Eine Lohnpfändung bedeutet, dass ein Teil Ihres Gehalts direkt vom Arbeitgeber an den Gläubiger abgeführt wird. Doch nicht das gesamte Einkommen darf gepfändet werden – die Pfändungstabelle legt fest, welcher Betrag Ihnen mindestens verbleiben muss. Hier erfahren Sie alles über die aktuellen Pfändungsfreigrenzen, die Berechnung des pfändbaren Betrags und Ihre Rechte als Arbeitnehmer.
Auf einen Blick
Was ist eine Lohnpfändung?
Bei einer Lohnpfändung greift ein Gläubiger auf das Arbeitseinkommen des Schuldners zu. Die Rechtsgrundlage bilden §§ 829, 850 ff. ZPO. Voraussetzung ist ein vollstreckbarer Titel – etwa ein rechtskräftiges Urteil, ein Vollstreckungsbescheid oder eine notarielle Urkunde mit Unterwerfungsklausel.
- Voraussetzung ist ein vollstreckbarer Titel mit Vollstreckungsklausel und Zustellung
- Der PfÜB wird dem Arbeitgeber als Drittschuldner zugestellt
- Der Arbeitgeber muss eine Drittschuldnererklärung abgeben (§ 840 ZPO)
- Bei mehreren Pfändungen gilt die Rangfolge nach Zustellungszeitpunkt
- Die Lohnpfändung erfasst auch Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld und Boni
Der Gläubiger beantragt beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB), der dem Arbeitgeber als Drittschuldner zugestellt wird. Ab diesem Zeitpunkt ist der Arbeitgeber verpflichtet, den pfändbaren Anteil des Gehalts nicht mehr an den Arbeitnehmer, sondern an den Gläubiger auszuzahlen. Bei mehreren Pfändungen gilt die Rangfolge nach dem Zeitpunkt der Zustellung.
Aktuelle Pfändungstabelle 2025/2026
Die Pfändungstabelle legt fest, welcher Teil des Nettoeinkommens gepfändet werden darf und welcher Betrag dem Schuldner mindestens verbleiben muss. Die Pfändungsfreigrenzen werden jährlich zum 01. Juli an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags angepasst. Die aktuellen Werte gelten ab 01.07.2025.
| Nettoeinkommen | 0 Unterhaltspfl. | 1 Unterhaltspfl. | 2 Unterhaltspfl. | 3 Unterhaltspfl. |
|---|---|---|---|---|
| 1.555,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
| 1.800,00 € | 171,07 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
| 2.100,00 € | 381,07 € | 45,77 € | 0,00 € | 0,00 € |
| 2.500,00 € | 661,07 € | 325,77 € | 75,62 € | 0,00 € |
| 3.000,00 € | 1.011,07 € | 675,77 € | 425,62 € | 175,27 € |
| über 4.766,99 € | voll pfändbar | voll pfändbar | voll pfändbar | voll pfändbar |
Oberhalb eines Nettoeinkommens von 4.766,99 € ist das Einkommen grundsätzlich voll pfändbar. Die Tabelle berücksichtigt die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Je mehr Unterhaltspflichten bestehen, desto höher ist der geschützte Betrag.
Berechnung des pfändbaren Betrags
Die Berechnung des pfändbaren Betrags basiert auf dem bereinigten Nettoeinkommen. Dieses ergibt sich aus dem Bruttoeinkommen abzüglich Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsbeiträgen. Zusätzlich werden unpfändbare Bezüge nach § 850a ZPO abgezogen.
- Bruttogehalt ermitteln (einschließlich Zuschläge und regelmäßiger Sonderzahlungen)
- Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen = Nettoeinkommen
- Abzug unpfändbarer Bezüge nach § 850a ZPO = bereinigtes Nettoeinkommen
- Pfändbaren Betrag anhand der Pfändungstabelle unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten ablesen
- Ergebnis: Pfändbarer Betrag, der an den Gläubiger abzuführen ist
Von dem so ermittelten Nettoeinkommen wird der Pfändungsfreibetrag abgezogen. Der übersteigende Betrag wird nach der Pfändungstabelle gestaffelt gepfändet – nicht der gesamte überschießende Betrag, sondern ein anteiliger Betrag gemäß den Tabellenwerten.
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Unpfändbare Bezüge nach § 850a ZPO
Bestimmte Einkommensbestandteile sind nach § 850a ZPO grundsätzlich unpfändbar. Diese Bezüge werden vor der Berechnung des pfändbaren Betrags vom Nettoeinkommen abgezogen. Der Gesetzgeber schützt damit Einkünfte, die einen besonderen sozialen Zweck erfüllen.
| Bezügeart | Pfändbarkeit | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Aufwandsentschädigungen | Unpfändbar | § 850a Nr. 3 ZPO |
| Gefahren-/Schmutzzulagen | Unpfändbar | § 850a Nr. 3 ZPO |
| Weihnachtsgeld | Bis 50 % unpfändbar (max. 670 €) | § 850a Nr. 4 ZPO |
| Urlaubsgeld | Unpfändbar bis Höhe des gesetzl. Urlaubs | § 850a Nr. 2 ZPO |
| Vermögenswirksame Leistungen | Unpfändbar | § 850a Nr. 6 ZPO |
| Erziehungsgeld/Elterngeld | Unpfändbar (Grundbetrag) | § 54 SGB I |
Pflichten des Arbeitgebers als Drittschuldner
Der Arbeitgeber wird durch die Zustellung des Pfändungsbeschlusses zum Drittschuldner. In dieser Rolle treffen ihn erhebliche gesetzliche Pflichten. Fehler bei der Berechnung oder verspätete Abführung können zu persönlicher Haftung führen.
- Abgabe der Drittschuldnererklärung innerhalb von 2 Wochen (§ 840 ZPO)
- Korrekte Berechnung des pfändbaren Betrags nach der Pfändungstabelle
- Regelmäßige Abführung des pfändbaren Betrags an den Gläubiger
- Beachtung der Rangfolge bei mehreren Pfändungen
- Dokumentation und Aufbewahrung aller Unterlagen
Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung muss der Arbeitgeber eine Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO abgeben. Darin erklärt er, ob und in welcher Höhe er die Forderung anerkennt, ob bereits andere Pfändungen vorliegen und ob Abtretungen bestehen.
Schutzanträge und Rechtsmittel des Schuldners
Als Schuldner haben Sie verschiedene Möglichkeiten, sich gegen eine Lohnpfändung zu wehren oder den Pfändungsfreibetrag erhöhen zu lassen. Das Gesetz sieht mehrere Schutzinstrumente vor, die beim Vollstreckungsgericht beantragt werden können.
- Antrag auf Erhöhung des Freibetrags nach § 850f Abs. 1 ZPO bei besonderen Belastungen (z. B. außergewöhnliche Krankheitskosten)
- Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO bei formalen Fehlern
- Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO bei sittenwidriger Härte
- Anfechtung eines Zusammenrechnungsbeschlusses (§ 850e ZPO) bei mehreren Einkommen
- Antrag auf Aufhebung bei Verjährung der Forderung
Lohnpfändung beenden oder reduzieren
Eine Lohnpfändung endet nicht automatisch – sie läuft grundsätzlich so lange, bis die Forderung einschließlich Zinsen und Kosten vollständig beglichen ist. Es gibt jedoch verschiedene Möglichkeiten, die Pfändung vorzeitig zu beenden oder zu reduzieren.
- Vollständige Tilgung der Forderung einschließlich Zinsen und Vollstreckungskosten
- Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger gegen Aufhebung der Pfändung
- Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Gericht
- Privatinsolvenz mit anschließender Restschuldbefreiung als Ausweg bei Überschuldung
- Verjährung des Vollstreckungstitels (30 Jahre nach § 197 BGB)
Unterschied zwischen Aufhebung und Einstellung
Die Aufhebung einer Lohnpfändung beseitigt den Pfändungsbeschluss dauerhaft – sie erfolgt, wenn die Forderung beglichen ist oder der Gläubiger verzichtet. Die Einstellung hingegen ist eine vorübergehende Maßnahme des Gerichts, etwa bei einem Vollstreckungsschutzantrag. Nach Wegfall des Einstellungsgrunds kann die Pfändung fortgesetzt werden.
- Aufhebung = dauerhafte Beendigung (z. B. Tilgung, Gläubigerverzicht)
- Einstellung = vorübergehende Aussetzung (z. B. gerichtlicher Schutzantrag)
- Bei Einstellung lebt die Pfändung nach Wegfall des Grundes wieder auf
Fazit: Pfändungstabelle kennen und Rechte nutzen
Bei einer Lohnpfändung sollten Sie zunächst prüfen, ob der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag korrekt nach der aktuellen Pfändungstabelle berechnet. Nutzen Sie die Möglichkeit, beim Vollstreckungsgericht eine Erhöhung des Freibetrags zu beantragen, wenn besondere Belastungen vorliegen. Suchen Sie eine Schuldnerberatung auf, um Ihre Gesamtsituation zu klären und Lösungswege wie Ratenzahlung oder Privatinsolvenz zu prüfen.
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