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    Pflichtteilrechner

    Berechnen Sie Ihren Pflichtteilsanspruch nach §§ 2303 ff. BGB. Wählen Sie Ihre Rolle, die Familienkonstellation und den Nachlasswert – der Rechner ermittelt automatisch den gesetzlichen Erbteil, die Pflichtteilsquote und berücksichtigt Schenkungen der letzten 10 Jahre.

    Schritt 1: Ihre Angaben

    Schritt 2: Schenkungen (optional)

    Hat der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod Schenkungen vorgenommen? Diese können einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB begründen.

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    Was ist der Pflichtteil und wie wird er berechnet?

    Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanteil am Nachlass, der bestimmten nahen Angehörigen zusteht – auch wenn sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Geregelt ist der Pflichtteilsanspruch in den §§ 2303 bis 2338 BGB.

    Die Berechnung des Pflichtteils erfolgt in zwei Schritten: Zunächst wird der gesetzliche Erbteil ermittelt, der dem Berechtigten ohne testamentarische Regelung zustünde. Der Pflichtteil beträgt dann genau die Hälfte dieses gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 BGB). Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch – der Berechtigte wird nicht Miterbe, sondern hat einen Zahlungsanspruch gegen die Erben.

    Rechenbeispiel
    Der Erblasser hinterlässt einen Nachlass von 400.000 € und war in Zugewinngemeinschaft verheiratet. Er hat zwei Kinder und setzt im Testament nur seine Ehefrau als Alleinerbin ein. Der gesetzliche Erbteil jedes Kindes wäre 1/4 (die Hälfte des Rests nach Abzug des Ehepartner-Anteils von 1/2). Der Pflichtteil jedes Kindes beträgt somit 1/8, also 50.000 € pro Kind.

    Wer ist pflichtteilsberechtigt?

    Das Gesetz beschränkt den Kreis der Pflichtteilsberechtigten bewusst auf die engsten Familienangehörigen. Nach § 2303 BGB sind pflichtteilsberechtigt:

    • Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) – Enkel und Urenkel allerdings nur, wenn ihr Elternteil, der näher mit dem Erblasser verwandt ist, bereits vorverstorben ist oder die Erbschaft ausgeschlagen hat.
    • Ehepartner bzw. eingetragener Lebenspartner – unabhängig vom Güterstand, wobei die Höhe des Pflichtteils vom Güterstand abhängt.
    • Eltern des Erblassers – allerdings nur, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt. Sind Kinder oder Enkel vorhanden, haben die Eltern keinen Pflichtteilsanspruch.

    Keinen Pflichtteilsanspruch haben Geschwister, Onkel, Tanten, Großeltern und sonstige Verwandte sowie nichteheliche Lebensgefährten. Das Pflichtteilsrecht ist ein höchstpersönliches Recht und kann grundsätzlich nicht abgetreten werden, solange der Erbfall noch nicht eingetreten ist.

    Warnung
    Häufiger Irrtum: Viele glauben, dass Geschwister einen Pflichtteilsanspruch haben. Das ist nicht der Fall. Auch wenn der Erblasser sein gesamtes Vermögen einem Fremden vermacht, gehen Geschwister leer aus.

    Einfluss des Güterstands auf den Pflichtteil

    Der Güterstand der Ehe hat erheblichen Einfluss auf die Höhe des gesetzlichen Erbteils und damit auf den Pflichtteil. In Deutschland leben die meisten Ehepaare im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern kein Ehevertrag geschlossen wurde.

    GüterstandEhepartner neben KindernEhepartner neben Eltern
    Zugewinngemeinschaft1/2 (1/4 + 1/4 Zugewinnausgleich)3/4
    Gütertrennung1/(n+1), mind. 1/41/2
    Gütergemeinschaft1/41/2

    Bei der Zugewinngemeinschaft erhält der Ehepartner neben Kindern einen gesetzlichen Erbteil von 1/2 (zusammengesetzt aus dem Grunderbteil von 1/4 nach § 1931 BGB und dem pauschalen Zugewinnausgleich von 1/4 nach § 1371 BGB). Der Pflichtteil des Ehepartners beträgt damit 1/4 des Nachlasses. Bei Gütertrennung erbt der Ehepartner neben einem Kind die Hälfte, neben zwei Kindern ein Drittel und ab drei Kindern ein Viertel (§ 1931 Abs. 4 BGB).

    Tipp
    Wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde, gilt automatisch die Zugewinngemeinschaft. Dies ist in der Praxis der häufigste Fall und für den überlebenden Ehepartner in der Regel am günstigsten.

    Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB

    Der Pflichtteilsergänzungsanspruch soll verhindern, dass der Erblasser den Pflichtteil durch Schenkungen zu Lebzeiten aushöhlt. Wenn der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod Vermögen verschenkt hat, wird der Wert dieser Schenkungen dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet.

    Dabei gilt das sogenannte Abschmelzungsmodell: Im ersten Jahr nach der Schenkung wird der volle Wert angerechnet. Mit jedem weiteren vollendeten Jahr sinkt der anrechenbare Betrag um 10 %. Nach Ablauf von 10 Jahren wird die Schenkung nicht mehr berücksichtigt.

    Jahre seit SchenkungAnrechenbarer Anteil
    Unter 1 Jahr100 %
    1 Jahr90 %
    2 Jahre80 %
    3 Jahre70 %
    4 Jahre60 %
    5 Jahre50 %
    6 Jahre40 %
    7 Jahre30 %
    8 Jahre20 %
    9 Jahre10 %
    10+ Jahre0 % (keine Anrechnung)
    Warnung
    Wichtige Ausnahme: Bei Schenkungen an den Ehepartner beginnt die 10-Jahres-Frist erst mit der Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB). Schenkungen unter Eheleuten werden daher in der Regel bis zum Tod voll angerechnet.

    Pflichtteilsentziehung und Pflichtteilsverzicht

    Die Entziehung des Pflichtteils ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich. § 2333 Abs. 1 BGB nennt gegenüber Abkömmlingen abschließend folgende Entziehungsgründe:

    • Trachten nach dem Leben des Erblassers, des Ehegatten, eines anderen Abkömmlings oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person (§ 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
    • Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen gegen die vorgenannten Personen (§ 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB) – darunter fällt auch die vorsätzliche körperliche Misshandlung.
    • Böswillige Verletzung der dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht (§ 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
    • Rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung, wenn die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass für den Erblasser deshalb unzumutbar ist (§ 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB).

    Im Gegensatz zur Entziehung kann der Pflichtteilsberechtigte auch freiwillig auf seinen Pflichtteil verzichten (§ 2346 BGB). Ein solcher Verzicht bedarf der notariellen Beurkundung und wird häufig gegen eine Abfindung vereinbart. Der Verzicht kann auf den Pflichtteil beschränkt werden, sodass die gesetzliche Erbberechtigung erhalten bleibt.

    Pflichtteil geltend machen – so gehen Sie vor

    Um den Pflichtteil geltend zu machen, sollten Sie folgende Schritte beachten:

    • Auskunftsanspruch nutzen: Sie haben nach § 2314 BGB Anspruch auf ein vollständiges Nachlassverzeichnis. Der Erbe ist verpflichtet, Ihnen Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen – auf Verlangen durch einen Notar.
    • Wertermittlung: Sie können verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände durch einen Sachverständigen ermittelt wird (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB).
    • Schriftliche Geltendmachung: Fordern Sie den Pflichtteil schriftlich beim Erben ein. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben, ein Einschreiben empfiehlt sich aber zu Beweiszwecken.
    • Verjährung beachten: Der Pflichtteilsanspruch verjährt seit der Erbrechtsreform 2010 nach der Regelverjährung (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) in drei Jahren, gerechnet vom Schluss des Kenntnisjahres. Die kenntnisunabhängige Höchstfrist von 30 Jahren ab Erbfall folgt aus § 2332 BGB.
    Tipp
    Lassen Sie sich frühzeitig beraten: Gerade bei größeren Nachlässen oder Streitigkeiten mit dem Erben empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Fachanwalts für Erbrecht. Die Kosten für die anwaltliche Beratung und Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs können häufig aus dem erlangten Pflichtteil finanziert werden.

    Grenzen dieses Rechners

    Unser Pflichtteilrechner bietet eine fundierte Ersteinschätzung auf Basis der gesetzlichen Regelungen (Stand 2026). Er bildet die häufigsten Konstellationen korrekt ab. Folgende Sonderfälle sind jedoch nicht berücksichtigt:

    • Vorversterben von Abkömmlingen mit eigenen Kindern (Erbfolge durch Repräsentation)
    • Ausschlagung der Erbschaft durch einzelne Berechtigte
    • Anrechnung von Zuwendungen zu Lebzeiten auf den Pflichtteil (§ 2315 BGB)
    • Stundung des Pflichtteilsanspruchs bei unbilliger Härte (§ 2331a BGB)
    • Pflichtteilsrechtliche Besonderheiten bei Betriebsvermögen
    • Kürzung des Versorgungsfreibetrags um Versorgungsbezüge

    Häufige Fragen zum Pflichtteil

    Rechtlicher Hinweis: Dieser Ratgeber dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt. Ausführlicher Hinweis: Disclaimer.