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    Immobilien / WEG / Nachbarrecht

    Hausgeld & Sonderumlage – Pflichten, Höhe & Anfechtung

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    Aktualisiert: 4 Min. LesezeitVon Redaktion Gesetz-Ratgeber

    Das Hausgeld ist die finanzielle Grundlage jeder Wohnungseigentümergemeinschaft. Jeder Eigentümer zahlt monatlich seinen Anteil an den gemeinschaftlichen Kosten – von der Gebäudeversicherung bis zur Instandhaltungsrücklage. Dieser Ratgeber erklärt, wie das Hausgeld berechnet wird, wann eine Sonderumlage droht und welche Rechte Sie als Eigentümer haben.

    Auf einen Blick

    1Hausgeld ist die monatliche Vorauszahlung jedes Wohnungseigentümers für gemeinschaftliche Kosten – festgelegt im Wirtschaftsplan (§ 28 Abs. 1 WEG)
    2Typische Bestandteile: Instandhaltungsrücklage, Verwaltergebühr, Versicherungen, Heizkosten und Allgemeinstrom
    3Sonderumlage kann durch Mehrheitsbeschluss für außerplanmäßige Ausgaben erhoben werden
    4Zahlungspflicht besteht auch bei Leerstand oder Streit mit dem Verwalter – Aufrechnung ist grundsätzlich ausgeschlossen
    5Hausgeldschulden des Voreigentümers gehen beim Wohnungskauf grundsätzlich nicht auf den Erwerber über – Ausnahme: Vorrecht der WEG in der Zwangsversteigerung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG (letzte 2 Jahre, begrenzt)
    6Anfechtung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung ist innerhalb eines Monats beim Amtsgericht möglich (§ 45 WEG)

    Was ist Hausgeld und wie wird es berechnet?

    Das Hausgeld – auch Wohngeld genannt – ist die monatliche Vorauszahlung, die jeder Wohnungseigentümer an die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) leistet. Es deckt die laufenden Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung und Bewirtschaftung des Gebäudes. Die Rechtsgrundlage bildet § 16 Abs. 2 WEG: Jeder Eigentümer ist verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung und Verwaltung zu tragen.

    KostenartTypischer AnteilVerteilungsschlüssel
    Instandhaltungsrücklage20–35 %Miteigentumsanteile (MEA)
    Verwaltergebühr10–15 %Pro Einheit (pauschal)
    Gebäudeversicherung10–15 %MEA
    Heizung & Warmwasser15–25 %Verbrauch (HeizkostenV)
    Allgemeinstrom3–5 %MEA
    Aufzugkosten5–10 %MEA oder Stockwerk
    Hausmeister & Reinigung5–10 %MEA oder Wohnfläche

    Der Verteilungsschlüssel richtet sich grundsätzlich nach den Miteigentumsanteilen (MEA), sofern die Teilungserklärung nichts anderes bestimmt. Für verbrauchsabhängige Kosten wie Heizung und Warmwasser gelten die Vorgaben der Heizkostenverordnung – hier wird nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet. Das Hausgeld ist nicht identisch mit den Nebenkosten eines Mieters: Es enthält zusätzlich die Instandhaltungsrücklage und die Verwaltergebühr, die bei einer Vermietung nicht auf den Mieter umgelegt werden können.

    Der Wirtschaftsplan: Aufstellung und Beschluss

    Der Wirtschaftsplan ist das Budget der WEG für ein Kalenderjahr. Er wird vom Verwalter aufgestellt. Seit der WEG-Reform (WEMoG, 01.12.2020) beschließt die Eigentümerversammlung nicht mehr den Wirtschaftsplan als solchen, sondern nur die daraus resultierenden Vorschüsse zum Hausgeld und die Beiträge zur Erhaltungsrücklage (§ 28 Abs. 1 WEG n. F.). Der Plan enthält eine Gesamtkostenschätzung, die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben, den Anteil jedes Eigentümers am Hausgeld sowie die Höhe der Zuführung zur Erhaltungsrücklage.

    Bis zur Beschlussfassung über neue Vorschüsse gelten die zuletzt beschlossenen Beträge fort – Sie müssen also weiterhin das zuletzt festgelegte Hausgeld zahlen. Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Eigentümer auf Grundlage der Jahresabrechnung über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der Vorschüsse (§ 28 Abs. 2 WEG n. F.). Differenzen führen so zu Nachzahlungen oder Guthaben.

    Tipp
    Prüfen Sie den Wirtschaftsplan vor der Eigentümerversammlung genau – achten Sie insbesondere auf die Höhe der Instandhaltungsrücklage und ob diese für das Alter und den Zustand der Immobilie angemessen ist. Vergleichen Sie die Ansätze mit den tatsächlichen Kosten der Vorjahre.

    Instandhaltungsrücklage: Pflicht, Höhe & Anlage

    Die Instandhaltungsrücklage (auch Erhaltungsrücklage) ist ein zweckgebundener Rücklageposten für künftige Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum. Nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG gehört die Ansammlung einer angemessenen Rücklage zur ordnungsmäßigen Verwaltung. Die Höhe richtet sich nach Alter, Zustand und Ausstattung des Gebäudes.

    GebäudealterEmpfohlene Rücklage pro m²/JahrBegründung
    Neubau (0–10 Jahre)7,00–10,00 €Geringe Instandhaltung, Gewährleistung greift
    10–25 Jahre10,00–15,00 €Erste größere Reparaturen (Heizung, Dach)
    25–40 Jahre15,00–20,00 €Sanierungsbedarf steigt deutlich
    Über 40 Jahre20,00–30,00 €Umfassende Sanierungen wahrscheinlich

    Als Orientierung dient häufig die sogenannte Peterssche Formel: Sie berechnet die jährlich notwendige Rücklage auf Basis der Herstellungskosten und der angenommenen Nutzungsdauer. Die Rücklage ist zweckgebunden und darf nicht für laufende Betriebskosten verwendet werden. Sie wird getrennt vom sonstigen Vermögen der WEG angelegt – in der Regel auf einem separaten Sparkonto.

    Warnung
    Eine zu niedrig angesetzte Instandhaltungsrücklage führt bei größeren Reparaturen unweigerlich zu einer Sonderumlage. Prüfen Sie bei einem Wohnungskauf, ob die Rücklage dem Alter und Zustand des Gebäudes angemessen ist – eine Unterdeckung ist ein ernstes Warnsignal.

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    Eine Sonderumlage ist eine außerplanmäßige Zahlung, die die Eigentümerversammlung beschließt, wenn die laufenden Hausgeldeinnahmen und die Instandhaltungsrücklage für eine notwendige Maßnahme nicht ausreichen. Der Beschluss erfordert eine einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Eigentümer. Die Sonderumlage muss zweckgebunden sein und der Maßnahme entsprechen, für die sie erhoben wird.

    1. Die Eigentümerversammlung stellt fest, dass eine Maßnahme erforderlich ist (z. B. Dachsanierung)
    2. Der Verwalter holt Kostenvoranschläge ein und legt sie der Versammlung vor
    3. Die Versammlung beschließt die Maßnahme und die Sonderumlage mit einfacher Mehrheit
    4. Die Verteilung erfolgt nach dem geltenden Verteilungsschlüssel (in der Regel MEA)
    5. Jeder Eigentümer erhält eine Zahlungsaufforderung mit Frist
    6. Eine Anfechtung des Beschlusses ist innerhalb eines Monats beim Amtsgericht möglich
    Beispiel
    Die Fassadensanierung kostet 200.000 € – die Instandhaltungsrücklage beträgt nur 50.000 €. Die Eigentümerversammlung beschließt eine Sonderumlage von 150.000 €, verteilt nach MEA. Bei einer Wohnung mit 50/1.000 MEA beträgt der Anteil 7.500 €.

    Zahlungsverzug: Konsequenzen und Zwangsvollstreckung

    Die Zahlungspflicht für das Hausgeld entsteht mit dem Beschluss des Wirtschaftsplans – und sie ist unbedingt. Das bedeutet: Auch wenn Sie mit einer Abrechnung oder einem Beschluss nicht einverstanden sind, müssen Sie zunächst zahlen. Eine Aufrechnung mit vermeintlichen Gegenansprüchen ist nach herrschender Rechtsprechung grundsätzlich ausgeschlossen.

    • Zahlungspflicht besteht auch bei Leerstand und bei Streit mit dem Verwalter
    • Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist grundsätzlich ausgeschlossen
    • Verzugszinsen: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz
    • Gerichtliches Mahnverfahren als erster Schritt
    • Zwangsversteigerung der Wohnung als letztes Mittel
    • Säumiger Eigentümer trägt alle Verfahrenskosten

    Gerät ein Eigentümer in Verzug, kann die WEG die rückständigen Beträge zuzüglich Verzugszinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) einklagen. Im äußersten Fall kann die WEG sogar die Zwangsversteigerung der Wohnung betreiben – als letztes Mittel bei erheblichen und dauerhaften Rückständen. Zuvor wird in der Regel ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet. Die Kosten des Verfahrens trägt der säumige Eigentümer. Nutzen Sie bei Unsicherheit über die Prozesskosten unseren Prozesskostenrechner.

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    Hausgeld-PositionUmlagefähig auf Mieter?
    Heizung & WarmwasserJa (nach HeizkostenV)
    GebäudeversicherungJa (§ 2 Nr. 13 BetrKV)
    AllgemeinstromJa (§ 2 Nr. 11 BetrKV)
    Hausmeister & ReinigungJa (§ 2 Nr. 14 BetrKV)
    InstandhaltungsrücklageNein – bleibt beim Eigentümer
    VerwaltergebührNein – bleibt beim Eigentümer

    In der Praxis bedeutet das: Das Hausgeld ist immer höher als die Nebenkosten, die Sie vom Mieter verlangen können. Kalkulieren Sie diese Differenz bei Ihrer Renditeberechnung ein. Achten Sie darauf, dass im Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten wirksam vereinbart ist – ohne eine solche Vereinbarung sind die Nebenkosten bereits in der Miete enthalten. Weitere Informationen finden Sie in unseren Ratgebern zur Mieterhöhung und zur Kündigung des Mietvertrags.

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    • Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen der letzten 3 Jahre anfordern
    • Höhe der Instandhaltungsrücklage prüfen (Peterssche Formel als Orientierung)
    • Beschlusssammlung auf geplante Sonderumlagen prüfen
    • Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung lesen
    • Hausgeldschulden des Voreigentümers gehen grundsätzlich nicht auf Käufer über
    • Hausgeld in die Gesamtkalkulation der Finanzierung einbeziehen

    Hausgeldschulden des Voreigentümers gehen nach § 16 Abs. 4 WEG grundsätzlich nicht auf den Erwerber über – die WEG muss sich an den Voreigentümer halten. Allerdings kann die Teilungserklärung eine abweichende Regelung enthalten. Lassen Sie die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung vor dem Kauf rechtlich prüfen. Weiterführende Informationen zum Kaufprozess finden Sie in unserem Ratgeber zum Grundstückskauf.

    Tipp
    Fragen Sie den Verwalter gezielt nach geplanten größeren Instandhaltungsmaßnahmen. Eine bevorstehende Dachsanierung oder Fassadendämmung kann eine erhebliche Sonderumlage nach sich ziehen, die den Kaufpreis relativiert.

    Fazit

    Hausgeld ist die wirtschaftliche Grundlage jeder WEG – und eine Pflicht, der sich kein Eigentümer entziehen kann. Prüfen Sie den Wirtschaftsplan und die Instandhaltungsrücklage sorgfältig, insbesondere vor einem Wohnungskauf. Zahlen Sie Ihr Hausgeld pünktlich – Verzug kann bis zur Zwangsversteigerung führen. Unangemessene Beschlüsse können Sie innerhalb eines Monats anfechten.

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