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    Einspruch Bußgeldbescheid – Rotlichtverstoß

    Erstellen Sie Ihren individuellen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wegen Rotlichtverstoß. Formular ausfüllen, Vorschau prüfen, als PDF herunterladen.

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    Betroffener
    Bußgeldbehörde
    Bußgeldbescheid
    Rotlichtverstoß
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    [Bußgeldbehörde]

    [Straße]

    [PLZ, Ort]

    [Ort], den 10.05.2026

    Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

    Aktenzeichen: [Aktenzeichen]

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    hiermit lege ich gegen den Bußgeldbescheid, Az. [Aktenzeichen], fristgerecht Einspruch ein.

    Begründung:

    Es wird bestritten, dass die Gelbphase der Lichtzeichenanlage zum Tatzeitpunkt die vorgeschriebene Mindestdauer eingehalten hat. Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 37 StVO muss die Gelbphase bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mindestens 3 Sekunden betragen. Es wird beantragt, die Gelbzeiteinstellung der Ampelanlage zum Tatzeitpunkt nachzuweisen.

    Antrag auf Akteneinsicht:

    Es wird beantragt, vollständige Akteneinsicht zu gewähren (§ 49 OWiG i.V.m. § 147 StPO), insbesondere in die Ampelschaltpläne, Wartungsprotokolle der Lichtzeichenanlage, Kalibrierungsnachweise der Induktionsschleifen und das Messfoto.

    Bis zur Gewährung der Akteneinsicht wird beantragt, das Verfahren ruhen zu lassen. Eine ergänzende Begründung bleibt vorbehalten.

    Mit freundlichen Grüßen

    [Unterschrift]

    Warnung
    Die Einspruchsfrist beträgt 2 Wochen ab Zustellung (§ 67 OWiG). Versenden Sie den Einspruch per Fax oder Einschreiben.
    Tipp
    Bei qualifizierten Rotlichtverstößen (über 1 Sekunde Rot) droht ein Fahrverbot. Hier lohnt sich die anwaltliche Prüfung der Gelbzeiteinstellung und der Messtechnik besonders.

    Rotlichtverstoß – Einfach vs. Qualifiziert

    Das Bußgeldrecht unterscheidet zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Rotlichtverstoß. Entscheidend ist, wie lange die Ampel bereits Rot zeigte, als Sie die Haltelinie überfahren haben. Bei unter 1 Sekunde handelt es sich um einen einfachen Verstoß (90 € + 1 Punkt), bei über 1 Sekunde um einen qualifizierten Verstoß (ab 200 € + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot).

    Ein häufiger Angriffspunkt ist die Gelbphase: War die Gelbzeit zu kurz eingestellt, konnte der Fahrer nicht mehr rechtzeitig anhalten. Die Mindestgelbzeiten sind in der Verwaltungsvorschrift zu § 37 StVO geregelt und richten sich nach der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

    Beispiel
    Gelbzeiten nach VwV-StVO: Bei 50 km/h: 3 Sekunden Gelb. Bei 60 km/h: 4 Sekunden. Bei 70 km/h: 5 Sekunden. War die Gelbphase kürzer als vorgeschrieben, kann dies den Rotlichtverstoß entfallen lassen.

    Messtechnik bei Rotlichtverstößen

    Rotlichtverstöße werden in der Regel durch stationäre Überwachungsanlagen erfasst. Diese arbeiten grundsätzlich mit zwei Induktionsschleifen, die in die Fahrbahn eingelassen sind. Die erste Schleife befindet sich kurz vor der Haltelinie, die zweite im Kreuzungsbereich. Überfahren Sie bei Rot die erste Schleife, löst die Kamera aus. Die zweite Schleife dokumentiert, ob Sie tatsächlich in den Kreuzungsbereich eingefahren sind – erst dann liegt ein vollendeter Rotlichtverstoß vor.

    Häufige Fehlerquellen bei der Messtechnik sind: fehlerhafte Kalibrierung der Induktionsschleifen, ungenaue Zeitstempel durch nicht synchronisierte Uhren, Verwechslung von Fahrspuren bei mehrspurigen Kreuzungen und mangelnde Wartung der Anlage. Die Eichung der Messanlage muss aktuell sein – abgelaufene Eichscheine können zur Unverwertbarkeit der Messung führen.

    Warnung
    Wichtig bei der Akteneinsicht: Fordern Sie immer die Wartungsprotokolle, den Eichschein und die Ampelschaltpläne an. Fehler in diesen Unterlagen sind einer der häufigsten Gründe für erfolgreiche Einsprüche bei Rotlichtverstößen.

    Bußgeldtabelle Rotlichtverstoß (Stand 2026)

    Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach der Dauer der Rotphase und ob es zu einer Gefährdung oder Sachbeschädigung kam. Nachfolgend die aktuellen Regelsätze gemäß Bußgeldkatalog:

    VerstoßBußgeldPunkteFahrverbot
    Einfacher Rotlichtverstoß (unter 1 Sek.)90 €1
    … mit Gefährdung200 €21 Monat
    … mit Sachbeschädigung240 €21 Monat
    Qualifizierter Rotlichtverstoß (über 1 Sek.)200 €21 Monat
    … mit Gefährdung320 €21 Monat
    … mit Sachbeschädigung360 €21 Monat
    Warnung
    Qualifizierter Rotlichtverstoß: Ab 1 Sekunde Rotzeit drohen mindestens 200 €, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot. Bei 8 Punkten in Flensburg wird die Fahrerlaubnis entzogen – ein qualifizierter Verstoß bringt Sie bereits auf ein Viertel des Weges dorthin.

    Wann lohnt sich der Einspruch?

    Ob sich ein Einspruch gegen einen Rotlichtverstoß wirtschaftlich lohnt, hängt von mehreren Faktoren ab. Bei einem einfachen Verstoß (90 € + 1 Punkt) ist der finanzielle Anreiz gering – die Anwaltskosten können das Bußgeld übersteigen. Bei einem qualifizierten Verstoß mit Fahrverbot sieht die Rechnung anders aus: Das Fahrverbot kann erhebliche berufliche und persönliche Konsequenzen haben.

    Besonders erfolgversprechend ist der Einspruch in folgenden Situationen:

    • Die Gelbphase war nachweislich zu kurz eingestellt
    • Die Messanlage hatte einen abgelaufenen Eichschein
    • Auf dem Messfoto ist der Fahrer nicht eindeutig zu erkennen
    • Die Haltelinie wurde nicht vollständig überfahren (kein Einfahren in den Kreuzungsbereich)
    • Es liegen technische Mängel an den Induktionsschleifen vor

    Bei einer Rechtsschutzversicherung mit Verkehrsrechtsschutz übernimmt diese in der Regel die Anwalts- und Gerichtskosten. In diesem Fall ist der Einspruch praktisch risikolos. Ohne Rechtsschutzversicherung sollten Sie die Kosten (Anwalt: ca. 300–600 €, Gericht: ca. 100–200 €) gegen den möglichen Nutzen abwägen.

    Beispiel
    Kostenbeispiel: Qualifizierter Rotlichtverstoß – 200 € Bußgeld + 1 Monat Fahrverbot. Anwaltskosten Einspruch: ca. 400 €. Wenn Sie beruflich auf den Führerschein angewiesen sind und das Fahrverbot nicht angetreten werden kann, lohnt sich der Einspruch trotz höherer Kosten.

    Checkliste vor dem Absenden

    • Einspruchsfrist geprüft (2 Wochen ab Zustellung)
    • Aktenzeichen korrekt angegeben
    • Akteneinsicht beantragt – insbesondere Ampelschaltpläne
    • Zugangsnachweis gesichert (Fax-Sendebericht/Einschreiben)
    • Bei qualifiziertem Verstoß: Rechtsanwalt konsultiert
    • Rechtsschutzversicherung informiert

    Häufige Fragen zum Einspruch bei Rotlichtverstoß

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