Eine Kontopfändung trifft Betroffene oft unerwartet und kann den gesamten Zahlungsverkehr lahmlegen. Doch das Gesetz bietet mit dem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einen wirksamen Schutz. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wie eine Kontopfändung abläuft, wie Sie ein P-Konto einrichten und welche Freibeträge Ihnen nach aktueller Rechtslage zustehen.
Auf einen Blick
Was ist eine Kontopfändung?
Bei einer Kontopfändung greift ein Gläubiger auf das Bankguthaben eines Schuldners zu, um eine titulierte Forderung beizutreiben. Die Rechtsgrundlage bilden §§ 829, 833a ZPO. Der Gläubiger beantragt beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB), der der Bank als Drittschuldnerin zugestellt wird.
- Der Gläubiger benötigt einen vollstreckbaren Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, notarielle Urkunde)
- Das Vollstreckungsgericht erlasst den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB)
- Die Bank wird als Drittschuldnerin verpflichtet, Guthaben an den Gläubiger auszukehren
- Ohne P-Konto ist das gesamte Guthaben von der Pfändung betroffen
- Die Kontopfändung erfasst auch künftige Guthabenänderungen
Mit der Zustellung des PfÜB an die Bank wird das Konto grundsätzlich gesperrt. Der Kontoinhaber kann über sein Guthaben nicht mehr frei verfügen. Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen werden abgelehnt. Erst die Umwandlung in ein P-Konto stellt sicher, dass zumindest der Grundfreibetrag verfügbar bleibt.
Das P-Konto: Pfändungsschutz für Ihr Girokonto
Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist die zentrale Schutzmaßnahme bei einer Kontopfändung. Seit der Reform durch das PKoFoG (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz) zum 01.12.2021 sind die Regelungen in §§ 899 ff. ZPO verankert. Jeder Kontoinhaber hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, sein Girokonto in ein P-Konto umwandeln zu lassen.
- Jedes Girokonto kann in ein P-Konto umgewandelt werden – auch nach Zustellung der Pfändung
- Die Bank hat vier Geschäftstage Zeit für die Umwandlung
- Pro Person ist nur ein einziges P-Konto zulässig
- Der Grundfreibetrag wird automatisch geschützt – ohne weiteren Antrag
- Gemeinschaftskonten können nicht direkt als P-Konto geführt werden
| Status | Freibetrag monatlich (ab 01.07.2025) | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Grundfreibetrag (Kontoinhaber) | 1.560,00 € | § 899 Abs. 1 ZPO |
| Erhöhung 1. unterhaltspflichtige Person | + 585,23 € | § 902 S. 1 Nr. 1 ZPO |
| Erhöhung 2. unterhaltspflichtige Person | + 335,66 € | § 902 S. 1 Nr. 1 ZPO |
| Erhöhung 3. unterhaltspflichtige Person | + 335,66 € | § 902 S. 1 Nr. 1 ZPO |
| Erhöhung 4. unterhaltspflichtige Person | + 335,66 € | § 902 S. 1 Nr. 1 ZPO |
Die Bank muss die Umwandlung innerhalb von vier Geschäftstagen vornehmen und darf sie nicht verweigern. Pro Person darf nur ein P-Konto geführt werden – bei Verstoß drohen strafrechtliche Konsequenzen. Auf dem P-Konto ist der monatliche Grundfreibetrag automatisch vor Pfändung geschützt.
Freibeträge erhöhen: P-Konto-Bescheinigung
Der Grundfreibetrag auf dem P-Konto lässt sich durch eine P-Konto-Bescheinigung erhöhen. Diese Bescheinigung weist nach, dass Sie Unterhaltspflichten haben, Kindergeld beziehen oder bestimmte Sozialleistungen erhalten. Die Bescheinigung wird bei der Bank eingereicht, die den Freibetrag dann entsprechend anpasst.
- Schuldnerberatungsstellen (kostenlos) – anerkannt nach § 305 InsO
- Arbeitgeber – für Nachweis von Unterhaltspflichten über Lohnabrechnung
- Sozialleistungsträger (Jobcenter, Sozialamt) – für Sozialleistungen
- Familienkasse – für Kindergeldbezug
- Rechtsanwalt oder Steuerberater – kostenpflichtig, aber ebenfalls berechtigt
Alternativ können Sie beim Vollstreckungsgericht einen Antrag nach § 905 ZPO stellen, wenn keine Bescheinigung vorliegt oder die Bank diese nicht akzeptiert. Das Gericht kann den erhöhten Freibetrag dann per Beschluss festsetzen.
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Ablauf einer Kontopfändung: Schritt für Schritt
Eine Kontopfändung folgt einem festgelegten Verfahrensablauf. Der Gläubiger muss zunächst einen vollstreckbaren Titel erwirken und auf dieser Grundlage beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen. Erst mit der Zustellung an die Bank entfaltet die Pfändung ihre Wirkung.
- Gläubiger erwirkt einen vollstreckbaren Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid oder notarielle Urkunde)
- Gläubiger beantragt beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB)
- Das Gericht erlasst den PfÜB und stellt ihn der Bank als Drittschuldnerin zu
- Die Bank sperrt das Konto und informiert den Kontoinhaber
- Es beginnt ein Moratorium von einem Monat (§ 900 Abs. 1 ZPO) – in dieser Zeit wird Guthaben bis zum Freibetrag geschützt
- Nach Ablauf des Moratoriums wird Guthaben über dem Freibetrag an den Gläubiger ausgekehrt
Ihre Rechte als Schuldner bei Kontopfändung
Als Schuldner stehen Ihnen trotz Kontopfändung wichtige Rechte zu. Das Gesetz schützt Sie vor einer vollständigen Entziehung Ihrer finanziellen Existenzgrundlage. Neben dem P-Konto-Schutz können Sie verschiedene Rechtsmittel einlegen, wenn die Pfändung fehlerhaft oder unverhältnismäßig ist.
- Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO bei formalen Fehlern des Pfändungsbeschlusses
- Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO bei besonderer Härte
- Unpfändbarkeit bestimmter Sozialleistungen (§ 902 ZPO): Bürgergeld, Kindergeld, Wohngeld
- Schutz von Nachzahlungen öffentlicher Leistungen (§ 902 ZPO)
- Anspruch auf P-Konto-Umwandlung auch nach erfolgter Pfändung
Besonderheiten bei Gemeinschaftskonten
Ein Gemeinschaftskonto (Oder-Konto oder Und-Konto) kann nicht direkt in ein P-Konto umgewandelt werden. Wird ein Gemeinschaftskonto gepfändet, muss der betroffene Kontoinhaber zunächst ein eigenes Einzelkonto eröffnen und dieses in ein P-Konto umwandeln lassen. Die Pfändung auf dem Gemeinschaftskonto erfasst grundsätzlich den Anteil des Schuldners am Guthaben.
- Gemeinschaftskonten können nicht als P-Konto geführt werden
- Der Schuldner muss ein Einzelkonto eröffnen und als P-Konto führen
- Bei Oder-Konten wird vermutet, dass jedem Inhaber die Hälfte zusteht
- Der nicht betroffene Partner kann seinen Anteil durch Drittwiderspruchsklage schützen
Häufige Fehler bei Kontopfändung und P-Konto
In der Praxis unterlaufen Schuldnern bei einer Kontopfändung immer wieder typische Fehler, die zu unnötigen finanziellen Einbußen oder sogar strafrechtlichen Konsequenzen führen können. Die häufigsten Fehler lassen sich mit dem richtigen Wissen leicht vermeiden.
- Zu späte Umwandlung in ein P-Konto – die 4-Wochen-Frist wird versäumt
- Eröffnung eines zweiten P-Kontos bei einer anderen Bank (strafbar nach § 288 StGB)
- Freibetrag nicht erhöht, obwohl Unterhaltspflichten oder Kindergeld bestehen
- Guthaben über dem Freibetrag nicht rechtzeitig vor Monatsende verwendet
- Keine Schuldnerberatung aufgesucht – obwohl kostenlose Hilfe verfügbar ist
- Nicht geprüft, ob die der Pfändung zugrunde liegende Forderung berechtigt ist
Kontopfändung aufheben oder beenden
Eine Kontopfändung muss nicht dauerhaft bestehen bleiben. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Pfändung aufheben zu lassen oder zu beenden. Die schnellste Lösung ist in der Regel die Zahlung der offenen Forderung oder eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger.
- Vollständige Zahlung der titulierten Forderung einschließlich Zinsen und Kosten
- Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger – dieser hebt die Pfändung dann in der Regel auf
- Aufhebung durch den Gläubiger (freiwillige Pfändungsfreigabe)
- Erfolgreiche Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) bei formalen Fehlern
- Verjährung des Vollstreckungstitels (grundsätzlich 30 Jahre nach § 197 BGB)
- Restschuldbefreiung nach erfolgreichem Insolvenzverfahren
Fazit: Schnell handeln und P-Konto einrichten
Bei einer Kontopfändung ist schnelles Handeln entscheidend. Wandeln Sie Ihr Girokonto unverzüglich in ein P-Konto um, um den Grundfreibetrag zu sichern. Lassen Sie den Freibetrag durch eine P-Konto-Bescheinigung erhöhen, wenn Sie Unterhaltspflichten haben oder Sozialleistungen beziehen. Suchen Sie eine Schuldnerberatung auf – diese hilft kostenlos bei der Bescheinigung und der Klärung Ihrer Gesamtsituation.
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