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    Urheber- & Medienrecht

    Presserecht & Persönlichkeitsrecht: Gegendarstellung, Unterlassung & Schadensersatz

    Urheber- & Medienrecht
    Aktualisiert: 3 Min. LesezeitVon Redaktion Gesetz-Ratgeber

    Ob falsche Tatsachenbehauptungen in der Presse, unerlaubte Fotoaufnahmen oder Schmähkritik im Internet – Verletzungen des Persönlichkeitsrechts können erhebliche persönliche und berufliche Folgen haben. Das Presserecht gibt Betroffenen wirksame Instrumente an die Hand, um sich zu wehren. Dieser Ratgeber erklärt, welche Rechte Sie haben und wie Sie Gegendarstellung, Unterlassung und Schadensersatz durchsetzen.

    Auf einen Blick

    1Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die persönliche Ehre, Privatsphäre und das Recht am eigenen Bild (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG).
    2Bei falschen Tatsachenbehauptungen haben Betroffene einen Anspruch auf Gegendarstellung – unabhängig davon, ob die Behauptung rechtswidrig ist.
    3Meinungsäußerungen sind durch die Meinungsfreiheit geschützt (Art. 5 GG) – die Grenze bildet die Schmähkritik.
    4Das Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG) verbietet die Veröffentlichung von Fotos ohne Einwilligung – mit Ausnahmen für Personen der Zeitgeschichte.
    5Bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen kann Geldentschädigung (Schmerzensgeld) verlangt werden – bei Prominenten können fünf- bis sechsstellige Beträge zugesprochen werden.
    6Die Gegendarstellung muss innerhalb kurzer Fristen (je nach Landesgesetz 2 Wochen bis 3 Monate) verlangt werden.

    Persönlichkeitsrecht – was ist geschützt?

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Grundrecht, das sich aus Art. 2 Abs. 1 (freie Entfaltung der Persönlichkeit) und Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) ableitet. Es schützt den persönlichen Lebens- und Freiheitsbereich. Die Rechtsprechung unterscheidet verschiedene Schützsphären mit unterschiedlicher Schutzintensität.

    SphäreSchutzintensitätBeispiele
    IntimsphäreAbsoluter Schutz (keine Abwägung)Sexualleben, Gesundheitsdaten, Tagebücher
    PrivatsphäreHoher Schutz (Abwägung nur ausnahmsweise)Familienleben, Wohnung, private Kommunikation
    SozialsphäreSchutz, aber Abwägung mit öffentlichem InteresseBerufliches Verhalten, Geschäftsbeziehungen
    ÖffentlichkeitssphäreGeringer SchutzAuftritte in der Öffentlichkeit, politische Äußerungen
    Beispiel
    Ein Boulevardmagazin veröffentlicht Fotos eines Politikers beim Einkaufen mit seiner Familie. Das Bundesverfassungsgericht entschied: Private Alltagssituationen gehören zur Privatsphäre und dürfen ohne Einwilligung nicht veröffentlicht werden – auch nicht bei Personen des öffentlichen Lebens (Caroline-Urteil).

    Tatsachenbehauptung vs. Meinungsäußerung

    Die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung ist entscheidend für die rechtliche Bewertung. Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugänglich – sie sind wahr oder unwahr. Meinungsäußerungen sind subjektive Werturteile und durch die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) grundsätzlich geschützt.

    KriteriumTatsachenbehauptungMeinungsäußerung
    DefinitionDem Beweis zugänglich (wahr/unwahr)Subjektives Werturteil
    GrundrechtsschutzNur wahre Tatsachen geschütztArt. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit)
    Unwahre AussageUnterlassung + SchadensersatzNur bei Schmähkritik oder Formalbeleidigung
    Beispiel„Herr X hat Steuern hinterzogen“„Herr X ist ein schlechter Unternehmer“
    BeweislastÄußernder muss Wahrheit beweisenBetroffener muss Schmähkritik nachweisen
    Warnung
    Unwahre Tatsachenbehauptungen genießen keinen Grundrechtsschutz. Der Äußernde muss im Streitfall beweisen, dass die Behauptung wahr ist. Gelingt dieser Beweis nicht, hat der Betroffene Anspruch auf Unterlassung und Widerruf.

    Gegendarstellung – Ihr Recht auf Erwiderung

    Die Gegendarstellung ist ein presserechtliches Instrument, das dem Betroffenen ermöglicht, einer Tatsachenbehauptung seine eigene Darstellung entgegenzusetzen. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die ursprüngliche Behauptung wahr oder unwahr ist.

    1. Gegendarstellung in Textform verfassen (gleiche Sprache wie der Originalbeitrag)
    2. Umfang darf den Ausgangsbeitrag nicht wesentlich überschreiten
    3. Inhalt auf Tatsachen beschränken (keine Meinungen, keine Wertungen)
    4. An den verantwortlichen Redakteur/Verleger adressieren
    5. Frist beachten (je nach Landesgesetz: 2 Wochen bis 3 Monate nach Veröffentlichung)
    6. Medium muss die Gegendarstellung in gleicher Aufmachung abdrucken
    Tipp
    Die Gegendarstellung ist ein schnelles Instrument – sie erfordert keine Beweisführung über die Unwahrheit der Behauptung. Allerdings dürfen Sie nur Tatsachen entgegensetzen, keine Bewertungen oder Kommentare.

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    Unterlassungsanspruch – falsche Berichte stoppen

    Wenn rechtswidrige Äußerungen über Sie verbreitet werden, haben Sie einen Anspruch auf Unterlassung (§ 1004 BGB analog, §§ 823 Abs. 1, 2 BGB). Der Unterlassungsanspruch setzt eine Wiederholungsgefahr voraus, die bei bereits erfolgter Verletzung vermutet wird.

    VerfahrensschrittDauerKosten (Streitwert 30.000 €)
    Außergerichtliche Abmahnung1–2 WochenAnwaltskosten ca. 1.500–2.500 €
    Einstweilige Verfügung3–14 TageGerichts- + Anwaltskosten ca. 3.000–5.000 €
    Hauptsacheverfahren (Klage)6–18 MonateCa. 6.000–12.000 €
    Ordnungsgeld bei VerstoßSofort vollstreckbarBis zu 250.000 € pro Verstoß
    Warnung
    Bei Presserechtsverletzungen gilt ein besonderer Eilgrundsatz: Die einstweilige Verfügung muss in der Regel innerhalb von 2–4 Wochen nach Kenntnis der Veröffentlichung beantragt werden. Danach entfällt die Eilbedürftigkeit und Sie müssen den langsameren Klageweg wählen.

    Recht am eigenen Bild

    Das Recht am eigenen Bild ist in § 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG) geregelt. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Von diesem Grundsatz gibt es gesetzliche Ausnahmen.

    SituationEinwilligung erforderlich?Rechtsgrundlage
    Porträtfoto einer PrivatpersonJa, immer§ 22 KUG
    Person der Zeitgeschichte (öffentlicher Auftritt)Nein (Ausnahme)§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG
    Person als Beiwerk einer LandschaftNein (Ausnahme)§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG
    Versammlungen und DemonstrationenNein, Teilnehmer als Gruppe§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG
    Fotos im höheren Interesse der KunstIm Einzelfall§ 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG
    Private/intime Situation (auch Prominente)Ja, immer§ 23 Abs. 2 KUG (berechtigtes Interesse)
    Beispiel
    Ein Paparazzo fotografiert eine Schauspielerin beim Einkaufen im Supermarkt. Obwohl sie eine Person der Zeitgeschichte ist, gehört der Einkauf zur geschützten Privatsphäre. Die Veröffentlichung ohne Einwilligung verletzt ihr Recht am eigenen Bild.

    Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzung

    Bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen kann der Betroffene eine Geldentschädigung (Schmerzensgeld) verlangen. Der BGH hat klargestellt, dass die Geldentschädigung auch eine Genugtuungsfunktion hat und den Verletzer von weiteren Verletzungen abschrecken soll.

    Schwere der VerletzungTypische GeldentschädigungBeispiel
    Leichte Verletzung (unerlaubtes Foto)1.000–5.000 €Foto einer Privatperson in Lokalzeitung
    Mittlere Verletzung (unwahre Behauptung)5.000–25.000 €Falsche Vorwürfe in Onlinemedium
    Schwere Verletzung (Intimsphäre)25.000–100.000 €Veröffentlichung intimer Fotos
    Sehr schwere Verletzung (Prominente)100.000–500.000 €+Systematische Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Boulevard
    Tipp
    Die Höhe der Geldentschädigung hängt von der Schwere der Verletzung, der Verbreitung des Mediums und dem Verschulden ab. Auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verletzers wird berücksichtigt – Großverlage zahlen in der Regel mehr.

    Persönlichkeitsschutz im Internet

    Im Internet können Persönlichkeitsrechtsverletzungen besonders schwerwiegend sein, da Inhalte unbegrenzt abrufbar bleiben. Betroffene haben Löschungs- und Unterlassungsansprüche gegen die Verfasser, aber auch gegen Plattformbetreiber, die rechtswidrige Inhalte nach Kenntnis nicht entfernen.

    • Löschungsanspruch gegen den Verfasser (§ 1004 BGB analog)
    • Haftung von Plattformbetreibern ab Kenntnis (§ 10 TMG / DSA)
    • Recht auf Vergessenwerden bei Suchmaschinen (Art. 17 DSGVO, EuGH)
    • Notice-and-Take-Down-Verfahren bei sozialen Netzwerken
    • Auskunftsanspruch gegen Plattformen zur Identifizierung des Verletzers (§ 21 TTDSG)
    AnspruchsgegnerAnspruchVoraussetzung
    Verfasser/UploaderLöschung + Unterlassung + SchadensersatzRechtswidrige Äußerung/Veröffentlichung
    Plattformbetreiber (YouTube, Facebook etc.)Löschung nach HinweisKenntnis der Rechtsverletzung (Notice & Take Down)
    Suchmaschine (Google)Entfernung aus SuchergebnissenÜberwiegendes Persönlichkeitsrecht (EuGH)
    Access-ProviderSperrung nur als Ultima RatioSubsidiarität (andere Mittel erschöpft)
    Warnung
    Plattformbetreiber haften erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung. Senden Sie einen konkreten Hinweis (Notice) mit genauer Bezeichnung des rechtswidrigen Inhalts. Reagiert die Plattform nicht, haftet sie ab diesem Zeitpunkt mit.

    Fazit: Persönlichkeitsrechte konsequent verteidigen

    Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Medien oder im Internet müssen Sie nicht hinnehmen. Reagieren Sie schnell – insbesondere bei Gegendarstellungen und einstweiligen Verfügungen gelten kurze Fristen. Ein Fachanwalt für Medienrecht kann Ihre Rechte wirksam durchsetzen und den passenden Rechtsbehelf wählen.

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