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    Einspruch Bußgeldbescheid – Parkverstoß

    Erstellen Sie Ihren Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wegen Parkverstoß.

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    Betroffener
    Bußgeldbehörde
    Bußgeldbescheid
    Parkverstoß
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    [Bußgeldbehörde]

    [Straße]

    [PLZ, Ort]

    [Ort], den 10.07.2026

    Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

    Aktenzeichen: [Aktenzeichen]

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    hiermit lege ich gegen den Bußgeldbescheid, Az. [Aktenzeichen], fristgerecht Einspruch ein.

    Begründung:

    Es wird bestritten, dass am Tatort ein wirksames Parkverbot bestand. Die Beschilderung war zum Tatzeitpunkt nicht ordnungsgemäß aufgestellt, nicht erkennbar oder durch Hindernisse (Bewuchs, andere Fahrzeuge, Beschädigung) verdeckt. Ein Parkverbot entfaltet seine Wirkung nur, wenn das Verkehrszeichen für den Verkehrsteilnehmer mit einem beiläufigen Blick erkennbar ist.

    Antrag auf Akteneinsicht:

    Es wird beantragt, vollständige Akteneinsicht zu gewähren, insbesondere in Fotos vom Tatort, den Beschilderungsplan und die Anordnungsverfügung der Straßenverkehrsbehörde.

    Bis zur Akteneinsicht wird beantragt, das Verfahren ruhen zu lassen.

    Mit freundlichen Grüßen

    [Unterschrift]

    Warnung
    Einspruchsfrist: 2 Wochen ab Zustellung. Bei Verwarnungsgeldern (bis 55 €): Zahlung verweigern, dann erlässt die Behörde ggf. einen Bußgeldbescheid.
    Tipp
    Bei Parkverstößen gilt keine Halterhaftung. Waren Sie nicht der Fahrer, der das Fahrzeug abgestellt hat, kann der Bußgeldbescheid nicht gegen Sie als Halter ergehen.

    Parkverstoß – Besonderheiten bei der Anfechtung

    Parkverstöße gehören zu den häufigsten Ordnungswidrigkeiten. Ein erfolgreicher Einspruch ist insbesondere bei fehlerhafter Beschilderung, fehlender Anordnungsverfügung oder falscher Zuordnung zum Halter statt zum Fahrer möglich. Wichtig: Im Ordnungswidrigkeitenrecht gibt es keine Halterhaftung – der Bußgeldbescheid muss an den tatsächlichen Fahrer gerichtet werden.

    Beispiel
    Halterhaftung vs. Fahrerhaftung: Sie verleihen Ihr Auto. Der Entleiher stellt es im Halteverbot ab. Der Bußgeldbescheid darf nicht an Sie als Halter gerichtet werden. Anders bei Abschleppkosten: Diese werden als Kosten der Gefahrenabwehr auch vom Halter verlangt.

    Rechtliche Grundlagen – § 12 StVO

    Die zentrale Vorschrift für Park- und Halteverbote ist § 12 StVO. Halten bedeutet eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage veranlasst ist. Parken liegt vor, wenn der Fahrer das Fahrzeug verlässt oder länger als 3 Minuten hält. Die Unterscheidung ist wichtig, weil im eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286) das Halten bis zu 3 Minuten erlaubt ist, das Parken aber nicht.

    Neben § 12 StVO können Parkverstöße auch gegen § 1 Abs. 2 StVO (Rücksichtnahmegebot) oder besondere Vorschriften (Feuerwehrzufahrten, Behindertenparkplätze, Anwohnerparkzonen) verstoßen. Die Beschilderung muss dabei den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift zur StVO entsprechen – fehlerhafte oder unvollständige Beschilderung ist ein häufiger Angriffspunkt.

    Bußgeldtabelle Parkverstöße (Stand 2026)

    Die Bußgelder für Parkverstöße variieren je nach Schwere und Auswirkung erheblich. Nachfolgend die wichtigsten Regelsätze aus dem aktuellen Bußgeldkatalog:

    TatbestandBußgeld
    Parken an unübersichtlicher Stelle35 €
    Parken im Halteverbot25 €
    … mit Behinderung40 €
    … länger als 1 Stunde40 €
    Parken auf Geh-/Radweg55 €
    … mit Behinderung70 €
    Parken in Feuerwehrzufahrt55 €
    … mit Behinderung von Einsatzfahrzeugen100 €
    Parken auf Behindertenparkplatz55 €
    Parken vor Grundstücksein-/-ausfahrt20 €
    Parken in zweiter Reihe55 €
    … mit Behinderung80 €
    Parkscheibe nicht/falsch eingelegt20–40 €

    Hinzu können Abschleppkosten von 150 bis 400 € kommen, wenn das Fahrzeug abgeschleppt wurde. Diese werden unabhängig vom Bußgeld als Kosten der Gefahrenabwehr erhoben.

    Abschleppkosten anfechten

    Wurde Ihr Fahrzeug abgeschleppt, erhalten Sie neben dem Bußgeldbescheid einen separaten Kostenbescheid über die Abschleppkosten. Diese betragen in der Regel 150 bis 300 € für das Abschleppen selbst, zuzüglich Standgebühren von 10 bis 30 € pro Tag. Die Anfechtung der Abschleppkosten läuft über das Verwaltungsrecht (Widerspruch), nicht über das Ordnungswidrigkeitenrecht.

    Ein Abschleppvorgang ist nur zulässig, wenn er verhältnismäßig ist. Unverhältnismäßig kann das Abschleppen sein, wenn: der Fahrer bereits zum Fahrzeug zurückkehrte, als der Abschleppwagen eintraf; das Fahrzeug niemanden behinderte; oder die Behörde nicht zunächst mildere Maßnahmen (z. B. Umsetzen) geprüft hat.

    Warnung
    Abschleppkosten fallen unabhängig vom Bußgeld an. Selbst wenn der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erfolgreich ist (z. B. weil Sie nicht der Fahrer waren), können die Abschleppkosten als Kosten der Gefahrenabwehr trotzdem vom Halter verlangt werden.

    Checkliste vor dem Absenden

    • Einspruchsfrist geprüft (2 Wochen ab Zustellung)
    • Aktenzeichen korrekt angegeben
    • Beschilderung am Tatort dokumentiert (Fotos)
    • Akteneinsicht beantragt – insbesondere Anordnungsverfügung
    • Zugangsnachweis gesichert (Fax/Einschreiben)
    • Bei Abschleppkosten: separaten Widerspruch geprüft

    Häufige Fragen

    Weiterführende Inhalte

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