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Erstellen Sie einen individuellen Wohnraummietvertrag nach §§ 535 ff. BGB. Wählen Sie optionale Klauseln, sehen Sie rechtliche Hinweise zu jedem Punkt und laden Sie den fertigen Vertrag als PDF herunter.
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Wohnraummietvertrag
§ 1 Vertragsparteien
Zwischen
[Name Vermieter]
[Straße], [PLZ Ort]
– nachfolgend „Vermieter" genannt –
und
[Name Mieter]
[Straße], [PLZ Ort]
– nachfolgend „Mieter" genannt –
wird folgender Mietvertrag geschlossen:
§ 2 Mietgegenstand
Der Vermieter vermietet dem Mieter die Wohnung in [Straße], [PLZ Ort].
Die Wohnung besteht aus [Anzahl] Zimmern, Küche, Bad/WC. Die Wohnfläche beträgt ca. [Fläche] m².
Die Wohnung wird dem Mieter zum vertragsgemäßen Gebrauch als Wohnraum überlassen. Die Nutzung zu gewerblichen Zwecken bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
§ 3 Mietzeit
Das Mietverhältnis beginnt am [Datum].
Das Mietverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
§ 4 Miete
Die monatliche Nettokaltmiete beträgt [Betrag] €.
Die Miete ist monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag eines jeden Monats, auf ein vom Vermieter zu benennendes Konto zu überweisen.
§ 5 Nebenkosten
Neben der Nettokaltmiete zahlt der Mieter eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von [Betrag] €.
Die Betriebskosten umfassen die umlagefähigen Kosten nach § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV). Der Vermieter rechnet die Betriebskosten jährlich ab. Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB).
Nachzahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Abrechnung fällig. Guthaben werden mit der nächsten Mietzahlung verrechnet oder auf Wunsch des Mieters erstattet.
§ 6 Kaution
Der Mieter zahlt eine Mietkaution in Höhe von [Betrag] €.
Die Kaution ist in drei gleichen Monatsraten zu zahlen. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die weiteren Raten zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen (§ 551 Abs. 2 BGB).
Der Vermieter ist verpflichtet, die Kaution getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen (§ 551 Abs. 3 BGB). Die Zinsen stehen dem Mieter zu.
§ 7 Kündigung
Das Mietverhältnis kann von beiden Seiten unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden. Die Kündigungsfrist für den Mieter beträgt drei Monate zum Monatsende (§ 573c Abs. 1 BGB).
Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf Jahren Mietdauer auf sechs Monate und nach acht Jahren auf neun Monate (§ 573c Abs. 1 BGB). Der Vermieter kann nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses kündigen (§ 573 BGB).
Die Kündigung bedarf der Schriftform (§ 568 BGB).
§ 8 Hausordnung
Die als Anlage beigefügte Hausordnung ist Bestandteil dieses Vertrages. Der Mieter verpflichtet sich, die Hausordnung einzuhalten und auch seine Haushaltsangehörigen sowie Besucher zur Einhaltung anzuhalten.
§ 9 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
Bei Mietbeginn wird ein gemeinsames Übergabeprotokoll erstellt, in dem der Zustand der Wohnung, Zählerstände und übergebene Schlüssel dokumentiert werden.
Der Mieter bestätigt, ein Exemplar dieses Mietvertrages erhalten zu haben.
[Ort], den 10.05.2026
Vermieter
Mieter
Mietvertrag erstellen – Was Sie wissen müssen
Ein Wohnraummietvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses. Nach §§ 535 ff. BGB ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand zu überlassen und zu erhalten. Der Mieter schuldet im Gegenzug die vereinbarte Miete. Obwohl ein Mietvertrag grundsätzlich auch mündlich geschlossen werden kann, ist die Schriftform dringend empfehlenswert – sie schafft Klarheit und vermeidet Streitigkeiten.
Unser kostenloser Mietvertrag-Generator erstellt einen individuellen Wohnraummietvertrag, der die wesentlichen gesetzlichen Anforderungen berücksichtigt. Sie können optionale Klauseln zu Schönheitsreparaturen, Tierhaltung, Untervermietung und Kleinreparaturen hinzufügen – jeweils mit rechtlichen Hinweisen zur aktuellen BGH-Rechtsprechung. Alle Eingaben verbleiben in Ihrem Browser; es werden keine Daten übermittelt.
Mietkaution – Regeln nach § 551 BGB
Die Mietkaution ist das wichtigste Sicherungsmittel des Vermieters. Sie dient zur Absicherung offener Mietforderungen, Schäden an der Mietsache und ausstehender Nebenkostennachzahlungen. Das Gesetz begrenzt die Kaution auf maximal drei Nettokaltmieten (§ 551 Abs. 1 BGB) und gibt dem Mieter das Recht, die Kaution in drei gleichen Monatsraten zu zahlen.
| Regelung | Gesetzliche Vorgabe |
|---|---|
| Maximale Höhe | 3 Nettokaltmieten (§ 551 Abs. 1 BGB) |
| Ratenzahlung | In 3 gleichen Monatsraten (§ 551 Abs. 2 BGB) |
| Anlage | Getrennt vom Vermietervermögen, verzinslich (§ 551 Abs. 3 BGB) |
| Zinsen | Stehen dem Mieter zu |
| Rückzahlung | Angemessene Prüffrist (in der Regel 3–6 Monate nach Auszug) |
Nebenkosten – Vorauszahlung oder Pauschale?
Bei den Nebenkosten (Betriebskosten) haben Vermieter und Mieter grundsätzlich zwei Optionen: eine Vorauszahlung mit jährlicher Abrechnung oder eine Pauschale ohne Abrechnungspflicht. Die Vorauszahlung ist in der Praxis der Regelfall und bietet beiden Seiten mehr Transparenz.
Die umlagefähigen Betriebskosten sind in § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) abschließend aufgelistet. Dazu gehören unter anderem Grundsteuer, Wasserversorgung, Abwasser, Heizung, Warmwasser, Aufzug, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinfeger, Versicherungen und Hausmeister. Der Vermieter muss die Abrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums erstellen (§ 556 Abs. 3 BGB).
Schönheitsreparaturen – Was gilt nach BGH-Rechtsprechung?
Die Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist seit Jahren einer der häufigsten Streitpunkte im Mietrecht. Grundsätzlich ist der Vermieter für die Instandhaltung der Mietsache zuständig (§ 535 Abs. 1 BGB). Die Pflicht kann jedoch vertraglich auf den Mieter übertragen werden – allerdings nur unter engen Voraussetzungen.
Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Grundsatzurteilen klargestellt: Starre Fristenpläne sind unwirksam. Eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, Schönheitsreparaturen „spätestens alle drei Jahre" in der Küche durchzuführen, ist nichtig (BGH, Az. VIII ZR 185/14). Ebenso unwirksam ist die Übertragung der Renovierungspflicht, wenn die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert übergeben wurde und der Mieter keinen angemessenen Ausgleich erhält (BGH, Az. VIII ZR 185/14).
Kündigungsfristen im Wohnraummietrecht
Die gesetzlichen Kündigungsfristen für Wohnraummietverträge sind in § 573c BGB geregelt. Für den Mieter gilt eine einheitliche Frist von drei Monaten zum Monatsende – unabhängig von der Mietdauer. Für den Vermieter verlängert sich die Frist gestaffelt:
| Mietdauer | Frist Mieter | Frist Vermieter |
|---|---|---|
| Bis 5 Jahre | 3 Monate | 3 Monate |
| 5 bis 8 Jahre | 3 Monate | 6 Monate |
| Über 8 Jahre | 3 Monate | 9 Monate |
Der Vermieter kann nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses kündigen (§ 573 BGB) – etwa bei Eigenbedarf, erheblicher Pflichtverletzung des Mieters oder wirtschaftlicher Verwertung. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und den Kündigungsgrund angeben.
Häufige Fragen zum Mietvertrag
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