Insolvenz- & Schuldenrecht

Ratgeber im Insolvenz- & Schuldenrecht
Insolvenzanfechtung: Wann der Verwalter Zahlungen zurückfordert (§§ 129–147 InsO)
Insolvenzgeld bei Arbeitgeberinsolvenz: Antrag, Höhe & Fristen
Regelinsolvenz: Verfahren für Selbstständige & Unternehmer
Gläubiger in der Insolvenz: Forderung anmelden & Quote sichern
Unternehmenssanierung: StaRUG, Insolvenzplan & Schutzschirm
Privatinsolvenz: Ablauf, Dauer & Restschuldbefreiung
Schuldnerberatung: Ablauf, Kosten & Ihre Rechte
Pfändungsschutz: P-Konto, Freibeträge & Vollstreckungsschutz
Privatinsolvenz – Ablauf und Voraussetzungen
Die Verbraucherinsolvenz (Privatinsolvenz) ermöglicht überschuldeten Privatpersonen einen geordneten Weg aus der Schuldenfalle (§§ 304–311 InsO). Voraussetzung ist, dass der Schuldner keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgewöhnt hat und die Vermögensverhältnisse überschaubar sind (weniger als 20 Gläubiger). Der Ablauf gliedert sich in drei Phasen: Zunächst muss ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit allen Gläubigern unternommen werden – hierfür ist eine Bescheinigung einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle oder eines Rechtsanwalts erforderlich (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Scheitert die außergerichtliche Einigung, kann beim Insolvenzgericht ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden. Seit der Reform von 2020 beträgt die Dauer bis zur Restschuldbefreiung grundsätzlich drei Jahre (Stand 2026).
Restschuldbefreiung – der Weg in die Schuldenfreiheit
Die Restschuldbefreiung ist das zentrale Ziel des Insolvenzverfahrens: Nach Ablauf der Abtretungsfrist werden dem Schuldner die verbliebenen Schulden erlassen (§§ 286–303 InsO). Die Abtretungsfrist beträgt seit dem 1. Oktober 2020 drei Jahre ab Eröffnung des Verfahrens. Während dieser Zeit muss der Schuldner bestimmte Obliegenheiten erfüllen (§ 295 InsO): Er muss einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen, den pfändbaren Anteil seines Einkommens an den Treuhänder abführen, Vermögensveränderungen dem Gericht anzeigen und keine neuen unangemessenen Schulden aufnehmen. Verstöße können zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Bestimmte Forderungen sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen, darunter Verbindlichkeiten aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (§ 302 Nr. 1 InsO) und Geldstrafen.
Pfändungsfreigrenzen – was bleibt zum Leben?
Die Pfändungsfreigrenzen legen fest, welcher Teil des Einkommens dem Schuldner zur Sicherung des Existenzminimums verbleiben muss (§ 850c ZPO). Die Beträge werden regelmäßig angepasst; die aktuellen Werte gelten seit dem 1. Juli 2025 (Stand 2026). Für eine alleinstehende Person ohne Unterhaltspflichten liegt der unpfändbare Grundbetrag bei ca. 1.491 € netto monatlich. Für jede unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der Freibetrag. Einkommen oberhalb des Freibetrags wird anteilig gepfändet – nicht vollständig. Ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO) schützt den Grundfreibetrag automatisch vor Kontopfändungen. Jede natürliche Person hat Anspruch auf Umwandlung ihres Girokontos in ein P-Konto. Der Grundfreibetrag auf dem P-Konto entspricht den gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen.
Regelinsolvenz für Selbstständige und Unternehmer
Selbstständige und Unternehmer durchlaufen das Regelinsolvenzverfahren (§ 11 InsO), das grundsätzlich allen natürlichen und juristischen Personen offensteht. Im Unterschied zur Verbraucherinsolvenz ist kein außergerichtlicher Einigungsversuch zwingend vorgeschrieben. Das Verfahren wird durch einen gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter geleitet, der das Vermögen des Schuldners verwertet und die Gläubiger befriedigt. Auch Selbstständige können Restschuldbefreiung beantragen. Eine Besonderheit ist die Möglichkeit der Eigenverwaltung (§§ 270–285 InsO), bei der der Schuldner unter Aufsicht eines Sachwalters die Geschäfte weiterführt. Die Insolvenzantragsplicht für Geschäftsführer von GmbH und AG besteht spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a InsO).
Schuldnerberatung und außergerichtliche Einigung
Bevor eine Privatinsolvenz beantragt werden kann, ist der Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit allen Gläubigern Pflicht (§ 305 InsO). Anerkannte Schuldnerberatungsstellen – etwa von Kommunen, Wohlfahrtsverbänden oder der Verbraucherzentrale – bieten diese Beratung kostenlos an. Die Wartezeiten können jedoch mehrere Monate betragen. Alternativ kann ein Rechtsanwalt die Bescheinigung ausstellen. Im Rahmen der außergerichtlichen Einigung wird den Gläubigern ein Schuldenbereinigungsplan vorgelegt, der in der Regel eine Teilzahlung über einen festgelegten Zeitraum vorsieht. Stimmen alle Gläubiger zu, ist das Verfahren beendet. Lehnt auch nur ein Gläubiger ab, kann das Insolvenzgericht die Zustimmung unter bestimmten Voraussetzungen ersetzen (§ 309 InsO). Eine frühzeitige Beratung kann helfen, die Insolvenz ganz zu vermeiden oder den Prozess deutlich zu beschleunigen.
Häufige Fragen
Rechtlicher Hinweis: Dieser Ratgeber dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt. Ausführlicher Hinweis: Disclaimer.