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    Erbschaftssteuerrechner

    Berechnen Sie die voraussichtliche Erbschaftssteuer nach dem ErbStG. Wählen Sie den Verwandtschaftsgrad und geben Sie den Wert der Erbschaft ein – Steuerklasse, Freibeträge und Steuersatz werden automatisch ermittelt.

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    Die drei Steuerklassen im Erbschaftssteuerrecht

    Die Erbschaftssteuer in Deutschland richtet sich maßgeblich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) ordnet Erben in drei Steuerklassen ein (§ 15 ErbStG), die jeweils unterschiedliche Freibeträge und Steuersätze zur Folge haben.

    Steuerklasse I umfasst die engsten Familienangehörigen: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Enkel sowie Eltern und Großeltern (bei Erwerb von Todes wegen). Steuerklasse II gilt für Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedene Ehepartner. Steuerklasse III erfasst alle übrigen Personen, also insbesondere nicht verwandte Erben.

    Warnung
    Die Steuerklassen im Erbschaftssteuerrecht sind nicht identisch mit den Lohnsteuerklassen. Ein häufiger Fehler: Geschwister gehören zur ungünstigen Steuerklasse II – nicht zur Steuerklasse I wie Kinder.

    Persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG

    Der persönliche Freibetrag wird vom Wert des Erwerbs abgezogen, bevor die Steuer berechnet wird. Er kann innerhalb von zehn Jahren nur einmal in voller Höhe in Anspruch genommen werden – sowohl für Erbschaften als auch für Schenkungen.

    VerwandtschaftsgradSteuerklasseFreibetrag
    Ehepartner / LebenspartnerI500.000 €
    Kinder / StiefkinderI400.000 €
    Enkel (Elternteil vorverstorben)I400.000 €
    EnkelI200.000 €
    UrenkelI100.000 €
    Eltern / GroßelternI100.000 €
    Geschwister, Neffen, Nichten u. a.II20.000 €
    Nicht verwandte PersonenIII20.000 €
    Rechenbeispiel
    Ein Kind erbt von seinem Vater 600.000 €. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 € verbleibt ein steuerpflichtiger Erwerb von 200.000 €. Der Steuersatz in Steuerklasse I für diesen Betrag beträgt 11 %, die Erbschaftssteuer somit 22.000 €.

    Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG

    Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag steht Ehepartnern und Kindern ein besonderer Versorgungsfreibetrag zu. Dieser soll die wegfallende Versorgung durch den Erblasser teilweise kompensieren. Der Freibetrag wird jedoch um den Kapitalwert etwaiger nicht der Erbschaftssteuer unterliegender Versorgungsbezüge gekürzt (z. B. gesetzliche Witwenrente).

    BegünstigterFreibetrag
    Ehepartner / Lebenspartner256.000 €
    Kind bis 5 Jahre52.000 €
    Kind 6–10 Jahre41.000 €
    Kind 11–15 Jahre30.700 €
    Kind 16–20 Jahre20.500 €
    Kind 21–27 Jahre10.300 €
    Tipp
    Wenn der überlebende Ehepartner keine oder nur eine geringe Witwenrente erhält, kann der volle Versorgungsfreibetrag von 256.000 € die Steuerlast erheblich senken. Bei Kindern lohnt sich die Prüfung besonders für jüngere Erben.

    Steuersätze nach § 19 ErbStG

    Die Erbschaftssteuer in Deutschland folgt einem Stufentarif – nicht zu verwechseln mit einem progressiven Tarif wie bei der Einkommensteuer. Das bedeutet: Der ermittelte Steuersatz gilt auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht nur auf den Teil, der eine bestimmte Grenze überschreitet.

    Steuerpflichtiger Erwerb bisKlasse IKlasse IIKlasse III
    75.000 €7 %15 %30 %
    300.000 €11 %20 %30 %
    600.000 €15 %25 %30 %
    6.000.000 €19 %30 %30 %
    13.000.000 €23 %35 %50 %
    26.000.000 €27 %40 %50 %
    Über 26.000.000 €30 %43 %50 %
    Warnung
    Durch den Stufentarif kann ein geringfügig höherer Erwerb zu einer deutlich höheren Steuer führen. Beispiel: Bei Steuerklasse I und 75.001 € statt 75.000 € steuerpflichtigem Erwerb springt der Satz von 7 % auf 11 %. Der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG mildert diesen Effekt ab.

    Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG

    Der Härteausgleich verhindert, dass ein Erbe, dessen steuerpflichtiger Erwerb eine Stufengrenze nur knapp überschreitet, unverhältnismäßig hoch belastet wird. In solchen Fällen wird die Steuer so begrenzt, dass die Mehrsteuer gegenüber der Steuer an der Grenze höchstens 50 % des die Grenze übersteigenden Betrags beträgt.

    Der Härteausgleich wird vom Finanzamt automatisch angewendet. Unser Rechner berücksichtigt ihn ebenfalls und zeigt Ihnen an, wenn die Deckelung greift.

    Strategien zur Reduzierung der Erbschaftssteuer

    Es gibt verschiedene legale Möglichkeiten, die Erbschaftssteuerbelastung zu senken. Die wichtigsten Gestaltungsansätze im Überblick:

    • Schenkungen zu Lebzeiten: Die Freibeträge nach § 16 ErbStG können alle 10 Jahre erneut in Anspruch genommen werden. Durch gestaffelte Schenkungen lässt sich Vermögen über Jahrzehnte steuerfrei übertragen.
    • Selbst genutztes Familienheim: Ein selbst genutztes Wohnhaus kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei an den Ehepartner oder an Kinder (bis 200 m² Wohnfläche) vererbt werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b/c ErbStG).
    • Berliner Testament prüfen: Beim Berliner Testament setzt sich der überlebende Ehepartner als Alleinerbe ein. Die Kinder erben erst beim zweiten Todesfall – und können dann nur noch einmal den Freibetrag nutzen. Eine Gestaltung mit Vermächtnissen kann steuerlich günstiger sein.
    • Betriebsvermögen: Für Betriebsvermögen gelten besondere Verschonungsregelungen (§§ 13a, 13b ErbStG), die eine 85- oder 100-prozentige Freistellung ermöglichen.
    • Pflegefreibetrag nutzen: Wer den Erblasser unentgeltlich gepflegt hat, kann zusätzlich bis zu 20.000 € steuerfrei erhalten (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG).
    Tipp
    Planen Sie frühzeitig: Durch eine Kombination aus gestaffelten Schenkungen und testamentarischer Gestaltung lassen sich gerade bei größeren Vermögen erhebliche Steuerersparnisse erzielen. Lassen Sie sich hierzu von einem Fachanwalt für Erbrecht oder Steuerberater beraten.

    Grenzen dieses Rechners

    Unser Erbschaftssteuerrechner bietet eine fundierte Ersteinschätzung auf Basis der gesetzlichen Regelungen (Stand 2026). Er kann jedoch nicht alle Einzelfallumstände abbilden. Folgende Aspekte sind nicht berücksichtigt:

    • Bewertung von Immobilien, Betriebsvermögen und Kapitalgesellschaftsanteilen
    • Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG)
    • Steuerbefreiung für das selbst genutzte Familienheim
    • Kürzung des Versorgungsfreibetrags um Versorgungsbezüge
    • Nachlassverbindlichkeiten und Erbfallkosten
    • Stundungsmöglichkeiten nach § 28 ErbStG

    Häufige Fragen zur Erbschaftssteuer

    Rechtlicher Hinweis: Dieser Ratgeber dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt. Ausführlicher Hinweis: Disclaimer.