Was ist der Pflichtteil und wie wird er berechnet?
Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanteil am Nachlass, der bestimmten nahen Angehörigen zusteht – auch wenn sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Geregelt ist der Pflichtteilsanspruch in den §§ 2303 bis 2338 BGB.
Die Berechnung des Pflichtteils erfolgt in zwei Schritten: Zunächst wird der gesetzliche Erbteil ermittelt, der dem Berechtigten ohne testamentarische Regelung zustünde. Der Pflichtteil beträgt dann genau die Hälfte dieses gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 BGB). Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch – der Berechtigte wird nicht Miterbe, sondern hat einen Zahlungsanspruch gegen die Erben.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Das Gesetz beschränkt den Kreis der Pflichtteilsberechtigten bewusst auf die engsten Familienangehörigen. Nach § 2303 BGB sind pflichtteilsberechtigt:
- Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) – Enkel und Urenkel allerdings nur, wenn ihr Elternteil, der näher mit dem Erblasser verwandt ist, bereits vorverstorben ist oder die Erbschaft ausgeschlagen hat.
- Ehepartner bzw. eingetragener Lebenspartner – unabhängig vom Güterstand, wobei die Höhe des Pflichtteils vom Güterstand abhängt.
- Eltern des Erblassers – allerdings nur, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt. Sind Kinder oder Enkel vorhanden, haben die Eltern keinen Pflichtteilsanspruch.
Keinen Pflichtteilsanspruch haben Geschwister, Onkel, Tanten, Großeltern und sonstige Verwandte sowie nichteheliche Lebensgefährten. Das Pflichtteilsrecht ist ein höchstpersönliches Recht und kann grundsätzlich nicht abgetreten werden, solange der Erbfall noch nicht eingetreten ist.
Einfluss des Güterstands auf den Pflichtteil
Der Güterstand der Ehe hat erheblichen Einfluss auf die Höhe des gesetzlichen Erbteils und damit auf den Pflichtteil. In Deutschland leben die meisten Ehepaare im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern kein Ehevertrag geschlossen wurde.
| Güterstand | Ehepartner neben Kindern | Ehepartner neben Eltern |
|---|---|---|
| Zugewinngemeinschaft | 1/2 (1/4 + 1/4 Zugewinnausgleich) | 3/4 |
| Gütertrennung | 1/(n+1), mind. 1/4 | 1/2 |
| Gütergemeinschaft | 1/4 | 1/2 |
Bei der Zugewinngemeinschaft erhält der Ehepartner neben Kindern einen gesetzlichen Erbteil von 1/2 (zusammengesetzt aus dem Grunderbteil von 1/4 nach § 1931 BGB und dem pauschalen Zugewinnausgleich von 1/4 nach § 1371 BGB). Der Pflichtteil des Ehepartners beträgt damit 1/4 des Nachlasses. Bei Gütertrennung erbt der Ehepartner neben einem Kind die Hälfte, neben zwei Kindern ein Drittel und ab drei Kindern ein Viertel (§ 1931 Abs. 4 BGB).
Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch soll verhindern, dass der Erblasser den Pflichtteil durch Schenkungen zu Lebzeiten aushöhlt. Wenn der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod Vermögen verschenkt hat, wird der Wert dieser Schenkungen dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet.
Dabei gilt das sogenannte Abschmelzungsmodell: Im ersten Jahr nach der Schenkung wird der volle Wert angerechnet. Mit jedem weiteren vollendeten Jahr sinkt der anrechenbare Betrag um 10 %. Nach Ablauf von 10 Jahren wird die Schenkung nicht mehr berücksichtigt.
| Jahre seit Schenkung | Anrechenbarer Anteil |
|---|---|
| Unter 1 Jahr | 100 % |
| 1 Jahr | 90 % |
| 2 Jahre | 80 % |
| 3 Jahre | 70 % |
| 4 Jahre | 60 % |
| 5 Jahre | 50 % |
| 6 Jahre | 40 % |
| 7 Jahre | 30 % |
| 8 Jahre | 20 % |
| 9 Jahre | 10 % |
| 10+ Jahre | 0 % (keine Anrechnung) |
Pflichtteilsentziehung und Pflichtteilsverzicht
Die Entziehung des Pflichtteils ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich. § 2333 Abs. 1 BGB nennt gegenüber Abkömmlingen abschließend folgende Entziehungsgründe:
- Trachten nach dem Leben des Erblassers, des Ehegatten, eines anderen Abkömmlings oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person (§ 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
- Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen gegen die vorgenannten Personen (§ 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB) – darunter fällt auch die vorsätzliche körperliche Misshandlung.
- Böswillige Verletzung der dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht (§ 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
- Rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung, wenn die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass für den Erblasser deshalb unzumutbar ist (§ 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB).
Im Gegensatz zur Entziehung kann der Pflichtteilsberechtigte auch freiwillig auf seinen Pflichtteil verzichten (§ 2346 BGB). Ein solcher Verzicht bedarf der notariellen Beurkundung und wird häufig gegen eine Abfindung vereinbart. Der Verzicht kann auf den Pflichtteil beschränkt werden, sodass die gesetzliche Erbberechtigung erhalten bleibt.
Pflichtteil geltend machen – so gehen Sie vor
Um den Pflichtteil geltend zu machen, sollten Sie folgende Schritte beachten:
- Auskunftsanspruch nutzen: Sie haben nach § 2314 BGB Anspruch auf ein vollständiges Nachlassverzeichnis. Der Erbe ist verpflichtet, Ihnen Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen – auf Verlangen durch einen Notar.
- Wertermittlung: Sie können verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände durch einen Sachverständigen ermittelt wird (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- Schriftliche Geltendmachung: Fordern Sie den Pflichtteil schriftlich beim Erben ein. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben, ein Einschreiben empfiehlt sich aber zu Beweiszwecken.
- Verjährung beachten: Der Pflichtteilsanspruch verjährt seit der Erbrechtsreform 2010 nach der Regelverjährung (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) in drei Jahren, gerechnet vom Schluss des Kenntnisjahres. Die kenntnisunabhängige Höchstfrist von 30 Jahren ab Erbfall folgt aus § 2332 BGB.
Grenzen dieses Rechners
Unser Pflichtteilrechner bietet eine fundierte Ersteinschätzung auf Basis der gesetzlichen Regelungen (Stand 2026). Er bildet die häufigsten Konstellationen korrekt ab. Folgende Sonderfälle sind jedoch nicht berücksichtigt:
- Vorversterben von Abkömmlingen mit eigenen Kindern (Erbfolge durch Repräsentation)
- Ausschlagung der Erbschaft durch einzelne Berechtigte
- Anrechnung von Zuwendungen zu Lebzeiten auf den Pflichtteil (§ 2315 BGB)
- Stundung des Pflichtteilsanspruchs bei unbilliger Härte (§ 2331a BGB)
- Pflichtteilsrechtliche Besonderheiten bei Betriebsvermögen
- Kürzung des Versorgungsfreibetrags um Versorgungsbezüge