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    Rechtsgebiet

    Medizin- & Patientenrecht

    Behandlungsfehler & Arzthaftung – wann haftet der Arzt?

    Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn die ärztliche Behandlung nicht dem zum Zeitpunkt der Behandlung geltenden medizinischen Standard entspricht (§ 630a Abs. 2 BGB). Der Behandlungsvertrag verpflichtet den Arzt zur Behandlung nach den anerkannten fachlichen Standards – geschuldet wird jedoch kein bestimmter Heilerfolg, sondern die fachgerechte Behandlung. Typische Behandlungsfehler umfassen Diagnosefehler, fehlerhafte Operationstechniken, unzureichende Befunderhebung und Verstöße gegen Hygienevorschriften. Bei einem nachgewiesenen Behandlungsfehler können Patienten grundsätzlich Schmerzensgeld und Schadensersatz verlangen (§§ 280, 253 BGB). Bei einem groben Behandlungsfehler – also einem eindeutigen Verstoß gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse – kehrt sich die Beweislast zugunsten des Patienten um (§ 630h Abs. 5 BGB). Dies bedeutet, dass der Arzt beweisen muss, dass der Fehler nicht ursächlich für den Schaden war.

    Patientenrechte nach dem Patientenrechtegesetz

    Das Patientenrechtegesetz (PatRechteG), das 2013 in Kraft trat, hat die Rechte von Patienten im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert (§§ 630a–630h BGB). Zu den wichtigsten Rechten gehören das Recht auf umfassende Aufklärung über Diagnose, Therapie und Risiken (§ 630e BGB), das Recht auf Einsicht in die vollständige Patientenakte (§ 630g BGB) sowie das Recht auf eine Zweitmeinung. Die Aufklärung muss rechtzeitig vor dem Eingriff erfolgen und alle wesentlichen Risiken umfassen – andernfalls kann die Einwilligung unwirksam sein. Patienten haben zudem Anspruch auf eine Kopie der Patientenakte; der Arzt darf lediglich die Kopierkosten in Rechnung stellen. Wird die Einsicht verweigert, kann dies im Streitfall zu Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten führen.

    Beweislast und Dokumentationspflichten

    Grundsätzlich trägt der Patient die Beweislast dafür, dass ein Behandlungsfehler vorliegt und dieser den Schaden verursacht hat. Das Gesetz sieht jedoch mehrere Beweiserleichterungen vor: Bei einem groben Behandlungsfehler wird vermutet, dass der Fehler den Schaden verursacht hat (§ 630h Abs. 5 BGB). Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Dokumentation, wird vermutet, dass die nicht dokumentierte Maßnahme nicht durchgeführt wurde (§ 630h Abs. 3 BGB). War die Aufklärung unzureichend, muss der Arzt beweisen, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt hätte. Ärzte sind verpflichtet, die Behandlung zeitnah und vollständig in der Patientenakte zu dokumentieren (§ 630f BGB). Nachträgliche Änderungen müssen als solche erkennbar sein. Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern bieten eine kostenlose Möglichkeit, Behandlungsfehlervorwürfe außergerichtlich prüfen zu lassen.

    Schmerzensgeld und Schadensersatz bei Behandlungsfehlern

    Bei einem nachgewiesenen Behandlungsfehler kann der Patient Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) und Ersatz des materiellen Schadens haben. Das Schmerzensgeld richtet sich nach Art und Schwere der Verletzung, der Dauer der Beeinträchtigung und dem Verschuldensgrad. Die Beträge variieren erheblich: von wenigen Tausend Euro bei leichten Komplikationen bis zu sechsstelligen Beträgen bei schweren Dauerschäden. Darüber hinaus können Patienten Verdienstausfall, Kosten für Nachbehandlungen, Pflegekosten und Haushaltsführungsschaden geltend machen. Ansprüche aus Behandlungsfehlern verjähren regelmäßig in drei Jahren ab Kenntnis des Fehlers (§§ 195, 199 BGB), spätestens jedoch nach 30 Jahren. Es empfiehlt sich, Ansprüche zeitnah geltend zu machen und frühzeitig Beweise zu sichern.

    Schlichtungsstellen und außergerichtliche Streitbeilegung

    Bevor Patienten den Klageweg beschreiten, können sie sich an die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern wenden. Diese unabhängigen Stellen prüfen kostenlos, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, und erstellen ein medizinisches Gutachten. Das Verfahren dauert in der Regel 12 bis 18 Monate. Die Stellungnahme ist nicht rechtsverbindlich, wird aber häufig von Haftpflichtversicherern als Grundlage für eine außergerichtliche Einigung akzeptiert. Alternativ können sich Patienten an die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) wenden, die kostenlose Beratung zu Patientenrechten und Beschwerdemöglichkeiten bietet. Auch die Krankenkassen sind nach §  66 SGB V verpflichtet, ihre Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zu unterstützen.

    Häufige Fragen

    Rechtlicher Hinweis: Dieser Ratgeber dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt. Ausführlicher Hinweis: Disclaimer.