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    Mietpreisrechner

    Prüfen Sie, ob Ihre Kaltmiete im ortsüblichen Rahmen liegt und ob die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) greift. Der Rechner nutzt bundesweite Durchschnittswerte als Orientierung.

    Ihre Angaben

    Was ist die ortsübliche Vergleichsmiete?

    Die ortsübliche Vergleichsmiete ist ein zentraler Begriff des deutschen Mietrechts und in § 558 Abs. 2 BGB definiert. Sie wird aus den üblichen Entgelten gebildet, die in einer Gemeinde für vergleichbaren Wohnraum in den letzten sechs Jahren vereinbart oder geändert wurden. Dabei werden Faktoren wie Lage, Ausstattung, Beschaffenheit und Größe der Wohnung berücksichtigt.

    Die Vergleichsmiete wird in der Regel durch den örtlichen Mietspiegel dokumentiert. Viele Städte und Gemeinden veröffentlichen einen qualifizierten Mietspiegel nach § 558d BGB, der nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wird und eine besondere Beweiskraft vor Gericht besitzt. Seit der Mietspiegelreform 2022 sind Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern zur Erstellung eines Mietspiegels verpflichtet.

    Unser Rechner kann den örtlichen Mietspiegel nicht ersetzen, da er mit bundesweiten Durchschnittswerten nach Stadtgrößen-Kategorien arbeitet. Für eine verbindliche Einschätzung empfehlen wir, den Mietspiegel Ihrer Gemeinde heranzuziehen oder einen Sachverständigen zu beauftragen.

    Die Mietpreisbremse erklärt

    Die Mietpreisbremse wurde 2015 mit § 556d BGB eingeführt und soll übermäßige Mietsteigerungen bei Neuvermietungen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt begrenzen. Die Miete darf bei einem neuen Mietvertrag grundsätzlich höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

    Welche Gebiete als angespannter Wohnungsmarkt gelten, bestimmen die jeweiligen Landesregierungen per Rechtsverordnung (§ 556d Abs. 2 BGB). Die Mietpreisbremse wurde zuletzt bis Ende 2028 verlängert und gilt in zahlreichen Städten und Gemeinden in Deutschland. Ob Ihre Region betroffen ist, können Sie bei der zuständigen Landesbehörde oder Gemeinde erfragen.

    Warnung
    Die Mietpreisbremse gilt nicht für Neubauten (Erstbezug nach dem 1. Oktober 2014) und nicht nach umfassender Modernisierung (§ 556f BGB). Ebenso greift sie nicht, wenn der Vormieter bereits eine höhere Miete gezahlt hat (Bestandsschutz). Prüfen Sie sorgfältig, ob Ihre Wohnung in den Anwendungsbereich fällt.

    Zu den wichtigsten Ausnahmen zählen: Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden (§ 556f Satz 1 BGB), Wohnungen nach umfassender Modernisierung (§ 556f Satz 2 BGB) sowie Fälle, in denen die Vormiete bereits über der zulässigen Grenze lag (§ 556e Abs. 1 BGB). Auch möblierte Wohnungen und Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wird, unterliegen besonderen Regelungen.

    Faktoren der Mietpreisbildung

    Die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete wird durch verschiedene Faktoren beeinflusst. Unser Rechner berücksichtigt die drei wichtigsten Kriterien, die auch in qualifizierten Mietspiegeln eine zentrale Rolle spielen:

    FaktorKategorieEinfluss
    BaujahrVor 1950−15 %
    1950–1978−10 %
    1979–2001Referenzwert
    2002–2015+10 %
    Ab 2016+20 %
    WohnlageEinfach−20 %
    MittelReferenzwert
    Gut+15 %
    Sehr gut+30 %
    AusstattungEinfach−15 %
    StandardReferenzwert
    Gehoben+15 %
    Rechenbeispiel
    Eine 65-m²-Wohnung in einer Mittelstadt (Basis 9,50 €/m²), Baujahr 1985, mittlere Lage, Standardausstattung: 9,50 × 1,00 × 1,00 × 1,00 = 9,50 €/m². Die geschätzte Vergleichsmiete beträgt 617,50 €. Mit Mietpreisbremse wären maximal 679,25 € zulässig. Zahlt der Mieter 750 €, liegt er rund 70 € über der Grenze.

    Was tun bei überhöhter Miete?

    Wenn Ihre Miete über der nach der Mietpreisbremse zulässigen Grenze liegt, haben Sie mehrere Handlungsmöglichkeiten. Der erste und wichtigste Schritt ist die sogenannte qualifizierte Rüge gegenüber dem Vermieter nach § 556g Abs. 2 BGB.

    In der Rüge müssen Sie die Höhe der aus Ihrer Sicht zulässigen Miete angeben und die Gründe darlegen, warum Sie die vereinbarte Miete für überhöht halten. Erst ab dem Zugang der Rüge können Sie zu viel gezahlte Miete zurückfordern. Eine rückwirkende Erstattung für Zeiträume vor der Rüge ist grundsätzlich nicht möglich.

    Reagiert der Vermieter nicht auf Ihre Rüge, können Sie die Miete auf den zulässigen Betrag kürzen und die Differenz für die Zukunft einbehalten. Im Streitfall entscheidet das zuständige Amtsgericht. Die Kosten eines Rechtsstreits können durch eine Rechtsschutzversicherung abgedeckt werden, sofern der Baustein „Mietrecht" enthalten ist.

    Tipp
    Fordern Sie von Ihrem Vermieter Auskunft über die Vormiete (§ 556g Abs. 3 BGB). Der Vermieter ist verpflichtet, Ihnen vor Abschluss des Mietvertrags unaufgefordert Auskunft über die Höhe der Vormiete zu erteilen. Ohne qualifizierte Rüge können Sie zu viel gezahlte Miete nicht zurückfordern.

    Häufige Fragen zur Mietpreisbremse

    Rechtlicher Hinweis: Dieser Ratgeber dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt. Ausführlicher Hinweis: Disclaimer.