Ob falsche Tatsachenbehauptungen in der Presse, unerlaubte Fotoaufnahmen oder Schmähkritik im Internet – Verletzungen des Persönlichkeitsrechts können erhebliche persönliche und berufliche Folgen haben. Das Presserecht gibt Betroffenen wirksame Instrumente an die Hand, um sich zu wehren. Dieser Ratgeber erklärt, welche Rechte Sie haben und wie Sie Gegendarstellung, Unterlassung und Schadensersatz durchsetzen.
Auf einen Blick
Persönlichkeitsrecht – was ist geschützt?
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Grundrecht, das sich aus Art. 2 Abs. 1 (freie Entfaltung der Persönlichkeit) und Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) ableitet. Es schützt den persönlichen Lebens- und Freiheitsbereich. Die Rechtsprechung unterscheidet verschiedene Schützsphären mit unterschiedlicher Schutzintensität.
| Sphäre | Schutzintensität | Beispiele |
|---|---|---|
| Intimsphäre | Absoluter Schutz (keine Abwägung) | Sexualleben, Gesundheitsdaten, Tagebücher |
| Privatsphäre | Hoher Schutz (Abwägung nur ausnahmsweise) | Familienleben, Wohnung, private Kommunikation |
| Sozialsphäre | Schutz, aber Abwägung mit öffentlichem Interesse | Berufliches Verhalten, Geschäftsbeziehungen |
| Öffentlichkeitssphäre | Geringer Schutz | Auftritte in der Öffentlichkeit, politische Äußerungen |
Tatsachenbehauptung vs. Meinungsäußerung
Die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung ist entscheidend für die rechtliche Bewertung. Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugänglich – sie sind wahr oder unwahr. Meinungsäußerungen sind subjektive Werturteile und durch die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) grundsätzlich geschützt.
| Kriterium | Tatsachenbehauptung | Meinungsäußerung |
|---|---|---|
| Definition | Dem Beweis zugänglich (wahr/unwahr) | Subjektives Werturteil |
| Grundrechtsschutz | Nur wahre Tatsachen geschützt | Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit) |
| Unwahre Aussage | Unterlassung + Schadensersatz | Nur bei Schmähkritik oder Formalbeleidigung |
| Beispiel | „Herr X hat Steuern hinterzogen“ | „Herr X ist ein schlechter Unternehmer“ |
| Beweislast | Äußernder muss Wahrheit beweisen | Betroffener muss Schmähkritik nachweisen |
Gegendarstellung – Ihr Recht auf Erwiderung
Die Gegendarstellung ist ein presserechtliches Instrument, das dem Betroffenen ermöglicht, einer Tatsachenbehauptung seine eigene Darstellung entgegenzusetzen. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die ursprüngliche Behauptung wahr oder unwahr ist.
- Gegendarstellung in Textform verfassen (gleiche Sprache wie der Originalbeitrag)
- Umfang darf den Ausgangsbeitrag nicht wesentlich überschreiten
- Inhalt auf Tatsachen beschränken (keine Meinungen, keine Wertungen)
- An den verantwortlichen Redakteur/Verleger adressieren
- Frist beachten (je nach Landesgesetz: 2 Wochen bis 3 Monate nach Veröffentlichung)
- Medium muss die Gegendarstellung in gleicher Aufmachung abdrucken
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Urheberrechtsverletzung: Abmahnung, Unterlassung & SchadensersatzUrheberrechtsverletzung erhalten? Abmahnung, Unterlassungserklärung und Schadensersatz. So reagieren Sie richtig.
Unterlassungsanspruch – falsche Berichte stoppen
Wenn rechtswidrige Äußerungen über Sie verbreitet werden, haben Sie einen Anspruch auf Unterlassung (§ 1004 BGB analog, §§ 823 Abs. 1, 2 BGB). Der Unterlassungsanspruch setzt eine Wiederholungsgefahr voraus, die bei bereits erfolgter Verletzung vermutet wird.
| Verfahrensschritt | Dauer | Kosten (Streitwert 30.000 €) |
|---|---|---|
| Außergerichtliche Abmahnung | 1–2 Wochen | Anwaltskosten ca. 1.500–2.500 € |
| Einstweilige Verfügung | 3–14 Tage | Gerichts- + Anwaltskosten ca. 3.000–5.000 € |
| Hauptsacheverfahren (Klage) | 6–18 Monate | Ca. 6.000–12.000 € |
| Ordnungsgeld bei Verstoß | Sofort vollstreckbar | Bis zu 250.000 € pro Verstoß |
Recht am eigenen Bild
Das Recht am eigenen Bild ist in § 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG) geregelt. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Von diesem Grundsatz gibt es gesetzliche Ausnahmen.
| Situation | Einwilligung erforderlich? | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Porträtfoto einer Privatperson | Ja, immer | § 22 KUG |
| Person der Zeitgeschichte (öffentlicher Auftritt) | Nein (Ausnahme) | § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG |
| Person als Beiwerk einer Landschaft | Nein (Ausnahme) | § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG |
| Versammlungen und Demonstrationen | Nein, Teilnehmer als Gruppe | § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG |
| Fotos im höheren Interesse der Kunst | Im Einzelfall | § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG |
| Private/intime Situation (auch Prominente) | Ja, immer | § 23 Abs. 2 KUG (berechtigtes Interesse) |
Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzung
Bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen kann der Betroffene eine Geldentschädigung (Schmerzensgeld) verlangen. Der BGH hat klargestellt, dass die Geldentschädigung auch eine Genugtuungsfunktion hat und den Verletzer von weiteren Verletzungen abschrecken soll.
| Schwere der Verletzung | Typische Geldentschädigung | Beispiel |
|---|---|---|
| Leichte Verletzung (unerlaubtes Foto) | 1.000–5.000 € | Foto einer Privatperson in Lokalzeitung |
| Mittlere Verletzung (unwahre Behauptung) | 5.000–25.000 € | Falsche Vorwürfe in Onlinemedium |
| Schwere Verletzung (Intimsphäre) | 25.000–100.000 € | Veröffentlichung intimer Fotos |
| Sehr schwere Verletzung (Prominente) | 100.000–500.000 €+ | Systematische Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Boulevard |
Persönlichkeitsschutz im Internet
Im Internet können Persönlichkeitsrechtsverletzungen besonders schwerwiegend sein, da Inhalte unbegrenzt abrufbar bleiben. Betroffene haben Löschungs- und Unterlassungsansprüche gegen die Verfasser, aber auch gegen Plattformbetreiber, die rechtswidrige Inhalte nach Kenntnis nicht entfernen.
- Löschungsanspruch gegen den Verfasser (§ 1004 BGB analog)
- Haftung von Plattformbetreibern ab Kenntnis (§ 10 TMG / DSA)
- Recht auf Vergessenwerden bei Suchmaschinen (Art. 17 DSGVO, EuGH)
- Notice-and-Take-Down-Verfahren bei sozialen Netzwerken
- Auskunftsanspruch gegen Plattformen zur Identifizierung des Verletzers (§ 21 TTDSG)
| Anspruchsgegner | Anspruch | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Verfasser/Uploader | Löschung + Unterlassung + Schadensersatz | Rechtswidrige Äußerung/Veröffentlichung |
| Plattformbetreiber (YouTube, Facebook etc.) | Löschung nach Hinweis | Kenntnis der Rechtsverletzung (Notice & Take Down) |
| Suchmaschine (Google) | Entfernung aus Suchergebnissen | Überwiegendes Persönlichkeitsrecht (EuGH) |
| Access-Provider | Sperrung nur als Ultima Ratio | Subsidiarität (andere Mittel erschöpft) |
Fazit: Persönlichkeitsrechte konsequent verteidigen
Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Medien oder im Internet müssen Sie nicht hinnehmen. Reagieren Sie schnell – insbesondere bei Gegendarstellungen und einstweiligen Verfügungen gelten kurze Fristen. Ein Fachanwalt für Medienrecht kann Ihre Rechte wirksam durchsetzen und den passenden Rechtsbehelf wählen.
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