Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) sind ärztliche Selbstzahlerleistungen außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer eine IGeL-Leistung in Anspruch nimmt, schließt grundsätzlich einen privatrechtlichen Behandlungsvertrag, der formale Vorgaben einhalten muss. Dieser Ratgeber erklärt, welche Rechte Patientinnen und Patienten haben, wann eine IGeL-Rechnung angreifbar ist und wie sich Geld nach Aufklärungsmängeln zurückfordern lässt – Stand 2026.
Auf einen Blick
Was sind IGeL-Leistungen? Abgrenzung zur GKV
Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) sind ärztliche Untersuchungen oder Behandlungen, die nach aktueller Rechtslage nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Sie werden Patientinnen und Patienten in der Praxis als Selbstzahlerleistung angeboten, etwa zur Früherkennung, Vorsorge oder zur reinen Wunschdiagnostik. Anders als Kassenleistungen sind IGeL nicht durch den Gemeinsamen Bundesausschuss als notwendig oder wirtschaftlich anerkannt.
| Kriterium | GKV-Leistung | IGeL |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | SGB V, GBA-Richtlinien | Privatrechtlicher Behandlungsvertrag |
| Kostenträger | Krankenkasse | Patient (Selbstzahler) |
| Indikation | Medizinisch notwendig | Wunsch / Vorsorge / unklarer Nutzen |
| Aufklärung | Standardaufklärung § 630e BGB | Zusätzlich wirtschaftliche Aufklärung § 630c Abs. 3 BGB |
| Abrechnung | EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) | GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) |
| Vertragsform | Konkludent durch Praxisanmeldung | Schriftlicher Behandlungsvertrag erforderlich |
In der Praxis ist es für Versicherte oft schwer, GKV-Pflichtleistungen, Satzungsleistungen einzelner Kassen und reine IGeL voneinander abzugrenzen. Maßgeblich ist allein, ob die Leistung im Einzelfall medizinisch indiziert ist und in den Leistungskatalog fällt. Wird eine grundsätzlich von der Kasse zu tragende Leistung als IGeL „verkauft“, kann die Rechnung später angreifbar sein.
Schriftliche Vereinbarung & wirtschaftliche Aufklärung (§ 630c BGB)
Wer eine IGeL anbieten möchte, muss vor Beginn der Behandlung in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren und einen schriftlichen Behandlungsvertrag schließen. Diese sogenannte wirtschaftliche Aufklärung ist in § 630c Abs. 3 BGB ausdrücklich vorgesehen: Wer als Behandelnder weiß, dass eine Übernahme der Kosten durch einen Dritten nicht gesichert ist, hat die Patientin oder den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten in Textform zu informieren.
- Aufklärung muss vor Beginn der Behandlung erfolgen, nicht erst beim Verlassen der Praxis.
- Form: Textform (§ 126b BGB), in der Praxis als unterschriebenes Formular.
- Inhalt: konkrete Leistung, GOÄ-Ziffern, Steigerungssatz, voraussichtliche Gesamtkosten.
- Hinweis, dass die GKV die Kosten grundsätzlich nicht übernimmt.
- Keine Drucksituation: Ablehnung darf die GKV-Behandlung nicht beeinträchtigen.
- Bei Minderjährigen: zusätzlich Einwilligung der Sorgeberechtigten erforderlich.
Daneben gilt der allgemeine Grundsatz, dass der Behandlungsvertrag bei IGeL aus Beweisgründen schriftlich abgefasst werden sollte (§ 630b BGB i. V. m. § 1 Abs. 2 S. 2 BMV-Ä). Inhaltlich muss die Vereinbarung die geplante Leistung, den Steigerungssatz nach GOÄ und die voraussichtliche Höhe des Honorars enthalten. Eine pauschale Unterschrift unter ein vorgedrucktes Formular ohne konkrete Kostenangabe ist häufig nicht ausreichend.
Abrechnung nach GOÄ – Steigerungssatz & Plausibilität
Die Abrechnung von IGeL erfolgt grundsätzlich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Jede ärztliche Leistung ist dort mit einer Gebührenziffer und einem einfachen Gebührensatz hinterlegt. Der Arzt darf einen Steigerungssatz zwischen 1,0 und 3,5 ansetzen, je nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen der Leistung. Der sogenannte Schwellenwert liegt bei 2,3.
| Faktor | Anwendung | Begründungspflicht |
|---|---|---|
| 1,0 (einfacher Satz) | Standardfall, geringe Komplexität | Keine |
| bis 2,3 (Schwellenwert) | Regelfall mit normalem Aufwand | Keine |
| 2,3 – 3,5 (technische Leistungen bis 2,5) | Erhöhter Aufwand, besondere Schwierigkeit | Schriftliche Begründung in Rechnung |
| über 3,5 | Grundsätzlich unzulässig | Nur per Honorarvereinbarung möglich |
Eine Überschreitung des Schwellenwerts (über 2,3 bis 3,5) ist nur zulässig, wenn die Steigerung im Einzelfall durch besondere Umstände begründet ist. Die Begründung muss verständlich und überprüfbar in der Rechnung stehen. Pauschale Formeln wie „erhöhter Aufwand“ reichen nach ständiger Rechtsprechung nicht aus. Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf eine spezifizierte Rechnung mit allen GOÄ-Ziffern, Steigerungssätzen und Begründungen.
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Typische IGeL-Leistungen und ihre Bewertung
Der Medizinische Dienst Bund veröffentlicht über den IGeL-Monitor regelmäßig wissenschaftliche Bewertungen häufiger IGeL. Viele angebotene Leistungen werden dort als „tendenziell negativ“ oder „unklar“ eingestuft, weil der Nutzen nicht belegt ist oder Risiken überwiegen. Patientinnen und Patienten sollten vor der Zustimmung prüfen, ob eine seriöse Studienlage besteht.
- PSA-Test (Prostatakrebs-Früherkennung) – Nutzen umstritten.
- Ultraschall der Eierstöcke (Ovarialkarzinom-Früherkennung) – tendenziell negativ bewertet.
- Glaukom-Früherkennung (Augeninnendruckmessung) – Nutzen unklar.
- Professionelle Zahnreinigung – meist Selbstzahlerleistung, häufig anteilige Kassenzuschüsse.
- Reiseimpfungen – Kostenübernahme variiert je nach Satzungsleistung der Kasse.
- Wunsch-Ultraschall in der Schwangerschaft (3D/4D) – ohne medizinische Indikation.
Bekannte Beispiele sind der PSA-Test zur Prostatakrebsfrüherkennung, die Ultraschalluntersuchung der Eierstöcke zur Krebsfrüherkennung, die Glaukom-Früherkennung beim Augenarzt sowie diverse Reise- und Wunschimpfungen. Einige Leistungen können bei besonderen Risikoprofilen sinnvoll sein, sind aber kein Bestandteil der Regelversorgung.
Widerruf, Rückforderung & Mängelrechte
Ein klassisches Widerrufsrecht wie im Online-Handel besteht für Behandlungsverträge in der Praxis grundsätzlich nicht (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB für Gesundheitsleistungen). Wird der Vertrag jedoch außerhalb der Praxis geschlossen oder per Fernkommunikation, kann ein Widerrufsrecht bestehen. In jedem Fall können Patientinnen und Patienten den Behandlungsvertrag jederzeit nach § 627 BGB kündigen, da er ein Dienstvertrag höherer Art ist.
- Behandlungsvertrag kann nach § 627 BGB jederzeit gekündigt werden.
- Bei Verstoß gegen § 630c Abs. 3 BGB: kein Honoraranspruch.
- Rückforderung gezahlter Beträge nach § 812 BGB möglich.
- Bei Behandlungsfehler: Schmerzensgeld und Schadensersatz nach §§ 280, 253 BGB.
- Verjährungsfrist regelmäßig 3 Jahre ab Kenntnis (§§ 195, 199 BGB).
- Bei groben Fehlern Beweislastumkehr nach § 630h Abs. 5 BGB.
Wurde die wirtschaftliche Aufklärung unterlassen oder die schriftliche Vereinbarung nicht getroffen, ist der Vergütungsanspruch in der Regel ausgeschlossen. Bereits gezahlte Beträge lassen sich nach § 812 Abs. 1 BGB zurückfordern. Auch bei mangelhaft erbrachter Leistung kommen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche in Betracht (§§ 280, 253 BGB) – hier gelten die allgemeinen Regeln zur Arzthaftung.
IGeL und Steuern, Beihilfe & private Zusatzversicherung
IGeL-Kosten können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden (§ 33 EStG). Voraussetzung ist in der Regel die medizinische Notwendigkeit, die häufig durch ein amtsärztliches Attest nachgewiesen werden muss. Reine Wunschleistungen ohne medizinische Indikation werden vom Finanzamt regelmäßig nicht anerkannt.
- Außergewöhnliche Belastung nur bei medizinischer Notwendigkeit (§ 33 EStG).
- Amtsärztliches Attest häufig erforderlich (z. B. bei kosmetischen Eingriffen).
- Eigenanteil je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl (zumutbare Belastung).
- Beihilfe: Regelung nach BBhV bzw. Landesbeihilfeverordnung.
- Private Zusatzversicherung: nur tarifabhängig.
- Belege und Rechnungen mindestens 4 Jahre aufbewahren.
Bei beihilfeberechtigten Beamten und Beamtinnen richtet sich die Erstattung nach den Beihilfevorschriften des Bundes oder der jeweiligen Länder. Private Krankenzusatzversicherungen können IGeL-Leistungen abdecken, wenn der Tarif dies ausdrücklich vorsieht. Vor der Inanspruchnahme empfiehlt sich eine Rückfrage beim Versicherer, um spätere Erstattungslücken zu vermeiden.
Beschwerdewege, Schlichtung & außergerichtliche Hilfe
Wer sich durch einen Arzt oder eine Ärztin im Zusammenhang mit IGeL ungerecht behandelt fühlt, kann mehrere Beschwerdewege nutzen. Die Ärztekammern führen Schlichtungs- und Gutachterstellen, die kostenfrei prüfen, ob ein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler vorliegt. Daneben informieren die Unabhängige Patientenberatung Deutschland und die Verbraucherzentralen über Rechte und Pflichten.
- Direkter schriftlicher Widerspruch bei der Praxis – Frist zur Stellungnahme setzen (z. B. 2 Wochen).
- Krankenkasse informieren – Prüfung, ob die Leistung Kassenleistung gewesen wäre.
- Schlichtungs- oder Gutachterstelle der zuständigen Ärztekammer einschalten (kostenfrei).
- Beschwerde bei der Kassenärztlichen Vereinigung – insbesondere bei wiederholten Verstößen.
- Beratung durch Unabhängige Patientenberatung oder Verbraucherzentrale.
- Bei Verdacht auf Abrechnungsbetrug: Strafanzeige nach § 263 StGB prüfen.
Bei systematischen Verstößen – etwa fehlender wirtschaftlicher Aufklärung in der gesamten Praxis – kann zusätzlich eine Beschwerde bei der Kassenärztlichen Vereinigung sinnvoll sein. Strafrechtliche Aspekte (z. B. Abrechnungsbetrug nach § 263 StGB) sind dagegen Aufgabe der Staatsanwaltschaft.
Fazit: IGeL bewusst und informiert entscheiden
IGeL-Leistungen können sinnvoll sein, sind aber häufig wissenschaftlich umstritten und nie Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer eine IGeL in Anspruch nimmt, sollte auf eine vollständige wirtschaftliche Aufklärung in Textform und einen schriftlichen Behandlungsvertrag bestehen. Bei Aufklärungs- oder Formfehlern kann die Rechnung angreifbar sein – im Zweifel lohnt sich der Blick in den IGeL-Monitor und eine kurze Rücksprache mit der Krankenkasse, bevor die Unterschrift gesetzt wird.
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