedoch ihre Rechte und Pflichten nicht ausreichend. Dieser Ratgeber erklärt den Ablauf einer Eigentümerversammlung, die Regeln zur Beschlussfassung und wie Sie fehlerhafte Beschlüsse anfechten können.

    Auf einen Blick

    1Die Eigentümerversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden (§ 24 Abs. 1 WEG)
    2Die Einladung muss mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich erfolgen – mit Tagesordnung
    3Seit der WEG-Reform 2020 gilt grundsätzlich das Kopfprinzip bei der Abstimmung (§ 25 Abs. 2 WEG)
    4Beschlüsse können innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung beim Amtsgericht angefochten werden
    5Auch ohne persönliche Teilnahme können Sie per Vollmacht abstimmen lassen
    6Online-Teilnahme kann seit der WEG-Reform 2020 durch Beschluss ermöglicht werden

    Rechtsgrundlagen der Eigentümerversammlung

    Die Eigentümerversammlung ist in den §§ 23–26 WEG geregelt. Sie ist das oberste Willensbildungsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft und trifft alle wesentlichen Entscheidungen über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die WEG-Reform 2020 hat wesentliche Änderungen gebracht, insbesondere bei der Beschlusskompetenz und den Mehrheitserfordernissen.

    • Ordentliche Versammlung: mindestens einmal jährlich
    • Außerordentliche Versammlung: bei wichtigem Grund jederzeit
    • Einberufungsberechtigt: Verwalter, ersatzweise Vorsitzender des Verwaltungsbeirats
    • Einberufungsverlangen: Eigentümer mit mehr als 25 % der Miteigentumsanteile

    Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist seit der Reform 2020 als rechtsfähiger Verband anerkannt (§ 9a WEG). Die Eigentümerversammlung ist dabei das zentrale Organ, das über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums entscheidet – vom Wirtschaftsplan über Instandhaltungsmaßnahmen bis zur Bestellung und Abberufung des Verwalters.

    Tipp
    Prüfen Sie die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung Ihrer WEG. Diese können abweichende Regelungen zu Einladungsfristen, Stimmrechten und Mehrheitserfordernissen enthalten, die Vorrang vor den gesetzlichen Regelungen haben.

    Einberufung und Einladung

    Die Einladung zur Eigentümerversammlung muss mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstag in Textform (§ 24 Abs. 4 WEG) erfolgen. Sie muss den Versammlungsort, den Zeitpunkt und die Tagesordnung enthalten. Die Tagesordnung muss so konkret formuliert sein, dass die Eigentümer erkennen können, worüber abgestimmt wird.

    EinladungsdetailAnforderungRechtsgrundlage
    FristMindestens 3 Wochen vor Termin§ 24 Abs. 4 WEG
    FormTextform (Brief, E-Mail, Fax)§ 24 Abs. 4 WEG
    TagesordnungKonkret und vollständig§ 23 Abs. 2 WEG
    EinberufungsberechtigterVerwalter oder Verwaltungsbeirats-Vorsitzender§ 24 Abs. 1, 3 WEG

    Ein Verstoß gegen die Einladungsfrist oder eine fehlende bzw. unzureichende Tagesordnung kann zur Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse führen. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Einladung, nicht mit dem Absenden. Bei Einladung per Post sollte daher ein entsprechender Vorlauf eingeplant werden.

    Warnung
    Fehlt ein Tagesordnungspunkt in der Einladung, darf darüber grundsätzlich nicht beschlossen werden. Ein dennoch gefasster Beschluss ist anfechtbar. Ausnahme: Alle Eigentümer sind anwesend und stimmen der Behandlung einstimmig zu.

    Ablauf der Versammlung und Versammlungsleitung

    Die Versammlung wird in der Regel vom Verwalter geleitet. Er eröffnet die Sitzung, stellt die Beschlussfähigkeit fest, führt durch die Tagesordnung und verkündet die Abstimmungsergebnisse. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die anwesenden und vertretenen Eigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren (§ 25 Abs. 1 WEG).

    1. Eröffnung und Begrüßung durch den Verwalter
    2. Feststellung der Beschlussfähigkeit
    3. Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
    4. Bericht des Verwalters (Hausgeld, Instandhaltung, laufende Projekte)
    5. Behandlung der einzelnen Tagesordnungspunkte mit Aussprache und Abstimmung
    6. Verschiedenes (Anträge und Anregungen ohne Beschlussfassung)

    Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, kann eine Zweitversammlung einberufen werden, die unabhängig von den vertretenen Anteilen beschlussfähig ist. Die Eigentümer müssen in der Einladung auf diese Möglichkeit hingewiesen werden. In der Praxis wird häufig die Zweitversammlung direkt im Anschluss an die gescheiterte Erstversammlung angesetzt.

    Beispiel
    In einer WEG mit 20 Einheiten und insgesamt 1.000 Miteigentumsanteilen (MEA) sind 12 Eigentümer anwesend oder vertreten, die zusammen 550 MEA halten. Die Versammlung ist beschlussfähig, da mehr als 500 MEA (50 %) vertreten sind.

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    Stimmrecht und Beschlussfassung

    Seit der WEG-Reform 2020 gilt bei der Abstimmung grundsätzlich das Kopfprinzip: Jeder Eigentümer hat eine Stimme, unabhängig von der Größe seiner Einheit oder seinem Miteigentumsanteil (§ 25 Abs. 2 WEG). Die Gemeinschaftsordnung kann jedoch abweichende Regelungen vorsehen, etwa das Wert- oder Objektprinzip.

    BeschlussgegenstandErforderliche MehrheitRechtsgrundlage
    Ordentliche VerwaltungEinfache Mehrheit§ 25 Abs. 1 WEG
    Bauliche Veränderung (privilegiert)Einfache Mehrheit§ 20 Abs. 1 WEG
    Bauliche Veränderung (Kostentragung aller)Doppelt qualifizierte Mehrheit (2/3 + 50 % MEA)§ 21 Abs. 2 WEG
    VerwalterbestellungEinfache Mehrheit§ 26 Abs. 1 WEG
    Abweichung von KostenverteilungEinfache Mehrheit§ 16 Abs. 2 WEG

    Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Für bestimmte Maßnahmen – insbesondere bauliche Veränderungen mit erheblichen Kosten – sieht das Gesetz qualifizierte Mehrheiten vor.

    Warnung
    Ein Eigentümer ist von der Abstimmung ausgeschlossen, wenn der Beschluss die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft (§ 25 Abs. 4 WEG). Stimmt er dennoch mit, ist der Beschluss anfechtbar.

    Vollmacht und Online-Teilnahme

    Wer nicht persönlich teilnehmen kann, darf sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Die Vollmacht muss in der Regel in Textform erteilt werden. Die Gemeinschaftsordnung kann die Bevollmächtigung auf bestimmte Personen beschränken (z. B. nur Miteigentümer, Ehegatten oder Verwalter).

    • Vollmacht grundsätzlich in Textform
    • Gemeinschaftsordnung kann Vollmachtskreis einschränken
    • Online-Teilnahme erfordert vorherigen Beschluss der Eigentümerversammlung
    • Hybridformat (Präsenz + Online) ist zulässig
    • Reine Online-Versammlung grundsätzlich nicht zulässig

    Seit der WEG-Reform 2020 kann die Eigentümerversammlung beschließen, dass Eigentümer auch online an Versammlungen teilnehmen und abstimmen können (§ 23 Abs. 1 Satz 2 WEG). Eine reine Online-Versammlung ohne Präsenzoption ist nach derzeitiger Rechtslage grundsätzlich nicht zulässig – es muss immer eine Präsenzteilnahme möglich sein.

    Tipp
    Wenn Sie nicht teilnehmen können, erteilen Sie einer Vertrauensperson eine schriftliche Vollmacht mit konkreten Weisungen, wie bei den einzelnen Tagesordnungspunkten abgestimmt werden soll. So stellen Sie sicher, dass Ihre Interessen gewahrt werden.

    Beschlussanfechtung

    Fehlerhafte Beschlüsse der Eigentümerversammlung sind nicht automatisch nichtig, sondern zunächst wirksam – sie müssen innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung durch eine Anfechtungsklage beim zuständigen Amtsgericht angefochten werden (§ 44 Abs. 1 WEG). Klageberechtigt ist jeder Wohnungseigentümer, auch wenn er bei der Versammlung nicht anwesend war.

    AspektDetailRechtsgrundlage
    Anfechtungsfrist1 Monat nach Beschlussfassung§ 45 WEG
    KlagegegnerGemeinschaft der Wohnungseigentümer§ 44 Abs. 2 WEG
    Zuständiges GerichtAmtsgericht am Ort der Immobilie§ 43 Nr. 4 WEG
    KostenStreitwert nach dem Interesse des KlägersGKG

    Die Anfechtungsklage richtet sich seit der WEG-Reform 2020 gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als rechtsfähigen Verband (§ 44 Abs. 2 WEG). Das Gericht prüft, ob der Beschluss gegen das Gesetz, die Gemeinschaftsordnung oder die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstößt. Typische Anfechtungsgründe sind formale Mängel (Einladungsfehler, fehlende Tagesordnung) und inhaltliche Fehler (Verstoß gegen Gleichbehandlung, unverhältnismäßige Kostenlast).

    Warnung
    Die Anfechtungsfrist von einem Monat ist eine Ausschlussfrist – nach Ablauf wird der Beschluss bestandskräftig, auch wenn er rechtswidrig war. Nur in seltenen Ausnahmefällen (z. B. Verstoß gegen unverzichtbare Rechte) ist ein Beschluss nichtig und kann zeitlich unbegrenzt angegriffen werden.

    Das Versammlungsprotokoll

    Über die Beschlüsse der Eigentümerversammlung ist ein Protokoll zu erstellen (§ 24 Abs. 6 WEG). Das Protokoll muss von dem Vorsitzenden der Versammlung, einem Eigentümer und – sofern bestellt – dem Verwaltungsbeiratsvorsitzenden unterschrieben werden. Es dient als Nachweis der gefassten Beschlüsse und wird in die Beschluss-Sammlung aufgenommen.

    Das Protokoll sollte mindestens enthalten: Datum, Ort und Beginn der Versammlung, die anwesenden und vertretenen Eigentümer, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Abstimmungsergebnisse zu jedem Tagesordnungspunkt und den Wortlaut der gefassten Beschlüsse. Jeder Eigentümer hat das Recht, die Beschluss-Sammlung einzusehen.

    Tipp
    Verlangen Sie zeitnah eine Kopie des Protokolls. Prüfen Sie die Beschlussformulierungen sorgfältig – wenn ein Beschluss nicht korrekt protokolliert ist, kann dies Auswirkungen auf dessen Wirksamkeit und auf eine mögliche Anfechtung haben.

    Fazit

    Die Eigentümerversammlung ist das zentrale Steuerungsinstrument Ihrer WEG. Nehmen Sie Ihre Rechte aktiv wahr – sei es durch persönliche Teilnahme, Bevollmächtigung oder im Zweifel durch die fristgerechte Anfechtung fehlerhafter Beschlüsse. Informieren Sie sich vor jeder Versammlung über die Tagesordnung und stimmen Sie nur über Punkte ab, deren Tragweite Sie verstehen.

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