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    Familienrecht

    Zugewinnausgleich bei Scheidung: Berechnung, Vermögen & Ausnahmen

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    Aktualisiert: 4 Min. LesezeitVon Redaktion Gesetz-Ratgeber

    Bei einer Scheidung stellt sich fast immer die Frage: Wie wird das Vermögen aufgeteilt? Wenn kein Ehevertrag etwas anderes regelt, leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Jeder behält sein eigenes Vermögen, aber der während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn wird bei der Scheidung ausgeglichen. Dieser Ratgeber erklärt, wie der Zugewinnausgleich funktioniert, was zum Vermögen zählt und welche Ausnahmen gelten.

    Auf einen Blick

    1Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand – er gilt automatisch, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde (§ 1363 BGB).
    2Zugewinn = Endvermögen minus Anfangsvermögen jedes Ehegatten. Ausgeglichen wird die Hälfte der Differenz beider Zugewinne (§ 1378 BGB).
    3Erbschaften und Schenkungen während der Ehe zählen zum privilegierten Anfangsvermögen und erhöhen den Zugewinn nicht (§ 1374 Abs. 2 BGB).
    4Stichtag für das Endvermögen ist die Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB).
    5Seit 2009 kann auch negatives Anfangsvermögen berücksichtigt werden – Schulden bei Eheschließung mindern den Zugewinn nicht mehr.
    6Ein Ehevertrag kann den Zugewinnausgleich modifizieren oder ausschließen – innerhalb der Grenzen der BGH-Kernbereichslehre.

    Zugewinngemeinschaft: Der gesetzliche Güterstand

    Die Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB ist der gesetzliche Güterstand in Deutschland. Er gilt automatisch für alle Ehepaare, die keinen Ehevertrag geschlossen haben. Entgegen einem häufigen Missverständnis bedeutet Zugewinngemeinschaft nicht, dass das Vermögen der Ehegatten während der Ehe gemeinschaftlich wird. Jeder Ehegatte behält sein eigenes Vermögen und verwaltet es selbständig.

    GüterstandVermögen während der EheVermögen bei ScheidungTypisch für
    ZugewinngemeinschaftGetrennte VermögenAusgleich des ZugewinnsGesetzlicher Regelfall
    GütertrennungGetrennte VermögenKein AusgleichEhevertrag (Unternehmer)
    GütergemeinschaftGemeinschaftliches VermögenTeilung des GesamtgutsSelten, nur per Ehevertrag

    Erst bei Beendigung des Güterstands – in der Regel durch Scheidung, aber auch durch Tod eines Ehegatten oder vertragliche Änderung – findet der Zugewinnausgleich statt. Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Vermögen bei Eheschließung (Anfangsvermögen) und dem Vermögen bei Beendigung (Endvermögen). Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss die Hälfte der Differenz an den anderen auszahlen.

    Berechnung des Zugewinns – Schritt für Schritt

    Die Berechnung des Zugewinnausgleichs erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst wird für jeden Ehegatten das Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung ermittelt. Dann wird das Endvermögen zum Stichtag festgestellt – das ist grundsätzlich der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB). Die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen ergibt den jeweiligen Zugewinn.

    1. Anfangsvermögen beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung feststellen
    2. Privilegiertes Anfangsvermögen (Erbschaften, Schenkungen während der Ehe) hinzurechnen
    3. Endvermögen beider Ehegatten zum Stichtag (Zustellung Scheidungsantrag) ermitteln
    4. Zugewinn für jeden Ehegatten berechnen: Endvermögen minus Anfangsvermögen
    5. Differenz der beiden Zugewinne bilden
    6. Ausgleichsanspruch: Hälfte der Differenz an den Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn

    Seit der Reform 2009 kann auch ein negatives Anfangsvermögen berücksichtigt werden. Hatte ein Ehegatte bei Heirat Schulden von 30.000 € und bei Scheidung ein Vermögen von 20.000 €, beträgt der Zugewinn 50.000 € (nicht nur 20.000 €). Der Ausgleichsanspruch ergibt sich aus der Hälfte der Differenz beider Zugewinne: Hat ein Ehegatte 100.000 € und der andere 40.000 € Zugewinn erzielt, beträgt der Ausgleich 30.000 €.

    Beispiel
    Ehemann: Anfangsvermögen 20.000 €, Endvermögen 120.000 € → Zugewinn 100.000 €. Ehefrau: Anfangsvermögen 5.000 €, Endvermögen 45.000 € → Zugewinn 40.000 €. Differenz: 60.000 €. Der Ehemann muss 30.000 € an die Ehefrau zahlen.

    Was zählt zum Vermögen?

    Zum Vermögen im Sinne des Zugewinnausgleichs zählt grundsätzlich alles, was einen wirtschaftlichen Wert hat und in Geld messbar ist. Das umfasst sowohl materielle Werte wie Immobilien und Bankguthaben als auch immaterielle Vermögenswerte wie Gesellschaftsanteile, Patente oder den Wert einer freiberuflichen Praxis. Verbindlichkeiten werden vom Vermögen abgezogen.

    • Immobilien und Grundstücke (Verkehrswert zum Stichtag)
    • Bankguthaben, Bargeld, Wertpapiere und Fonds
    • Lebensversicherungen (Rückkaufwert)
    • Betriebsvermögen und Unternehmensanteile
    • Kraftfahrzeuge, Schmuck, Kunstgegenstände
    • Ansprüche aus Darlehen und Forderungen
    • Nicht: Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich)
    • Nicht: Höchstpersönliche, nicht übertragbare Ansprüche

    Nicht zum zugewinnrelevanten Vermögen gehören Rentenanwartschaften – diese werden über den separaten Versorgungsausgleich geregelt. Ebenso sind höchstpersönliche Gegenstände und Ansprüche, die nicht übertragbar sind, in der Regel nicht zu berücksichtigen. Die Bewertung des Vermögens erfolgt zum Stichtag nach dem Verkehrswert.

    Warnung
    Verschweigen von Vermögen ist rechtswidrig – beide Ehegatten haben einen umfassenden Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB. Falschangaben können eine Strafbarkeit wegen Prozessbetrugs begründen und den Zugewinnausgleich verzögern.

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    Erbschaften, Schenkungen und privilegiertes Anfangsvermögen

    Nach § 1374 Abs. 2 BGB werden Erbschaften und Schenkungen, die ein Ehegatte während der Ehe erhält, dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Man spricht vom „priv“ileg„ierten Anfangsvermögen“. Die Folge: Diese Werte fließen nicht in den Zugewinn ein und müssen nicht ausgeglichen werden. Der Hintergrund ist, dass Erbschaften und Schenkungen auf einer persönlichen Zuwendung beruhen und nicht auf gemeinsamer ehelicher Leistung.

    VermögenspositionZuordnungZugewinnrelevant?
    Eigenes Vermögen bei EheschließungAnfangsvermögenNein (Ausgangswert)
    Erbschaft während der EhePrivilegiertes AnfangsvermögenNein (aber Wertsteigerung ja)
    Schenkung während der EhePrivilegiertes AnfangsvermögenNein (aber Wertsteigerung ja)
    Während der Ehe erspartes VermögenEndvermögenJa
    Wertsteigerung geerbter ImmobilieEndvermögenJa

    Wichtig: Nur der Wert zum Zeitpunkt des Erwerbs wird dem Anfangsvermögen zugerechnet. Wertsteigerungen – etwa bei einer geerbten Immobilie – fallen dagegen in den Zugewinn und werden ausgeglichen. Auch die Erträge aus geerbtem oder geschenktem Vermögen (z. B. Mieteinnahmen, Dividenden) erhöhen das Endvermögen und sind damit zugewinnrelevant.

    Auskunftsanspruch und Bewertung

    Nach § 1379 BGB hat jeder Ehegatte einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen den anderen. Dieser bezieht sich auf das Vermögen zu drei Stichtagen: dem Tag der Trennung, dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrags und gegebenenfalls dem Tag der Rechtskraft der Scheidung. Der Anspruch umfasst ein systematisches Vermögensverzeichnis mit Belegen.

    • Auskunft über Vermögen zum Trennungstag und zum Stichtag (§ 1379 BGB)
    • Systematisches Vermögensverzeichnis mit Belegen (Kontoauszüge, Grundbuchauszüge)
    • Immobilien: Bewertung nach Verkehrswert durch Sachverständigen
    • Unternehmen: Ertragswertverfahren oder modifiziertes Ertragswertverfahren
    • Lebensversicherungen: Rückkaufwert zum Stichtag
    • Illoyale Vermögensverschwendung: Hinzurechnung zum Endvermögen (§ 1375 Abs. 2 BGB)

    Die Bewertung von Vermögensgegenständen erfolgt nach dem Verkehrswert zum jeweiligen Stichtag. Während Bankguthaben und Wertpapiere in der Regel einfach zu beziffern sind, erfordern Immobilien und Unternehmensbeteiligungen häufig ein Sachverständigengutachten. Die Kosten für solche Gutachten werden im gerichtlichen Verfahren als Verfahrenskosten berücksichtigt.

    Ehevertrag: Zugewinn modifizieren oder ausschließen

    Ehegatten können den Zugewinnausgleich durch einen notariellen Ehevertrag modifizieren oder vollständig ausschließen. Eine häufige Gestaltung ist der modifizierte Zugewinnausgleich, bei dem bestimmte Vermögenswerte – etwa das Betriebsvermögen – aus der Berechnung herausgenommen werden, während der übrige Zugewinn normal ausgeglichen wird.

    Ein vollständiger Ausschluss des Zugewinnausgleichs führt zur Gütertrennung. Dies hat allerdings steuerliche Nachteile: Bei Gütertrennung entfällt der erbrechtliche Zugewinnausgleich, und der Freibetrag bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer kann sich ungünstiger auswirken. Die Wirksamkeit ehevertralicher Regelungen unterliegt der gerichtlichen Inhaltskontrolle – die BGH-Kernbereichslehre schützt den unterlegenen Ehegatten vor einseitig benachteiligenden Vereinbarungen.

    Tipp
    Ein modifizierter Zugewinnausgleich im Ehevertrag kann das Betriebsvermögen schützen, ohne den Zugewinnausgleich komplett aufzugeben – steuerlich ist das oft günstiger als eine vollständige Gütertrennung. Lassen Sie sich notariell beraten.

    Verjährung und Durchsetzung

    Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Scheidung (§ 195 BGB in Verbindung mit § 199 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Scheidung rechtskräftig geworden ist. Nach Ablauf der Frist kann der Schuldner die Leistung verweigern.

    • Verjährung: 3 Jahre ab Rechtskraft der Scheidung (§ 195 BGB)
    • Stundung bei unbilliger Härte möglich (§ 1382 BGB)
    • Gestundeter Betrag ist zu verzinsen
    • Vollstreckung aus gerichtlichem Urteil oder Vergleich
    • Bei Tod: Pauschaler Zugewinnausgleich durch Erhöhung des Erbteils um 1/4 (§ 1371 BGB)

    Kann der Ausgleichsbetrag nicht auf einmal gezahlt werden, besteht die Möglichkeit der Stundung nach § 1382 BGB. Voraussetzung ist, dass die sofortige Zahlung eine unbillige Härte darstellen würde – etwa wenn dafür die Ehewohnung oder ein Betrieb veräußert werden müsste. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen. Im Todesfall eines Ehegatten wird der Zugewinnausgleich pauschal über eine Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um ein Viertel abgegolten (§ 1371 BGB).

    Fazit: Zugewinnausgleich fair und korrekt durchführen

    Der Zugewinnausgleich stellt sicher, dass der während der Ehe erwirtschaftete Vermögenszuwachs fair verteilt wird. Die korrekte Bewertung des Vermögens ist entscheidend – nutzen Sie Ihren Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB konsequent. Erbschaften und Schenkungen bleiben grundsätzlich außen vor, Wertsteigerungen dagegen nicht. Ein Ehevertrag kann den Zugewinnausgleich sinnvoll gestalten – aber nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen.

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