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    Rechtsgebiet

    Marken- & Wettbewerbsrecht

    Markenanmeldung – DPMA, EUIPO und Kosten im Überblick

    Eine Marke schützt Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (§ 3 MarkenG). Schutzfähig sind insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, Farben, Hörzeichen und dreidimensionale Gestaltungen. Die Anmeldung einer deutschen Marke erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) gemäß § 32 MarkenG. Die Grundgebühr beträgt 290 € bei elektronischer Anmeldung für bis zu drei Waren- und Dienstleistungsklassen (Stand 2026). Jede weitere Klasse kostet 100 €. Für EU-weiten Schutz kann eine Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet werden. Die Grundgebühr beträgt dort 850 € für eine Klasse (Stand 2026). Der Markenschutz entsteht mit der Eintragung und gilt zunächst für zehn Jahre (§ 47 MarkenG). Er kann unbegrenzt um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Vor der Anmeldung ist eine gründliche Markenrecherche dringend zu empfehlen, um Konflikte mit älteren Marken zu vermeiden.

    Markenverletzung & Abmahnung – Rechte des Markeninhabers

    Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann Dritten die Benutzung eines identischen oder verwechslungsfähig ähnlichen Zeichens für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen untersagen (§ 14 MarkenG). Bei einer Markenverletzung stehen dem Inhaber Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Vernichtung rechtsverletzender Gegenstände zu (§§ 14–19 MarkenG). In der Praxis beginnt die Rechtsdurchsetzung in der Regel mit einer außergerichtlichen Abmahnung. Der Verletzer wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und Schadensersatz zu leisten. Die Schadensberechnung erfolgt ähnlich wie im Urheberrecht nach dem konkreten Schaden, dem entgangenen Gewinn oder der Lizenzanalogie. Bei bekannten Marken besteht zudem ein erweiterter Schutz gegen Rufausbeutung und Verwässerung (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG), selbst wenn keine Verwechslungsgefahr besteht. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).

    Markenrecherche & Verwechslungsgefahr – Konflikte vermeiden

    Vor jeder Markenanmeldung sollte eine umfassende Markenrecherche durchgeführt werden. Diese umfasst die Prüfung der Register des DPMA und des EUIPO sowie eine Ähnlichkeitsrecherche. Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 MarkenG wird anhand einer Gesamtwürdigung beurteilt, bei der die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und die Kennzeichnungskraft der älteren Marke berücksichtigt werden. Die Prüfung erfolgt aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise – also der typischen Käufer oder Nutzer. Dabei genügt eine mittelbare Verwechslungsgefahr, etwa wenn der Verbraucher annehmen könnte, die Produkte stammten aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Das DPMA prüft bei der Anmeldung nur absolute Schutzhindernisse (§ 8 MarkenG, z. B. beschreibende Angaben oder fehlende Unterscheidungskraft), nicht jedoch Konflikte mit älteren Marken. Die Verantwortung für die Kollisionsprüfung liegt beim Anmelder. Wird ein Konflikt übersehen, droht ein kostspieliges Widerspruchsverfahren (§ 42 MarkenG) oder eine Abmahnung.

    UWG-Wettbewerbsrecht – unlauterer Wettbewerb und Abmahnung

    Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergänzt das Markenrecht und schützt Mitbewerber, Verbraucher und die Allgemeinheit vor unlauteren geschäftlichen Handlungen (§ 1 UWG). Unlauter handelt insbesondere, wer irreführende Werbung betreibt (§ 5 UWG), aggressive geschäftliche Handlungen vornimmt (§ 4a UWG) oder gezielt Mitbewerber behindert (§ 4 UWG). Der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG enthält eine „schwarze Liste“ von geschäftlichen Handlungen, die stets unzulässig sind. Bei UWG-Verstößen können Mitbewerber und qualifizierte Einrichtungen (z. B. Verbraucherzentralen oder Wettbewerbsvereine) Unterlassung und Schadensersatz verlangen (§ 8 UWG). Abmahnungen im Wettbewerbsrecht sind häufig und betreffen unter anderem fehlende Impressumsangaben, unzureichende Preisauszeichnung, Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) und irreführende Herkunftsangaben. Seit der UWG-Reform 2020 müssen Abmahnungen bestimmte Formvorschriften erfüllen (§ 13 UWG), und missbräuchliche Abmahnungen können Gegenansprüche auslösen.

    Löschungsverfahren & Markenverfall – wenn der Schutz endet

    Eine eingetragene Marke kann auf Antrag gelöscht werden, wenn Schutzhindernisse bestehen oder die Marke nicht rechtserhaltend benutzt wird. Nach § 49 MarkenG verfällt eine Marke, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung nicht ernsthaft für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen benutzt wird. Die Benutzung muss im geschäftlichen Verkehr und in der eingetragenen oder einer abweichenden, den kennzeichnenden Charakter nicht verändernden Form erfolgen. Daneben besteht die Möglichkeit eines Nichtigkeitsverfahrens nach § 50 MarkenG, wenn die Marke wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 8 MarkenG) nicht hätte eingetragen werden dürfen – etwa weil sie beschreibend oder freihaltungsbedürftig ist. Das Löschungsverfahren kann beim DPMA oder vor den ordentlichen Gerichten durchgeführt werden. Für Unionsmarken ist das EUIPO zuständig. In der Praxis spielen Löschungsanträge eine wichtige Rolle: Sie dienen der Bereinigung des Markenregisters und können strategisch eingesetzt werden, um Kollisionshindernisse für eigene Anmeldungen zu beseitigen (Stand 2026).

    Häufige Fragen

    Rechtlicher Hinweis: Dieser Ratgeber dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt. Ausführlicher Hinweis: Disclaimer.