Zum Inhalt springen
    Urheber- & Medienrecht

    Bildrechte & Fotorecht: Nutzung, Einwilligung & Rechtsverletzung

    Urheber- & Medienrecht
    Aktualisiert: 4 Min. LesezeitVon Redaktion Gesetz-Ratgeber

    Ob auf der eigenen Website, in Social Media oder in Drucksachen – wer Fotos veröffentlicht, muss die Bildrechte beachten. Das deutsche Urheberrecht schützt jede Fotografie, und das Recht am eigenen Bild sichert abgebildete Personen ab. Dieser Ratgeber erklärt, welche Regeln gelten, wann Sie eine Einwilligung benötigen und was bei Bildrechtsverletzungen droht.

    Auf einen Blick

    1Jede Fotografie ist als Lichtbildwerk (§ 2 UrhG) oder Lichtbild (§ 72 UrhG) urheberrechtlich geschützt – unabhängig von künstlerischer Qualität.
    2Das Recht am eigenen Bild schützt abgebildete Personen (§§ 22, 23 KUG) – eine Veröffentlichung erfordert grundsätzlich die Einwilligung.
    3Ausnahmen bestehen für Personen der Zeitgeschichte, Versammlungen und Beiwerk (§ 23 KUG) – aber nur, wenn berechtigte Interessen nicht verletzt werden.
    4Stockfoto-Lizenzen gelten nur im vereinbarten Umfang – ein Verstoß löst Schadensersatz und Unterlassungsansprüche aus.
    5Schadensersatz bei Bildrechtsverletzung wird in der Regel nach der MFM-Tabelle (Lizenzanalogie) berechnet.
    6Fehlende Urhebernennung kann den Schadensersatz nach gängiger Rechtsprechung verdoppeln.

    Urheberrecht an Fotos: Lichtbildwerk vs. Lichtbild

    Das deutsche Urheberrecht unterscheidet zwischen Lichtbildwerken (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) und einfachen Lichtbildern (§ 72 UrhG). Lichtbildwerke sind Fotografien mit einer persönlichen geistigen Schöpfung – also einer individuellen Gestaltung in Bezug auf Motiv, Perspektive, Beleuchtung oder Bildausschnitt. Einfache Lichtbilder entstehen bereits durch den rein technischen Vorgang des Fotografierens und sind ebenfalls geschützt, wenn auch mit kürzerer Schutzdauer.

    MerkmalLichtbildwerk (§ 2 UrhG)Lichtbild (§ 72 UrhG)
    DefinitionFotografische Schöpfung mit individuellem CharakterJede technisch erzeugte Aufnahme
    Schutzdauer70 Jahre nach Tod des Urhebers50 Jahre nach Erstveröffentlichung
    SchöpfungshöheErforderlich (individuelle Gestaltung)Nicht erforderlich
    BeispieleProfessionelle Porträts, künstlerische AufnahmenSchnappschüsse, Passfotos, Screenshots
    Rechtsgrundlage§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG§ 72 UrhG

    Entscheidend ist: Auch Schnappschüsse, Handyfotos und automatisch erstellte Aufnahmen genießen als einfache Lichtbilder urheberrechtlichen Schutz. Der Fotograf hat das ausschließliche Recht, über die Nutzung seiner Aufnahmen zu bestimmen. Ohne Zustimmung darf ein Foto grundsätzlich weder vervielfältigt noch veröffentlicht werden (§ 15 UrhG). Ein Verstoß kann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach § 97 UrhG auslösen.

    Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG)

    Neben dem Urheberrecht des Fotografen steht das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Person. Nach § 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG) dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung kann ausdrücklich (schriftlich oder mündlich) oder konkludent (durch schlüssiges Verhalten) erteilt werden.

    Besondere Vorsicht ist bei Minderjährigen geboten: Hier müssen grundsätzlich beide Erziehungsberechtigte zustimmen. Eine einmal erteilte Einwilligung kann unter bestimmten Umständen widerrufen werden – etwa wenn sich die Umstände wesentlich geändert haben. Nach dem Tod des Abgebildeten steht das Recht den nahen Angehörigen für 10 Jahre zu (§ 22 Satz 3 KUG). Die Beweislast für das Vorliegen der Einwilligung liegt beim Veröffentlichenden.

    Warnung
    Die Veröffentlichung von Personenfotos ohne Einwilligung ist grundsätzlich rechtswidrig (§ 22 KUG). Auch bei Social-Media-Posts oder Unternehmenswebsites benötigen Sie die ausdrückliche Zustimmung der abgebildeten Person – eine mündliche Einwilligung reicht, ist aber schwer nachweisbar. Verwenden Sie daher immer ein schriftliches Model-Release.

    Ausnahmen: Wann keine Einwilligung nötig ist

    § 23 KUG definiert abschließend die Fälle, in denen Bildnisse auch ohne Einwilligung verbreitet werden dürfen. Diese Ausnahmen sind eng auszulegen und stehen unter dem Vorbehalt, dass keine berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Die praktische Anwendung dieser Ausnahmen führt regelmäßig zu Streitigkeiten – insbesondere bei der Frage, ob jemand als Person der Zeitgeschichte gilt.

    AusnahmeVoraussetzungTypisches Beispiel
    Personen der ZeitgeschichteInformationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegtPolitiker bei öffentlichem Auftritt
    Versammlungen und AufzügePerson ist Teil der GesamtdarstellungFoto einer Demonstration mit vielen Teilnehmern
    Beiwerk neben LandschaftPerson ist nicht das HauptmotivTourist zufällig im Hintergrund eines Landschaftsfotos
    Kunst und SatireKünstlerische Auseinandersetzung, keine bloße AbbildungKarikatur eines Politikers in der Presse

    Die Ausnahme für Versammlungen greift nur, wenn die Veranstaltung als Ganzes dokumentiert wird – nicht bei gezielten Einzelaufnahmen. Bei Personen der Zeitgeschichte unterscheidet die Rechtsprechung zwischen absoluten (Staatsoberhäupter, prominente Sportler) und relativen Personen der Zeitgeschichte (Personen, die nur im Zusammenhang mit einem bestimmten Ereignis im öffentlichen Interesse stehen). Die Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht erfolgt stets im Einzelfall.

    Beispiel
    Auf einem Foto vom Kölner Karneval sind 200 Zuschauer zu sehen – hier greift die Ausnahme für Versammlungen (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG). Fotografieren Sie aber gezielt eine Einzelperson aus der Menge und veröffentlichen das Bild, benötigen Sie deren Einwilligung – die Versammlungsausnahme schützt nur die Gesamtdarstellung.

    Das könnte Sie auch interessieren

    Urheberrechtsverletzung: Abmahnung, Unterlassung & Schadensersatz

    Urheberrechtsverletzung erhalten? Abmahnung, Unterlassungserklärung und Schadensersatz. So reagieren Sie richtig.

    Stockfotos und Bildlizenzen richtig nutzen

    Stockfoto-Plattformen wie Adobe Stock, Getty Images oder Shutterstock bieten Fotos zur lizenzierten Nutzung an. Dabei ist entscheidend, welches Lizenzmodell gilt und welche Nutzungsrechte tatsächlich eingeräumt werden. Ein Verstoß gegen die Lizenzbedingungen wird rechtlich wie eine Urheberrechtsverletzung behandelt – mit Abmahnung, Unterlassung und Schadensersatz als mögliche Folgen.

    1. Lizenzvertrag vor dem Kauf vollständig lesen – insbesondere die Nutzungsbeschränkungen
    2. Zwischen Royalty-Free (RF), Rights-Managed (RM) und Editorial-Lizenzen unterscheiden
    3. Editorial-Bilder dürfen nur für redaktionelle Zwecke verwendet werden – nicht für Werbung
    4. Sublizenzierung ist in der Regel ausgeschlossen – Bilder nicht an Dritte weitergeben
    5. Urhebernennung (Credit) prüfen: Viele Lizenzen erfordern die Angabe des Fotografen
    6. Lizenznachweise und Rechnungen dauerhaft archivieren – im Streitfall müssen Sie die Berechtigung nachweisen

    Besonders häufige Fehler sind die Nutzung von Editorial-Bildern für Werbezwecke, die Weitergabe lizenzierter Bilder an Dritte (Sublizenzierung) und die fehlende Urhebernennung, wenn die Lizenz diese vorschreibt. Achten Sie stets darauf, die Lizenzbedingungen vollständig zu lesen und zu dokumentieren.

    Schadensersatz bei Bildrechtsverletzung

    Wird ein Foto ohne Berechtigung genutzt, hat der Urheber Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz (§ 97 UrhG). Der Schadensersatz wird in der Regel nach der Lizenzanalogie berechnet: Grundlage ist die Vergütung, die bei ordnungsgemäßer Lizenzierung üblicherweise gezahlt worden wäre. Als Maßstab dienen häufig die Tabellen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM).

    Nach gängiger Rechtsprechung kann sich der Schadensersatz verdoppeln, wenn der Urheber nicht namentlich genannt wurde – dies gilt als zusätzliche Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts (§ 13 UrhG). Die MFM-Tabelle differenziert nach Nutzungsart (Print, Online, Werbung), Nutzungsdauer und Verbreitungsgebiet. Für die Unterlassung muss der Verletzer in der Regel eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Zusätzlich kann der Urheber Auskunft über den Umfang der Nutzung verlangen.

    Tipp
    Lassen Sie den Schadensersatz nach der MFM-Tabelle (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) berechnen – sie bildet die branchenüblichen Vergütungen ab und wird von Gerichten regelmäßig als Berechnungsgrundlage herangezogen. Bei fehlender Urhebernennung können Sie einen Zuschlag von 100 % geltend machen.

    Bildrechte in Social Media

    Die Nutzung von Fotos in sozialen Netzwerken wirft besondere rechtliche Fragen auf. Plattformen wie Instagram, Facebook oder TikTok räumen sich in ihren Nutzungsbedingungen umfangreiche Rechte an hochgeladenen Inhalten ein – das ändert jedoch nichts am Urheberrecht des Fotografen. Wer ein fremdes Bild ohne Berechtigung hochlädt, begeht eine Urheberrechtsverletzung.

    • Plattform-AGB ersetzen nicht die Zustimmung des Urhebers
    • Embedding kann zulässig sein, Upload fremder Bilder grundsätzlich nicht
    • User Generated Content: Veranstalter sollten klare Nutzungsregeln kommunizieren
    • Influencer haften für Bildrechtsverletzungen in ihren Beiträgen persönlich
    • Screenshots und Reposts bedürfen der Zustimmung des Rechteinhabers

    Eine wichtige Unterscheidung betrifft Embedding (Einbetten) vs. Upload: Das Einbetten eines Instagram-Posts per Embed-Code auf der eigenen Website kann nach Rechtsprechung des EuGH zulässig sein, da keine neue Vervielfältigung erfolgt. Der Download und erneute Upload eines fremden Fotos ist dagegen stets eine zustimmungsbedürftige Nutzung. Influencer und Unternehmen müssen zudem beachten, dass bei werblichen Beiträgen die Bildrechte umfassend geklärt sein müssen – einschließlich Model-Release und Property-Release.

    Praxistipps: Bildrechte absichern

    Um Bildrechtsverletzungen zu vermeiden, sollten Sie ein systematisches Rechtemanagement etablieren. Das gilt für Unternehmen, Agenturen und Privatpersonen gleichermaßen. Die wichtigsten Dokumente sind Model-Releases (für abgebildete Personen) und Property-Releases (für geschützte Gebäude oder Marken).

    1. Für jedes Personenfoto ein schriftliches Model-Release einholen
    2. Bei erkennbaren Gebäuden oder Marken ein Property-Release prüfen (Panoramafreiheit beachten)
    3. Urheber stets mit vollständigem Namen und Quelle nennen
    4. Lizenznachweise und Rechnungen dauerhaft digital archivieren
    5. Nutzungsrechte bei Agenturfotos vor jeder neuen Verwendung prüfen
    6. Bei Zweifeln: Rechtsanwalt für Urheberrecht konsultieren

    Dokumentieren Sie für jedes verwendete Bild: Urheber, Lizenzquelle, Lizenzbedingungen und Verwendungsnachweis. Archivieren Sie Lizenznachweise dauerhaft – die Verjährung für Urheberrechtsverletzungen beträgt drei Jahre ab Kenntnis, kann aber bei Dauernutzung laufend neu beginnen.

    Fazit

    Bildrechte betreffen jeden, der Fotos veröffentlicht – ob auf der eigenen Website, in Social Media oder in Drucksachen. Sichern Sie sich Einwilligungen schriftlich, nutzen Sie Stockfotos nur im lizenzierten Rahmen und kennzeichnen Sie den Urheber. Bei Verstößen drohen Abmahnungen und Schadensersatz nach der MFM-Tabelle – bei fehlender Urhebernennung sogar in doppelter Höhe.

    Häufige Fragen

    RG

    Über die Redaktion

    Redaktion Gesetz-Ratgeber

    Redaktionsteam

    Das Redaktionsteam von Gesetz-Ratgeber recherchiert aktuelle Rechtsthemen und bereitet sie verständlich auf. Jeder Artikel durchläuft einen mehrstufigen Qualitätsprozess: Recherche der aktuellen Rechtslage, Abgleich mit Gesetzestexten und Rechtsprechung, verständliche Aufbereitung und abschließende Prüfung. Wir arbeiten unabhängig und finanzieren uns ausschließlich über Werbung und Gastbeiträge – unsere redaktionellen Inhalte sind davon nicht beeinflusst.

    Rechtlicher Hinweis: Dieser Ratgeber dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt. Ausführlicher Hinweis: Disclaimer.

    Weiterführende Beiträge

    Urheber- & Medienrecht

    Lizenzvertrag: Nutzungsrechte, Vergütung & Fallstricke

    Wer fremde Werke nutzen möchte – ob Fotos, Texte, Software oder Musik – benötigt eine Lizenz. Der Lizenzvertrag regelt, welche Nutzungsrechte eingeräumt werden, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen. Fehlerhafte oder unvollständige Lizenzverträge führen häufig zu Streitigkeiten und können teure Nachforderungen nach sich ziehen. Dieser Ratgeber erklärt die wichtigsten Regelungen und zeigt typische Fallstricke auf.

    Weiterlesen →
    Urheber- & Medienrecht

    Presserecht & Persönlichkeitsrecht: Gegendarstellung, Unterlassung & Schadensersatz

    Ob falsche Tatsachenbehauptungen in der Presse, unerlaubte Fotoaufnahmen oder Schmähkritik im Internet – Verletzungen des Persönlichkeitsrechts können erhebliche persönliche und berufliche Folgen haben. Das Presserecht gibt Betroffenen wirksame Instrumente an die Hand, um sich zu wehren. Dieser Ratgeber erklärt, welche Rechte Sie haben und wie Sie Gegendarstellung, Unterlassung und Schadensersatz durchsetzen.

    Weiterlesen →
    Urheber- & Medienrecht

    Creative Commons & freie Lizenzen: Nutzung, Pflichten & typische Fehler

    Creative-Commons-Lizenzen ermöglichen die kostenlose Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke – von Fotos und Musik bis zu wissenschaftlichen Texten. Doch „kostenlos“ bedeutet nicht „rechtsfrei“: Wer die Lizenzbedingungen nicht einhält, begeht eine Urheberrechtsverletzung. Dieser Ratgeber erklärt die verschiedenen CC-Lizenztypen, die korrekte Namensnennung und häufige Fehler.

    Weiterlesen →
    Urheber- & Medienrecht

    GEMA, VG Wort & Verwertungsgesellschaften: Rechte, Pflichten & Vergütung

    Verwertungsgesellschaften wie die GEMA, VG Wort und VG Bild-Kunst spielen eine zentrale Rolle im deutschen Urheberrecht. Sie nehmen die Rechte der Urheber treuhänderisch wahr und sorgen dafür, dass Künstler, Autoren und Musiker für die Nutzung ihrer Werke vergütet werden. Dieser Ratgeber erklärt, wie Verwertungsgesellschaften funktionieren, welche Pflichten Nutzer haben und wie Urheber Tantiemen erhalten.

    Weiterlesen →