Jeder Verbraucher in der EU hat einen gesetzlichen Anspruch auf ein Basiskonto – unabhängig von Bonität, Einkommen oder Aufenthaltsstatus. Gleichzeitig erleichtert die gesetzliche Kontowechselhilfe den Bankwechsel erheblich. Dieser Ratgeber erklärt Ihre Rechte, den Ablauf und was Sie bei Problemen tun können.
Auf einen Blick
Rechtsanspruch auf ein Basiskonto
Nach § 31 des Zahlungskontengesetzes (ZKG) hat jeder Verbraucher, der sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhält, einen Anspruch auf Eröffnung eines Basiskontos. Dieser Anspruch gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit, dem Einkommen, der Bonität oder einem bestehenden Schufa-Eintrag. Auch Asylsuchende, Geduldete und Obdachlose sind anspruchsberechtigt.
| Leistung | Basiskonto | Standard-Girokonto |
|---|---|---|
| Ein- und Auszahlungen | Ja | Ja |
| Überweisungen (SEPA) | Ja | Ja |
| Lastschriften | Ja | Ja |
| Debitkarte (Girocard) | Ja | Ja |
| Dispositionskredit | Nein | Nach Bonität |
Das Basiskonto ist als Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen ausgestaltet. Es ermöglicht die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr – ein in der modernen Gesellschaft unverzichtbarer Zugang. Ein Dispositionskredit ist allerdings nicht umfasst, ebenso wenig wie eine Kreditkarte.
Antrag und Ablauf
Den Antrag auf Eröffnung eines Basiskontos können Sie bei jeder Bank stellen, die Zahlungskonten für Verbraucher führt. Der Antrag muss in Textform erfolgen – also per Brief, E-Mail oder Fax. Viele Banken bieten auch ein Online-Antragsformular an. Die Bank muss innerhalb von 10 Geschäftstagen über den Antrag entscheiden (§ 33 ZKG).
- Antrag in Textform an die gewünschte Bank stellen (Brief, E-Mail, Fax oder Online-Formular).
- Die Bank prüft den Antrag und entscheidet innerhalb von 10 Geschäftstagen (§ 33 ZKG).
- Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz (Personalausweis, Reisepass oder gleichwertiges Dokument).
- Eröffnung des Basiskontos und Zusendung der Kontodaten.
- Bei Ablehnung: Schriftliche Begründung durch die Bank mit Hinweis auf das BaFin-Verwaltungsverfahren.
Für die Kontoeröffnung ist eine Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz (GwG) erforderlich. Bringen Sie dafür einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit. Bei Geflüchteten genügt unter Umständen auch ein Ankunftsnachweis oder eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung.
Ablehnungsgründe und Kündigung durch die Bank
Die Gründe, aus denen eine Bank die Eröffnung eines Basiskontos ablehnen darf, sind in § 36 ZKG abschließend aufgezählt. Die Bank darf ablehnen, wenn Sie bereits bei einer anderen Bank in Deutschland ein Zahlungskonto unterhalten, wenn Sie wegen einer Straftat gegen die Bank oder deren Mitarbeiter verurteilt wurden, oder wenn ein Terrorismusverdacht nach dem Geldwäschegesetz besteht.
Ebenso abschließend geregelt sind die Kündigungsgründe in § 42 ZKG. Die Bank darf das Basiskonto nur kündigen, wenn das Konto länger als 24 Monate nicht genutzt wurde, der Kontoinhaber eine vorsätzliche Straftat gegen die Bank begangen hat, der Kontoinhaber bei der Antragstellung vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, oder die Kontoführung für die Bank unzumutbar geworden ist. Wichtig: Schlechte Bonität, Pfändungen, Insolvenz oder ein negativer Schufa-Eintrag sind weder Ablehnungs- noch Kündigungsgründe.
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Gebühren: Angemessenheitsprüfung
Die Gebühren für ein Basiskonto müssen nach § 41 ZKG angemessen sein. Dabei sind das marktübliche Entgelt und das Nutzerverhalten zu berücksichtigen. Die BaFin hat eine Vergleichswebsite eingerichtet, auf der Sie die Konditionen verschiedener Basiskonten vergleichen können.
| Gebührenposition | Typischer Bereich | Angemessen? |
|---|---|---|
| Kontoführung (monatlich) | 0 € – 8 € | Bis ca. 8 €/Monat in der Regel ja |
| Debitkarte (jährlich) | 0 € – 12 € | Im Kontopreis enthalten – angemessen |
| Online-Überweisung | 0 € | Kostenlos – marktüblich |
| Beleghafte Buchung | 1 € – 3 € | Aufpreis bis 3 € angemessen |
Der BGH hat in mehreren Entscheidungen überhöhte Gebühren für Basiskonten beanstandet. Die Gebühren dürfen nicht wesentlich über dem Entgelt für ein vergleichbares Standard-Girokonto liegen. Verbraucherzentralen haben bereits erfolgreich gegen überhöhte Basiskonto-Gebühren geklagt.
Kontowechselhilfe: Automatischer Umzug
Die gesetzliche Kontowechselhilfe nach §§ 20–26 ZKG macht den Bankwechsel so einfach wie nie. Sie beauftragen Ihre neue Bank mit der Kontowechselhilfe, und diese übernimmt den gesamten Prozess. Die alte Bank ist verpflichtet, innerhalb von 5 Geschäftstagen alle Informationen über Daueraufträge, Lastschriften und regelmäßige Gutschriften der letzten 13 Monate zu übermitteln.
- Neues Konto eröffnen und die neue Bank mit der Kontowechselhilfe beauftragen.
- Die neue Bank fordert die Kontowechsel-Informationen bei der alten Bank an.
- Die alte Bank übermittelt binnen 5 Geschäftstagen alle Daueraufträge, Lastschriften und regelmäßige Gutschriften.
- Die neue Bank richtet Daueraufträge ein und informiert Ihre Zahlungspartner.
- 13-Monats-Weiterleitungspflicht: Zahlungen auf das alte Konto werden automatisch umgeleitet.
Die neue Bank richtet daraufhin alle Daueraufträge und Lastschriftmandate ein und informiert auf Wunsch Ihre Zahlungspartner (Arbeitgeber, Versicherungen, Stromanbieter) über die neue Kontoverbindung. Zusätzlich besteht eine 13-Monats-Weiterleitungspflicht: Die alte Bank muss Zahlungen, die noch auf dem alten Konto eingehen, an das neue Konto weiterleiten.
BaFin-Verwaltungsverfahren bei Ablehnung
Wird Ihr Antrag auf ein Basiskonto rechtswidrig abgelehnt, können Sie ein kostenloses Verwaltungsverfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einleiten (§ 48 ZKG). Die BaFin prüft den Sachverhalt und kann die Bank per Verwaltungsakt zur Kontoeröffnung verpflichten.
- Kostenloser Antrag bei der BaFin – keine anwaltliche Vertretung erforderlich.
- Die BaFin kann die Bank per Verwaltungsakt zur Kontoeröffnung verpflichten.
- Bei Nichtbefolgung drohen der Bank Bußgelder.
- Entscheidung in der Regel innerhalb weniger Wochen.
- Parallel ist auch der Klageweg möglich.
Das Verfahren ist für den Verbraucher kostenlos und ohne anwaltliche Vertretung möglich. Die BaFin entscheidet in der Regel innerhalb weniger Wochen. Kommt die Bank der Anordnung nicht nach, drohen Bußgelder. Parallel zum BaFin-Verfahren steht Ihnen auch der Klageweg offen – das BaFin-Verfahren ist jedoch schneller und kostenlos.
P-Konto: Schutz bei Kontopfändung
Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) nach § 850k ZPO schützt bei einer Kontopfändung einen monatlichen Grundfreibetrag vor dem Zugriff der Gläubiger. Seit 2026 liegt der Grundfreibetrag bei 1.500 € pro Monat. Bei Unterhaltspflichten oder dem Bezug von Kindergeld kann der Freibetrag erhöht werden.
- Grundfreibetrag 2026: 1.500 € pro Monat (Stand: Januar 2026).
- Erhöhung bei Unterhaltspflichten oder Kindergeldbezug möglich.
- Umwandlung jedes Girokontos in ein P-Konto möglich – auch des Basiskontos.
- Bank muss Umwandlung innerhalb von 4 Geschäftstagen vornehmen.
- Pro Person nur ein P-Konto zulässig.
- Schutz greift ab dem Zeitpunkt der Umwandlung.
Jedes Girokonto – auch ein Basiskonto – kann auf Antrag des Kontoinhabers in ein P-Konto umgewandelt werden. Die Bank muss die Umwandlung innerhalb von 4 Geschäftstagen vornehmen. Pro Person ist nur ein P-Konto zulässig. Wichtig: Stellen Sie den Antrag auf Umwandlung unbedingt vor oder unverzüglich nach Zugang der Pfändung, da der Schutz erst ab dem Zeitpunkt der Umwandlung greift.
Fazit
Das Basiskonto sichert jedem Verbraucher die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr – unabhängig von Bonität oder Einkommen. Die gesetzliche Kontowechselhilfe macht den Bankwechsel einfach und sicher. Bei rechtswidriger Ablehnung steht Ihnen das kostenlose BaFin-Verwaltungsverfahren zur Verfügung. Und bei Pfändungen schützt das P-Konto Ihren Grundfreibetrag.
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