Bei einer Scheidung stellt sich fast immer die Frage: Wie wird das Vermögen aufgeteilt? Wenn kein Ehevertrag etwas anderes regelt, leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Jeder behält sein eigenes Vermögen, aber der während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn wird bei der Scheidung ausgeglichen. Dieser Ratgeber erklärt, wie der Zugewinnausgleich funktioniert, was zum Vermögen zählt und welche Ausnahmen gelten.
Auf einen Blick
Zugewinngemeinschaft: Der gesetzliche Güterstand
Die Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB ist der gesetzliche Güterstand in Deutschland. Er gilt automatisch für alle Ehepaare, die keinen Ehevertrag geschlossen haben. Entgegen einem häufigen Missverständnis bedeutet Zugewinngemeinschaft nicht, dass das Vermögen der Ehegatten während der Ehe gemeinschaftlich wird. Jeder Ehegatte behält sein eigenes Vermögen und verwaltet es selbständig.
| Güterstand | Vermögen während der Ehe | Vermögen bei Scheidung | Typisch für |
|---|---|---|---|
| Zugewinngemeinschaft | Getrennte Vermögen | Ausgleich des Zugewinns | Gesetzlicher Regelfall |
| Gütertrennung | Getrennte Vermögen | Kein Ausgleich | Ehevertrag (Unternehmer) |
| Gütergemeinschaft | Gemeinschaftliches Vermögen | Teilung des Gesamtguts | Selten, nur per Ehevertrag |
Erst bei Beendigung des Güterstands – in der Regel durch Scheidung, aber auch durch Tod eines Ehegatten oder vertragliche Änderung – findet der Zugewinnausgleich statt. Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Vermögen bei Eheschließung (Anfangsvermögen) und dem Vermögen bei Beendigung (Endvermögen). Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss die Hälfte der Differenz an den anderen auszahlen.
Berechnung des Zugewinns – Schritt für Schritt
Die Berechnung des Zugewinnausgleichs erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst wird für jeden Ehegatten das Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung ermittelt. Dann wird das Endvermögen zum Stichtag festgestellt – das ist grundsätzlich der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB). Die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen ergibt den jeweiligen Zugewinn.
- Anfangsvermögen beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung feststellen
- Privilegiertes Anfangsvermögen (Erbschaften, Schenkungen während der Ehe) hinzurechnen
- Endvermögen beider Ehegatten zum Stichtag (Zustellung Scheidungsantrag) ermitteln
- Zugewinn für jeden Ehegatten berechnen: Endvermögen minus Anfangsvermögen
- Differenz der beiden Zugewinne bilden
- Ausgleichsanspruch: Hälfte der Differenz an den Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn
Seit der Reform 2009 kann auch ein negatives Anfangsvermögen berücksichtigt werden. Hatte ein Ehegatte bei Heirat Schulden von 30.000 € und bei Scheidung ein Vermögen von 20.000 €, beträgt der Zugewinn 50.000 € (nicht nur 20.000 €). Der Ausgleichsanspruch ergibt sich aus der Hälfte der Differenz beider Zugewinne: Hat ein Ehegatte 100.000 € und der andere 40.000 € Zugewinn erzielt, beträgt der Ausgleich 30.000 €.
Was zählt zum Vermögen?
Zum Vermögen im Sinne des Zugewinnausgleichs zählt grundsätzlich alles, was einen wirtschaftlichen Wert hat und in Geld messbar ist. Das umfasst sowohl materielle Werte wie Immobilien und Bankguthaben als auch immaterielle Vermögenswerte wie Gesellschaftsanteile, Patente oder den Wert einer freiberuflichen Praxis. Verbindlichkeiten werden vom Vermögen abgezogen.
- Immobilien und Grundstücke (Verkehrswert zum Stichtag)
- Bankguthaben, Bargeld, Wertpapiere und Fonds
- Lebensversicherungen (Rückkaufwert)
- Betriebsvermögen und Unternehmensanteile
- Kraftfahrzeuge, Schmuck, Kunstgegenstände
- Ansprüche aus Darlehen und Forderungen
- Nicht: Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich)
- Nicht: Höchstpersönliche, nicht übertragbare Ansprüche
Nicht zum zugewinnrelevanten Vermögen gehören Rentenanwartschaften – diese werden über den separaten Versorgungsausgleich geregelt. Ebenso sind höchstpersönliche Gegenstände und Ansprüche, die nicht übertragbar sind, in der Regel nicht zu berücksichtigen. Die Bewertung des Vermögens erfolgt zum Stichtag nach dem Verkehrswert.
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Erbschaften, Schenkungen und privilegiertes Anfangsvermögen
Nach § 1374 Abs. 2 BGB werden Erbschaften und Schenkungen, die ein Ehegatte während der Ehe erhält, dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Man spricht vom „priv“ileg„ierten Anfangsvermögen“. Die Folge: Diese Werte fließen nicht in den Zugewinn ein und müssen nicht ausgeglichen werden. Der Hintergrund ist, dass Erbschaften und Schenkungen auf einer persönlichen Zuwendung beruhen und nicht auf gemeinsamer ehelicher Leistung.
| Vermögensposition | Zuordnung | Zugewinnrelevant? |
|---|---|---|
| Eigenes Vermögen bei Eheschließung | Anfangsvermögen | Nein (Ausgangswert) |
| Erbschaft während der Ehe | Privilegiertes Anfangsvermögen | Nein (aber Wertsteigerung ja) |
| Schenkung während der Ehe | Privilegiertes Anfangsvermögen | Nein (aber Wertsteigerung ja) |
| Während der Ehe erspartes Vermögen | Endvermögen | Ja |
| Wertsteigerung geerbter Immobilie | Endvermögen | Ja |
Wichtig: Nur der Wert zum Zeitpunkt des Erwerbs wird dem Anfangsvermögen zugerechnet. Wertsteigerungen – etwa bei einer geerbten Immobilie – fallen dagegen in den Zugewinn und werden ausgeglichen. Auch die Erträge aus geerbtem oder geschenktem Vermögen (z. B. Mieteinnahmen, Dividenden) erhöhen das Endvermögen und sind damit zugewinnrelevant.
Auskunftsanspruch und Bewertung
Nach § 1379 BGB hat jeder Ehegatte einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen den anderen. Dieser bezieht sich auf das Vermögen zu drei Stichtagen: dem Tag der Trennung, dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrags und gegebenenfalls dem Tag der Rechtskraft der Scheidung. Der Anspruch umfasst ein systematisches Vermögensverzeichnis mit Belegen.
- Auskunft über Vermögen zum Trennungstag und zum Stichtag (§ 1379 BGB)
- Systematisches Vermögensverzeichnis mit Belegen (Kontoauszüge, Grundbuchauszüge)
- Immobilien: Bewertung nach Verkehrswert durch Sachverständigen
- Unternehmen: Ertragswertverfahren oder modifiziertes Ertragswertverfahren
- Lebensversicherungen: Rückkaufwert zum Stichtag
- Illoyale Vermögensverschwendung: Hinzurechnung zum Endvermögen (§ 1375 Abs. 2 BGB)
Die Bewertung von Vermögensgegenständen erfolgt nach dem Verkehrswert zum jeweiligen Stichtag. Während Bankguthaben und Wertpapiere in der Regel einfach zu beziffern sind, erfordern Immobilien und Unternehmensbeteiligungen häufig ein Sachverständigengutachten. Die Kosten für solche Gutachten werden im gerichtlichen Verfahren als Verfahrenskosten berücksichtigt.
Ehevertrag: Zugewinn modifizieren oder ausschließen
Ehegatten können den Zugewinnausgleich durch einen notariellen Ehevertrag modifizieren oder vollständig ausschließen. Eine häufige Gestaltung ist der modifizierte Zugewinnausgleich, bei dem bestimmte Vermögenswerte – etwa das Betriebsvermögen – aus der Berechnung herausgenommen werden, während der übrige Zugewinn normal ausgeglichen wird.
Ein vollständiger Ausschluss des Zugewinnausgleichs führt zur Gütertrennung. Dies hat allerdings steuerliche Nachteile: Bei Gütertrennung entfällt der erbrechtliche Zugewinnausgleich, und der Freibetrag bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer kann sich ungünstiger auswirken. Die Wirksamkeit ehevertralicher Regelungen unterliegt der gerichtlichen Inhaltskontrolle – die BGH-Kernbereichslehre schützt den unterlegenen Ehegatten vor einseitig benachteiligenden Vereinbarungen.
Verjährung und Durchsetzung
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Scheidung (§ 195 BGB in Verbindung mit § 199 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Scheidung rechtskräftig geworden ist. Nach Ablauf der Frist kann der Schuldner die Leistung verweigern.
- Verjährung: 3 Jahre ab Rechtskraft der Scheidung (§ 195 BGB)
- Stundung bei unbilliger Härte möglich (§ 1382 BGB)
- Gestundeter Betrag ist zu verzinsen
- Vollstreckung aus gerichtlichem Urteil oder Vergleich
- Bei Tod: Pauschaler Zugewinnausgleich durch Erhöhung des Erbteils um 1/4 (§ 1371 BGB)
Kann der Ausgleichsbetrag nicht auf einmal gezahlt werden, besteht die Möglichkeit der Stundung nach § 1382 BGB. Voraussetzung ist, dass die sofortige Zahlung eine unbillige Härte darstellen würde – etwa wenn dafür die Ehewohnung oder ein Betrieb veräußert werden müsste. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen. Im Todesfall eines Ehegatten wird der Zugewinnausgleich pauschal über eine Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um ein Viertel abgegolten (§ 1371 BGB).
Fazit: Zugewinnausgleich fair und korrekt durchführen
Der Zugewinnausgleich stellt sicher, dass der während der Ehe erwirtschaftete Vermögenszuwachs fair verteilt wird. Die korrekte Bewertung des Vermögens ist entscheidend – nutzen Sie Ihren Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB konsequent. Erbschaften und Schenkungen bleiben grundsätzlich außen vor, Wertsteigerungen dagegen nicht. Ein Ehevertrag kann den Zugewinnausgleich sinnvoll gestalten – aber nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
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