Einspruch Bußgeldbescheid – Handy am Steuer
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[Ort], den 10.05.2026
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
Aktenzeichen: [Aktenzeichen]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen den Bußgeldbescheid, Az. [Aktenzeichen], fristgerecht Einspruch ein.
Begründung:
Es wird bestritten, dass eine Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO vorlag. Das bloße Halten oder Aufnehmen eines elektronischen Geräts ohne Nutzung einer Bedienfunktion stellt nach der Rechtsprechung des BGH keine tatbestandsmäßige Benutzung dar. Die Einzelheiten werden nach Akteneinsicht dargelegt.
Antrag auf Akteneinsicht:
Es wird beantragt, vollständige Akteneinsicht zu gewähren (§ 49 OWiG i.V.m. § 147 StPO), insbesondere in das Messfoto, etwaige Videoaufnahmen und den Ermittlungsbericht.
Bis zur Gewährung der Akteneinsicht wird beantragt, das Verfahren ruhen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
Handy am Steuer – Was genau ist verboten?
§ 23 Abs. 1a StVO verbietet Fahrzeugführern, ein elektronisches Gerät zu benutzen, wenn hierfür das Gerät aufgenommen oder gehalten werden muss. Das Verbot umfasst Smartphones, Tablets, Laptops und andere elektronische Geräte. Entscheidend ist nicht das bloße Halten, sondern die gleichzeitige Nutzung einer Bedienfunktion.
Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 16.12.2020, 4 StR 526/19) ist das bloße Aufnehmen eines Mobiltelefons, um es umzulagern, keine verbotene Benutzung. Ebenso ist das kurze Antippen eines fest montierten Navigationsgeräts erlaubt, solange das Gerät nicht aufgenommen wird.
Bußgeldtabelle Handyverstoß (Stand 2026)
Die Bußgelder für Handyverstöße wurden zuletzt 2017 deutlich verschärft. Neben dem Grundtatbestand von 100 € drohen bei Gefährdung und Sachbeschädigung erhöhte Bußgelder, Punkte und Fahrverbote. Auch Radfahrer sind betroffen:
| Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Handy am Steuer (Kfz) | 100 € | 1 | – |
| … mit Gefährdung | 150 € | 2 | 1 Monat |
| … mit Sachbeschädigung | 200 € | 2 | 1 Monat |
| Handy auf dem Fahrrad | 55 € | – | – |
Aktuelle Rechtsprechung zum Handyverstoß
Die Gerichte haben den Begriff der „Benutzung" im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO in zahlreichen Entscheidungen konkretisiert. Der BGH hat klargestellt, dass nicht jeder Kontakt mit dem Mobiltelefon einen Verstoß darstellt – entscheidend ist die Nutzung einer Bedienfunktion bei gleichzeitigem Halten des Geräts.
Wichtige Entscheidungen im Überblick:
- BGH, 16.12.2020: Bloßes Umlagern des Handys ohne Nutzung einer Bedienfunktion ist kein Verstoß
- OLG Hamm, 2019: Ablesen der Uhrzeit vom Handydisplay ist eine verbotene Nutzung
- OLG Stuttgart, 2021: Wegdrücken eines eingehenden Anrufs am Handy in der Hand ist verboten
- OLG Karlsruhe, 2020: Nutzung der Diktierfunktion mit Handy in der Hand ist verboten
Umstritten bleiben Fälle, in denen das Handy nur kurz berührt wird (z. B. um es aus dem Weg zu räumen) oder bei Nutzung an der roten Ampel mit Start-Stopp-Automatik. Die Rechtsprechung ist hier nicht einheitlich – ein Angriffspunkt für den Einspruch.
Wann lohnt sich der Einspruch?
Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wegen Handyverstoß lohnt sich insbesondere dann, wenn die Beweissituation für die Behörde schwierig ist. Da Handyverstöße in der Regel durch Polizeibeamte beobachtet werden (keine automatische Messung), steht häufig Aussage gegen Aussage.
Erfolgversprechende Konstellationen für einen Einspruch:
- Sie haben das Gerät nur umgelagert, ohne eine Funktion zu nutzen
- Sie haben über die Freisprechanlage telefoniert, das Gerät aber nicht in der Hand gehalten
- Der Beobachtungsabstand des Polizeibeamten war zu groß für eine sichere Feststellung
- Sie waren nicht der Fahrer des betreffenden Fahrzeugs
- Es liegt ein Beweisverwertungsverbot vor (z. B. unzulässige Dashcam-Aufnahme)
Bei 100 € Bußgeld und 1 Punkt ohne Fahrverbot sollten Sie die Kosten eines Anwalts (ca. 300–500 €) berücksichtigen. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, ist der Einspruch in der Regel risikolos. Bei drohendem Fahrverbot (ab 150 € Bußgeld) ist die anwaltliche Prüfung fast immer empfehlenswert.
Checkliste vor dem Absenden
- Einspruchsfrist geprüft (2 Wochen)
- Aktenzeichen korrekt
- Akteneinsicht beantragt
- Zugangsnachweis gesichert
- Bei Fahrverbot: Anwalt konsultiert
- Rechtsschutzversicherung informiert
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