Einspruch Bußgeldbescheid – Rotlichtverstoß
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[Ort], den 10.05.2026
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
Aktenzeichen: [Aktenzeichen]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen den Bußgeldbescheid, Az. [Aktenzeichen], fristgerecht Einspruch ein.
Begründung:
Es wird bestritten, dass die Gelbphase der Lichtzeichenanlage zum Tatzeitpunkt die vorgeschriebene Mindestdauer eingehalten hat. Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 37 StVO muss die Gelbphase bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mindestens 3 Sekunden betragen. Es wird beantragt, die Gelbzeiteinstellung der Ampelanlage zum Tatzeitpunkt nachzuweisen.
Antrag auf Akteneinsicht:
Es wird beantragt, vollständige Akteneinsicht zu gewähren (§ 49 OWiG i.V.m. § 147 StPO), insbesondere in die Ampelschaltpläne, Wartungsprotokolle der Lichtzeichenanlage, Kalibrierungsnachweise der Induktionsschleifen und das Messfoto.
Bis zur Gewährung der Akteneinsicht wird beantragt, das Verfahren ruhen zu lassen. Eine ergänzende Begründung bleibt vorbehalten.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
Rotlichtverstoß – Einfach vs. Qualifiziert
Das Bußgeldrecht unterscheidet zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Rotlichtverstoß. Entscheidend ist, wie lange die Ampel bereits Rot zeigte, als Sie die Haltelinie überfahren haben. Bei unter 1 Sekunde handelt es sich um einen einfachen Verstoß (90 € + 1 Punkt), bei über 1 Sekunde um einen qualifizierten Verstoß (ab 200 € + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot).
Ein häufiger Angriffspunkt ist die Gelbphase: War die Gelbzeit zu kurz eingestellt, konnte der Fahrer nicht mehr rechtzeitig anhalten. Die Mindestgelbzeiten sind in der Verwaltungsvorschrift zu § 37 StVO geregelt und richten sich nach der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Messtechnik bei Rotlichtverstößen
Rotlichtverstöße werden in der Regel durch stationäre Überwachungsanlagen erfasst. Diese arbeiten grundsätzlich mit zwei Induktionsschleifen, die in die Fahrbahn eingelassen sind. Die erste Schleife befindet sich kurz vor der Haltelinie, die zweite im Kreuzungsbereich. Überfahren Sie bei Rot die erste Schleife, löst die Kamera aus. Die zweite Schleife dokumentiert, ob Sie tatsächlich in den Kreuzungsbereich eingefahren sind – erst dann liegt ein vollendeter Rotlichtverstoß vor.
Häufige Fehlerquellen bei der Messtechnik sind: fehlerhafte Kalibrierung der Induktionsschleifen, ungenaue Zeitstempel durch nicht synchronisierte Uhren, Verwechslung von Fahrspuren bei mehrspurigen Kreuzungen und mangelnde Wartung der Anlage. Die Eichung der Messanlage muss aktuell sein – abgelaufene Eichscheine können zur Unverwertbarkeit der Messung führen.
Bußgeldtabelle Rotlichtverstoß (Stand 2026)
Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach der Dauer der Rotphase und ob es zu einer Gefährdung oder Sachbeschädigung kam. Nachfolgend die aktuellen Regelsätze gemäß Bußgeldkatalog:
| Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Einfacher Rotlichtverstoß (unter 1 Sek.) | 90 € | 1 | – |
| … mit Gefährdung | 200 € | 2 | 1 Monat |
| … mit Sachbeschädigung | 240 € | 2 | 1 Monat |
| Qualifizierter Rotlichtverstoß (über 1 Sek.) | 200 € | 2 | 1 Monat |
| … mit Gefährdung | 320 € | 2 | 1 Monat |
| … mit Sachbeschädigung | 360 € | 2 | 1 Monat |
Wann lohnt sich der Einspruch?
Ob sich ein Einspruch gegen einen Rotlichtverstoß wirtschaftlich lohnt, hängt von mehreren Faktoren ab. Bei einem einfachen Verstoß (90 € + 1 Punkt) ist der finanzielle Anreiz gering – die Anwaltskosten können das Bußgeld übersteigen. Bei einem qualifizierten Verstoß mit Fahrverbot sieht die Rechnung anders aus: Das Fahrverbot kann erhebliche berufliche und persönliche Konsequenzen haben.
Besonders erfolgversprechend ist der Einspruch in folgenden Situationen:
- Die Gelbphase war nachweislich zu kurz eingestellt
- Die Messanlage hatte einen abgelaufenen Eichschein
- Auf dem Messfoto ist der Fahrer nicht eindeutig zu erkennen
- Die Haltelinie wurde nicht vollständig überfahren (kein Einfahren in den Kreuzungsbereich)
- Es liegen technische Mängel an den Induktionsschleifen vor
Bei einer Rechtsschutzversicherung mit Verkehrsrechtsschutz übernimmt diese in der Regel die Anwalts- und Gerichtskosten. In diesem Fall ist der Einspruch praktisch risikolos. Ohne Rechtsschutzversicherung sollten Sie die Kosten (Anwalt: ca. 300–600 €, Gericht: ca. 100–200 €) gegen den möglichen Nutzen abwägen.
Checkliste vor dem Absenden
- Einspruchsfrist geprüft (2 Wochen ab Zustellung)
- Aktenzeichen korrekt angegeben
- Akteneinsicht beantragt – insbesondere Ampelschaltpläne
- Zugangsnachweis gesichert (Fax-Sendebericht/Einschreiben)
- Bei qualifiziertem Verstoß: Rechtsanwalt konsultiert
- Rechtsschutzversicherung informiert
Häufige Fragen zum Einspruch bei Rotlichtverstoß
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