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    Versicherungsrecht

    Gebäudeversicherung: Elementarschäden, Unterversicherung & Regulierung

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    Aktualisiert: 4 Min. LesezeitVon Redaktion Gesetz-Ratgeber

    Die Wohngebäudeversicherung schützt Ihr Eigenheim vor finanziellen Folgen durch Feuer, Leitungswasser und Sturm – doch Elementarschäden wie Hochwasser oder Erdrutsch sind nur mit einem Zusatzbaustein gedeckt. Zudem droht bei falscher Versicherungssumme eine Unterversicherung. Dieser Ratgeber erklärt, worauf Sie achten müssen.

    Auf einen Blick

    1Die Wohngebäudeversicherung deckt Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel am Gebäude selbst.
    2Elementarschäden (Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch, Rückstau) sind ein Zusatzbaustein – nicht automatisch enthalten.
    3Bund und Länder diskutieren seit 2024 eine Pflichtversicherung für Elementarschäden – eine gesetzliche Regelung wird geprüft.
    4Bei Unterversicherung kürzt der Versicherer die Leistung anteilig (§ 75 VVG) – das kann teuer werden.
    5Der gleitende Neuwertfaktor passt die Versicherungssumme jährlich an den Baupreisindex an.
    6Grobe Fahrlässigkeit (z. B. offene Fenster bei Sturm) kann zur Leistungskürzung führen.

    Was deckt die Gebäudeversicherung?

    Die Wohngebäudeversicherung schützt das Gebäude selbst und alle fest eingebauten Bestandteile gegen die drei klassischen Gefahren: Feuer (einschließlich Blitzschlag, Explosion und Implosion), Leitungswasser (Rohrbruch, auslaufende Waschmaschine, frostbedingte Schäden) und Sturm/Hagel (ab Windstärke 8). Versichert sind das Gebäude, Garagen, Nebengebäude und fest eingebaute Gegenstände wie Heizungsanlagen, Sanitärinstallationen und Einbauküchen.

    GefahrBasis gedeckt?Elementar gedeckt?Typischer Schaden
    Feuer/BlitzschlagJaDachstuhlbrand nach Blitzeinschlag
    LeitungswasserJaRohrbruch mit Wasserschäden an Wänden
    Sturm (ab Windst. 8)JaAbgedecktes Dach, zerbrochene Dachziegel
    HagelJaBeschädigte Fassade und Rollläden
    ÜberschwemmungNeinJaHochwasser im Keller und Erdgeschoss
    Erdrutsch/ErdbebenNeinJaFundamentschäden durch Erdverschiebung

    Nicht versichert in der Basisdeckung sind Elementarschäden wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben und Erdrutsch. Hierfür ist ein gesonderter Baustein „Elementarschadenversicherung“ (auch: erweiterte Naturgefahrenversicherung) erforderlich. Ebenso ausgeschlossen sind Schäden an beweglichem Hausrat – diese fallen in den Bereich der Hausratversicherung.

    Elementarschadenversicherung: Pflicht oder Kür?

    Elementarschäden – also Schäden durch Naturereignisse wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdrutsch, Schneedruck, Lawine und Vulkanausbruch – sind in der Basis-Gebäudeversicherung nicht enthalten. Sie müssen als separater Baustein hinzugebucht werden. Angesichts der zunehmenden Extremwetterereignisse in Deutschland gewinnt dieser Baustein erheblich an Bedeutung.

    ZÜRS-ZoneRisikobewertungVersicherbarkeit
    GK 1Geringes RisikoProblemlos, günstige Prämie
    GK 2Mittleres RisikoIn der Regel versicherbar
    GK 3Erhöhtes RisikoVersicherbar, höhere Prämie oder SB
    GK 4Hohes Risiko (Hochwassergebiet)Schwierig, hohe Prämie, ggf. Auflagen

    Seit 2024 wird auf Bundes- und Länderebene eine Pflichtversicherung für Elementarschäden diskutiert. Hintergrund sind die verheerenden Hochwasserkatastrophen der vergangenen Jahre, bei denen viele Eigentümer ohne Versicherungsschutz dastanden. Die Versicherbarkeit richtet sich nach dem ZÜRS-Gefahrenzonensystem (Zonierungssystem für Überschwemmung, Rückstau und Starkregen), das Grundstücke in vier Gefährdungsklassen einteilt. In den Zonen GK 1 und GK 2 ist eine Versicherung in der Regel problemlos und günstig möglich, in GK 3 und GK 4 kann sie teurer werden oder an Auflagen gebunden sein.

    Warnung
    Ohne Elementarschadenversicherung sind Hochwasser-, Starkregen- und Erdrutschschäden nicht gedeckt. Angesichts zunehmender Extremwetterereignisse ist dieser Baustein dringend empfohlen – auch in vermeintlich sicheren Regionen. Starkregen kann überall auftreten, unabhängig von der ZÜRS-Zone.

    Unterversicherung vermeiden

    Unterversicherung liegt vor, wenn die vereinbarte Versicherungssumme niedriger ist als der tatsächliche Wiederherstellungswert des Gebäudes. In diesem Fall kürzt der Versicherer die Leistung anteilig – selbst wenn der konkrete Schaden die Versicherungssumme nicht überschreitet. Rechtsgrundlage ist § 75 VVG. Die Berechnung des Gebäudewerts erfolgt über den sogenannten Versicherungswert 1914 – ein fiktiver Wert in Goldmark, der mit dem jährlich aktualisierten Anpassungsfaktor (gleitender Neuwertfaktor) auf den aktuellen Baupreisindex umgerechnet wird.

    Um eine Unterversicherung zu vermeiden, empfiehlt es sich, den Versicherungswert regelmäßig überprüfen zu lassen – insbesondere nach Um- oder Anbauten. Viele Versicherer bieten einen Unterversicherungsverzicht an: Wurde der Gebäudewert korrekt ermittelt (z. B. durch einen Wertermittlungsbogen), verzichtet der Versicherer auf die Einrede der Unterversicherung. Diesen Zusatz sollten Sie unbedingt vereinbaren.

    Beispiel
    Ihr Haus hat einen Wiederherstellungswert von 400.000 €, ist aber nur mit 300.000 € versichert. Bei einem Schaden von 100.000 € zahlt der Versicherer nur anteilig: 100.000 × (300.000 / 400.000) = 75.000 €. Die Differenz von 25.000 € tragen Sie selbst – obwohl der Schaden die Versicherungssumme nicht überstiegen hat.

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    Schadensregulierung: Ablauf und Fristen

    Im Schadensfall müssen Sie Ihren Versicherer unverzüglich informieren und den Schaden dokumentieren. Der Versicherer beauftragt in der Regel einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Schadens. Die Regulierung kann je nach Schadensumfang einige Wochen bis mehrere Monate dauern. Bei größeren Schäden haben Sie Anspruch auf eine Abschlagszahlung, um dringende Reparaturen finanzieren zu können.

    1. Schaden sofort dokumentieren: Fotos und Videos vor den Aufräumarbeiten erstellen.
    2. Versicherer unverzüglich informieren: Telefonisch und schriftlich melden.
    3. Schadenminderung betreiben: Weitere Schäden verhindern (z. B. Wasser abstellen, Fenster sichern).
    4. Gutachter-Termin abwarten: Der Versicherer beauftragt in der Regel einen Sachverständigen.
    5. Abschlagszahlung anfordern: Bei größeren Schäden eine Vorauszahlung beantragen.
    6. Rechnungen und Belege aufbewahren: Alle Kosten für die Regulierung dokumentieren.

    Wichtig: Beginnen Sie erst mit Aufräumarbeiten, nachdem Sie den Schaden ausreichend dokumentiert haben. Entsorgen Sie beschädigte Gegenstände nicht voreilig – sie dienen als Beweismittel. Heben Sie alle Rechnungen und Kostenvoranschläge auf und stimmen Sie größere Reparaturmaßnahmen vorab mit dem Versicherer ab.

    Tipp
    Dokumentieren Sie jeden Schaden sofort mit Fotos und Videos, bevor Sie Aufräumarbeiten beginnen. Sichern Sie beschädigte Gegenstände als Beweisstücke und fordern Sie eine Abschlagszahlung, wenn die Regulierung länger dauert. Stimmen Sie größere Reparaturen vorab mit dem Versicherer ab.

    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

    Als Versicherungsnehmer treffen Sie zahlreiche Obliegenheiten – also vertragliche Pflichten, deren Verletzung zu Leistungskürzungen oder sogar Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann. Die wichtigsten Obliegenheiten betreffen die Instandhaltung des Gebäudes, den Winterschutz und die Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhungen.

    • Heizung im Winter betreiben oder Leitungen bei Leerstand entleeren.
    • Gefahrerhöhungen (Umbau, Nutzungsänderung) dem Versicherer anzeigen.
    • Schadenminderungspflicht: Weitere Schäden aktiv verhindern.
    • Dach und Fassade regelmäßig instand halten.
    • Rauchmelder gemäß Landesbauordnung installieren und warten.

    Konkret bedeutet dies: Halten Sie die Heizung im Winter in Betrieb oder entleeren Sie bei längerem Leerstand die Wasserleitungen, um Frostrisse zu vermeiden. Melden Sie Um- oder Anbauten dem Versicherer, da diese den Gebäudewert und damit das versicherte Risiko verändern. Im Schadensfall sind Sie zur Schadenminderung verpflichtet – stellen Sie beispielsweise bei einem Rohrbruch sofort das Wasser ab. Verstöße gegen diese Obliegenheiten können nach § 28 VVG zur Leistungskürzung führen. Weitere Informationen zu den Rechtsfolgen finden Sie in unserem Ratgeber zur Leistungsverweigerung der Versicherung.

    Gebäudeversicherung in der WEG

    In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) wird die Gebäudeversicherung für das gesamte Gebäude gemeinschaftlich abgeschlossen. Die Kosten werden über das Hausgeld auf alle Eigentümer umgelegt. Dies gehört zu den Pflichten der ordnungsmäßigen Verwaltung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG. Die Versicherung deckt das Gemeinschaftseigentum – also das Gebäude selbst, tragende Wände, Dach, Fassade, Treppenhaus und gemeinschaftliche Leitungen.

    • Gebäudeversicherung wird von der WEG-Verwaltung für das gesamte Gebäude abgeschlossen.
    • Kosten werden über das Hausgeld nach Miteigentumsanteilen umgelegt.
    • Versichererwechsel erfordert Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung.
    • Gemeinschaftseigentum ist gedeckt – für Sondereigentum ggf. Zusatzversicherung erforderlich.
    • Prüfen Sie, ob Elementarschadendeckung im WEG-Vertrag enthalten ist.

    Für Sondereigentum – etwa individuelle Umbauten innerhalb der Wohnung – kann eine ergänzende Versicherung sinnvoll sein. Ein Versichererwechsel bedarf eines Mehrheitsbeschlusses in der Eigentümerversammlung. Prüfen Sie als Wohnungseigentümer, ob die WEG-Police auch Elementarschäden einschließt und ob die Versicherungssumme dem aktuellen Gebäudewert entspricht. Weitere Details zu den Kosten und dem Hausgeld finden Sie in unserem Ratgeber zu Hausgeld und Sonderumlage.

    Abgrenzung: Gebäude- vs. Hausratversicherung

    Eine häufige Frage ist die Abgrenzung zwischen Gebäude- und Hausratversicherung. Die Faustformel lautet: Was fest mit dem Gebäude verbunden ist, fällt in die Gebäudeversicherung – was beweglich ist, in die Hausratversicherung. In der Praxis gibt es jedoch Grenzfälle, insbesondere bei Einbauküchen, Einbauschränken oder nachträglich eingebauten Markisen.

    GegenstandGebäudeversicherungHausratversicherung
    Wände, Dach, FassadeJaNein
    HeizungsanlageJaNein
    SanitärinstallationenJaNein
    Möbel, KleidungNeinJa
    Einbauküche (Eigentümer)JaNein
    Einbauküche (Mieter)NeinJa

    Um Lücken zu vermeiden, sollten Sie beide Versicherungen aufeinander abstimmen. Manche Gegenstände – wie eine vom Mieter eingebaute Küche – können je nach Perspektive unter beide Versicherungen fallen. Klären Sie im Zweifel mit beiden Versicherern, welche Police greift, um Doppelversicherung oder Deckungslücken zu vermeiden.

    Fazit

    Die Gebäudeversicherung ist für jeden Eigentümer unverzichtbar – aber nur mit passender Elementarschadendeckung und korrekter Versicherungssumme bietet sie vollständigen Schutz. Prüfen Sie Ihren Vertrag regelmäßig auf Unterversicherung, vereinbaren Sie einen Unterversicherungsverzicht und sichern Sie sich gegen Extremwetterereignisse ab.

    Häufige Fragen

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