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    Insolvenz- & Schuldenrecht

    Pfändungsschutz: P-Konto, Freibeträge & Vollstreckungsschutz

    Insolvenz- & Schuldenrecht
    Aktualisiert: 3 Min. LesezeitVon Redaktion Gesetz-Ratgeber

    Wenn Gläubiger Ihr Einkommen oder Kontoguthaben pfänden, schützt das Gesetz Ihr Existenzminimum. Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto), die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen und besondere Schutzvorschriften für Sozialleistungen stellen sicher, dass Sie trotz Pfändung Ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Dieser Ratgeber erklärt, wie der Pfändungsschutz funktioniert, welche Freibeträge gelten und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen.

    Auf einen Blick

    1Der Basispfändungsfreibetrag auf dem P-Konto beträgt 1.500 € monatlich (Stand Juli 2025 – wird jährlich angepasst).
    2Jede natürliche Person hat Anspruch auf genau ein P-Konto – die Bank muss das bestehende Girokonto innerhalb von 4 Geschäftstagen umwandeln (§ 850k ZPO).
    3Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen richten sich nach der Anzahl der Unterhaltspflichten und werden jährlich zum 1. Juli angepasst (§ 850c ZPO).
    4Sozialleistungen (Bürgergeld, Kindergeld, Wohngeld) sind auf dem P-Konto besonders geschützt und erhöhen den Freibetrag.
    5Der Schuldner kann beim Vollstreckungsgericht Vollstreckungsschutz beantragen, wenn die gesetzlichen Freigrenzen im Einzelfall nicht ausreichen (§ 765a ZPO).
    6Der Pfändungsschutz gilt auch in der Insolvenz – der Treuhänder darf nur den pfändbaren Anteil einziehen.

    P-Konto – Schutz des Kontoguthabens

    Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) schützt das Kontoguthaben vor dem Zugriff der Gläubiger. Bis zur Höhe des monatlichen Freibetrags kann der Kontoinhaber frei über sein Guthaben verfügen – auch bei bestehender Kontopfändung.

    AspektRegelungHinweis
    AnspruchJeder Verbraucher hat Anspruch auf ein P-KontoAuch bei bestehender Pfändung
    UmwandlungBank muss innerhalb von 4 Geschäftstagen umwandeln§ 850k Abs. 7 ZPO
    Basisfreibetrag1.500 € monatlich (Stand Juli 2025)Jährliche Anpassung zum 1. Juli
    ErhöhungBei Unterhaltspflichten und SozialleistungenBescheinigung durch Schuldnerberatung oder Arbeitgeber
    AnzahlNur ein P-Konto pro PersonZweites P-Konto ist ordnungswidrig
    GemeinschaftskontoNicht als P-Konto möglichJeweils Einzelkonto einrichten
    Warnung
    Richten Sie das P-Konto sofort ein, wenn eine Kontopfändung droht oder bereits vorliegt. Ohne P-Konto-Schutz wird das gesamte Kontoguthaben eingefroren – Sie können dann nicht einmal Miete oder Lebensmittel bezahlen.

    Freibeträge auf dem P-Konto erhöhen

    Der Basisfreibetrag von 1.500 € reicht für viele Betroffene nicht aus – insbesondere wenn Unterhaltspflichten bestehen oder Sozialleistungen eingehen. Mit einer P-Konto-Bescheinigung können Sie den Freibetrag erhöhen lassen.

    ErhöhungsgrundZusätzlicher Freibetrag (Orientierung)Nachweis
    1. unterhaltspflichtige Person+ ca. 560 €P-Konto-Bescheinigung
    2. unterhaltspflichtige Person+ ca. 310 €P-Konto-Bescheinigung
    3. unterhaltspflichtige Person+ ca. 310 €P-Konto-Bescheinigung
    KindergeldIn voller HöheKindergeldbescheid
    Bürgergeld-NachzahlungIn voller Höhe (einmalig)Bescheid des Jobcenters
    Einmalige SozialleistungenGesondert geschütztBescheid
    Tipp
    Die P-Konto-Bescheinigung erhalten Sie kostenlos bei anerkannten Schuldnerberatungsstellen, Ihrem Arbeitgeber (für Unterhaltspflichten) oder von Sozialleistungsträgern. Ohne Bescheinigung gilt nur der Basisfreibetrag.

    Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen

    Bei einer Lohnpfändung darf der Arbeitgeber nur den pfändbaren Teil des Nettoeinkommens an den Gläubiger abführen. Die Pfändungsfreigrenzen richten sich nach dem Nettoeinkommen und der Anzahl der Personen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt.

    NettoeinkommenPfändbar (ohne Unterhalt)Pfändbar (1 Person Unterhalt)Pfändbar (2 Personen Unterhalt)
    Bis 1.500 €0 €0 €0 €
    1.800 €Ca. 120 €0 €0 €
    2.200 €Ca. 350 €Ca. 70 €0 €
    2.600 €Ca. 570 €Ca. 290 €Ca. 100 €
    3.000 €Ca. 800 €Ca. 520 €Ca. 320 €
    3.500 €Ca. 1.090 €Ca. 810 €Ca. 610 €

    Die exakten Beträge werden jährlich zum 1. Juli angepasst und in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung veröffentlicht. Ab einem Nettoeinkommen von derzeit ca. 4.300 € (ohne Unterhaltspflichten) ist der darüber hinausgehende Betrag vollständig pfändbar.

    Beispiel
    Sie verdienen 2.400 € netto und haben ein Kind, dem Sie Unterhalt zahlen. Pfändbar sind ca. 180 €. Ihr Arbeitgeber führt diesen Betrag an den Gläubiger ab. 2.220 € verbleiben Ihnen zum Leben.

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    Schutz von Sozialleistungen

    Sozialleistungen dienen der Sicherung des Existenzminimums und genießen daher besonderen Pfändungsschutz. Allerdings ist dieser Schutz nur auf einem P-Konto automatisch gewährleistet.

    SozialleistungPfändbar?Besonderer SchutzRechtsgrundlage
    Bürgergeld (SGB II)Nein (grundsätzlich)Auf P-Konto geschützt§ 42 Abs. 4 SGB II
    KindergeldNeinErhöht den P-Konto-Freibetrag§ 76 EStG
    WohngeldNeinZweckgebunden§ 27 WoGG
    Elterngeld (bis 300 €/Monat)NeinMindestbetrag unpfändbar§ 10 BEEG
    PflegegeldNeinZweckgebundene Leistung§ 54 SGB I
    Einmalige SozialleistungenNeinGesondert auf P-Konto geschützt§ 850k Abs. 2 ZPO
    Warnung
    Sozialleistungen sind nur dann automatisch geschützt, wenn sie auf einem P-Konto eingehen. Ohne P-Konto kann auch das Bürgergeld gepfändet werden. Richten Sie daher umgehend ein P-Konto ein, wenn Sie Sozialleistungen beziehen.

    Unpfändbare Gegenstände

    Neben Einkommen und Kontoguthaben kann der Gerichtsvollzieher auch bewegliche Gegenstände pfänden. Allerdings sind zahlreiche Gegenstände des persönlichen Bedarfs und der Berufsausübung gesetzlich vor der Pfändung geschützt (§ 811 ZPO).

    KategorieGeschützte GegenständeRechtsgrundlage
    Persönliche GegenständeKleidung, Wäsche, persönliche Dokumente§ 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
    HausratNotwendige Möbel, Küchengeräte, Heizung§ 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
    ArbeitsmittelWerkzeuge, Geräte, Bücher für den Beruf§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
    Medizinische HilfsmittelRollstuhl, Prothesen, Brille§ 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO
    Religiöse GegenständeBücher, Andachtsgegenstände§ 811 Abs. 1 Nr. 10 ZPO
    HaustiereKeine Luxustiere, nur übliche Haustiere§ 811c ZPO
    Pkw (berufsbedingt)Wenn beruflich zwingend erforderlich§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
    Tipp
    Der Gerichtsvollzieher darf keinen Gegenstand pfänden, dessen Verwertungserlös in keinem Verhältnis zum Aufwand steht. Gebrauchte Möbel und Hausrat haben oft keinen nennenswerten Marktwert und werden daher nicht gepfändet.

    Vollstreckungsschutz beim Gericht beantragen

    Wenn die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen im Einzelfall nicht ausreichen, können Sie beim Vollstreckungsgericht Vollstreckungsschutz beantragen (§ 765a ZPO). Das Gericht kann die Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise einstellen, wenn sie eine sittenwidrige Härte für den Schuldner bedeuten würde.

    SchutzmaßnahmeVoraussetzungZuständig
    Einstweilige Einstellung der VollstreckungSittenwidrige Härte (§ 765a ZPO)Vollstreckungsgericht
    Erhöhung des PfändungsfreibetragsBesonderer Bedarf (z. B. Krankheitskosten)Vollstreckungsgericht
    RäumungsschutzSuizidgefahr, schwere KrankheitVollstreckungsgericht (§ 765a ZPO)
    Zusammenrechnung von Einkünften verhindernUnverhältnismäßigkeitVollstreckungsgericht (§ 850e ZPO)
    Beispiel
    Ein Schuldner hat hohe Medikamentenkosten, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden. Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag den Pfändungsfreibetrag erhöhen, damit der Schuldner die notwendigen Medikamente bezahlen kann.

    Pfändungsschutz in der Insolvenz

    Auch im Insolvenzverfahren gelten die Pfändungsfreigrenzen. Der Treuhänder darf nur den pfändbaren Anteil des Einkommens einziehen – das Existenzminimum ist auch in der Insolvenz geschützt. Das P-Konto behält seine Schutzfunktion während des gesamten Verfahrens.

    • Die Pfändungsfreigrenzen gelten unverändert auch im Insolvenzverfahren
    • Der Treuhänder tritt an die Stelle der Gläubiger – die Schutzvorschriften bleiben gleich
    • Das P-Konto schützt das Kontoguthaben auch während der Insolvenz
    • Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) sind bis zur Hälfte des monatlichen Freibetrags geschützt
    • Bei selbstständiger Tätigkeit legt der Treuhänder den abzuführenden Betrag fest
    • Erbschaften müssen zur Hälfte an den Treuhänder abgeführt werden
    Warnung
    Selbstständige in der Insolvenz haben keinen automatischen Pfändungsschutz für ihr Einkommen – der Treuhänder legt fest, welchen Betrag sie abführen müssen. Lassen Sie sich frühzeitig beraten, wie Sie Ihr Existenzminimum sichern.

    Fazit: Pfändungsschutz kennen und aktiv nutzen

    Der Pfändungsschutz sichert Ihr Existenzminimum – aber nur, wenn Sie Ihre Rechte kennen und aktiv nutzen. Richten Sie bei Pfändungsgefahr sofort ein P-Konto ein, lassen Sie den Freibetrag bei Unterhaltspflichten erhöhen und beantragen Sie bei Bedarf Vollstreckungsschutz beim Gericht. Auch in der Insolvenz sind Sie vor dem Zugriff auf Ihr Existenzminimum geschützt.

    Häufige Fragen

    RG

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    Rechtlicher Hinweis: Dieser Ratgeber dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt. Ausführlicher Hinweis: Disclaimer.

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